Minimum property tax on non-resident owners violates equality guarantee (Art. 8 BV) absent objective justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (BGE 149 I 125) upheld a taxpayer’s appeal, annulling the cantonal decisions and ordering the municipality to assess the effective property tax rather than the disputed minimum tax, meaning the taxpayer prevailed and the reduced assessment is no longer in force. The case concerned a non-resident owner of a low-value agricultural plot (tax value CHF 151) who was charged a CHF 25 minimum real estate tax under Art. 181 para. 2 of the Valais Tax Act, instead of the effective tax of CHF 0.15, which he challenged as unconstitutional. The Court held that the minimum property tax, which applied only to non-residents, violated the equality guarantee under Art. 8 para. 1 of the Federal Constitution (BV), because the distinction based on residency was not objectively justified: both residents and non-residents may owe income and wealth taxes on the property, and the actual tax contribution—not residency—determines participation in infrastructure costs. The Court rejected justifications based on ensuring a minimal fiscal contribution, finding that prior case law supporting minimal taxes applied only to subsidiary minimums triggered by actual tax amounts, not to a blanket rule based on residency.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS); Rechtsgleichheitsgebot; Grundstücksteuer. Die Walliser Minimal-Grundstücksteuer für die in der Gemeinde nichtwohnsässigen Personen verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die ungleiche Behandlung im Vergleich zu wohnsässigen Personen ist sachlich nicht zu rechtfertigen (E. 5).
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KI-generiertMain ground for the verdict: the minimum property tax violated the equality guarantee, leading to the appeal being upheld.
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Volltext
Urteilskopf
149 I 125
13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinde U. (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten)
2C_340/2022 vom 20. März 2023
Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV ; Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS); Rechtsgleichheitsgebot; Grundstücksteuer.
Die Walliser Minimal-Grundstücksteuer für die in der Gemeinde nichtwohnsässigen Personen verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die ungleiche Behandlung im Vergleich zu wohnsässigen Personen ist sachlich nicht zu rechtfertigen (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 125
BGE 149 I 125 S. 125
A. A. wohnt im Kanton Aargau und ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemeinde U./VS mit einem Steuerwert von Fr. 151.-. Mit Steuerrechnung vom 16. März 2021 erhob die Gemeinde U. für das Steuerjahr 2019 eine Minimal-Grundstücksteuer von Fr. 25.- anstelle der effektiven Grundstücksteuer von Fr. 0.15. Die von A. dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
B. A. beantragt vor Bundesgericht, es sei anstelle der Minimal-Grundstücksteuer die effektive Grundstücksteuer zu veranlagen, eventualiter sei auf die Steuererhebung infolge Geringfügigkeit zu verzichten.
BGE 149 I 125 S. 126
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendung von Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. Willkürverbot verstösst.
5.1 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV , wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert ( BGE 147 V 423 E. 5.1.2; BGE 141 I 153 E. 5.1; BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 134 I 23 E. 9.1).
5.2 Die Vorinstanz erwog, eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum sei zulässig, um eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton gelegenen unbeweglichen Güter sicherzustellen. Für die Ungleichbehandlung von Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen seien sachliche Gründe gegeben. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass auch Nichtwohnsässige, deren Vermögen unter einem gewissen Wert liege, einen geringfügigen Mindestbeitrag an das Gemeinwesen am Ort der gelegenen Sache leisten. Wohnsässige leisteten in der Regel bereits durch die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer einen entsprechenden Beitrag, weshalb sich die zusätzliche Erhebung eines Mindestbetrags bei der Grundstücksteuer nicht aufdränge.
5.3
5.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass Gemeinden und Kantone, welche durch
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Infrastrukturaufwendungen zur Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen Beitrag leisten, ein legitimes Interesse haben, von den Eigentümern der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale Abgabe erheben zu können ( BGE 100 Ia 244 E. 3a/bb und E. 4c; BGE 96 I 64 E. 2b; BGE 94 I 37 ). Insoweit ist eine Abgabe, die an das Grundeigentum anknüpft und einen minimalen Beitrag an die Infrastrukturaufwendungen des Gemeinwesens bezweckt, grundsätzlich zulässig.
5.3.2 Wie erwähnt wird die Walliser Grundstücksteuer nach dem Steuerwert der einzelnen Grundstücke bemessen, es wird ein fester Steuersatz angewendet und die Schulden sind nicht zum Abzug zugelassen (vgl. nicht publ. E. 4.1). Sie ist damit als reine Objektsteuer ausgestaltet, bei deren Bemessung weder die mit dem Grundstück zusammenhängenden Belastungen noch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden ( BGE 114 Ia 321 E. 2a; Urteil 2C_584/2009 vom 24. Februar 2010 E. 1.2; zur Objektsteuer vgl. auch BGE 143 II 382 E. 2.3.2; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 203; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 5. Aufl. 2021, S. 10).
5.3.3 Die streitige Minimal-Grundstücksteuer knüpft nicht nur an das Grundstück als Steuerobjekt an, sondern auch an die (Nicht-)Ansässigkeit in der Gemeinde. Zwar ist auch die wohnsässige Bevölkerung der Grundstücksteuer unterworfen, doch wird bei ihr die Steuer ausschliesslich nach Art. 181 Abs. 1 StG /VS erhoben. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen erfolgt bei der wohnsässigen Bevölkerung eine Art Mischrechnung zwischen der Grundstücksteuer und den ordentlichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern; Kopfsteuer), wobei vermutet wird, dass die wohnsässigen Personen damit einen angemessenen Beitrag an die Infrastruktur der Gemeinde leisten.
5.3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der Ansässigkeit ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium darstellt. Dabei ist zu beachten, dass wohnsässige Personen mit Grundeigentum, aber ohne steuerbares Einkommen und Vermögen - was bei einem tiefen Steuerwert des Grundstücks ohne weiteres möglich ist - weder Einkommens- und Vermögenssteuern und nach Art. 177 Abs. 2 lit. c StG /VS auch keine Kopfsteuer bezahlen und sich deshalb lediglich mit der Grundstücksteuer nach Art. 181 Abs. 1 StG /VS an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteiligen. Auf der anderen Seite sind
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auch nichtwohnsässige Grundeigentümer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ( Art. 3 Abs. 1 StG /VS bzw. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und damit - wie die wohnsässige Bevölkerung - der Einkommens- und Vermögenssteuer unterworfen (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b, Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 175 Abs. 1 lit. b StG /VS). Vor diesem Hintergrund sagt die Ansässigkeit einer Person nichts darüber aus, inwieweit sie sich an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteiligt. Entscheidend ist der effektive Steuerbetrag, den die Person ungeachtet ihres Wohnsitzes erbringt. Die zitierten Entscheide zur Rechtfertigung eines minimalen Beitrags an die Infrastruktur (vgl. vorne E. 5.3.1) hatten denn auch ausnahmslos subsidiäre Minimalsteuern zum Gegenstand, die zum Zuge kamen, wenn der aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu entrichtende effektive Steuerbetrag geringer als die Minimalsteuer war.
5.4 Zusammenfassend ist die Ungleichbehandlung zwischen Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen sachlich nicht zu rechtfertigen. Mit Art. 181 Abs. 2 StG /VS werden rechtliche Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Die Erhebung der Minimal-Grundstücksteuer bei Nichtwohnsässigen verstösst gegen Art. 8 Abs. 1 BV .