Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 III 217 KI-generiert

Swiss Legal Aid Standard: CPC vs. Constitutional Guarantee

Geschäftsnummer BGE 138 III 217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint before the Swiss Federal Tribunal alleging a violation of Article 117 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO) and Article 29, paragraph 3 of the Federal Constitution regarding the right to free legal assistance. The appellant argued that his request for free legal aid and representation should be considered under these legal provisions, which govern the entitlement to such aid when a person lacks the necessary financial means, provided the case is not deemed entirely without merit. The court's analysis centered on interpreting the term "hopelessness" as defined in the established legal practice, determining whether the odds of winning are substantially outweighed by the risks of losing, and whether a rational party with sufficient means would proceed with the legal action. The court's decision focused on evaluating these criteria based on a preliminary assessment of the prospects at the time of the request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 117 ff. ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Verhältnis von Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV; Bedeutung der vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelten Praxis für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO (E. 2.2).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Recht auf einen Verteidiger Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Zivilprozessordnung Grundrechte erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision is cited in relation to the claim for free legal aid, although the application of the ZPO is prioritized.

Art. 117 ZPO

This article is cited as the legal basis for the claim to free legal aid, which is the subject of the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

138 III 217

33. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Richteramt Dorneck-Thierstein und Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_842/2011 vom 24. Februar 2012

Regeste

Art. 117 ff. ZPO ; Art. 29 Abs. 3 BV ; Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Verhältnis von Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV ; Bedeutung der vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelten Praxis für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO (E. 2.2).

Erwägungen ab Seite 217

BGE 138 III 217 S. 217

Aus den Erwägungen:

2.

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 117 ZPO (SR 272) und Art. 29 Abs. 3 BV geltend.

2.2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ).

BGE 138 III 217 S. 218

2.2.3 Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 Art. 117 ff. ZPO massgebend (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7301 Ziff. 5.8.4; TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 117 ZPO ; STAEHELIN UND ANDERE, Zivilprozessrecht, 2008, § 16 N. 51; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 25 ff., insb. Fn. 175).

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach vorliegend im Lichte von Art. 117 ff. ZPO zu behandeln.

2.2.4 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1).

Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).