Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 140 IV 86 KI-generiert

Slovak Citizen v. Swiss Prosecutor Regarding Rogatory Commission Request and Coercive Summons

Geschäftsnummer BGE 140 IV 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Slovak citizen residing in Slovakia, was involved in a legal case after driving a tractor-trailer on a Swiss highway where he was stopped and checked by the police, leading to a conviction for driving an unsafe vehicle and violating work and rest regulations. The Public Prosecutor of the Canton of Uri imposed a fine of 1500 Swiss francs on him via a penal order in July 2011. The individual opposed the order and requested to be questioned in Slovakia, as he did not wish to travel to Switzerland for an interrogation. The prosecutor denied this request and summoned him to Altdorf in Switzerland instead. The individual appealed against this decision, leading to a court ruling which canceled the prosecutor's decision and instructed the authorities to conduct the questioning through Slovak legal assistance. The Swiss Public Prosecutor appealed against this ruling, asserting the summons should be binding; however, Swiss federal law dictates that Swiss authorities cannot enforce summons on individuals residing abroad without the other nation’s cooperation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung Vorladung Drohung gegen Behörden und Beamte ersuchter Staat Verletzung der Verkehrsregeln ausländischer Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f StPO

Cited in summarizing the rules regarding the content of a summons, specifically the mention of consequences for non-appearance.

Art. 205 Abs. 1 und 4 StPO

Cited in summarizing the Swiss law regarding the obligation to comply with a summons.

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Mandates the authority to discontinue proceedings due to the expiry of the statute of limitations.

Art. 355 Abs. 2 StPO

Cited in the context of the alleged deemed withdrawal of the appeal, which the Tribunal ruled inapplicable.

Art. 69 IRSG

Cited to confirm that a person summoned abroad is not obliged to comply with the summons without potential coercive measures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (119)

BB.2026.32 (2026-04-28)
Appeal Dismissed: Court's Deferral of Summons Ruling Not Denial of Justice
«…e les mandats de comparution sont dénués de caractère contraignant (faute de mention de l’art. 205 al. 4 CPP; ATF 140 IV 86, JdT 2014 IV 296 consid. 2). 2. Il s’ensuit que le recours doit être déclaré irrecevable. 3. Les frais de la…»
BB.2025.132 (2026-02-10)
Foreign Detention Taints Appeal Against Summons
«…ger, le mandat de comparution délivré à l’endroit de la recourante est dépourvu de telles conséquences (ATF 140 IV 86, JdT 2014 IV 296 consid. 2; v. act. 1.15), de sorte que, pour ce premier motif déjà, le caractère contraignant de…»
51/2025/1 (2025-11-18) · sh
Foreign Summons Service and Non-Appearance; Deemed Withdrawal of Objection
«…die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel an- wenden, um die beschuldigte Person zum Erscheinen zu veranlassen (BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.2.3; je mit Hinwei- sen). Die sich im Ausland aufhaltende beschuldi…»
SBK.2025.152 (2025-09-04) · ag
Appellate Court: No Presumption of Withdrawal for Foreign Residents Facing Penalty Orders
«…Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2 m.w.H.; BGE 140 IV 86 E. 2.4). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Vorladung direkt an die Partei im Ausland oder dem in der Schweiz tätigen…»
SK 2023 297 (2025-02-27) · be
Swiss Appellate Court Upholds Conviction for Gross Intoxication Despite Nachtrunk Defense
«…ndlung unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 IV 86 E. 2) auf den im Ausland wohnhaften Beschuldigten die Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen…»
502 2024 303 (2025-01-16) · fr
Implicit Withdrawal of Appeal Due to Unexcused Absence from Hearing
«…m Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 86 E. 2.6; 146 IV 286 E. 2.2; je mit Hinweisen); dass A.________ in der Vorladung der Polizeirichterin vom 4. September 2…»
7B_925/2024 (2024-09-27)
«…tliche oder tatsächliche Nachteile geknüpft werden oder wenn mit der Vorladung Zwangsandrohungen verknüpft werden ( BGE 140 IV 86 E. 2). Derartige negative Konsequenzen sind aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin aktuell keine ersichtlich.…»
P/21605/2023 (2024-08-22) · ge
Foreign Defendant's Non-Appearance and Withdrawal of Opposition to Criminal Penalty Order
«…paraître assortie de menaces de sanctions; si elles le font, elles violent la souveraineté de l'État étranger (ATF 140 IV 86 consid. 2.4 et les références citées). Ce principe vaut quel que soit le mode de communication, donc égalemen…»
6B_1360/2022 (2024-07-22)
«…Ausland aufhaltende beschuldigte Person nicht verpflichtet werden kann, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen ( BGE 140 IV 86 E. 2). Sie kann dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich be…»
6B_11/2024 (2024-04-17)
«…n des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird ( Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO ; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom…»
60.2023.252 (2024-03-27) · ti
Appellant v. Prosecutor (Withdrawal of Opposition to Bill of Indictment)
«…ento penale (decisione TF 6B\_152/2013 del 27.05.2013 consid. 4.5.4., confermata in DTF 142 IV 158 consid. 3.1. e 3.3.; 140 IV 86 consid. 2.6.; 140 IV 82 consid. 2.3.; decisione TF 6B\_649/2021 del 25.08.2021 consid. 1.1.; cfr. anche BSK StPO – M. D…»
6B_18/2024 (2024-03-05)
«…n Hauptverhandlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten ( [BGE 140 IV 86](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
502 2024 4 (2024-01-25) · fr
Appellate Court Orders Release from Prolonged Pre-Trial Detention Due to Insufficient Evidence and Inadmissible Statements
«…ntrainte de comparaître (DO 9045). La Chambre pénale en était parfaitement consciente le 10 novembre 2023 (cf. not. ATF 140 IV 86). Cela ne dispensait pas le Ministère public de tenter de mettre en œuvre cette confrontation. 2.9.5. Il s’ensuit que…»
P1 22 29 (2024-01-23) · vs
Appellant v. State and Complainant (Attempted Coercion and Right of Possession in Shared Ownership)
«…as donné suite à la citation. Aussi, son appel ne peut pas être considéré comme retiré (art. 407 al. 1 let. a CPP ; ATF 140 IV 86 consid. 2). 1.5 En l’espèce, l’appelant conteste sa condamnation pour tentative de contrainte (art. 22 al. 1 cum 181 C…»
BK 2023 464 (2024-01-16) · be
Defendant's Recusal Attempts Against Presiding Judge in Asset Disposal Case
«…n keine Zwangsandrohungen verbunden werden dürfen, kommen diese in der Sache einer blossen «Einladung» gleich (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.3; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 201 StPO; WEDER, in:…»

Volltext

Urteilskopf

140 IV 86

11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)

1B_377/2013 vom 27. März 2014

Regeste

Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO , Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG ; Vorladung des Beschuldigten im Ausland.

Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 87

BGE 140 IV 86 S. 87

A. X. ist slowakischer Staatsbürger und wohnt in seinem Heimatland. Am 3. Februar 2011 lenkte er einen Sattelschlepper auf der Autobahn A2 in Richtung Gotthard. Im Schwerverkehrszentrum Erstfeld unterzog ihn die Polizei einer Kontrolle.

Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2011 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer eine Busse von Fr. 1'500.-.

Dagegen erhob X. am 20. Juli 2011 Einsprache.

Am 17. Juni 2013 teilte er der Staatsanwaltschaft auf deren Anfrage hin mit, er halte an der Einsprache fest. Er ersuchte um seine rechtshilfeweise Einvernahme am Wohnort.

Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch gleichentags ab und lud ihn auf den 5. Juli 2013 zur Einvernahme in Altdorf vor.

B. Hiergegen erhob X. am 27. Juni 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri.

Am 30. September 2013 hiess der Einzelrichter des Obergerichts (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) die Beschwerde, soweit er

BGE 140 IV 86 S. 88

darauf eintrat, gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 auf. Er wies diese an, X. durch die zuständigen slowakischen Behörden rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen.

C. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ihre Verfügung vom 17. Juni 2013 gültig gewesen sei und die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, womit dieser rechtskräftig geworden sei. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdegegners nicht ein, soweit er sich gegen die Vorladung zur Einvernahme in Altdorf richtete. Sie erwog, den Beschuldigten treffe keine Pflicht, eine Vorladung ins Ausland zu befolgen. Entsprechend dürften vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachteten. Das Fernbleiben könne dem Beschwerdegegner somit nicht zum Nachteil gereichen, womit er insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde habe. Was sein Gesuch um seine rechtshilfeweise Einvernahme in der Slowakei betreffe, habe er hingegen ein solches Interesse. Das Gesuch könne nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, obliege die Verfahrensleitung doch der Beschwerdeführerin und hätte diese die Möglichkeit gehabt, das Verfahren voranzutreiben. Wenn nun die Verjährung drohe, könne das nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihn rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Ohnehin könne er nicht gezwungen werden, in die Schweiz zu kommen.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe den Beschwerdegegner ordnungsgemäss zur Einvernahme am 5. Juli 2013 in Altdorf vorgeladen. Dieser sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Vorladung zu befolgen. Der Beschwerde an die Vorinstanz sei gemäss Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Einen entsprechenden Antrag habe der Beschwerdegegner nicht gestellt. Er sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben. Damit gelte die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen und sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.

BGE 140 IV 86 S. 89

2.2 Gemäss Art. 201 StPO ergehen die Vorladungen unter anderem der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1). Sie enthalten insbesondere den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 2 lit. f).

Nach Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4).

Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen.

Die Beschwerdeführerin sandte dem Beschwerdegegner die in deutscher Sprache verfasste Vorladung per Post an seinen Wohnort in der Slowakei. Darin machte sie ihn auf die dargelegten gesetzlichen Folgen des unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam.

2.3 Der angefochtene Entscheid entspricht der im Schrifttum vertretenen Auffassung. Danach ist der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen (ANDREAS DONATSCH UND ANDERE, Internationale Rechtshilfe, 2011, S. 34 f.). Leistet er der Vorladung keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2011, S. 87 N. 292; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Aufl. 2009, S. 73 und 83). Die Vorladung kommt damit in der Sache einer Einladung gleich. Zwang darf damit nicht ausgeübt werden (GREGOR T. CHATTON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2c zu Art. 205 StPO ).

2.4 Dem ist zuzustimmen.

Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Tun sie dies, verletzen sie die Souveränität des ausländischen Staates ( BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239; HANS SCHULTZ, Male captus bene iudicatus?, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht [SJIR] 24/1967 S. 70 und 77 f.). Was die sich dort aufhaltenden Personen zu tun oder unterlassen haben, bestimmt jener Staat. Darin dürfen sich die schweizerischen Behörden nicht

BGE 140 IV 86 S. 90

einmischen. Wollen sie auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun. Sie müssen diesen also um Rechtshilfe ersuchen (SCHULTZ, a.a.O.).

Wollen die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, können sie den ausländischen Staat um die rogatorische Einvernahme durch dessen Behörden ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (DONATSCH UND ANDERE, a.a.O., S. 35; Bundesamt für Justiz, a.a.O.).

Der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte kann den schweizerischen Behörden zwangsweise nur unter den Voraussetzungen des Auslieferungsrechts überstellt werden. Mit der Slowakei ist die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR. 0.353.1) verbunden. Danach fällt die Auslieferung im vorliegenden Fall ausser Betracht. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe wird ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Dem Beschwerdegegner werden lediglich mit Busse bedrohte Übertretungen zur Last gelegt. Die Slowakei liefert überdies eigene Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht aus ( Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe , Art. 23 Abs. 4 der Verfassung der Slowakischen Republik vom 1. September 1992). Dies haben die schweizerischen Behörden hinzunehmen. Sie dürfen auf den Beschwerdegegner keinen Zwang ausüben, damit er sich gleichwohl hierher begibt. Darin läge eine Umgehung des Auslieferungsrechts, was nicht nur die Souveränität der Slowakei verletzte, sondern auch den Schutz ausser Kraft setzte, den das Auslieferungsrecht dem Beschwerdegegner bietet. Insoweit verhält es sich wie bei einer völkerrechtswidrigen Entführung und in Fällen, in denen ein Staat den Beschuldigten durch List aus einem anderen herauslockt ( BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 139; Urteil P.1201/1981 vom 15. Juli 1982 E. 3, in: EuGRZ 1983 S. 435).

Die Schweiz lässt es folgerichtig ebenso wenig zu, dass der ausländische Staat Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten

BGE 140 IV 86 S. 91

ausübt, damit er eine Vorladung dorthin befolgt. Gemäss Art. 69 IRSG (SR 351.1) ist, wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten (Abs. 1). Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt (Abs. 2).

Vorladungen dürfen die schweizerischen Behörden dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten mithin zwar zukommen lassen. Zwangsandrohungen dürfen sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladungen stellen damit, wie im Schrifttum zutreffend ausgeführt wird, in der Sache Einladungen dar, denen der Beschuldigte folgen kann oder - ohne Nachteil - nicht. Zwang androhen dürfen die schweizerischen Behörden dem Beschuldigten, wenn er sich, anders als im vorliegenden Fall, freiwillig in die Schweiz begibt und ihm die Vorladung hier zugestellt werden kann.

2.5 Darf der Beschwerdegegner demnach wegen seines Fernbleibens an der Einvernahme in Altdorf keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden, kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangen.

2.6 Folgende Erwägungen führen zum gleichen Ergebnis.

Nach der Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der von Art. 355 Abs. 2 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5, in: Pra 2013 Nr. 99 S. 763).

Ob der Beschwerdegegner der deutschen Sprache so weit mächtig ist, dass er den in der Vorladung enthaltenen Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens verstanden hat, kann dahingestellt bleiben.

BGE 140 IV 86 S. 92

Wie sich aus seinem Schreiben vom 17. Juni 2013 an die Beschwerdeführerin ergibt, akzeptierte er den Strafbefehl nicht und wollte er sich zur Sache äussern, sich dafür aber nicht in die Schweiz begeben. Hierzu war er nach dem Gesagten nicht verpflichtet. Unter diesen Umständen kann aus seinem Fernbleiben an der Einvernahme in Altdorf nach Treu und Glauben nicht auf sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden.

2.7 Das Strafverfahren nahm demnach trotz des Fernbleibens des Beschwerdegegners an der Einvernahme in Altdorf seinen Fortgang. Da er nicht in die Schweiz kommen wollte, blieb nur seine rechtshilfeweise Einvernahme durch die slowakischen Behörden. Eine solche wäre rechtzeitig durchführbar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren mit der nötigen Beschleunigung ( Art. 5 Abs. 1 StPO ) vorangetrieben hätte. Inzwischen ist die Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird deshalb das Verfahren einzustellen haben ( Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ).