Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 V 292 KI-generiert

Adult Child Standing to Challenge Supplementary Pension Calculation

Geschäftsnummer BGE 138 V 292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, living with her mother, began a three-year education program in 2009 and was granted supplementary benefits to the child disability pension by the Zurich office for supplementary benefits to the AHV/IV. Following her father's relocation to Dietikon, responsibility for calculating these benefits transferred to the local office there. In June 2010, the benefits were terminated, and subsequent claims for these benefits were denied by the local office in December 2011. The individual filed an appeal, arguing that as a legal adult receiving a separately calculated supplementary benefit, she had the right to contest the termination decision. However, the Cantonal Social Insurance Court of Zurich dismissed her appeal in March 2012, stating that the payment of the supplementary benefit to her directly was not legally provided for, and it was intended to enable the disabled parent to fulfill their support obligations. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the lower court's decision and requesting free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 82 IVV und Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4). Frage offengelassen, ob Art. 71ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Kinderrente der Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Ruhegehaltsansprüche Zahlung der Leistungen Verzugszinsberechnung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Cited for interpreting the requirement of a 'schutzwürdiges Interesse' (legitimate interest) in the context of the Federal Tribunal appeal procedure.

Art. 95 lit. a BGG

The decision of the lower court violated federal law (specifically regarding the right to appeal) by refusing to enter into the substance of the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning as the general threshold for standing to appeal administrative decisions, which was central to the dispute, though the final decision relied on the implication from the right to apply for benefits.

Art. 67 Abs. 1 AHVV

Cited as being analogously applicable to the application for supplementary benefits, granting specific persons (including the beneficiary's children) the right to claim the benefit.

Art. 71 ter Abs. 3 AHVV

Cited and discussed as a potential analogy for granting the right for an adult child to request payment of their separately calculated supplementary benefit amount.

Art. 35 Abs. 1 IVG

Mentioned in the context of when a child becomes entitled to an IV child's pension, which forms the basis for the supplementary benefit calculation dispute.

Art. 82 IVV

Cited regarding the analogous application of supplementary pension law provisions to IV child pensions.

Art. 20 Abs. 1 ELV

Cited as the provision establishing that entitlement to supplementary benefits must be claimed in writing, analogously applying Art. 67 para. 1 AHVV for claims.

Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV

Cited as the core regulation governing the separate calculation of supplementary benefits when a child receiving an IV child's pension does not live with the beneficiary parent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (273)

BGE 152 II 535
Municipal standing to appeal denial of building permit where owner waives appeal; burden to prove municipal body's authority to represent commune.
«…ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. [BGE 138 V 292](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-138-V-292#page292) E. 4…»
A/1685/2017 (2018-06-13) · ge
State Employee Salary Increase Appeal (2016) Ruling
«…subir un préjudice de nature économique, idéale, matérielle ou autre que la décision attaquée lui occasionnerait (ATF [138 V 292](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20V%20292) consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral [2C\_1054/…»
A/3787/2017 (2018-05-22) · ge
Appeal Dismissed Due to Mootness Following Employee Resignation
«…subir un préjudice de nature économique, idéale, matérielle ou autre que la décision attaquée lui occasionnerait (ATF [138 V 292](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20V%20292) consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral [2C\_1054/…»
8C_118/2026 (2026-06-24)
Territorial jurisdiction for supplementary benefits of a child with an IV child's pension living with an independently pensioned parent
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-170%3Ade&number_of_ranks=0#page170) E. 5.2; [138 V 292](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_500/2025 (2026-04-01)
Inadmissibility of municipal appeal against building permit denial when the developer fails to challenge the judgment
«…ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. [BGE 138 V 292](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-1953/2023 (2026-01-15)
Disability Benefits Termination for Non-Cooperation with Medical Examination
«…rificabile al beneficiario di una rendita accessoria a quella principale (come, ad esempio, la rendita per i figli [DTF 138 V 292 consid. 4], o della rendita completiva per la moglie [cfr. DTF 119 V 425 consid. 1]). Essa neppure era destinataria for…»
200 2025 737 (2025-11-11) · be
Unemployment Benefits Appeal Dismissed Due to Mootness
«…das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges I…»
1C_346/2025 (2025-10-24)
Standing of season ticket holders to challenge stadium sector closures and preventive security measures under the Hooligan Concordat.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-279%3Ade&number_of_ranks=0#page279) E. 2.2; [138 V 292](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/2506/2024 (2025-10-17) · ge
Retroactive Elimination of Supplementary Benefits Due to Father's Exceeded Wealth Threshold
«…la prestation, malgré son droit au versement direct de la prestation complémentaire calculée séparément (ATF 138 V 292 consid. 4.2.2). 3.2 En l’espèce, il faut reconnaître au recourant la légitimation active, bien qu’il n’ait pa…»
A/2352/2025 (2025-10-10) · ge
Property Owner Appeal Against Neighborhood Plan Approval; Provident Fund Joinder Allowed
«…lement indirect à l’annulation, à la confirmation ou à la modification de la décision attaquée n’est pas suffisant (ATF 138 V 292 consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_665/2013 du 24 mars 2014 consid. 3.1) ; qu'en matière de procédure de recours…»
A/2383/2025 (2025-10-10) · ge
Appeal Against Localized Neighborhood Plan Approval and Third-Party Intervention in Administrative Proceedings
«…ement indirect à l’annulation, à la confirmation ou à la modification de la décision attaquée n’est pas suffisant (ATF [138 V 292](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20V%20292) consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral [1C\_665/2…»
200 2024 154 (2025-09-02) · be
Insured Lacks Standing to Appeal Denial of Chiropractic Coverage After Ceasing Treatment
«…005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse…»
F-3774/2024 (2025-08-27)
Expatriate Swiss Citizen Denied Social Assistance for Failure to Exhaust Family Support and Seek Employment
«…r Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geäus- sert. So hat es die Beschwerdelegitimation von Kindern (BGE 138 V 292 E. 4.3) und Ehegatten (Urteil des BGer 9C_301/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3.2) von ergänzungsleistungsberechtigten Pers…»
A/4176/2023 (2025-08-26) · ge
Landlord Lacks Standing to Appeal Tenant's Permit Restriction
«…n intérêt seulement indirect à l’annulation ou à la modification de la décision attaquée n’est donc pas suffisant (ATF [138 V 292](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20V%20292) consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral [1B\_446/2…»
A/3211/2024 (2025-07-24) · ge
Animal Protection Association v. Canton over Deer Culling Authorization
«…Un intérêt seulement indirect à l’annulation ou à la modification de la décision attaquée n’est donc pas suffisant (ATF 138 V 292 consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1B_446/2020 du 27 avril 2021 consid. 3.3). Le recours d'un particulier formé dans…»

Volltext

Urteilskopf

138 V 292

35. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. T. gegen Stadt Dietikon (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_321/2012 vom 11. Juli 2012

Regeste

Art. 59 ATSG ; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Art. 35 Abs. 1 IVG ; Art. 82 IVV und Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV ; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV ; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht.

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4).

Frage offengelassen, ob Art. 71 ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).

Sachverhalt ab Seite 293

BGE 138 V 292 S. 293

A. Die bei ihrer Mutter wohnhafte T. begann im Jahre 2009 die dreijährige Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF an der Schule X. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete ihr ab diesem Monat Ergänzungsleistungen (EL) zur Kinderrente der Invalidenversicherung aus (Verfügungen vom 9. November und

BGE 138 V 292 S. 294

1. Dezember 2009). Nach dem Wegzug ihres Vaters nach Dietikon war ab Mai 2010 neu die dortige Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Nachdem die Amtsstelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 2010 die Leistungen ab 1. Juli 2010 eingestellt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 die Ausrichtung von Leistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 fest.

B. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde der T. trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. März 2012 nicht ein.

C. T. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. März 2012 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 einzutreten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon verzichtet auf eine Stellungnahme. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 damit begründet, eine Drittauszahlung von Ergänzungsleistungen an das mündige Kind sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wie die IV-Kinderrente sollen die Zusatzleistungen dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch stehe somit dem Rentenempfänger zu, ohne die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten mündigen Kindes zu präjudizieren. Es bestehe daher kein hinreichendes "Berührtsein" der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1), um die Verfügung anzufechten, mit der über den laufenden Ergänzungsleistungsanspruch ihres Vaters entschieden worden sei.

3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

BGE 138 V 292 S. 295

Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht ( BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1).

3.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen (mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt [ Art. 13 ATSG ] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG [SR 831.30]). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV (SR 831.301) geregelt. Hat die EL-ansprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt ( Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG ). Vorliegend geht es um einen Anwendungsfall gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung im Sinne dieser Verordnungsregelung.

3.2 Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV . Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergänzungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen

BGE 138 V 292 S. 296

ein separat ausgeschiedener Teil davon auszurichten wäre (SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4, 9C_371/2011 E. 2.3 und 2.4.2; FamPra.ch 2010 S. 135, 8C_624/2007 E. 5.2).

Mangels Anspruchs aus eigenem Recht kann die Beschwerdeführerin nicht direkt, sondern nur als Dritter "pro Adressat" beschwerdeberechtigt sein.

4. Im Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, erfordert ein - wie auch immer geartetes - besonderes eigenes Berührtsein ( BGE 137 III 67 E. 3.5 S. 74). Der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (SVR 2010 BVG Nr. 22 S. 86, 9C_918/2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie von der Verfügung und vom Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin besonders berührt, weil es um die gesonderte Berechnung ihres Bedarfs gehe und die Ergänzungsleistung bisher - letztmals für Juni 2010 - ihr und nicht dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden rentenberechtigten Vater ausbezahlt worden sei.

4.2

4.2.1 ELG und ELV enthalten keine Vorschriften über die Drittauszahlung. Der kraft Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbare Art. 20 ATSG regelt unter dem Titel "Gewährleistung zweckgemässer Verwendung" die Auszahlung an einen Dritten oder eine Behörde, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. Um einen solchen Tatbestand geht es hier jedoch nicht. Gemäss der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:59 ) wird der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind [ Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV ] grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wie die Kinderrente (Rz. 4240.01). Mündige Kinder können [analog Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; SR 831.101] die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL-Anteils an sich verlangen (Rz. 4240.02).

Art. 71 ter Abs. 3 AHVV , in Kraft seit 1. Januar 2011, lautet wie folgt: Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung [der Kinderrente an den rentenberechtigten oder

BGE 138 V 292 S. 297

an den nicht rentenberechtigten Elternteil nach Abs. 1] nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Vorschrift ist nach Art. 82 IVV (SR 831.201; in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG ) sinngemäss auf Kinderrenten der Invalidenversicherung anwendbar. Sie wurde als Folge von BGE 134 V 15 erlassen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 22 S. 26, 9C_326/2009 E. 3.5).

4.2.2 Es kann offenbleiben, ob Art. 71 ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist und Rz. 4240.01 und 4240.02 WEL gesetzmässig sind oder ob von einem qualifizierten Schweigen des Gesetz- und Verordnungsgebers auszugehen ist in dem Sinne, dass eine Auszahlung der für das mündige Kind nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechneten Ergänzungsleistung unzulässig ist, was keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung liesse ( BGE 138 II 1 E. 4.2 S. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin - anders lautende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten - Anspruch darauf hätte, dass die für sie berechnete Ergänzungsleistung ihr und nicht ihrem Vater oder ihrer Mutter ausgerichtet wird, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 226/04 vom 11. Oktober 2004 E. 4.2).

4.3

4.3.1 Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen ( BGE 130 V 560 E. 4.3 S. 568 mit Hinweis).

4.3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV u.a. auch die Kinder des Berechtigten befugt. Die Beschwerdeführerin

BGE 138 V 292 S. 298

ist somit berechtigt, ihren Vater zum EL-Bezug anzumelden. Daraus ergibt sich unmittelbar ihre Legitimation zur Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt somit Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ).