Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 II 142 KI-generiert

Swiss Federal Court: Rainwater Runoff Classification Appeal

Geschäftsnummer BGE 134 II 142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the municipal council of Lucerne granted permission to a foundation for the construction of a cultural and congress center. Initially, the water from the center's roof, made of copper, was classified as unpolluted, allowing its discharge into Lake Lucerne. However, in 2006, the environmental office reconsidered and deemed the runoff as polluted wastewater, assigning its management to their jurisdiction. The foundation was required to conduct a feasibility study to minimize copper wash-off at their own expense. The foundation contested the decision through the cantonal administrative court, but their appeal was dismissed. Subsequently, they filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the lower court's decision and the environmental office's ruling, arguing against the study's necessity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Die Feststellung, wonach das Dachwasser des KKL verschmutzt sei, schliesst das Verfahren nicht ab. Würde das Bundesgericht zu einem anderen Schluss gelangen, bliebe der Beschwerdeführerin der gesamte Aufwand der Machbarkeitsstudie respektive eines allfälligen späteren Sanierungsverfahrens erspart. Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1).

Schlagwörter

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nichtverschmutztes Abwasser Haftung für Wasserschaden öffentliches Gebäude Wassernutzung Verunreinigung von Trinkwasser Umweltnorm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appeal was filed on time.

Art. 132 Abs. 1 BGG

This provision was cited to confirm the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) to the proceedings.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for the case falling under public law matters.

Art. 83 BGG

Cited in the reasoning to confirm that no grounds for exclusion of admissibility existed.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning to establish that the cantonal administrative court was the final instance.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal explicitly used this provision to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Urteilskopf

134 II 142

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See gegen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_43/2007 vom 9. April 2008

Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; selbständig eröffneter Zwischenentscheid.

Die Feststellung, wonach das Dachwasser des KKL verschmutzt sei, schliesst das Verfahren nicht ab. Würde das Bundesgericht zu einem anderen Schluss gelangen, bliebe der Beschwerdeführerin der gesamte Aufwand der Machbarkeitsstudie respektive eines allfälligen späteren Sanierungsverfahrens erspart. Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 142

BGE 134 II 142 S. 142

Am 28. September 1994 erteilte der Stadtrat Luzern der Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See die Bewilligung für den Bau des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) am Europaplatz in Luzern. Zugleich eröffnete er u.a. die Bedingungen und Auflagen gemäss Schreiben des damaligen Amtes für Umwelt (heute Dienststelle Umwelt und Energie [uwe]) vom 25. Juli 1994. Das Amt für Umwelt qualifizierte das Dachwasser des KKL damals als unverschmutztes Wasser und stimmte der geplanten Einleitung in den Vierwaldstättersee zu.

Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 stellte die Dienststelle "uwe" fest, das vom Kupferdach des KKL abfliessende Regenwasser werde neu als verschmutztes Abwasser beurteilt und falle damit in ihre Zuständigkeit. Sie verpflichtete die Trägerstiftung, die Möglichkeiten zur Reduktion der Kupferabschwemmung im Rahmen einer

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Machbarkeitsstudie auf eigene Kosten abzuklären. Über eine Einleitungsbewilligung und allfällige Sanierungsmassnahmen könne erst entschieden werden, wenn diese Studie vorliege.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Trägerstiftung ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2007 abwies.

In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht beantragte die Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See die Aufhebung sowohl des Verwaltungsgerichtsurteils vom 7. Februar 2007 als auch des Entscheids der Dienststelle "uwe" vom 9. Juni 2006. Das Verfahren betreffend Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des KKL sei einzustellen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2

1.2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), betrifft die allfällige gewässerschutzrechtliche Sanierung des Kupferdaches des KKL, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG . Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2.2 Indes handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid: Mit der vom Verwaltungsgericht geschützten Feststellung, wonach das Dachwasser des KKL verschmutzt sei, ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, eine Machbarkeitsstudie zur Reduktion der Kupferabschwemmung durchzuführen. Über die weiteren Schritte und etwaige Sanierungsmassnahmen wurde noch nicht abschliessend entschieden.

1.2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese

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Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte Regelung wieder (vgl. Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334; siehe dazu auch BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292), welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

1.2.4 Würde das Bundesgericht vorliegend in Gutheissung der Beschwerde zum Schluss gelangen, das Dachwasser sei nicht als verschmutztes Abwasser zu qualifizieren, wäre das Verfahren endgültig abgeschlossen und der Beschwerdeführerin bliebe der gesamte Aufwand der Machbarkeitsstudie respektive eines allfälligen späteren Sanierungsverfahrens erspart. Demzufolge ist von einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen.

1.3 Die Beschwerdeführerin ficht die Verpflichtung an, eine Machbarkeitsstudie über die Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des KKL einzuholen. Dazu ist sie legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die Beschwerde wurde rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.4 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführerin, auch den Entscheid der Dienststelle "uwe" vom 9. Juni 2006 aufzuheben. Dieser ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten ( BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).