Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 141 IV 269 KI-generiert

Conditional Withdrawal of Criminal Appeal and Defects of Consent under Art. 386 para. 3 CrimPC

Geschäftsnummer BGE 141 IV 269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich District Court initially sentenced the defendant to 41 months in prison and a financial penalty for offenses related to money laundering, multiple serious violations of the Narcotics Act, and failure to maintain proper records. Both the defendant and the Zurich State Prosecutor's Office appealed the ruling. Subsequently, both parties withdrew their appeals via email, leading the higher court to dismiss the case as resolved through the withdrawal of appeals. The defendant later filed a complaint with the Swiss Federal Court, asserting that the withdrawal of the appeal was coerced under the influence of a judge, against his true wishes, and requested the reinstatement of the appeal process. However, the Federal Court did not admit the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO; Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel. Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe, ist zulässig (E. 2.1). Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug ist nicht endgültig und kann widerrufen werden. Der Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde. Diese hat zu prüfen, ob der Rückzug wirksam ist (E. 2.2.3).

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Willensmangel Rückzug des Strafantrags Gültigkeitserfordernis Parteianhörung Widerruf der bedingten Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal to the Federal Tribunal due to non-exhaustion of cantonal instances when challenging the withdrawal of appeal.

Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to establish that a withdrawal of appeal affected by defects of consent is not final and can be revoked.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (166)

6B_201/2026 (2026-07-10)
Attempted aggravated assault; cross-appeal survival after partial appeal withdrawal and hardship exception to mandatory expulsion for foreign nationals.
«…der in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten Willensmängel zurückgenommen werden. Dabei genügt ein blosser Irrtum nicht ([BGE 141 IV 269](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-141-IV-269#page269) E.…»
5A_1070/2025 (2026-06-29)
Withdrawal of civil appeal concerning third-party personal contact rights and legal aid refusal
«…ventuelle perte d'objet de celui-ci, le recourant a manifesté de manière claire, expresse et inconditionnelle (cf. [ATF 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-641/2026 (2026-05-29)
Disability Pension Suspension Upheld After Appeal Withdrawal
«…11 février 2026 le retrait de son recours du 26 janvier 2026 d’une façon claire, expresse et inconditionnelle (cf. ATF 141 IV 269 consid. 2.1 ; 119 V 36 consid. 1b ; arrêt du Tribunal fédéral [ci-après : TF] 6B_572/2014 du 18 juillet 2024 consid. 2)…»
F-3374/2026 (2026-05-29)
Asylum Case of French Minor: Right to be Heard and Procedural Errors
«…F-3374/2026 saurait être assimilée à un retrait du recours (ATF 141 IV 269 consid. 2.1 et 2.2.1). Le recours, qui a été interjeté dans la forme et le délai prescrits, est rece- vable (art. 48 a…»
7B_201/2026 (2026-03-27)
Inadmissibility of criminal appeal against refusal of revision for procedural non-entry orders due to insufficient legal motivation.
«…déclarant irrecevable sa demande de révision, solution qui apparaît par ailleurs conforme à la jurisprudence (cf. [ATF 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BB.2026.23 (2026-03-20)
Federal Criminal Court: Appeal Discontinued Without Fees Due to Withdrawal
«…b StPO); - das Verfahren mit dem Rückzug der Beschwerde unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3); - mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5…»
6B_454/2024 (2026-02-11)
Inadmissibility of revision against decisions confirming non-entry orders under criminal procedure law
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-185%3Ade&number_of_ranks=0#page185) consid. 6.2; [141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_378/2025 (2025-11-18)
Denial of procedural cost indemnities to self-represented litigants in public procurement and administrative appeal proceedings.
«…TF). Or, selon la jurisprudence, un retrait du recours doit faire l'objet d'une déclaration expresse dans ce sens ([ATF 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2024 532 (2025-10-06) · be
Waste Law Penalty Order Withdrawal Duress Claim Appeal Dismissal
«…tPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3 und 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E: 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 386). 4.…»
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Prosecutor's Withdrawal of Appeal and Cost Allocation
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Schengen Illegal Stay Justifies Entry Ban
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«…Rückzug allerdings an Bedingungen geknüpft. Ein Beschwerderückzug muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( [BGE 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…amit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( [BGE 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1D_3/2025 (2025-08-04)
«…Rückzug allerdings an Bedingungen geknüpft. Ein Beschwerderückzug muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( [BGE 141 IV 269](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

141 IV 269

35. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

6B_676/2014 vom 30. Juli 2015

Regeste

Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO ; Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel.

Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe, ist zulässig (E. 2.1).

Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug ist nicht endgültig und kann widerrufen werden. Der Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde. Diese hat zu prüfen, ob der Rückzug wirksam ist (E. 2.2.3).

Sachverhalt ab Seite 270

BGE 141 IV 269 S. 270

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. am 29. Mai 2013 wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 7 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) und Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-. (...)

X. und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhoben gegen dieses Urteil Berufung. (...) Mit E-Mail vom 27. Mai 2014 zogen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X. ihre Berufungen zurück. Das Obergericht schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Berufungen erledigt ab.

B. X. führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, nach Intervention und auf Veranlassung von Oberrichter A. sei er entgegen seinem eigentlichen inneren Willen gezwungen worden, die Berufung zurückzuziehen. (...)

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( BGE 119 V 36 E. 1b mit Hinweis). Zulässig ist der Rückzug des Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe (PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen

BGE 141 IV 269 S. 271

Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 40 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO ; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 264 ZPO /ZH). Wie im Fall der Anschlussberufung ( Art. 401 Abs. 3 StPO ) ermöglicht dies einer Partei, ihre Berufung zurückzuziehen, ohne die Gefahr eingehen zu müssen, dass eine andere Partei ihr eigenes Rechtsmittel aufrechterhält und eine reformatio in peius möglich bleibt.

2.2

2.2.1 Der Rückzug des Rechtsmittels ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ( Art. 386 Abs. 3 StPO ). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). In welcher Form diese geltend zu machen sind, regelt Art. 386 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass dies sinnvollerweise nur im Rahmen einer offenen Rechtsmittelfrist gegen die Verfahrensabschreibung geschehen könne. Später komme nur noch die Revision in Betracht (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 386 StPO ).

2.2.2 Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Urteile sind Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ( Art. 80 Abs. 1 StPO ). Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). Dies betrifft auch die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs eines Rechtsmittels.

2.2.3 Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation nicht anders, als wäre dieses nie erhoben worden (RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 4 zu Art. 386 StPO ). Das Verfahren vor der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet und der Abschreibungsbeschluss hat lediglich deklaratorischen

BGE 141 IV 269 S. 272

Charakter ( BGE 109 V 234 E. 3 mit Hinweisen). Die in Art. 386 Abs. 3 StPO erwähnten Willensmängel werden typischerweise auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt oder ihre Wirkung dauert darüber hinaus an. Ihre Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt muss daher, obwohl die Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO unzulässig ist, möglich bleiben. Art. 386 Abs. 3 StPO statuiert lediglich, dass der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig ist, es sei denn, bestimmte Willensmängel lägen vor. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug nicht endgültig ist und widerrufen werden kann. Im Sinne dieser Bestimmung hat die Partei, deren Rückzugserklärung sich als unwirksam erweist, einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsmittel von der zuständigen Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in der Sache behandelt wird. Ein solcher Widerruf ist daher - unabhängig von der Beschwerdefrist ans Bundesgericht - an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde. Ohne Belang ist, ob dies vor oder nach dem Erlass eines Abschreibungsbeschlusses erfolgt, zumal Letzterem bloss deklaratorische Wirkung zukommt. Widerruft eine Partei ihren Rückzug, ist das Rechtsmittelverfahren neu aufzunehmen. Erachtet die Beschwerde- oder Berufungsinstanz, der Rückzug sei wirksam, ist auf das Rechtsmittel - wie bei einer verspäteten Eingabe - nicht einzutreten. Soweit vor Bundesgericht ein Abschreibungsbeschluss angefochten und - wie vorliegend - geltend gemacht wird, der Rückzug des Rechtsmittels sei nach Art. 386 Abs. 3 StPO unwirksam, ist auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Hätte das Bundesgericht über die behaupteten Willensmängel zu befinden, müsste es sich wie ein Sachgericht zur Beweiswürdigung äussern und sein Ermessen in Beweisfragen über dasjenige des Sachgerichts setzen. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach das Bundesgericht in Tatfragen nur prüft, ob die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt hat (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4).