Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 I 48 KI-generiert

Scheidung schweizerischer Ehegatten im Ausland, Art

Geschäftsnummer BGE 88 I 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Recognition of Foreign Repudiation of Marriage Violating Swiss Public Policy The case concerned a Swiss woman married to an Egyptian officer who sought recognition and registration in Switzerland of her so-called "divorce" in Moscow, which was, in fact, a repudiation executed by her husband under Egyptian law before a consular official. The woman agreed to the repudiation and requested its registration, but the cantonal authority refused, citing the violation of Swiss legal order by the unilateral repudiation process. The Federal Court upheld the refusal, reasoning that for a foreign divorce to be recognized under Art. 7g para. 3 NAG (old law), it must have been pronounced by a court or a recognizing authority, meaning one capable of examining the material grounds for divorce and possessing the constitutional power to approve or reject the dissolution. Since the Egyptian husband's **repudiation** was a unilateral declaration before an official who merely registered the act without judicial review or process, the procedure was deemed incompatible with fundamental principles of the Swiss legal order (ordre public) and did not meet the requirements for recognition, even if the woman consented and sought registration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Scheidung schweizerischer Ehegatten im Ausland, Art. 7 g Abs. 3 NAG. Die Verstossung einer schweizerischen Ehefrau durch den ägyptischen Ehemann nach ägyptischem Recht wird in der Schweiz nicht anerkannt und eingetragen, selbst wenn die Frau mit der "Scheidung" einverstanden war und die Eintragung verlangt.

Schlagwörter

KI-generiert
Fremdes Recht Verstossung Auflösung der Ehe Urkundsbeamter ausländischer Ehegatte Eintragungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 137 ZStV
(als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zilvilstandswesen) zur Prüfung der Frage der Eintragung gemäss Art. 137 ZStV.
Art. 108 Abs. 2 OG
Justiz- und Polizeidepartement beantragt in seiner Vernehmlassung (gemäss Art. 108 Abs. 2 OG) Abweisung der Beschwerde.
Art. 241 baïn
Die Wendung in der Übersetzung des "Certificat de divorce" von Moskau "Le divorce demandé est susceptible d'être annulé ou renouvelé" zeigt, dass es sich um eine Verstossung - vorerst radjii - handelte, die gemäss Art. 241 baïn wurde.
Art. 278 Abs. 2 sagt
des Gesetzbuches nicht anders, bezüglich deren Art. 278 Abs. 2 sagt: "Sie kann gültig durch den Mann ausgesprochen werden, ohne dass es einer gerichtlichen Handlung bedarf"; BERGMANN, S.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 74 II 56
BGE 74 II 56 f., 85 I 47).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

HC.2020.185 (2020-04-06) · vd
Spousal Support Jurisdiction in International Divorce Proceedings
«…e la dissolution du lien matrimonial par une simple déclaration du mari, sans décision judiciaire constitutive (cf. ATF 88 I 48) – est contraire à l’ordre public suisse. Certes, le Code civil iranien (cf. pour une traduction alle…»
HC.2018.239 (2018-02-09) · vd
Recognition of Algerian Divorce Judgment Refused on Grounds of Public Policy and Procedural Flaw
«…e telle répudiation viole manifestement l’ordre public matériel suisse (art. 27 al. 1 LDIP ; ATF 103 Ib 69 consid. 3a ; 88 I 48 ; voir aussi ATF 122 III 344 consid. 3b) et ne peut en principe être reconnue, sauf lorsque la répudiation est interven…»
5C.24/2000 (2000-07-04)
«…it été "prononcé" par un tribunal, ce qui supposait que l'autorité compétente y ait apporté un "concours décisif" ( ATF 88 I 48 consid. 2 p. 50 ss). Depuis l'entrée en vigueur de la LDIP, il n'est plus possible de s'en tenir à cette jurisprudence…»
BGE 126 III 327
«…it été "prononcé" par un tribunal, ce qui supposait que l'autorité compétente y ait apporté un "concours décisif" ( ATF 88 I 48 consid. 2 p. 50 ss). Depuis l'entrée en vigueur de la LDIP, il n'est plus possible de s'en tenir à cette jurisprudence…»
BGE 122 III 344
«…"ausgesprochen" worden ist, was voraussetze, dass der zuständigen Behörde "eine entscheidende Mitwirkung" zukomme ([BGE 88 I 48](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 110 II 5
«…&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IB-69%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page72) consid. 3a, [ATF 88 I 48](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 103 IB 69
«…ie sie die mohammedanischen Rechte kennen. Die Verstossung wird in der Schweiz aber nicht als Scheidung anerkannt ([BGE 88 I 48](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

88 I 48

9. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Februar 1962 i.S. F. gegen Standeskommission von Appenzell I. Rh.

Regeste

Scheidung schweizerischer Ehegatten im Ausland, Art. 7 g Abs. 3 NAG.

Die Verstossung einer schweizerischen Ehefrau durch den ägyptischen Ehemann nach ägyptischem Recht wird in der Schweiz nicht anerkannt und eingetragen, selbst wenn die Frau mit der "Scheidung" einverstanden war und die Eintragung verlangt.

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 88 I 48 S. 49

A.- Die Schweizerin Klara M. von Appenzell heiratete 1955 in Alexandria einen ägyptischen Offizier, behielt jedoch das Schweizerbürgerrecht bei. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor. Von 1959 an wurde der Ehemann wiederholt für längere Zeit zur Ausbildung nach Moskau abkommandiert, während sich die Ehefrau mit dem Kinde zu ihren Eltern in die Schweiz begab. Vor einer neuen Abreise nach Moskau hielt sich der Mann im Oktober 1960 eine Woche mit der Frau bei deren Eltern im Kanton Zürich auf. Während dieses Zusammenseins kamen die Eheleute überein, dass der Mann in Moskau die Scheidung durchführe. Am 31. Oktober 1960 vollzog Oberst F. in Moskau vor dem 1. Sekretär und Konsularbeamten der Botschaft der VAR und zwei Leutnants als Zeugen die "Scheidung" gemäss dem Recht seines Landes, worüber der Beamte eine Bescheinigung ausstellte. Einige Tage vor diesem Akt hatte sich die Ehefrau in Zürich niedergelassen. Im April 1961 schickte die Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich eine Bestätigung des hiesigen Generalkonsulats der VAR über die rechtskräftig erfolgte Scheidung an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der Frau, Appenzell. Dieses ersuchte das Eidg. Amt für das Zivilstandswesen um Mitteilung, ob die Scheidung rechtsgültig sei und in den Registern eingetragen werden könne. Das Eidg. Amt übermittelte die Akten der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. (als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zilvilstandswesen) zur Prüfung der Frage der Eintragung gemäss Art. 137 ZStV.

Die Standeskommission hat die Eintragung abgelehnt, weil die Ehefrau zur Zeit des Scheidungsaktes von Moskau bereits wieder einen eigenen Wohnsitz in Zürich gehabt habe und weil die nach muselmanischem Recht vorgenommene einseitige Auflösung der Ehe der schweizerischen Rechtsauffassung widerspreche.

BGE 88 I 48 S. 50

B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG beantragt Frau F.-M. Eintragung der Scheidung. Sie führt aus, sie habe am 30. Oktober 1960 in der Schweiz noch nicht Wohnsitz gehabt, sondern noch denjenigen des Ehemannes in Ägypten geteilt. Sie sei mit der Scheidung einverstanden gewesen und habe an der Ehe keinerlei Interesse mehr. Würde die Scheidung in der Schweiz nicht anerkannt und eingetragen, so müsste sie in Zürich ein neues Scheidungsverfahren einleiten.

C.- Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt in seiner Vernehmlassung (gemäss Art. 108 Abs. 2 OG) Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Frage des Wohnsitzes der Ehefrau zur Zeit der "Scheidung": in Zürich oder in Ägypten?)

2. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob diese Umstände ausreichen, um für Ende Oktober 1960 einen schweizerischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin anzunehmen, der auch schon als ihr Scheidungsgerichtsstand genügt hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin noch in Ägypten Wohnsitz gehabt hätte, fehlt es an andern Voraussetzungen zur Anerkennung. Art. 7 g Abs. 3 NAG setzt voraus, dass die Scheidung durch ein (zuständiges) Gericht ausgesprochen worden sei. Nach der Praxis ist dabei "Gericht" im weiteren Sinne von "Behörde" zu verstehen. Wenn die lex fori eine Verwaltungsbehörde für die Scheidung zuständig erklärt, so ist die von ihr ausgesprochene der gerichtlichen Scheidung gleichzuhalten. Das Gleiche gilt für Konsulargerichte bezw. -Behörden (vgl. Kommentare zu Art. 7 g NAG: STAUFFER, N. 4, BECK, N. 130 und dortige Zitate). Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass der zuständigen Behörde eine entscheidende Mitwirkung zukomme, also die Befugnis einer Prüfung der materiellrechtlichen Grundlagen der Scheidung und die Befugnis der Gutheissung oder Abweisung des Scheidungsbegehrens,

BGE 88 I 48 S. 51

sodass im Falle der Gutheissung die Scheidung von der Behörde ausgesprochen ist, ihre konstitutive Kraft von deren behördlicher Autorität bezieht. Das Eherecht der VAR für Ägypten kennt die Auflösung der Ehe durch Verstossung und durch "Scheidung zufolge gegenseitigen Einverständnisses" (BERGMANN, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 48, 56). Die Verstossung kann eine widerrufliche (radjii) oder unwiderrufliche (baïn) sein; unwiderruflich und endgültig ist sie dann, wenn sie dreimal erfolgt oder wenn beim ersten Mal bestimmte Formeln verwendet werden (Art. 226 des ägypt. Gesetzbuches über das Personenrecht und die Erbfolge... von 1875). Die widerrufliche Verstossung wird jedoch mit dem Ende des 10. Tages nach der Wartezeit (Ende der 3. Menstruation der Frau) endgültig (baïn; Art. 241 des Gesetzbuches; BERGMANN S. 51). Die Wendung in der Übersetzung des "Certificat de divorce" von Moskau "Le divorce demandé est susceptible d'être annulé ou renouvelé" zeigt, dass es sich um eine Verstossung - vorerst radjii - handelte, die gemäss Art. 241 baïn wurde. Die Verstossung wird durch einseitige Erklärung des Ehemannes ausgesprochen. Der Konsularbeamte der VAR in Moskau hat einfach die Erklärung des Ehemannes entgegengenommen und darüber unter Beizug von zwei Zeugen das "Certificat de divorce" erstellt, wonach die Scheidung erfolgt sei. Es hat mithin weder ein kontradiktorisches Scheidungsverfahren stattgefunden, in dem die Ehefrau sich hätte verteidigen können, noch wurde geprüft, ob ein Scheidungsgrund (nach ägyptischem Recht) vorlag, noch hat eine Behörde ein Urteil gefällt und die Scheidung ausgesprochen. (Übrigens verhält es sich bei der "Scheidung durch gegenseitiges Einverständnis" gemäss Art. 273 ff. des Gesetzbuches nicht anders, bezüglich deren Art. 278 Abs. 2 sagt: "Sie kann gültig durch den Mann ausgesprochen werden, ohne dass es einer gerichtlichen Handlung bedarf"; BERGMANN, S. 56).

Nach ständiger Rechtsprechung darf die Anerkennung

BGE 88 I 48 S. 52

gemäss Art. 7 g Abs. 3 NAG auf solche Eheauflösung durch einseitige Verstossung nicht ausgedehnt werden (BECK, zu Art. 7 g N. 131 und dortige Hinweise). Die Verstossung ohne jedes Recht der Verteidigung vor einer erkennenden Behörde ist mit den Grundprinzipien der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar (vgl. BGE 74 II 56 f., 85 I 47). Dass in casu die Beschwerdeführerin den Vorbehalt des schweizerischen ordre public nicht anruft, sondern im Gegenteil die Anerkennung der Eheauflösung verlangt, kann dieser Beurteilung nicht entgegenstehen. Die Verstossung widerspricht schon rein begrifflich der in Art. 7 g Abs. 3 NAG genannten doppelten Voraussetzung, dass die Scheidung durch ein Gericht, d.h. eine erkennende Behörde ausgesprochen, also nicht bloss vor einer lediglich registrierenden Amtsperson durch eine Partei erklärt worden sei. Die gegenteilige Auffassung lässt sich auch nicht aus der allgemeinen ratio legis dieser Bestimmung ableiten. Indem sie bestimmt, dass eine im Ausland ausgesprochene Scheidung dort domizilierter Schweizer auch dann anerkannt wird, wenn die Scheidung nach schweizerischem Recht nicht begründet gewesen wäre, bringt sie den Gedanken zum Ausdruck, dass unsere eherechtlichen Auffassungen gegenüber ausländischen Scheidungsurteilen im Interesse einer liberalen Handhabung des internat. Privatrechts weitgehend zurückzutreten haben (vgl. STAUFFER, a.a.O., N. 7). Diese Zurückhaltung bezieht sich indessen auf die materiellrechtlichen Scheidungsgründe nach ausländischem Recht. In casu weiss man von einem "Scheidungs" - Grund überhaupt nichts; es ist die Institution der willkürlichen Verstossung als solche sowie das bezügliche Verfahren, die sich nicht unter Art. 7 g Abs. 3 NAG subsumieren lassen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.