Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 142 V 502 KI-generiert

Mother Denied Maternity Compensation Over Unemployment Status

Geschäftsnummer BGE 142 V 502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman born in 1976 who was employed in a hair salon from January 2009 to January 2011 and then became self-employed in her own salon until August 2013. She gave birth to her son on October 9, 2013, and subsequently applied for maternity compensation under the Swiss public income compensation system. Her request was denied by the compensation office of the Canton of St. Gallen because it was determined she did not meet the eligibility criteria, as she was deemed not to be employed at the time of childbirth, having ceased her self-employment in late August 2013 due to pregnancy-related health issues and financial considerations. She contested this decision at the cantonal insurance court, which upheld the denial, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The core issue revolves around whether she qualifies for an exception allowing maternity benefits despite not being employed at childbirth due to material unemployment or health reasons, alongside potential extension of contribution eligibility criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. b EOV; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat (Art. 29 lit. b EOV), muss nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (E. 4.3).

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Mutterschaftsentschädigung Stellenwechsel Beitrag an Selbständigerwerbende Anspruch auf Versicherungsleistungen Frauenarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Applied because the Federal Tribunal partially allowed the appeal, leading to an order regarding costs which implies the need to rule on legal aid/costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to order the winning party (Ausgleichskasse) to pay costs for the appeal since the complaint was partially accepted.

Art. 16b Abs. 3 EOG

Cited in conjunction with Art. 29 lit. b EOV to establish the prerequisite for exceptional entitlement to maternity allowance when the mother is not employed at birth.

Art. 29 lit. b EOV

Cited as the basis for the mother's potential claim to maternity allowance if she met the contribution period for unemployment benefits at the time of birth, even without receiving them.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning section regarding the ordinary two-year framework period for the contribution period, which the Tribunal ultimately found should be extended in this case.

Art. 9a Abs. 2 AVIG

Cited as the basis for extending the contribution period framework for formerly self-employed mothers who switched to self-employment without receiving unemployment benefits.

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Volltext

Urteilskopf

142 V 502

56. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_577/2015 vom 16. August 2016

Regeste

Art. 16b Abs. 3 EOG ; Art. 29 lit. b EOV ; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG ; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit.

Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat ( Art. 29 lit. b EOV ), muss nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 503

BGE 142 V 502 S. 503

A. Die 1976 geborene, verheiratete A. war von Januar 2009 bis Ende Januar 2011 im Coiffeursalon B. angestellt, bevor sie ab Anfang Februar 2011 bis Ende August 2013 als selbständige Coiffeuse im eigenen Salon arbeitete. Nachdem sie am 9. Oktober 2013 ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, beantragte sie eine Mutterschaftsentschädigung im Rahmen der Erwerbsersatzordnung. Dem Anmeldeformular legte die Versicherte ein Begleitschreiben vom 6. November 2013 bei, worin sie Folgendes ausführte:

"Ich hatte ein eigenes Coiffeur-Geschäft und beendete meine Tätigkeit Ende August 2013 [...]. Mein Arzt hat mir [...] abgeraten, die stehende Arbeit [bis zum Geburtstermin] weiterzuführen. Da ich selbständig war, habe ich mir kein Arztzeugnis ausstellen lassen. Falls Sie dieses benötigen, werde ich mich darum bemühen und es Ihnen nachreichen. Meine Selbständigkeit werde ich nicht mehr aufnehmen, da es mir nun aus familiären Gründen nicht mehr möglich ist, 100 % zu arbeiten. Allein schon aufgrund des Mietzinses der Räumlichkeit ist ein Teilzeitpensum nicht rentabel."

Mit Verfügung vom 15. November 2013 und Einspracheentscheid vom 7. April 2014 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen das Gesuch mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab.

C. A. führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung der Mutterschaftsentschädigung ab 9. Oktober 2013, eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 142 V 502 S. 504

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen dazu nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Auf den 1. Juli 2005 wurden das OR um einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen von mindestens 14 Wochen ( Art. 329f OR ) und das EOG (SR 834.1) um eine Mutterschaftsentschädigung ergänzt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG ist anspruchsberechtigt eine Frau, die

a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;

b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

c. im Zeitpunkt der Niederkunft:

1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (SR 830.1) ist,

2. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist, oder

3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Laut Abs. 3 regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a. die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a nicht erfüllen;

b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h. die am Tag der Geburt noch in einem gültigen privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis stehen oder im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als Selbständigerwerbende anerkannt sind ( Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG ; BBl 2002 7543 f.; BGE 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f.; Urteil 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2). Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn eine Frau (im Zeitpunkt der Niederkunft) wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht als erwerbstätig gilt ( Art. 16b Abs. 3 EOG ; BBl 2002 7544; BGE 136 V 239 E. 2 Ingress S. 241).

BGE 142 V 502 S. 505

2.2 Nach Art. 29 EOV (SR 834.11) hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf Entschädigung, wenn sie:

a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder

b. am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG (SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt bezogen hat:

a. eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung; oder

b. Taggelder der Invalidenversicherung.

Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Abs. 2 von Art. 30 EOV ).

Die Selbständigerwerbende, welche im Zeitpunkt der Niederkunft vorübergehend arbeitsunfähig war, hat bei gesetzmässiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV auch dann Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie nicht über ein Ersatzeinkommen verfügt ( BGE 133 V 73 ; Urteil E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.2 in fine).

3. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - anders als die Versicherten in den Urteilen BGE 133 V 73 E. 4 und 5 S. 77 ff., 9C_44/2012 vom 12. April 2012 E. 2 und 3 sowie E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 3.2-3.4 - am Tag der Niederkunft (9. Oktober 2013) nicht mehr über den AHV-rechtlichen Status einer Selbständigerwerbenden verfügte. Sie hatte sich mit Schreiben vom 4. September 2013 bei der Ausgleichskasse unmissverständlich per Ende August 2013 abgemeldet und um "entsprechende Einstellung der Beitragspflicht" ersucht. Unbestrittenermassen ging es ihr (aus Kostengründen) um eine raschestmögliche Auflösung des Coiffeurgeschäfts und seiner betrieblichen Infrastruktur, nachdem sie die Arbeit schwangerschaftsbedingt hatte einstellen müssen und für die Zukunft zum Schluss gelangt war,

BGE 142 V 502 S. 506

dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit wegen der Mutterpflichten nicht mehr würde vollumfänglich ausüben können und der Salon bei bloss teilzeitlicher Geschäftstätigkeit nicht rentabel wäre (vgl. das im Sachverhalt zitierte Begleitschreiben zur Anmeldung vom 6. November 2013). Aufgrund dieser objektiven und subjektiven Gegebenheiten erkannte die Vorinstanz zutreffend auf einen definitiven AHV-rechtlichen Statuswechsel per Ende August 2013. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre hauptsächlich im Stehen auszuübende Tätigkeit glaubhafterweise wegen der gegen Ende der Schwangerschaft auftretenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht bis zur Geburt ihres Sohnes hatte weiterführen können. Entscheidend ist, dass sie bis zum Tag der Niederkunft im wirtschaftlichen Verkehr nicht mehr als selbständige Coiffeuse in Erscheinung trat und die betriebliche Infrastruktur offenbar bereits weitestgehend abgebaut hatte. Anders als in den hiervor angeführten Präjudizien ist demnach nicht von einer bloss provisorischen Arbeitseinstellung aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Es mag hier offenbleiben, wie die Beschwerdeführerin gehandelt hätte, wenn sie sich der Konsequenzen der endgültigen Einstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch vor der Niederkunft bewusst gewesen wäre. Da sie der Ausgleichskasse die Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ohne jeglichen Hinweis auf die Schwangerschaft angezeigt hatte, fiel jedenfalls eine sachgerechte Beratung durch die Verwaltung ( Art. 27 Abs. 2 ATSG ) von vornherein ausser Betracht.

Weil die wegen Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähige Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft weder über den Status als Selbständigerwerbende (Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG) noch über ein bisher bezogenes Ersatzeinkommen verfügte, steht ihr unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV in Verbindung mit Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG keine Mutterschaftsentschädigung zu (vgl. E. 2.3 hiervor in fine).

4. Die Beschwerdeführerin macht indessen (wie bereits vor Vorinstanz und im Einspracheverfahren) geltend, sie sei im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos gewesen und habe gestützt auf Art. 29 lit. b EOV in Verbindung mit Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Demgegenüber stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, die für einen Taggeldbezug seitens der Arbeitslosenversicherung erforderliche Beitragsdauer werde nicht erfüllt, während die Vorinstanz diese Frage offenliess und der Versicherten für den Tag der Geburt schon die Arbeitslosigkeit absprach.

BGE 142 V 502 S. 507

4.1 Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen ( BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 241). Die Betroffene muss mithin gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als Unselbständigerwerbende zu beenden (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2305 Rz. 131). Für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat ( Art. 29 lit. a EOV ), ist des Weitern vorausgesetzt, dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b der genannten Verordnungsbestimmung).

4.2

4.2.1 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft im vorgenannten Sinne materiell arbeitslos war, lässt sich aufgrund der gegebenen Aktenlage weder bejahen noch verneinen. Bereits im Einspracheverfahren berief sie sich auf ihre Arbeitslosigkeit zur Zeit der Geburt, ohne dass die Ausgleichskasse diesbezügliche Abklärungen vorgenommen hätte. Dasselbe gilt für das kantonale Gericht, welches einzig auf den Umstand verweist, dass die Versicherte im Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung auf die Frage "Waren Sie im Zeitpunkt der Niederkunft bzw. in den der Niederkunft vorangegangenen 9 Monaten arbeitslos?" mit "nein" geantwortet hatte. Die im Formular gestellte Frage ist indessen im vorliegenden Kontext alles andere als eindeutig. Sie muss nicht zwingend in weitem Sinne interpretiert werden, etwa ob im Zeitpunkt der

BGE 142 V 502 S. 508

Geburt bzw. in den neun vorangehenden Monaten eine Voll- oder Teilzeitarbeit gesucht worden sei. Vernünftigerweise kann sie auch dahingehend verstanden werden, dass sich die Ausgleichskasse danach erkundigt, ob die Versicherte im fraglichen Zeitraum beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet war oder ob sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. So verstanden wäre die Formularfrage durch die Beschwerdeführerin korrekterweise verneint worden. Dass die Antworten auf unspezifische Fragen des Anmeldeformulars den Versicherten nach Treu und Glauben nicht unbesehen und gegebenenfalls nicht ohne nähere Abklärungen entgegengehalten werden dürfen, zeigt denn auch eine weitere unscharf formulierte Frage des behördlichen Antragsformulars (dazu Urteil E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 4.3.4; vgl. auch BGE 133 V 73 E. 5 S. 81): "Waren Sie im Zeitpunkt der Niederkunft bzw. in den der Niederkunft vorangegangenen 9 Monaten unfall- oder krankheitsbedingt ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert?". Weil hier bloss nach einer Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit, nicht aber wegen Schwangerschaft gefragt wurde, antwortete die Beschwerdeführerin ebenfalls mit "nein", obwohl sie im eingangs zitierten Begleitschreiben vom 6. November 2013 gleichzeitig ausdrücklich auf die - gleichermassen relevante - schwangerschaftsbedingte Arbeitsverhinderung hingewiesen hatte.

4.2.2 Nach dem Gesagten erfolgte die vorinstanzliche Verneinung der Arbeitslosigkeit in Verletzung der Untersuchungsmaxime ( Art. 61 lit. c ATSG ). Das kantonale Gericht wird deshalb die bisher unterbliebenen Abklärungen zu dieser Frage nachzuholen haben. Anzumerken bleibt, dass im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung an den Nachweis der Arbeitssuche naturgemäss keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden können, zumal keine Anmeldung beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung verlangt wird (E. 4.1 hiervor) und demzufolge auch die Kontrollvorschriften des Bundesrates ( Art. 17 Abs. 2 AVIG ) nicht eingehalten werden müssen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erfüllte die Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - am Tag der Geburt die für den Bezug eines Arbeitslosentaggeldes erforderliche Mindestbeitragsdauer. Der vorinstanzlichen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach der materiellen Arbeitslosigkeit im selben Zeitpunkt wird mithin entscheidwesentliche Bedeutung zukommen.

BGE 142 V 502 S. 509

4.3

4.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft vom 9. Oktober 2013 der obligatorischen AHV unterstand (lit. a) und in dieser Zeit mit gegen acht Monaten (bis Ende August 2013) deutlich länger als die erforderlichen fünf Monate eine - selbständige - Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b von Art. 16b Abs. 1 EOG ). Weil sie indessen im Zeitpunkt der Niederkunft weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende (dazu E. 3 hiervor) war (Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 EOG) und bis zur Geburt des Kindes auch kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog ( Art. 29 lit. a EOV ), stellt sich für den Fall, dass nach den ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz die Arbeitslosigkeit zu bejahen wäre (vorstehende E. 4.2.2), die Frage, ob sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines solchen Taggeldes erforderliche Beitragsdauer erfüllte ( Art. 29 lit. b EOV in Verbindung mit Art. 16b Abs. 3 EOG ).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren vor der Geburt ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ), da sie bereits ab Februar 2011 keinen Lohn mehr bezog, sondern einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die massgebliche Rahmenfrist nach Art. 9a Abs. 2 AVIG verlängert werden kann. Dieser Bestimmung zufolge wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (vgl. hierzu BGE 138 V 50 ).

4.3.2 Der in Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG enthaltenen Gesetzesdelegation an den Bundesrat lag die Überlegung zugrunde, dass es in bestimmten Fällen schockierend wäre, eine Frau vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung auszuschliessen, nur weil sie bei der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt. Deshalb wurde der Bundesrat ermächtigt, die Ausnahmen von diesem Prinzip auf dem Verordnungswege zu regeln. Ausnahmen sollten nur dann gemacht werden, wenn eine Frau wegen Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt oder wenn der Arbeitsunterbruch gesundheitsbedingt ist (BBl 2002 7544).

BGE 142 V 502 S. 510

Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit hat der Bundesrat von seiner Delegation in der Weise Gebrauch gemacht, als einerseits eine Mutter, die bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog, nach Art. 29 lit. a EOV Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung hat. Andererseits sollen nach den Erläuterungen des Bundesrates zu Art. 29 lit. b EOV Mütter die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Mutterschaftsentschädigung auch dann erfüllen können, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt zwar kein Taggeld nach dem AVIG bezogen haben, aber die Voraussetzungen dafür erfüllen würden. Diese Verordnungsbestimmung soll verhindern, dass eine arbeitslose Mutter zwingend eine Arbeitslosenentschädigung beziehen muss, obwohl sie keine solche Leistung beziehen möchte, nur damit sie den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung erwirbt ( www.bsv.admin.ch/themen/eo/00054/index.html?lang=de , zu Art. 29 EOV S. 7). Eine Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung könnte nämlich angesichts des starren Rahmenfristensystems in der Arbeitslosenversicherung zu einer massiven Beeinträchtigung der Ansprüche im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit führen ( BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 242).

4.3.3 Nach dem Wortlaut (sämtlicher drei Sprachfassungen) von Art. 29 lit. b EOV ist nicht ohne weiteres klar, worauf sich die (mindestens zwölfmonatige) Beitragsdauer bezieht, d.h. in welchem Zeitraum sie von den arbeitslosen Müttern zu erfüllen war. Hatte dies innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Geburt zu geschehen ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) oder kann diese Rahmenfrist gemäss den AVIG-Bestimmungen verlängert werden? Für Versicherte, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, hat das Bundesgericht die Frage entschieden. Die für den Bezug eines Arbeitslosentaggeldes erforderliche Mindestbeitragszeit, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, muss während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt worden sein. Eine Verlängerung dieser Frist nach Art. 9b Abs. 2 AVIG fällt ausser Betracht ( BGE 136 V 239 E. 2.2-2.4 S. 242 f.). Das Gericht liess sich von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers leiten, wonach nur erwerbstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben sollen. Diesen gleichgestellt sind Frauen, die wegen Arbeitslosigkeit (oder Arbeitsunfähigkeit) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht erwerbstätig waren. Nur für diese Fälle ermächtigt Art. 16b Abs. 3 EOG den Bundesrat, von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuweichen. Würde der Bundesrat die

BGE 142 V 502 S. 511

Anspruchsberechtigung auf weitere Fälle nicht erwerbstätiger Frauen ausdehnen, etwa auf solche, die aus familiären Gründen (wegen der Kindererziehung) keine bezahlte Tätigkeit ausüben, wäre die Verordnung gesetzwidrig (vgl. auch BBl 2003 1121).

4.3.4 In völlig anderm Licht präsentiert sich die hier zu beurteilende Frage nach der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 29 lit. b EOV . Eine derartige Verlängerung um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit (höchstens jedoch um zwei Jahre) kommt gerade (früher) erwerbstätigen Müttern zugute und entspricht somit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wie sie den Materialien zu entnehmen ist (E. 4.3.2 erster Abschnitt). Wenn ferner Sinn und Zweck der streitigen Verordnungsnorm in der Verhinderung von Fällen liegt, bei denen sich Frauen in "schockierender" Weise von der Mutterschaftsentschädigung ausgeschlossen sehen (vgl. a.a.O.), verlangt der hier zu beurteilende Sachverhalt über den Einzelfall hinaus exemplarisch nach einer Verlängerung der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist, um den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht in stossender Weise zu verengen: Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt ihres Sohnes während 4 Jahren und 8 Monaten ununterbrochen als angestellte oder selbständige Coiffeuse erwerbstätig, bevor sie ihren eigenen Salon fünfeinhalb Wochen vor der Niederkunft wegen Schwangerschaftsbeschwerden aufgab und ihren (noch abklärungsbedürftigen) Angaben zufolge wieder eine (Teilzeit-)Anstellung suchte. Die Auslegung der Verordnungsbestimmung mit Blick auf ihre Einbettung im Normengefüge weist schliesslich in dieselbe Richtung. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung soll nach ausdrücklicher Intention des Verordnungsgebers (E. 4.3.2 hiervor zweiter Abschnitt) nicht nur die Mutter haben, die bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht ( Art. 29 lit. a EOV ), sondern eben auch diejenige, die am Tag der Geburt die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen bzw. die dafür erforderliche Beitragsdauer erfüllt, ohne tatsächlich ein Arbeitslosentaggeld zu beanspruchen ( Art. 29 lit. b EOV ). Unter die Frauen, welche Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, weil sie gemäss lit. a von Art. 29 EOV bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, fallen zwangsläufig auch solche, die in den Genuss einer nach Art. 9a Abs. 2 AVIG verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit gelangt waren. Es drängt sich deshalb unter systematischem Blickwinkel geradezu auf, Müttern, die - wie

BGE 142 V 502 S. 512

hier - ihre Anspruchsberechtigung auf lit. b der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung stützen, ebenfalls eine um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängerte Rahmenfrist zuzugestehen.

4.3.5 Aufgrund der dargelegten systematischen, zweckgerichteten und die Entstehungsgeschichte berücksichtigenden Auslegung ( BGE 141 V 642 E. 4.2 S. 647) muss die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat ( Art. 29 lit. b EOV ), nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

4.3.6 Die Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten - zumindest in den letzten Jahren vor der Geburt ihres Sohnes am 9. Oktober 2013 - nie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aufgrund ihrer von Anfang Februar 2011 bis Ende August 2013 dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit verlängerte sich die Rahmenfrist für den Beitragsbezug um die Maximaldauer von zwei Jahren und umfasste mithin den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2013. Ab Beginn dieser Periode bis Ende Januar 2011 übte sie im Coiffeursalon B. eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Damit übertraf sie die für den Bezug eines Arbeitslosentaggeldes erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten ( Art. 29 lit. b EOV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ). Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat, hängt nach dem Gesagten allein davon ab, ob sie im Zeitpunkt der Geburt materiell arbeitsunfähig war, was das kantonale Gericht näher abzuklären hat (E. 4.2.2 hiervor). (...)