Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 136 III 449 KI-generiert

Pension Division in Divorce: Application of Equal Division Over Compensation Rule for Non-Insured Spouse

Geschäftsnummer BGE 136 III 449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual born in 1942 (the appellant) married another individual born in 1950 on October 29, 2004, following a short acquaintance. The marriage remained childless, and the couple separated on March 7, 2005. The husband (respondent) filed for divorce on December 28, 2007, which the wife did not contest. On June 19, 2009, the district court granted the divorce, ruling out post-marital maintenance payments and a pension equalization. The wife appealed this decision regarding maintenance and pension equalization, and the cantonal court partially granted her appeal by awarding her an amount of CHF 20,000 as pension equalization. The wife then further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking post-marital maintenance payments and a larger share of the respondent’s pension accumulation during the marriage. The Federal Tribunal addressed issues regarding the pension equalization laws applicable when one spouse reaches retirement age during the marriage and whether the cantonal court's judgment aligned with the legal framework governing marital property division upon divorce.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgeausgleich. Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorgeausgleich Scheidungsgrund Ehegatte Entschädigungsregelung Anspruch auf Versicherungsleistungen Einkommenssplitting

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This general costs provision is implicitly applied when the appeal is partially successful and costs are allocated (though the specific cost order part is missing in the provided text snippet, it is the standard concluding article for costs in such decisions).

Art. 122 ZGB

The Tribunal determined that the case must be judged under this article because the prerequisite for Art. 124 ZGB (entry into a pension event) was not met for the appellant.

Art. 123 Abs. 2 ZGB

Cited by the lower court, and discussed by the Federal Tribunal concerning the statutory ground for refusal of division due to manifest inequity.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

Cited as a potential ground for refusal (abuse of right), which the Federal Tribunal considered alongside Art. 123 Abs. 2 ZGB.

Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 FZG

Remanded to the cantonal court to check the conditions for immediate payout, citing these provisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (99)

5A_24/2024 (2026-02-02)
Refusal to split occupational pension assets after a long separation and short cohabitation during marriage.
«…ris la période durant laquelle les époux étaient d'ores et déjà séparés, ne pouvait en soi être qualifié d'abusif ([ATF 136 III 449](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
FO.2023.15.K2 (2024-07-30) · sg
Husband's Appeal on Property Division and Pension in Divorce Following Prior Sham Marriage Finding
«…2). e) Zwar trifft es zu, dass beim Vorliegen einer Scheinehe durchaus ein Rechtsmiss- brauch vorliegen könnte (BGE 136 III 449 E. 4.5.1; BGE 133 III 497 E. 5.2). Ob eine sol- che vorliegt, wurde aber mit BGer 2A_378//2000 für das vorliegende Verf…»
460.23.19.a (2023-11-17) · bl
Cocaine Importation Convictions Upheld
«…kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des of- fenbaren Rechtsmissbrauches führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). 2. Die Schweiz und Deutschland sind Teil des Schengen-Gebietes, das einen einh…»
460.23.19.b (2023-11-17) · bl
Drug Trafficking Convictions Upheld Despite Speedy Trial Violation
«…nd kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauches führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). **2.** Die Schweiz und Deutschland sind Teil des Schengen-Gebietes, das einen einhei…»
ZK1 2016 40 (2023-02-22) · gr
Divorce Ancillary Matters: Property and Pension Equalization Partially Granted, Maintenance Denied
«…ch alleine, auch keine auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestützte Abweichung von der hälftigen Teilung zu begründen (BGE 136 III 449 E. 4.5.3 in fine; BGer 5A_153/2019 v. 3.9.2019 E. 6.4; AppGer TI 11.2018.61 v. 15.6.2018 E. 5: Rechtsmissbrauch vernein…»
5A_984/2021 (2022-05-17)
«…sen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.1). 4. Das Kantonsgericht stellte fest - was die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt -, dass die Schulden…»
5A_524/2020 (2021-08-02)
«…09 E. 2.1; mit Hinweis auf Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1991 I 100; BGE 129 III 577 E. 4.2.1; sodann BGE 136 III 449 E. 4.3, wobei in jenem Fall betont wurde, dass selbst ein hohes Vermögen keinen Verweigerungsgrund im Sinne der damals…»
5A_679/2019 (2021-07-05)
«…EISER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6ème éd. 2018, n° 9 ad art. 124e CC ; cf. ég. pour l'ancien droit, ATF 136 III 449 consid. 4.2; 129 III 481 consid. 3.3; arrêts 5A_478/2016 du 10 mars 2017 consid. 10.1; 5A_220/2015 du 11 novembre 20…»
C/20029/2019 (2021-03-30) · ge
Marital Asset Division and Pension Allocation in Separation of Property Regime
«…un abus de droit (art. 2 al. 2 CC). Cette dernière circonstance ne doit être appliquée qu'avec une grande réserve (ATF [136 III 449](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=136%20III%20449) consid. 4.5.1; [133 III 497](https://justice.g…»
C/26847/2019 (2021-03-09) · ge
Child Support Modification and Pension Division in Divorce Appeal
«…bus de droit (art. 2 al. 2 CC). Cette dernière circonstance ne doit être appliquée qu'avec une grande réserve (ATF 136 III 449 consid. 4.5.1; 133 III 497 consid. 4.3 ss; arrêt du Tribunal fédéral 5A_945/2016 du 19 mai 2017 consid. 3.1.2…»
C/25981/2016 (2020-11-03) · ge
Divorce Appeal: Child Support Upheld, Property Liquidation Annulled, Pension Division Remanded
«…un abus de droit (art. 2 al. 2 CC). Cette dernière circonstance ne doit être appliquée qu'avec une grande réserve (ATF 136 III 449 consid. 4.5.1; 133 III 497 consid. 4.3 ss; arrêt du Tribunal fédéral 5A_945/2016 du 19 mai 2017 consid. 3.1.2 et les ré…»
ZK 2020 42 (2020-04-30) · be
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Pension Equalization Due to Egregious Marital Misconduct
«…bei einer Scheinehe oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haushalt nie aufgenommen wurde (BGE 136 III 449 E. 4.5), wenn also kein Wille zu einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bestand und sich deshalb ei-…»
7H 19 154 (2020-02-26) · lu
Child Support Repayment Claim Time-Barred Due to Forfeiture Period and Flawed Administrative Inquiry
«…end kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausn…»
HC.2019.481 (2019-07-10) · vd
Divorce Judgment Appeal Regarding Custody, Property, and Spousal Support
«…jour du mariage jusqu'à celui de l'entrée en force du jugement de divorce, y compris pour la période de séparation (ATF 136 III 449 consid. 4.3; ATF 129 III 577 consid. 4.2 ; TF 5A\_804/2016 du 26 janvier 2017 consid. 3.1.1, FamPra.ch 2017 p. 539). En…»
5A_980/2018 (2019-06-05)
«…BGE 135 III 59 E. 4.1; ähnlich wie hier etwa Urteil 5A_304/2010 vom 27. August 2010 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 136 III 449 ). Damit ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht an…»

Volltext

Urteilskopf

136 III 449

64. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_304/2010 vom 27. August 2010

Regeste

Art. 122 ff. ZGB ; Vorsorgeausgleich.

Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 449

BGE 136 III 449 S. 449

A. X. (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1942, und Y. (Beschwerdegegner), Jahrgang 1950, heirateten nach kurzer Bekanntschaft am 29. Oktober 2004. Die Ehe blieb kinderlos. Seit 7. März 2005 leben die Parteien getrennt. Am 28. Dezember 2007 klagte der

BGE 136 III 449 S. 450

Beschwerdegegner auf Scheidung, der sich die Beschwerdeführerin nicht widersetzte. Mit Urteil vom 19. Juni 2009 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Es sah insbesondere von der Verpflichtung zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und von einem Vorsorgeausgleich ab.

B. Das Kantonsgericht hiess die Appellation der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Regelung des nachehelichen Unterhalts und Vorsorgeausgleichs teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner zu einer angemessenen Entschädigung von Fr. 20'000.- als Vorsorgeausgleich.

C. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin einerseits die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und andererseits die hälftige Teilung und Barauszahlung der vom Beschwerdegegner während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Bezug auf den Vorsorgeausgleich gut und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der Teilung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen tritt es auf die Beschwerde nicht ein.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Umstritten ist andererseits der Vorsorgeausgleich. Sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die ganze Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten hingegen der Vorsorgefall eingetreten, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.

In einem ersten Schritt ist deshalb auf die Frage des Eintritts eines Vorsorgefalles einzugehen.

3.2 Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Vorsorgefall bei der Beschwerdeführerin mit der Vollendung ihres 64. Altersjahres am 1. Juli 2006 und damit während der Ehe eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ihre Invalidenrente in eine Altersrente (AHV) umgewandelt worden. Deshalb beurteilte es den Vorsorgeausgleich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB .

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 122 Abs. 1 ZGB , indem sie geltend macht, sie habe Anspruch auf mehr

BGE 136 III 449 S. 451

als nur Fr. 20'000.-, nämlich auf die Hälfte der während der Ehe vom Beschwerdegegner erworbenen Freizügigkeitsleistung von Fr. 134'003.85.

3.4

3.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner über ein während der Ehedauer erworbenes Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 134'003.85 bei einer Einrichtung der zweiten Säule erworben hat und die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2006 eine AHV-Rente erhält, selber aber über keine berufliche Vorsorge verfügt.

3.4.2 Für den Ausschluss der Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB ist nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass bei einem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es kommt jedoch nur darauf an, ob bei demjenigen Ehegatten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte, ein Vorsorgefall eingetreten ist ( BGE 133 V 288 E. 4.1.2 S. 291 f.; BGE 130 III 297 E. 3.3.1 S. 300 f.). Wie das damalige eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B 19/03 vom 30. Januar 2004 E. 5.1 festgehalten hat, stellt der Anspruch eines Ehegatten auf eine Alters- oder Invalidenrente (wie vorliegend nach AHVG beziehungsweise IVG) keinen Vorsorgefall dar, wenn er nie gearbeitet oder nie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat (letztmals bestätigt im Urteil 9C_388/2009 vom 10. Mai 2010 E. 4.1; vgl. für die zivilrechtliche Abteilung das Urteil 5C.176/2006 vom 27. Oktober 2006 E. 2.1 und 2.2, in: Recueil de jurisprudence neuchâteloise 2006 S. 77 f.). Diese Praxis wird auch in der Lehre weitgehend befürwortet (SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZBJV 2010, S. 81 f.; GEISER/SENTI, in: BVG und FZG, 2010, N. 10 zu Art. 22 FZG ; WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2135 N. 160; derselbe, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 6 zu Art. 124 ZGB ; GRÜTTER/FANKHAUSER, Die angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB , in: Dritte Schweizer Familienrecht§Tage, 2006, S. 188 Fn. 3; BAUMANN/LAUTERBURG, in: Scheidung, FamKommentar, 2005, N. 36 vor Art. 122-124 ZGB ; RUMO-JUNGO/ PICHONNAZ, Les interactions entre prévoyance professionelle et régimes matrimoniaux, in: Aspetti patrimoniali nel diritto di famiglia, 2005, S. 20; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 3 zu Art. 124 ZGB ).

3.4.3 Damit ist das Kantonsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, durch das Erreichen des Pensionsalters und der Ablösung

BGE 136 III 449 S. 452

der Invaliden- durch eine Altersrente (vgl. Art. 30 IVG und Art. 33 bis AHVG ) sei bei der Beschwerdeführerin, die über keine berufliche Vorsorge verfügt, der Vorsorgefall eingetreten. Es hat deshalb in der Folge den Vorsorgeausgleich zu Unrecht nicht nach Art. 122 ZGB , sondern nach Art. 124 ZGB beurteilt.

4.

4.1 Nach Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

4.2 In einem zweiten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich das Vorgehen des Kantonsgerichts auch im Ergebnis auswirkt. Das Kantonsgericht hat sich nämlich in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB ebenfalls an der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners orientiert (vgl. BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 404) und ist damit grundsätzlich von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 67'001.95 ausgegangen. Jedoch hat es ihr diesen Betrag teilweise gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB (der auch im Rahmen von Art. 124 ZGB zu berücksichtigen ist: BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.) verweigert. Es erachtete eine hälftige Teilung als ungerecht, unbillig und bei gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts als unangemessen. Für den Vorsorgeausgleich, der gerade die Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft bilde, könne nicht unbesehen die gesamte formale Dauer der Ehe berücksichtigt werden. Der Umfang des Fürsorgebedürfnisses gebiete es, die Teilung teilweise zu verweigern. Deshalb sprach es der Beschwerdeführerin nur Fr. 20'000.- zu.

4.3 Der Teilungsanspruch bezweckt einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Er ist Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft. Widmet sich ein Ehegatte während der Ehe der Haushaltführung und der Kinderbetreuung und verzichtet er deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, soll er bei der Scheidung von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge seines Partners einen Teil der von diesem während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten. Die Teilung der Austrittsleistung bezweckt den Ausgleich seiner Vorsorgelücke und erlaubt ihm, sich in die eigene Vorsorgeeinrichtung wieder einzukaufen.

BGE 136 III 449 S. 453

Sie zielt auch auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung ab ( BGE 135 III 153 E. 6.1 S. 154 f.; BGE 129 III 577 E. 4.2.1 S. 578). Diese Formulierung darf aber nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich nur besteht, wo aufgrund der Aufgabenteilung während der Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil entstanden und insoweit eine Art ehebedingter Vorsorgeschaden nachgewiesen ist. Vielmehr ist der Teilungsanspruch als Folge der Schicksalsgemeinschaft nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben. Der Ausgleich findet mit anderen Worten - wie dies auch bei der hälftigen Teilung der Errungenschaft der Fall ist - voraussetzungslos statt; die hälftige Teilung der Leistungen orientiert sich am abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer (bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils) und nicht an der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft ( BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403; BGE 132 III 401 E. 2.1 S. 402 ff.).

4.4

4.4.1 Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat ( BGE 133 III 497 E. 4.2 S. 499). Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen ( BGE 135 III 153 E. 6.1 S. 155). Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen ( BGE 129 III 577 E. 4.2.2 S. 578). Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung ( BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).

4.4.2 In diesem Sinne könnte die hälftige Teilung etwa offensichtlich unbillig sein, wenn die Frau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist (SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 123 ZGB ). Als weitere Fallbeispiele sind anzuführen, dass die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 105 Ziff. 233.432), oder dass der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere

BGE 136 III 449 S. 454

Rente erhalten wird ( BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 502 f.; vgl. auch die Fallkonstellation in BGE 135 III 153 E. 6.2.3 S. 157).

Keine Verweigerungsgründe im Sinne einer offensichtlichen Unbilligkeit sind hingegen ein hohes Vermögen oder das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten ( BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 503).

4.4.3 Das Kantonsgericht legt nicht dar, inwiefern die hälftige Teilung wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Auf diese zweite Voraussetzung (vgl. E. 4.4.1 oben) geht es nicht ein. Es ist denn mit Blick auf die oben genannte Praxis zum gesetzlichen Verweigerungsgrund auch nicht ersichtlich, inwiefern offensichtliche Unbilligkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in Rechtskraft erwachsen, wobei das Bezirksgericht den Parteien keine Ansprüche zugestand. Was die wirtschaftliche Lage nach der Scheidung betrifft, erhält die Beschwerdeführerin eine AHV-Rente und voraussichtlich Ergänzungsleistungen, währenddem der Beschwerdegegner diesbezüglich deutlich besser dasteht. Die hälftige Teilung ist im Ergebnis nicht offensichtlich unbillig.

4.5

4.5.1 Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ). Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum ( BGE 135 III 153 E. 6.1 S. 155; BGE 133 III 497 E. 4.7 S. 505).

4.5.2 So erachtete das Bundesgericht ehewidriges Verhalten und die Gründe, die zur Scheidung geführt haben, in der Regel als nicht ausreichend für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ( BGE 133 III 401 E. 3.1 S. 403). Dieser liegt aber bei einer Scheinehe oder dann vor, wenn die Ehe gar nicht gelebt beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt gar nie aufgenommen wird ( BGE 133 III 497 E. 5.2 S. 505 f.).

4.5.3 Soweit das Kantonsgericht festhält, es könne nicht unbesehen auf die formale Dauer der Ehe abgestellt werden, da der Vorsorgeausgleich Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sei,

BGE 136 III 449 S. 455

setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach gerade und einzig auf die formelle Ehedauer (gut viereinhalb Jahre) abzustellen ist und die hälftige Teilung grundsätzlich voraussetzungslos erfolgt (vgl. E. 4.3 oben). Allein gestützt auf die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft (gut vier Monate) kann deshalb nicht von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

4.5.4 Wenn das Kantonsgericht eine hälftige Teilung als fundamentalen Verstoss gegen das Gerechtigkeitsgefühl beurteilt, so kennt das materielle Recht diesen Verweigerungsgrund nicht. Jedoch kann (unter anderem) eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zu der Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen ( BGE 133 III 497 E. 5.1 und 5.2 S. 505 f.). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der kantonsgerichtliche Hinweis, die Beschwerdeführerin verfüge aktenkundig über hinreichende Mittel, um ihren gewohnten bisherigen Lebensstandard ohne Einschränkungen fortzuführen, ist nicht ausreichend und auch nicht massgebend.

4.6 Liegt damit kein Verweigerungsgrund vor, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf hälftige Teilung des vom Beschwerdegegner während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 134'003.85, somit auf Fr. 67'001.95. Die Sache ist zur Durchführung der Teilung des Vorsorgeguthabens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung gegeben sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 FZG [SR 831.42]).