Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 146 IV 226 KI-generiert

Dashcam Footage Inadmissible in Traffic Violation Case Due to Unlawful Data Acquisition

Geschäftsnummer BGE 146 IV 226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman was convicted by the District Court of Bülach for multiple traffic violations, some of which were deemed as gross violations. She received a conditional fine and an additional monetary penalty. She appealed the decision, but the Zurich Higher Court upheld the initial ruling. The case relates to the legality of using dashcam footage as evidence, which was obtained by a private individual in a manner that breached privacy laws. The dashcam recordings, considered surreptitious under Swiss data protection law, were discussed in terms of their admissibility in a criminal trial since they were gathered without the subjects' knowledge or consent. The woman appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an acquittal and challenging the use of such footage against her in court. The Federal Tribunal reviewed aspects related to the admissibility of evidence collected unlawfully by private parties, especially given the nature of the offenses that did not qualify as severe crimes under the applicable legal standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 4 DSG; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2). Die Erstellung von Aufnahmen mittels einer Dashcam ist als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit als rechtswidrig zu qualifizieren (E. 3). Bei den Tatbeständen von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind. Dieser Massstab gilt auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Beweisverwertungsverbot schwere Straftaten Verwendungsrecht Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 Abs. 4 DSG

Cited to support the finding that recording with a dashcam constituted a secretive processing of personal data, making the acquisition of the evidence unlawful.

Art. 141 Abs. 2 StPO

Cited as the standard against which the admissibility of privately obtained evidence must be weighed, determining that the offenses cited were not sufficiently serious.

Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG

Cited to characterize the underlying traffic offenses, which determined that the threshold of 'serious crime' under Art. 141 Abs. 2 StPO was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (188)

BGE 151 IV 124
Admissibility in criminal proceedings of video surveillance illegally obtained by private individuals turns on abstract hypothetical lawful obtainability by authorities, not on the existence of a concrete prior suspicion.
«…urospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-9#page9) E. 1.3.1; [BGE 146 IV 226](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-IV-226#page226) E.…»
50/2021/28/und/50/20 (2023-09-12) · sh
Admissibility of Street Racing Video Evidence and Shared Intent for Traffic Violations
«…ung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten un- erlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweisen). 2…»
6B_135/2026 (2026-09-02)
Domestic Violence Threats: Exploitability of Illegally Recorded Private Video Under Criminal Procedure Code Article 141(2) for Grave Offenses.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-16#page16) consid. 1.1; [146 IV 226](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-IV-226#page226) con…»
CA.2025.14 (2026-01-20)
«…n dies zur Aufklä- rung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Als schwere Straftaten im Sinne des Ges…»
7B_1325/2024 (2025-11-05)
Admissibility of secret private audio recordings and assessment of evidence in child sexual abuse convictions.
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16) E. 1.1, 9 E. 1.3.1; [146 IV 226](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_958/2024 (2025-09-24)
Brawl and Assault Convictions Upheld: Excusable Self-Defense Rejected for Glass Attack; Videosecurity Evidence License; Criminal Fine vs. Prison.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16) consid. 1.1; [146 IV 226](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1074/2024 (2025-09-18)
Interim appeal regarding DNA profiling and evidence admissibility in narcotics proceedings dismissed for lack of irreparable prejudice.
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16) E. 1.1, 9 E. 1.3.1; [146 IV 226](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.206 (2025-09-03) · ag
Homicide Attempt, Drug Offenses, and Deportation Upheld
«…. 2 StPO (i.V.m. Art. 3 JStPO) zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, E. 9; BGE 146 IV 226 E. 2). 3.3.3. Die drei in den Akten befindlichen Videoaufnahmen wurden unbestrittener- massen von Privatpersonen erste…»
SB.2023.1 (2025-05-22) · bs
False Accusation and Battery Appeal Dismissed Over Signature and Video Evidence Issues
«…ertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B\_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B\_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als s…»
P/18475/2022 (2025-05-05) · ge
Admissibility of Unlawfully Obtained Video Evidence in Threatening Communications Case
«…analogie en présence de preuves recueillies non pas par une autorité pénale (art. 12 s. CPP), mais par une partie (ATF [146 IV 226](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=146%20IV%20226) consid. 2.2; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_323…»
SB240304 (2025-04-02) · zh
Residential Street Speed Contest Conviction Affirmed
«…141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_219/2022 vom 15…»
SB240306 (2025-04-02) · zh
Admissibility of Video Evidence in Gross Traffic Violation Case
«…141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_219/2022 vom 15.…»
P3 25 9 (2025-04-01) · vs
Admissibility of Voluntarily Provided Private Surveillance Footage of DUI Incident
«…pénale et qu’une pesée des intérêts plaide en faveur de leur utilisation dans la procédure (ATF 147 IV 16 consid. 1.1 ; 146 IV 226 consid. 2.1 ; arrêts 6B_862/2021 du 21 juin 2021 consid. 2.1 ; 6B_53/2020 du 14 juillet 2020 consid. 1.1 ; 6B_902/2019…»
SB240252 (2025-03-14) · zh
Appeal of Attempted Homicide and Assault Conviction; Coercion and Threat Charges Overturned
«…nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m…»
SB240320 (2025-03-14) · zh
State v. Defendant: Review of Insult, Trespass, Obstruction, and Hunting Law Convictions
«…se sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerläss- lich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; 6B…»

Volltext

Urteilskopf

146 IV 226

23. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1188/2018 vom 26. September 2019

Regeste

Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess.

Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).

Die Erstellung von Aufnahmen mittels einer Dashcam ist als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit als rechtswidrig zu qualifizieren (E. 3).

Bei den Tatbeständen von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind. Dieser Massstab gilt auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 227

BGE 146 IV 226 S. 227

A. Das Bezirksgericht Bülach erklärte A. am 26. April 2018 der mehrfachen, teilweise groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer Busse von Fr. 4'000.-. Dagegen erhob A. Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Oktober 2018 das erstinstanzliche Urteil.

B. A. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

BGE 146 IV 226 S. 228

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1

Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen ( Art. 140 StPO ) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ( Art. 141 StPO ). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2

Bei der Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (

BGE 137 I 218

E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare

BGE 146 IV 226 S. 229

Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle (zum Ganzen: GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 335 f.).

3.

3.1

Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar (

BGE 138 II 346

E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar ( Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG ).

3.2

Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese - wenn überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch

BGE 138 II 346

E. 9.1).

3.3

Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung

BGE 146 IV 226 S. 230

vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO WERMELINGER, in: Datenschutzgesetz [DSG], Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG ). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.

4. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (

BGE 137 I 218

E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117 ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12. Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben.