Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 V 49 KI-generiert

Disability Pension Appeal Timeliness Under Mail Retention Order and Legal Fiction of Delivery

Geschäftsnummer BGE 134 V 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed to the Swiss Federal Supreme Court after the Federal Administrative Court dismissed their complaint due to a missed deadline. The case concerned a decision by an administrative office located abroad, which had denied a claim for benefits. The office sent this decision, dated February 2, 2007, to the individual's legal representative, who had a mail-holding request with the postal service from February 7 to February 26, 2007. The representative only collected the held mail on February 26. The issue arose from the legal principle of deemed delivery, which asserts that a registered mail is considered delivered after seven days at the recipient's local post office, even without a delivery attempt. The individual's complaint, filed on March 23, was subsequently deemed late as the official 30-day appeal period had already lapsed, starting from February 14, 2007.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 38 Abs. 2bis ATSG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG); Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag? Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), beansprucht unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung (E. 4).

Schlagwörter

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Invalidenrente Fristversäumnis Gültigkeit der Postzustellung Fiktion Nachindossament Leistungsbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 2bis VwVG

This provision is cited alongside Art. 38 Abs. 2bis ATSG regarding the applicable delivery fiction.

Art. 44 Abs. 2 BGG

This provision is cited alongside Art. 38 Abs. 2bis ATSG regarding the applicable delivery fiction.

Art. 93 BGG

Likely applied as the procedural basis for the decision, often used when deciding on admissibility or final outcome in such cases (though the decision text doesn't explicitly show the final order structure imposing a cost ruling based on this, based on context, it's often the catch-all procedural basis if the outcome is dismissal/inadmissibility).

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited to determine the start date of the statutory appeal deadline based on the established deemed delivery date.

Art. 38 Abs. 2bis ATSG

The court rules on the continued application of a delivery fiction by analogy to this provision.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to define the general time limit for the appeal, although not directly in the final order, it is relevant for understanding the procedural failure assessed in E. 5.

Art. 60 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning to define the manner in which the appeal deadline must be met.

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Volltext

Urteilskopf

134 V 49

8. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. V. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_481/2007 vom 7. Januar 2008

Regeste

Art. 38 Abs. 2bis ATSG ( Art. 44 Abs. 2 BGG , Art. 20 Abs. 2bis VwVG ); Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag?

Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist ( BGE 123 III 492 ), beansprucht unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG ) - weiterhin Geltung (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 50

BGE 134 V 49 S. 50

A. Mit Entscheid vom 9. Juli 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von V. gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein.

B. V. führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG ). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

BGE 134 V 49 S. 51

ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

3. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2007 wurde unbestrittenermassen am 6. Februar 2007 als Postsendung mit Zustellnachweis an die Adresse des Rechtsvertreters des Versicherten versandt und ging am 7. Februar 2007 bei der Poststelle am Ort des Empfängers (in Y.) ein. Ebenfalls nicht streitig ist die Tatsache, dass die Post die Sendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags des Rechtsvertreters bis zum 26. Februar 2007 zurückbehielt. Dieser nahm die Verfügung am letztgenannten Datum zusammen mit der übrigen zurückbehaltenen Post am Schalter in Empfang. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Schweizerischen Post vom 9. August 2007 ergibt sich überdies, dass - entgegen deren versehentlichen früheren Zustellinformation ("Track & Trace") - mit Bezug auf die streitige Verfügung nie ein (erfolgloser) Zustellversuch an der Adresse des Rechtsvertreters unternommen worden ist. Insofern hat die Vorinstanz auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt abgestellt. Dieser Umstand ist indessen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 in fine BGG).

4. Mit dem hievor (E. 2 in fine) zitierten Art. 38 Abs. 2 bis ATSG (wie auch mit Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2 bis VwVG ) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion ( BGE 127 I 31 ; BGE 123 III 492 ; BGE 119 II 147 E. 2 S. 149; BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem Wortlaut

BGE 134 V 49 S. 52

der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung).

Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist ( BGE 123 III 492 ), unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2 bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2 bis VwVG ) - weiterhin Geltung beansprucht. Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen gebieten die Bejahung der Frage. Nach wie vor setzt die Zustellungsfiktion immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34, je mit Hinweisen; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Basler Kommentar, N. 25 f. zu Art. 44 BGG ). Dieser Rechtsauffassung haben sämtliche Abteilungen im Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG zugestimmt.

5. Der Rechtsvertreter des Versicherten hatte sich mit Eingaben vom 20. und 29. November 2006 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. November 2006 gewandt und musste deshalb zweifellos mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Verwaltungsverfügung vom 2. Februar 2007 rechnen. Hat nach dem hievor Gesagten als Zustellungsdatum der rentenablehnenden Verfügung der 14. Februar 2007 zu gelten (d.h. der siebte Tag nach Eingang bei der Poststelle am Ort des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2007), begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Februar 2007 zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG ) und endete am 16. März 2007. Die unbestrittenermassen erst am 23. März 2007 erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war demnach verspätet.