Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 148 IV 22 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction Despite Procedural Defect in Expert Appointment.

Geschäftsnummer BGE 148 IV 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was involved in a complex criminal case where the District Court of St. Gallen dropped charges against him for minor offenses under the Weapons Act and acquitted him of several serious allegations, including theft, attempted intentional killing, attempted robbery, extortion, and drug-related offenses. However, the court found him guilty of multiple robberies (some involving a weapon), negligent and multiple counts of simple bodily harm, brawling, illegal restraint, trespassing, multiple property damage incidents, threats, coercion, obstruction of justice, several traffic violations, unauthorized use of a bicycle, and additional infractions of the Weapons Act. The court sentenced him to 10 years and three months in prison, a fine, a monetary penalty, and ordered a therapeutic measure. The case was appealed by the defendant, the public prosecutor of St. Gallen, and an affected party, B., which led to partial confirmation and amendments of the previous rulings by the Cantonal Court. The defendant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn or amend the judgment, particularly concerning certain charges and the imposed sentence. Additionally, he requested a waiver of the penalty and financial compensation to specific parties while challenging the admissibility of a forensic report that contributed to his conviction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

Schlagwörter

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Heilung des Verfahrensmangels Expertenbestellung Willensmangel Strafuntersuchung Verfahrensrechte ergänzende Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 184 Abs. 3 StPO
This provision was the primary basis for the appellant's claim regarding the violation of the right to be heard concerning the expert and the questions, and the Tribunal determined that any potential violation was cured by subsequent file access, leading to the rejection of the ground raised under this article.
Art. 184 Abs. 3 Satz
Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v.
Art. 183 Abs. 2 StPO
Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4).
Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO
Auch wenn diese Berichte keine Hinweise auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens enthalten würden, seien sie verwertbar, da Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle.
Art. 182 StPO
5.3 Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Art. 183 Abs. 1 StPO
besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen ( Art. 183 Abs. 1 StPO ).
Art. 184 Abs. 1 StPO
Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person ( Art. 184 Abs. 1 StPO ).
Art. 184 StPO
zu Art. 184 StPO ; JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Used to establish that the findings regarding the subsequent file disclosure to the appellant are binding on the Federal Tribunal.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to point out that the cantonal decision did not meet the requirements of this article because it did not rule on whether the expert assignment directive was made public.

Art. 64 LTF

The appellant requested the granting of free legal aid, which is regulated by this article, although the specific order regarding costs/legal aid is not detailed in the extract provided for the final ruling.

Art. 141 StPO

Used to discuss the admissibility of evidence obtained in violation of procedural rules, a context within which the citation of Art. 184 Abs. 3 StPO was analyzed.

Art. 184 Abs. 3 StPO

This provision was the primary basis for the appellant's claim regarding the violation of the right to be heard concerning the expert and the questions, and the Tribunal determined that any potential violation was cured by subsequent file access, leading to the rejection of the ground raised under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (265)

BGE 152 IV 118
Restriction of appeal to sentencing binds appellate court to final guilty verdict's factual findings, barring re-litigation of offense occurrence or severity in sentencing proceedings.
«….2; Urteile 6B\_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B\_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: [BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22); 6B\_…»
BGE 151 III 227
Superprovisional injunctions with protective letter require a second adversarial stage with right to reply; costs award without party request violates disposition maxim.
«…eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-91#page91) E. 3.2; [BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) E. 5.…»
BGE 151 IV 18
Seizure of cannabis plants without written confirmation of oral order triggers exclusionary rule as validity requirement under Article 263(2) StPO
«…i Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine BGE 151 IV 18 S. 26 Gültigkeitsvorschrift vor ([BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) E. 5.…»
BGE 150 IV 462
Forensic psychological risk-assessment report in pretrial detention must comply with expert-witness procedural safeguards
«…m Übrigen frei, auf das Formulieren von Anträgen oder Einwänden gegen die begutachtende Person zu verzichten (vgl. [BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) E. 5.…»
7B_978/2025 (2026-10-13)
Unsealing of seized mobile phones in burglary case: delegation of privilege triage to police forensics and temporal scope of data search under proportionality.
«…w_document&highlight_docid=BGE-142-IV-372#page372) E. 3.1 mit Hinweis; 1B\_85/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; ferner [BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) E. 5.…»
7B_1006/2026 (2026-09-24)
Detention validity after prosecutor's successful recusal: judge of detention cannot annul evidence, which is pending review before appellate authority.
«…concernée qu'elle ne peut atteindre son objectif que moyennant l'invalidation de l'acte de procédure non conforme ([ATF 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) consi…»
6B_153/2026 (2026-09-22)
Police identity check without concrete suspicion and fishing expedition; inadmissibility of subsequently discovered evidence for criminal conviction.
«…concernée qu'elle ne peut atteindre son objectif que moyennant l'invalidation de l'acte de procédure non conforme ([ATF 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) consi…»
7B_270/2025; 7B_271/2025 (2026-09-02)
Unsealing of seized electronic data in fraud probe; procedural right to be heard requires specific file listing, opportunity to comment on expert report, and reasoned refusal of public triage hearing.
«…gsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ([BGE 148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) E. 5.…»
6B_169/2026 (2026-08-25)
Neglect of maintenance obligations; inadmissibility of new payment evidence under Article 99 LTF and unsubstantiated mistake-of-law defense.
«…urospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-91#page91) consid. 3.2; [148 IV 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-22#page22) consi…»
7B_685/2026 (2026-08-03)
Inadmissibility of criminal appeal by private complainant for insufficient substantiation of civil claims and lack of prejudicial procedural violations.
«…len Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ([BGE 148 IV 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_486/2024 (2026-07-09)
Unsealing and release of electronic data in economic criminal proceedings involving violations of the Federal Act against Unfair Competition and the right to be heard
«…gsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ([BGE 148 IV 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…use été réparée par les explications fournies par l’autorité inférieure dans le cadre de la présente procédure (cf. ATF 148 IV 22 consid. 5.5.1 et les réf. cit.). Autre est toutefois la question de savoir si la motivation est convaincante ; ce poin…»
6B_788/2025 (2026-06-19)
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«…vorgesehen; 6B\_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B\_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: [BGE 148 IV 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…20 VII/4 consid. 2.2). 3. 3.1 Il convient en premier lieu d’examiner les griefs formels soulevés par le recourant (ATF 148 IV 22 consid. 5.5.2). Celui-ci se plaint d’une violation de son droit d’être entendu dans la mesure où le SEM ne lui aurait p…»
6B_13/2026 (2026-06-15)
Conviction and internment for multiple sexual offenses, assessment of evidence, and high risk of recidivism.
«…de prendre part à la détermination de l'objet de la preuve. Cette disposition contribue à l'économie de procédure ([ATF 148 IV 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

148 IV 22

3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022

Regeste

Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht.

Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4).

Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

Sachverhalt ab Seite 23

BGE 148 IV 22 S. 23

A. Mit Entscheid vom 27. März 2019 stellte das Kreisgericht St. Gallen ein Strafverfahren gegen A. wegen Übertretung des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) ein. Von den Vorwürfen des Diebstahls, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des versuchten Raubes, der Sachbeschädigung, der Nötigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Geiselnahme, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG sprach es ihn frei. Dagegen erkannte es A. schuldig des mehrfachen Raubes (teilweise unter Mitführen einer Waffe), der fahrlässigen schweren und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Freiheitsberaubung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG. Das Kreisgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten, eine Geldstrafe von 320 Tagessätzen, eine Busse von Fr. 400.- sowie eine stationäre therapeutische Massnahme. Weiter regelte es die Einziehung verschiedener Gegenstände und eines Bargeldbetrags, entschied über mehrere Zivilforderungen (insbesondere sprach es dem Privatkläger B. eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu, wies seine weiteren Zivilforderungen jedoch ab), behaftete A. auf der Anerkennung weiterer Zivilforderungen und verwies andere auf den Zivilweg.

B. Gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen erhob A. Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und B. reichten Anschlussberufungen ein.

Das Kantonsgericht St. Gallen stellte mit Entscheid vom 7. Juli 2020 fest, dass mehrere Ziffern des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs nicht angefochten und damit rechtskräftig seien. Dies betrifft insbesondere die verfügte Teileinstellung, diverse Freisprüche, die Einziehung sichergestellter Gegenstände, die Verwendung des sichergestellten Bargelds und Zivilforderungen (inkl. Anerkennung der Genugtuungsforderung von C., der Schadenersatzforderung der Q. und weiterer Zivilforderungen sowie Bezahlung einer Genugtuung an D.). Nebst dem erklärte das Kantonsgericht verschiedene

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Schuldsprüche für rechtskräftig, namentlich diejenigen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 1.6.1 "E."), qualifizierter einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruchs (Anklagesachverhalt 1.7.1 "Chur"), Drohung, Nötigung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalt 1.8.1 "Bütschwil"), Hinderung einer Amtshandlung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalt 1.9.1 "Flucht nach Raub auf E."), mehrfacher Sachbeschädigung und unberechtigter Verwendung eines Fahrrades (Anklagesachverhalte 1.11.1 "Gefängnis Appenzell" und 1.12.1 "Gefängnis St. Gallen"), mehrfacher Widerhandlung gegen das WG (Anklagesachverhalte 1.17.1 und 1.18.1) sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt 1.20.1).

Von den Vorwürfen des Raubes im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.1.1 ("Hotel P.") sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung, des versuchten qualifizierten Raubes und der Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 1.5.1 "N. Abtwil") sprach das Kantonsgericht A. frei. Es befand ihn für schuldig des mehrfachen Raubes (Anklagesachverhalte 1.3.1 "N. Wil" und 1.4.1 "R. Tankstellenshop Wil"), des qualifizierten Raubes unter Mitführen einer Waffe (Anklagesachverhalt 1.2.1 "O. AG Tankstellenshop Bronschhofen") sowie des qualifizierten Raubes mit besonderer Gefährlichkeit (Anklagesachverhalt 1.6.1 "E.").

A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Das Kantonsgericht verpflichtete A., B. eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu bezahlen und verwies dessen Zivilforderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. A. führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2020 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4-15 und 19 (Schuldsprüche,

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Strafe, stationäre therapeutische Massnahme und weitere Nebenfolgen) abzuändern bzw. aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Tatbestände gemäss Dossiers S7-20 (recte: S7-22; gemäss Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Einstellung der Dossiers S7-20, während in der Begründung auf S. 9, wie bereits vor der Vorinstanz, von S7-22 die Rede ist) einzustellen. Er sei der Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 1.12.1 "Gefängnis St. Gallen"), der Hinderung einer Amtshandlung, der Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalt 1.9.1 "Flucht nach Raub auf E.") für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. Betreffend mehrfacher Raub (Anklagesachverhalt 1.3.1 "N. Wil"), qualifizierter Raub unter Mitführen einer Waffe (Anklagesachverhalt 1.2.1 "O. AG Tankstellenshop Bronschhofen") und qualifizierter Raub mit besonderer Gefährlichkeit (Anklagesachverhalt 1.6.1 "E.") sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

Eventualiter sei er der mehrfachen Sachbeschädigung und der unberechtigten Verwendung eines Fahrrades (Anklagesachverhalte 1.11.1 "Gefängnis Appenzell" und 1.12.1 "Gefängnis St. Gallen"), der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalt 1.9.1 "Flucht nach Raub auf E."), des zusätzlichen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalte 1.19.1 und 1.20.1) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das WG (Anklagesachverhalte 1.17.1 und 1.18.1) für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. Betreffend mehrfacher Raub (Anklagesachverhalte 1.3.1 "N. Wil" und 1.4.1 "R. Tankstellenshop Wil"), qualifizierter Raub unter Mitführen einer Waffe (Anklagesachverhalt 1.2.1 "O. AG Tankstellenshop Bronschhofen"), qualifizierter Raub mit besonderer Gefährlichkeit, fahrlässige schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 1.6.1 "E."), qualifizierte einfache Körperverletzung, Raufhandel, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt 1.7.1 "Chur") sowie Drohung, Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Anklagesachverhalt 1.8.1 "Bütschwil") sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

BGE 148 IV 22 S. 26

Er sei zu verpflichten, C. eine Genugtuung von Fr. 500.- und der Q. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'128.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2014 zu bezahlen. Auf die übrigen Zivilforderungen sei nicht einzutreten.

Subeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A. ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.2.1 "O. AG Tankstellenshop Bronschhofen" bringt der Beschwerdeführer vor, der forensische Untersuchungsbericht "Raub - Waffenbestimmung und Munitionsvergleich" der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Februar 2014, anhand dessen die am fraglichen Abend verwendete Waffe bestimmt wurde, sei mangels Einhaltung der Formvorschriften für Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO nicht verwertbar. Insbesondere sei sein aus Art. 184 Abs. 3 StPO fliessender Anspruch, sich vorgängig zum Sachverständigen und den Fragen zu äussern, verletzt worden.

5.2 Die Vorinstanz hält fest, es lägen diverse forensische Untersuchungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen in den Akten, die von ständig bestellten resp. amtlichen Sachverständigen verfasst worden seien. Auch wenn diese Berichte keine Hinweise auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens enthalten würden, seien sie verwertbar, da Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle.

5.3 Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen

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besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen ( Art. 183 Abs. 1 StPO ). Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen ( Art. 183 Abs. 2 StPO ). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person ( Art. 184 Abs. 1 StPO ). Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die Bezeichnung der sachverständigen Person, die präzis formulierten Fragen und den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens enthält (Art. 184 Abs. 2 lit. a, c und f StPO). Nach Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vor der Erteilung des Gutachtensauftrags Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht ( Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO ).

5.4 Im Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung forensische Chemie und Technologie, vom 21. Februar 2014 wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine Bestimmung des vom Täter beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop der O. AG in Bronschhofen verwendeten Waffentyps sowie ein Abgleich mit der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Munition vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft verfügte offensichtlich nicht über das nötige Fachwissen, um diese Fragen ohne Beizug von Sachverständigen zu beantworten. Der fragliche Untersuchungsbericht stellt somit ein Gutachten dar, welches den formellen Anforderungen von Art. 182 ff. StPO zu genügen hat (vgl. Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Die Verfasser des Berichts sind Mitarbeiter des forensisch-naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen und damit nach Art. 40 lit. c des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) amtliche Sachverständige. Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184 Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei amtlichen Sachverständigen entfallen würde. Folglich ist den Parteien auch vor der Einholung eines Gutachtens bei einem amtlichen Sachverständigen Gelegenheit einzuräumen, sich zu dessen Person und den Gutachterfragen vernehmen zu lassen (so auch ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 35

BGE 148 IV 22 S. 28

zu Art. 184 StPO ; JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 184 StPO ; für die Pflicht zur Belehrung dauernd bestellter oder amtlicher Sachverständiger nach Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO vgl. BGE 141 IV 423 E. 3.3).

5.5 Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob die Auftragserteilung an den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst parteiöffentlich erfolgt ist oder nicht. Insofern genügt das vorinstanzliche Urteil den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Selbst wenn jedoch die Staatsanwaltschaft bei der Beauftragung der Sachverständigen Art. 184 Abs. 3 StPO verletzt haben sollte, hilft dies dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb verzichtet werden.

5.5.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet ( Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor ( BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

5.5.2 Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 IV 69 E. 2.2 mit Hinweisen). Sein Sinn und Zweck besteht darin, dass die Parteien frühzeitig Gelegenheit erhalten sollen, allfällige Ausstandsgründe vorzubringen

BGE 148 IV 22 S. 29

und bei der Umschreibung des Beweisthemas mitzuwirken. So gesehen dient die Bestimmung der Prozessökonomie (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 und 24 zu Art. 184 StPO ). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Indes kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden (im Einzelnen BGE 145 I 167 E. 4.4; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 6B_1012/ 2020 vom 8. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Gemäss unangefochten gebliebenen und für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 21. März und am 14. Oktober 2014 vollständige Akteneinsicht gewährt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm der Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2014 mitsamt den Gutachterfragen, den Antworten und den Personen der Sachverständigen bekannt und er hätte die Möglichkeit gehabt, nachträglich Ausstandsgründe geltend zu machen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Damit kann eine allfällige Gehörsverletzung als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten. Dies gilt umso mehr, als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht (DONATSCH, a.a.O., N. 36 zu Art. 184 StPO ; VUILLE, a.a.O., N. 17 zu Art. 184 StPO ; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 184 StPO ; HEER, a.a.O., N. 22 und 24 zu Art. 184 StPO ) und eine etwaige Gehörsverletzung somit nicht schwer wiegen würde. Dass er die nachträgliche Äusserungsmöglichkeit genutzt und namentlich Ablehnungsgründe gegen die Experten oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen vorgebracht hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr berief er sich im Berufungsverfahren, wie aus seinen Ausführungen geschlossen werden kann, erstmals auf die Unverwertbarkeit des Untersuchungsberichts, wobei er in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO beanstandete und keine konkreten Beweisanträge stellte. Vor diesem Hintergrund ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Sachverständigen und den an diese zu richtenden Fragen auszugehen (siehe auch BGE 144 IV 69 E. 2.5;

BGE 148 IV 22 S. 30

Urteile 6B_27/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.2). Ähnlich wie nach der Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht (siehe nicht publ. E. 4.2.3) kann der Beschwerdeführer den Strafbehörden daher nicht vorhalten, ihm keine Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu den Sachverständigen und zu den Fragen zu äussern. Eine mögliche Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO würde im vorliegenden Fall somit nicht zur Unverwertbarkeit des streitigen Untersuchungsberichts führen. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.