Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 140 IV 188 KI-generiert

Federal Supreme Court Annuls Penalty Order for Insufficient Factual Description of Traffic Offense

Geschäftsnummer BGE 140 IV 188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (referred to as X) who was accused by the prosecution in the canton of Bern, Switzerland, of traffic violations, specifically failing to take sufficient care while turning right, lack of attention, and failing to signal while driving a car, resulting in a traffic accident with injuries. The initial penalty was a fine of 400 CHF. X contested the charges, leading to a court trial where the charges were upheld, and the fine was confirmed by both the Regional Court and the Obergericht (Higher Court) despite X's appeal. Subsequently, X filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking either an acquittal of all charges or a retrial by the lower courts. The Federal Tribunal handled the complaint, focusing on procedural and substantive aspects of the charges as per Swiss criminal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender gültiger Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen den Anforderungen an eine Anklage genügen (E. 1.3-1.6).

Schlagwörter

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Strafbescheid Verletzung der Verkehrsregeln Normenkontrolle Unfallfolgen Sachverhaltsgrundlage Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

Cited in the context of what the indictment (and by extension, the statement of facts in the penalty order) must contain regarding the description of the alleged acts.

Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO

Cited to define the required content of the penalty order, specifically the statement of facts.

Art. 356 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the penalty order serves as the indictment if an objection is filed.

Art. 9 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the principle of indictment, which governs the necessary level of detail in the statement of facts.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (619)

PKG 2015 19 · gr
Invalidation of Penalty Order for Procedural Deficiencies and Insufficient Factual Basis
«…e Anklage stellt, zu genügen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_848 / 2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). In BGE 140 IV 188 E. 1.6 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aus- geführt, dass der konkrete Lebensvorgang, der zur Beurteilung…»
6B_747/2025 (2026-06-02)
Conviction for defamation over social media allegations of false rape accusations upheld under Article 174 of the Criminal Code.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-438%3Ade&number_of_ranks=0#page438) E. 1.3.1; [140 IV 188](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_803/2025 (2026-02-11)
Dismissal of appeal against conviction for commercial fraud, securities law violations, and calculation of substitute claims.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132) E. 3.4.1; [140 IV 188](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_139/2024 (2026-02-03)
Conviction for serious traffic rule violation and pedestrian right-of-way failure under snowy conditions confirmed.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-438%3Ade&number_of_ranks=0#page438) E. 1.3.1; [140 IV 188](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CA.2025.11 (2025-11-18)
Defendant Acquitted of Foreign Bribery Due to Insufficient Proof and Lack of Specificity in Indictment
«…double fonction, répondre notamment à toutes les exigences auxquelles est soumis un acte d'accusation (ATF 140 IV 188 consid. 1.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_819/2023 du 5 septembre 2025 consid. 2.1). Le tribunal est lié par…»
P/19402/2020 (2025-09-22) · ge
Switzerland v. Appellant (Attempted Coercion and Debt Recovery)
«…éments constitutifs de l'infraction, plutôt qu'une répétition du texte légal (cf. art. 9 et 325 al. 1 let. f CPP ; ATF [140 IV 188](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20IV%20188) consid. 1 ; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_899…»
P/16262/2023 (2025-09-17) · ge
Attempted Aggravated Battery Conviction Upheld Despite Sentence Reduction
«…bonne compréhension de l'affaire (ATF 147 IV 439 consid. 7.2 ; 143 IV 63 consid. 2.2 ; 141 IV 132 consid. 3.4.1 ; 140 IV 188 consid. 1.3). D'éventuelles imprécisions n'ont pas d'importance à l'aune de la maxime d'accusation dans la me…»
6B_819/2023 (2025-09-05)
«…nu de cette double fonction, répondre notamment à toutes les exigences auxquelles est soumis un acte d'accusation ([ATF 140 IV 188](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_966/2024 (2025-08-25)
«…2). In caso di opposizione al decreto di accusa, esso assume la funzione di atto di accusa ( art. 356 cpv. 1 CPP ; [DTF 140 IV 188](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/1286/2020 (2025-07-10) · ge
Forgery and Attempted Fraud Appeals: Convictions Upheld, Acquittal Reversed, and Sentencing Modified
«…borne à reproduire des passages du texte légal, ne satisfait pas aux réquisits de l'art. 325 al. 1 let. f CPP (ATF 140 IV 188 consid. 1.6 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_899/2010 du 10 janvier 2011 consid. 2.5 et 6B_670/2020 du 14 déce…»
SB.2024.91 (2025-05-21) · bs
Traffic Violation Appeal: Failure to Maintain Safe Following Distance
«…Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B\_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wi…»
STBER.2024.60 (2025-05-14) · so
Spousal Coercion and Battery Conviction Upheld on Appeal
«…bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umso strengere Anforderungen an die Anklage zu stellen seien. Das Urteil BGE 140 IV 188 hebe in E. 1.3. hervor, dass die Beschuldigte nicht Gefahr laufen dürfe, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Ansc…»
P/17792/2021 (2025-05-05) · ge
Appeal Against Defamation and Attempted Coercion Conviction Partially Granted
«…se borne à reproduire des passages du texte légal, ne satisfait pas aux réquisits de l'art. 325 al. 1 let. f CPP (ATF [140 IV 188](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20IV%20188) consid. 1.6 p. 191 ; arrêts du Tribunal fédéral…»
BK 2024 314 (2025-04-28) · be
Prosecution Appeal on Dismissal of Road Traffic Offense Proceedings
«…beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B…»
STBER.2024.63 (2025-04-16) · so
Appellate Acquittal in Child and Illegal Pornography Case Due to Lack of Intent
«…e der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklag…»

Volltext

Urteilskopf

140 IV 188

26. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen)

6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014

Regeste

Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO ; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls.

Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache ( Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO ) und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender gültiger Einsprache ( Art. 354 Abs. 3 StPO ) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen den Anforderungen an eine Anklage genügen (E. 1.3-1.6).

Sachverhalt ab Seite 189

BGE 140 IV 188 S. 189

A. Mit Strafbefehl vom 1. November 2012 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, X. "Ungenügende Rücksichtnahme beim Rechtsabbiegen, Mangelnde Aufmerksamkeit, sowie Unterlassen der Zeichenabgabe beim Rechtsabbiegen als Lenker eines PW's und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten" vor und verurteilte ihn wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-. Hiergegen erhob X. Einsprache.

B. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, welches X. am 3. Mai 2013 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung "durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. mangelnder Aufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortrittes beim Überqueren Radstreifen an Velofahrer und Unterlassen der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen" zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.- verurteilte.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Februar 2014 ab und bestätigte in Anwendung des Verbots der "reformatio in peius" die Busse.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 140 IV 188 S. 190

Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.3 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 StPO ).

Nach dem Anklagegrundsatz ( Art. 9 Abs. 1 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind ( BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).

1.4 Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache ( Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO ) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache ( Art. 354 Abs. 3 StPO ) bestimmt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 353 StPO ; vgl. auch MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 436 f.; MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 90).

Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO ; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CCP, Code de procédure pénale, 2013, N. 4 zu Art. 353 StPO ).

Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ( Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der

BGE 140 IV 188 S. 191

Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO ) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 6 zu Art. 353 StPO ; SABINE GLESS, Der Strafbefehl, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Marianne Heer [Hrsg.], 2010, S. 41 ff., S. 59).

1.5 Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung gilt dies unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung ge-führt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Der von der Vorinstanz angerufene Würdigungsvorbehalt ( Art. 344 StPO ) ändert daran nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag.

1.6 Der vorliegende Strafbefehl weist nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Es findet sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Vielmehr beschränkt sich die Staatsanwaltschaft darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu erheben. Aus dem Strafbefehl ergibt sich weder, welche konkreten Tathandlungen oder -unterlassungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen. Es ist nicht bekannt, wo genau und wie sich der Unfall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft abgespielt haben soll, welche Fahrzeuge beteiligt gewesen und wer wie schwer verletzt bzw. geschädigt worden sein soll.

BGE 140 IV 188 S. 192

Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 festgehalten hat, muss aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Fehlt es aber an einem in der Anklageschrift hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen ( Art. 329 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen.