Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 140 V 260 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Daughter Acting as Translator in Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer BGE 140 V 260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1956 who suffers from various physical ailments and depressive symptoms, as documented by medical experts. The individual's application for a disability pension was denied by the insurance office of the Canton of Zurich, as they determined the degree of disability to be only 11 percent, which is insufficient for a pension. An appeal to the Zurich Social Insurance Court was also unsuccessful. The individual then filed a complaint arguing that the denial should be overturned and a disability pension granted, or alternatively, that further medical investigations should be conducted. A key issue in the case was the involvement of the individual's daughter as a translator during a psychiatric assessment, which raised concerns about the impartiality and accuracy of the translation process. The Swiss Federal Tribunal examined the validity and impact of involving a family member as a translator in psychiatric evaluations, in light of guidelines and established practices that typically discourage such arrangements due to potential biases and communication issues.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV; psychiatrische Begutachtung. Der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs ist prinzipiell ausgeschlossen. Beweisrechtliche Tragweite dieses Grundsatzes (E. 3.2 und 3.3). Anwendung auf den Einzelfall (E. 3.4).

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Behandlung Invaliditätsbemessung Familienangehöriger Beweiswürdigung Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

This provision governs the granting of legal aid, which is implicitly or explicitly addressed in the final operative part (though not displayed in the excerpt provided, based on standard decision structure).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which would be cited in the final operative part regarding the costs associated with the dismissed appeal.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited by the appellant, but the main outcome is based on the specific issue of translation/evidence value concerning the psychiatric report.

Art. 59 Abs. 3 IVG

Cited in the Regeste, implying relevance to the invalidity requirements, but no explicit citation in the final dispositive grounds.

Art. 69 Abs. 2 IVV

Cited in the Regeste, but no explicit citation in the final dispositive grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (148)

V 16 2024 (2025-08-26) · ai
Timely Objection Required for Expert Challenge; No Demonstrated Health Deterioration to Warrant Benefit Reversal
«…dneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.5.1; 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E.…»
9C_581/2024 (2025-08-12)
«…nt lors de l'entretien avec l'expert, conformément à la jurisprudence mentionnée par la juridiction cantonale (cf. [ATF 140 V 260](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
200 2024 158 (2025-07-09) · be
Claimant v. Denial of Disability Pension
«…rd bei der Begutachtung sind die Leitlinien dem Rechtsanwender bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262). Sie sollen die gutachterliche Ermessensaus- übung strukturieren und diese – insbesondere für die Rech…»
IV.2024.00058 (2025-06-30) · zh
Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Benefits Denial Upheld)
«…en eine Rolle. Die Bewertung dieser Umstände bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Unbestritten ist, dass für die psychiatrische Exploration und wo nötig auch bei den Untersuchungen in d…»
200 2024 792 (2025-03-24) · be
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Appeal)
«…-12- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 792 (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262). Sie sollen die gutachterliche Ermessens- ausübung strukturieren und diese – insbesondere für die Rech…»
VSBES.2023.309 (2025-01-30) · so
Disability Pension Review Appeal
«…hiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) bestehen (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262), vergleichbarer Status als anerkannter Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche Begutachtung b…»
200 2024 557 (2025-01-23) · be
Claimant v. State Invalidity Benefits Appeal (Symptom Simulation)
«…sych- iatrische) Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten (act. IIA 156.1/7, 161.2/3; vgl. dazu auch BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständi- gung vor und solche werden…»
8C_317/2024 (2025-01-22)
Disability insurance revision: denial of increased pension for lack of material change in health status; probative weight of polydisciplinary MEDAS expert report over conflicting treating physicians' diagnoses and inadmissibility of new medical evidence.
«…chtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen ( [BGE 140 V 260](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_288/2024 (2024-10-29)
«…ichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen ( BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.3, 8C_134/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2, 9C_490/2018 vom 9. Oktobe…»
200 2024 247 (2024-08-29) · be
Disability Pension Termination Following Post-COVID Recovery Assessment
«…hiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) bestehen (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262), vergleichbarer Status als anerkannter Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche Begutachtung b…»
200 2022 625 (2024-06-20) · be
Disability Pension Revocation Due to Improved Health Status
«…ten beste- hen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Explo- randen geführt werden kann (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Im MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2020 (act. II 129.3/1 - 73) wurde in der Gesamtbeurteilung…»
C-3667/2021 (2024-01-19)
Invalidity Pension Appeal: Insufficient Medical Investigations Remanded
«…trie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016 (SGPP, S. 19; zur rechtlichen Bedeutung dieser Qualitätsrichtlinien siehe BGE 140 V 260 E. 3.2.2). Eine psychiatrische und interdisziplinäre Einschätzung der funktio- nellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfäh…»
C-662/2020 (2024-01-10)
Pension Termination Upheld Due to Improved Condition and Pre-existing Capacity
«…1.3.2 Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus (vgl. BGE 140 V 260 E 3.2.1 mit Hinweisen). Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit de…»
S 2021 122 (2023-12-19) · gr
Appeal on Disability Benefits Denial Based on Retrospective Depression Assessment
«…achfolgend: Qualitätsleitlinien; einsehbar auf www.sgvp.ch/leitlinien, zuletzt besucht am 19. Dezember 2023, BGE 140 V 260 E.3.2.2). Diese Leitlinien wurden im Nachgang zu BGE 141 V 281 überarbeitet und gelten als anerkannter St…»
2024.OG.V.23.8 (2023-11-10) · ur
Appeal Dismissed: Failure to Fulfill Self-Rehabilitation Obligation in Disability Claim
«…ass sich diese Leitlinien als Empfehlung verstehen, von welcher im begründeten Einzelfall abge- wichen werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.2) und dass einem testmässigen Erfassen der Psychopatho- logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generel…»

Volltext

Urteilskopf

140 V 260

35. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_738/2013 vom 26. Mai 2014

Regeste

Art. 43 Abs. 1 ATSG ; Art. 59 Abs. 3 IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV ; psychiatrische Begutachtung.

Der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs ist prinzipiell ausgeschlossen. Beweisrechtliche Tragweite dieses Grundsatzes (E. 3.2 und 3.3). Anwendung auf den Einzelfall (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 260

BGE 140 V 260 S. 260

A. A. (geb. 1956) leidet unter anderem an einem Panvertebralsyndrom sowie an arthrotischen Beschwerden der rechten Schulter, der Finger (beidseits), der Hüfte und des rechten Knies sowie an einer depressiven Symptomatik (Gutachten des Rheumatologen B. vom 22. Juni 2009 und des Psychiaters Dr. C. vom 17. März 2010). Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) lehnte ihren Antrag auf eine Invalidenrente ab; der Invaliditätsgrad betrage nicht anspruchsbegründende 11 Prozent (Verfügung vom 3. Januar 2012).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. August 2013).

C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

BGE 140 V 260 S. 261

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zunächst unter dem Aspekt, dass der Sachverständige in der Person ihrer Tochter ein Familienmitglied als Übersetzerin für das Untersuchungsgespräch beigezogen hat.

3.1

3.1.1 Die Vorinstanz erwog, Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständigung lägen nicht vor. Der Beizug eines professionellen Übersetzers habe sich nicht aufgedrängt; in Person der Tochter der Versicherten sei eine hinreichend geeignete Übersetzerin bei der Untersuchung zugegen gewesen. Diese habe es dem Gutachter zudem ermöglicht, fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen. Wohl habe der Sachverständige "im Psychostatus auf eine gleich zu Beginn deutlich in Erscheinung getretene Passiv-aktiv-Polarisierung zwischen der Mutter und der wesentlich gepflegter wirkenden Tochter" hingewiesen und "darauf, dass eine Interaktion des Gutachters mit der Beschwerdeführerin bis auf gelegentliche kurze Blickkontakte kaum zustande gekommen sei". Entscheidend sei jedoch, dass der Gutachter solche Beobachtungen und deren Bedeutung transparent gemacht habe und dass die Expertise inhaltlich vollständig und schlüssig sei.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Leitlinien der psychiatrischen Begutachtung ein, die Tochter-Mutterbeziehung sei nicht neutral, die Tochter als - zudem dafür nicht ausgebildete - Dolmetscherin befangen ( Art. 36 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Eine korrekte und sorgfältige Übersetzung sei unabdingbar. Nach Feststellung des Gutachters sei kaum eine direkte Interaktion zwischen diesem und der Beschwerdeführerin zustandegekommen. Die Doppelrolle der Tochter als Übersetzerin und fremdanamnestische Quelle verdeutliche die Problematik. Wenn sich die Vorinstanz dennoch auf das Gutachten stütze, stelle sie den Sachverhalt unvollständig und falsch fest.

3.2

3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Der

BGE 140 V 260 S. 262

Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus (Urteil I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5; ALFRED BÜHLER, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Jusletter 3. September 2007 Rz. 33). Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle (erwähntes Urteil I 77/07 E. 5.1.1 f. mit Hinweis auf MARINA SLEPTSOVA, Wenn die Vermittlung von Informationen auf eine Sprach-Barriere trifft - zur Zusammenarbeit mit Übersetzern, Therapeutische Umschau 10/2007 S. 576 f. und JÖRG JEGER, Die Mitwirkung Dritter bei der Begutachtung aus der Sicht des medizinischen Gutachters, Jusletter 3. September 2007 Rz. 31 ff.). Deren Bewertung bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters.

3.2.2 Die Rechtsprechung hat die "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter http://www.psychiatrie.ch ) als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung bezeichnet (Urteile 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.3.1 und 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Die Qualitätsleitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (vgl. Präambel a.E.).

Das BSV hat die Leitlinien für alle zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten als verbindlich erklärt. Die IV-Stellen (resp. deren Regionale Ärztliche Dienste) sind aufsichtsbehördlich angewiesen, die Leitlinien bei eigenen klinischen Untersuchungen und bei der Dossieranalyse und für Aktengutachten sowie bei externen psychiatrischen Administrativgutachten als Raster für die Qualitätssicherung einzusetzen (IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591).

3.2.3 Zu den Themen des Dolmetschens sowie der Anwesenheit von Angehörigen besagen die Qualitätsleitlinien Folgendes: Zunächst wird vom psychiatrischen Gutachter verlangt, dass er im Rahmen der Befunddarstellung Angaben zur Muttersprache des Exploranden,

BGE 140 V 260 S. 263

zum aktiven und passiven Beherrschen der Landessprache und zur Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers macht, gegebenenfalls auch zu Interaktionen zwischen Übersetzer und versicherter Person resp. Gutachter (S. 8 Ziff. 4.2). Abgesehen vom Übersetzer sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (dazu BGE 132 V 443 ; Urteil I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.5, in: SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen. Die Interaktion in diesem erweiterten Setting und mögliche Auffälligkeiten sind zu beschreiben und in die Beurteilung einzubeziehen (S. 12 Ziff. 3). Unter diesen Umständen zieht die Vorgabe, Verständigungsbarrieren möglichst zu beseitigen, "den niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden nach sich; Angehörige des Exploranden können damit nicht beauftragt werden" (S. 14). Das Verhältnis zwischen der Forderung der Qualitätsleitlinien nach einer "professionellen" Übersetzung und der oben (E. 3.2.1) zitierten Rechtsprechung (kein Diplom o.Ä. erforderlich) muss an dieser Stelle nicht geklärt werden.

3.2.4 Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind (Versicherungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer juristisch-medizinischer Leitfaden, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, S. 41; KARSTEN TOPARKUS, Typische Fehler in der Begutachtung - aus sozialrichterlicher Sicht, Der medizinische Sachverständige [MedSach] 2012 S. 233 f.; PETER BRÜCKNER, Begutachtung bei Migrationshintergrund - aus juristischer Sicht, MedSach 2010 S. 119; STEVENS/FABRA/MERTEN, Anleitung für die Erstellung psychiatrischer Gutachten, MedSach 2009 S. 101; SUSANNE FANKHAUSER, Begutachtung von Migrantinnen und Migranten - Anforderungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, SZS 2005

BGE 140 V 260 S. 264

S. 417 und 422; vgl. auch die Fallbeispiele bei WOLFGANG HAUSOTTER, "Beistände" bei Begutachtungen - aus Sicht des medizinischen Sachverständigen, MedSach 2007 S. 27 f.). Erwachsene Kinder lassen denn auch meist eine eindeutige Parteinahme für ihre Eltern erkennen (WOLFGANG HAUSOTTER, Begutachtungen bei Migrationshintergrund: Besondere Aspekte, MedSach 2010 S. 113). Sie bieten nicht Gewähr für eine neutrale, vollständige und wahrheitsgemässe Übersetzung, sondern werden den Angaben des zu begutachtenden Elternteils - oft unbewusst - eine eigene Färbung geben (TOPARKUS, a.a.O., S. 234). Der übersetzende Familienangehörige kann auf den Inhalt der Kommunikation verfälschend einwirken, indem er selektiv übersetzt oder dem zu Untersuchenden selbständig Hinweise gibt (TOPARKUS, a.a.O.), selbständig das Wort ergreift oder gar die Gesprächsführung für den Probanden zu übernehmen sucht (HAUSOTTER, "Beistände" bei Begutachtungen, a.a.O., S. 28). Daraus kann sich eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem Familienangehörigen ergeben, welche wiederum das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Gutachter behindert (HAUSOTTER, a.a.O.). Befangenheit in der Untersuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen, weil er sich dem Untersucher so präsentieren muss, wie er es auch in der Familie tut (BRÜCKNER, a.a.O., S. 119), oder weil er gehemmt ist, in Gegenwart von Angehörigen über psychische Leiden zu berichten (RAMAZAN SALMAN, Sprach- und Kulturvermittlung, in: Transkulturelle Psychiatrie, Hegemann/Salman [Hrsg.], Bonn 2001, S. 188).

Sodann gewährleisten Angehörige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität. Gerade für die psychiatrische Untersuchung ist eine wörtliche Übersetzung wichtig. Andernfalls kann es beispielsweise zu Problemen bei der Erfassung formaler Denkstörungen kommen. Selbst manche professionellen Dolmetscher neigen dazu, das Gespräch zu moderieren, Fragen zusammenzufassen und Antworten nach eigenem Gutdünken zu formulieren (HAUSOTTER, Begutachtungen bei Migrationshintergrund, a.a.O., S. 112), als defizitär erlebte Antworten des Probanden zu glätten und allfällige psychopathologisch bedingte logische Inkonsistenzen zu beseitigen (VENZLAFF/FOERSTER/DRESSING, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., München 2009, S. 22). Dies gilt erst recht, wenn Angehörige übersetzen. In der Lehre werden professionelle Übersetzer auch deswegen als notwendig angesehen, weil sie (im besten Fall; relativierend SLEPTSOVA, a.a.O., S. 577 f.) in der Lage

BGE 140 V 260 S. 265

sind, als "kulturelle Vermittler" dem Gutachter (allenfalls im Rahmen einer Nachbesprechung) nach Bedarf kulturspezifische Erläuterungen zu geben, etwa um die richtige Deutung einer übertreibenden Ausdrucksweise zu erleichtern (HAUSOTTER, Begutachtungen bei Migrationshintergrund, a.a.O., S. 113; BRÜCKNER, a.a.O., S. 119; JEGER, a.a.O., Rz. 33 ff.; FANKHAUSER, a.a.O., S. 418; vgl. auch oben E. 3.2.1). Die Bedeutung einer Vermittlungsleistung, die über eine rein sprachliche Übersetzung hinausreicht, zeigt sich darin, dass es bei der - erforderlichen - wörtlichen Übersetzung zu Missverständnissen kommen kann, "wenn nicht auch die transkulturelle Übersetzung mitvollzogen wird" (GERHARD EBNER, Grundlagen transkultureller Begutachtung, in: Transkulturelle Psychiatrie, Hegemann/Salman [Hrsg.], Bonn 2001, S. 235;FANKHAUSER, a.a.O., S. 417).

3.3

3.3.1 Nach dem Gesagten schliessen Rechtsprechung, Begutachtungsleitlinien und Lehre den Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs prinzipiell aus. Das gilt freilich nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (HAUSOTTER, Begutachtungen bei Migrationshintergrund, a.a.O., S. 113).

3.3.2 Damit stellt sich die beweisrechtliche Frage, wie es sich mit der Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens verhält, das irregulär zustandegekommen ist, weil eine dem Exploranden angehörige Person dem Sachverständigen (für die Verständigung unabdingbare) Dolmetscherdienste geleistet hat.

Dieser Mangel unterscheidet sich von formalen oder inhaltlichen Fehlern, die im Gutachten offen zutage treten, so etwa inneren Widersprüchen (vgl. BRÜCKNER, a.a.O., S. 118). Wird mit dem Beizug eines ungeeigneten Übersetzers die Verständigungsbarriere höher gehalten als nötig, so lässt das in sich schlüssig erscheinende, an sich nachvollziehbar begründete Gutachten als solches nicht erkennen, ob der Mangel die Zuverlässigkeit der Beurteilung beeinträchtigt hat. Daher ist der Beweiswert der betreffenden Expertise regelmässig erheblich herabgesetzt, auch wenn die Expertise anhand der üblichen Beweiswertkriterien ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) unauffällig erscheint.

BGE 140 V 260 S. 266

3.3.3 Hingegen ist der Beweiswert dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche Beurteilung ausgewirkt hat. Die betreffenden Nachteile (vgl. im Einzelnen oben E. 3.2.4) können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss (vgl. erwähntes Urteil I 77/07 E. 5.1.1 mit Hinweis). Ebenfalls nicht tangiert ist der Beweiswert, wenn gesicherte anamnestische Gegebenheiten für verlässliche Schlussfolgerungen bürgen, so wenn ein geklagter hoher Leidensdruck mit dem Fehlen jeglicher Therapie oder mit dem Aktivitätenprofil der versicherten Person deutlich kontrastiert.

3.4

3.4.1 Der psychiatrische Administrativgutachter berichtet, gleich zu Beginn der Untersuchung trete eine "passiv-aktiv-Polarisierung" zwischen Mutter und Tochter deutlich in Erscheinung. Eine direkte Interaktion zwischen ihm und der Versicherten sei, bis auf gelegentliche kurze Blickkontakte, kaum zustandegekommen; der Wegfall dieses "diagnostischen Instrumentes" relativiere die Aussagekraft der psychopathologischen Befunde. Der Gutachter verlegt sich bei der Erhebung des Psychostatus denn auch weitgehend auf Verhaltensbeobachtung. In einer solchen Konstellation ist eine verlässliche psychopathologische Befunderhebung in Frage gestellt (vgl. das ähnliche Fallbeispiel bei HAUSOTTER, "Beistände" bei Begutachtungen, a.a.O., S. 28; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 451/00 vom 30. Dezember 2003 E. 2.3.2, in: SVR 2004 IV Nr. 29 S. 90). Daran ändert das beim Gutachter erkennbare Problembewusstsein nichts. Problematisch ist des Weitern die gleichzeitige Befassung der Tochter als Übersetzerin und fremdanamnestische Quelle.

3.4.2 Der Beweiswert bleibt indes unbeschädigt, wenn eine differenzierte, auch verbal vermittelte Befunderhebung selbst mit einem geeigneten Dolmetscher stark behindert gewesen wäre (oben E. 3.3.3). Ein solcher Fall liegt hier vor: Der rheumatologische Administrativgutachter hatte festgehalten, für die Dolmetscherin eines professionellen Übersetzungsdienstes sei "die Versicherte im Gespräch kaum fokussierbar" gewesen. Zudem stellten die eigentümliche Wortwahl der funktionell analphabetischen Explorandin und deren

BGE 140 V 260 S. 267

eingeschränktes Sprachverständnis ein Kommunikationshindernis dar (Expertise vom 22. Juni 2009 S. 7). Unter diesen Umständen wirkt sich der Mangel nicht mehr entscheidend aus. Zusätzlich wird die Verlässlichkeit der psychiatrischen Begutachtung durch die anamnestischen Tatsachen gestützt, dass die Beschwerdeführerin keinepsychiatrische Behandlung beansprucht und verordnete Medikamente nicht einnimmt.