Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 133 IV 171 KI-generiert

Swiss Federal Court on Fraud via Intermediary, International Jurisdiction for Commercial Fraud, and Ancillary Civil Claims in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer BGE 133 IV 171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty of mismanagement, embezzlement, and commercial fraud by the District Court of Alttoggenburg-Wil in Switzerland, receiving a sentence of five and a half years in prison, which was later reduced to four years by the Cantonal Court of St. Gallen. The accused was also charged with fraudulent activities involving investors he misguided into transferring significant amounts of money with the promise of receiving high returns on trading schemes through a company based in Cyprus. The dealings ultimately resulted in no returns, and the fees paid by the investors were deemed lost while the accused allegedly redirected funds for personal use. The accused contested the Swiss court's jurisdiction and his convictions, including civil claims connected to these criminal allegations, through both a constitutional complaint and a cassation appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 146 StGB (Dreiecksbetrug); Art. 7 aStGB (schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt); Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt, Adhäsionsprozess). Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft (E. 4.3). Im internationalen Verhältnis ist bei mehreren gewerbsmässig verübten Taten für jede einzelne selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder der Erfolgsort gemäss Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (E. 6.3). Ein arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung sowie nach Eintritt von Schaden und Bereicherung ist als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz (E. 6.5). Das IPRG sieht nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vor (E. 9.2). Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf Art. 30 Abs. 2 BV vom Wohnsitzgerichtsstand aus. Sinn und Zweck des Instituts des Adhäsionsprozesses gebieten, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen kann. Die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ist daher auch im internationalen Verhältnis zulässig (E. 9.4).

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Zuständigkeitsgründe Zivil- und Handelssachen Betrug Drittwiderspruch Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 2 BV

Referenced alongside Art. 129 IPRG regarding the principle of the court of residence in international private law matters concerning civil claims.

Art. 64 LTF

Cited in the dispositive when granting the appellant free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) for the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to regulate the allocation of court costs for the federal proceedings.

Art. 129 IPRG

Cited as the primary basis for determining jurisdiction in civil claims (Adhäsionsprozess) in the international context, although ultimately found insufficient for the specific court in one part of the decision.

Art. 146 StGB

This provision is cited in the context of reviewing the conviction for commercial fraud, after the appeal on procedural grounds was accepted, necessitating a review of the substantive judgment for the remaining fraud cases via the Nichtigkeitsbeschwerde.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (215)

BGE 150 IV 169
COVID-19 emergency loans obtained by false self-declaration constitute fraud despite absence of bank verification checks.
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7B_1336/2025 (2026-10-13)
Victim status for company whose funds were used to pay fraudulent investment costs: direct asset harm suffices under Article 115 CPP, without requiring contractual privity or demonstrable loss.
«…art. 146 al. 1 CP, la dupe qui dispose du patrimoine atteint ne doit pas nécessairement se confondre avec le lésé ([ATF 133 IV 171](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-171#page171) con…»
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«…à toute poursuite (MÜLLER, op. cit., ch. IV/b p. 309). Cet auteur soutient que les considérations émises dans l'[ATF 133 IV 171](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-171#page171), à…»
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Fraud conviction for using intermediary to conceal a banned supplier fails: no natural person deceived and no causal link between deception and claimed price damage.
«…urospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-IV-169#page169) E. 5.2.1; [133 IV 171](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-171#page171) E.…»
6B_373/2025 (2026-08-10)
Fraud conviction quashed and remanded because the deceived party disposed of company, not shareholder, assets, making the shareholder only an indirect victim without standing as private claimant.
«…ider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-IV-169#page169) consid. 5.2.1; [133 IV 171](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-171#page171) con…»
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«…ank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-336%3Ade&number_of_ranks=0#page336) consid. 1.1, 205 consid. 5.2; [133 IV 171](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-205%3Ade&number_of_ranks=0#page205) consid. 5.2; [133 IV 171](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…äuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (zit. Urteil 6B_236/2020 E. 4.3.1; BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivzusammenhang be- stehen. Der Getäuschte muss…»

Volltext

Urteilskopf

133 IV 171

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, A. AG und Mitb. sowie Kantonsgericht St. Gallen (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)

6P.190/2006 / 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007

Regeste

Art. 146 StGB (Dreiecksbetrug); Art. 7 aStGB (schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt); Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt, Adhäsionsprozess).

Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft (E. 4.3).

Im internationalen Verhältnis ist bei mehreren gewerbsmässig verübten Taten für jede einzelne selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder der Erfolgsort gemäss Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (E. 6.3). Ein arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung sowie nach Eintritt von Schaden und Bereicherung ist als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz (E. 6.5).

Das IPRG sieht nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vor (E. 9.2). Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf Art. 30 Abs. 2 BV vom Wohnsitzgerichtsstand aus. Sinn und Zweck des Instituts des Adhäsionsprozesses gebieten, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen kann. Die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ist daher auch im internationalen Verhältnis zulässig (E. 9.4).

Sachverhalt ab Seite 172

BGE 133 IV 171 S. 172

A. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil erklärte X. mit Urteil vom 13. April 2004 der Misswirtschaft, der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren Zuchthaus.

Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen X. mit Entscheid vom 15. Mai 2006 der Misswirtschaft, der Veruntreuung und des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 287 Tagen. In sieben Fällen sprach es ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs frei; ein Freispruch erging auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Zivilforderungen wurden teils geschützt, teils auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

B. X. führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben.

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Des Weiteren beantragt er in der Nichtigkeitsbeschwerde, auf die Zivilklagen sei mit einer Ausnahme nicht einzutreten. Zudem ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. E. 2.1) und wegen gewerbsmässigen Betrugs (vgl. E. 2.2) an. Diese Schuldsprüche beruhen auf folgenden Sachverhalten:

2.1 Der Beschwerdeführer bezog gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil am 6. Juli 2001 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der G. AG mit Sitz im Kanton Graubünden vom Vermögen der AG den Betrag von Fr. 25'000.-. Er stellte hierfür eine Quittung aus, wonach der Betrag als "Anzahlung für Büromöbel" zum Nutzen der AG verwendet werde. Er setzte indessen das Geld für eigene Zwecke ein, nämlich für die Firma seiner Freundin in Litauen. Dieses Verhalten erfüllt gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil den Tatbestand der Veruntreuung.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde in fünf Fällen wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Diese sind in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagert, und der Beschwerdeführer ging nach einem einheitlichen Muster vor:

Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung von Tatsachen zahlreiche Anleger beziehungsweise Kreditnehmer arglistig irregeführt und veranlasst, an ihn als Bankvermittler respektive an die H. Ltd. mit Sitz in Zypern als Kreditgeberin erhebliche Geldbeträge zu überweisen, wodurch sich die Anleger am Vermögen schädigten.

Die Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kreditnehmern verfolgten laut Anklage das Ziel, von der H. Ltd. Kredite in Millionenhöhe ausbezahlt zu erhalten, welche der Beschwerdeführer im Namen der I. Ltd. mit Sitz in Hong Kong in "Trading-Geschäfte" investieren wollte. Diese Geschäfte sollten innerhalb von zwei Jahren eine Rendite von 240 % einbringen. Am Gewinn wären der Beschwerdeführer und die Anleger gemäss den zwischen ihnen abgeschlossenen "Joint Venture Agreements" je

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hälftig beteiligt gewesen. Um die Kredite bei der H. Ltd. auszulösen, bezahlten die Anleger eine "Commitment Fee" von 1,5 % des gesamten Kreditbetrags. Zusätzlich zu dieser Bereitstellungskommission hätten sie die Garantie einer Drittbank für die Rückzahlung des bereitgestellten Kapitals erwirken müssen, wobei der Investor gegenüber der garantierenden Bank nicht hätte bekannt gegeben werden dürfen. Sollte es den Anlegern innert 45 Tagen seit Vertragsabschluss nicht gelingen, eine solche Garantieerklärung beizubringen, wäre der Kreditvertrag nichtig - mit der vertraglich ausdrücklich festgehaltenen Konsequenz, dass den Kreditnehmern keinerlei Ansprüche gegenüber der H. Ltd. zustanden. In keinem der in Frage stehenden Fälle gelang es, eine Drittbank zur Abgabe einer solchen Garantie zu bewegen, so dass es nicht zur Auszahlung der Kreditbeträge und damit letztlich auch nie zu den geplanten "Trading-Geschäften" kam. Der Schaden der Kreditnehmer bestand somit in den an die H. Ltd. ausgerichteten 1,5 % "Commitment Fee" sowie teilweise in den an den Beschwerdeführer zusätzlich geleisteten Kommissionen von 0,5 % des Gesamtkreditbetrags.

Dem Beschwerdeführer wird darüber hinaus zur Last gelegt, er habe die Anleger nach deren Bezahlung der Gebühren mit einer eigentlichen Hinhaltetaktik, d.h. durch so genannte "Vertröstungshandlungen", davon abgehalten, innert 45 Tagen vom Vertrag mit der H. Ltd. zurückzutreten. Bei einem Vertragsrücktritt hätten die Kreditnehmer der H. Ltd. zwar eine Strafgebühr von 1 % geschuldet, hierdurch aber einen Rückforderungsanspruch in der Höhe eines Drittels der bezahlten Gebühren erwirkt.

I. Staatsrechtliche Beschwerde

Mit staatsrechtlicher Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen Veruntreuung (vgl. E. ...) und wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J. Inc./K. (vgl. E. 4).

(...)

4.

4.1 Gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J. Inc./K. bringt der Beschwerdeführer vor, die einzelnen Tatbestandsmerkmale seien nicht erstellt, denn in den gesamten Akten finde sich keine einzige Einlassung beziehungsweise Stellungnahme von K. Der Verzicht des Kantonsgerichts auf dessen Einvernahme als Zeugen verletze deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Der

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angefochtene Entscheid verstosse zudem gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) und das Anklageprinzip ( Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ).

4.2 Der Beschwerdeführer täuschte gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Fall J. Inc./K. durch unwahre Angaben K., welcher aufgrund dieses täuschungsbedingten Irrtums über das Vermögen einer Frau M. von der J. Inc. verfügte und diese hierdurch im Betrag von Fr. US$ 4'500'000.- am Vermögen schädigte. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts hat sich der Beschwerdeführer dadurch des Betrugs, begangen in mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei es unerheblich, dass K. nicht über eigenes Vermögen, sondern über das Vermögen von Frau M. verfügt habe. Wie sich das Innenverhältnis zwischen K. und Frau M. darstelle, spiele keine entscheidende Rolle, und einer Befragung von K. bedürfe es daher nicht.

4.3 Beim Betrugstatbestand müssen zwar Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt - Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes aber voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" ist und darüber - zumindest in tatsächlicher Hinsicht - verfügen kann (so genannte Lagertheorie beziehungsweise Theorie des Näheverhältnisses; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a und hierzu HANS VEST, Dreiecksbetrug durch Einlösung eines gekreuzten Checks, Bemerkungen zu BGE 126 IV 113 , AJP 2001 S. 1466; ferner GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 33 f.). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft, bei dem der über Drittvermögen durch Gewahrsamsübertragung Verfügende - und Getäuschte - vom Täuschenden als "Werkzeug" eingesetzt wird (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar, StGB, N. 84 zu Art. 146 StGB ).

4.4 Vorliegend ist die Konstellation eines Dreiecksbetrugs mit K. als Getäuschtem und über fremdes Vermögen Verfügendem

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naheliegend. Ein Betrug in mittelbarer Täterschaft, bei dem die Geschädigte verfügt hätte, liegt demgegenüber nicht vor. Ob der Beschwerdeführer K. arglistig getäuscht hat, hängt wesentlich davon ab, was dieser wusste und ob er allenfalls die Machenschaften des Beschwerdeführers durchschaute. Seine Einvernahme konnte das Kantonsgericht daher nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

Mit Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. E. ...) und wegen gewerbsmässigen Betrugs in vier Fällen an, nämlich betreffend die Gruppe um N. (N./B./C.; vgl. nachfolgend E. 6), D. (vgl. E. 6), E./F. (vgl. E. ...) und J. Inc./K., wobei die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem letzten Punkt aufgrund der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. E. 4) gegenstandslos geworden ist. Nicht angefochten ist der Schuldspruch im Fall O./P.

Des Weiteren richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit der Betrüge ( Art. 146 Abs. 2 StGB ; vgl. E. ...) und gegen die von der Vorinstanz geschützten Zivilklagen (vgl. E. 9).

(...)

6.

6.1 In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Gruppe um N. beziehungsweise zum Nachteil von D. vertritt die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 108 IV 142 die Auffassung, bei gewerbsmässig begangenen Delikten könne die schweizerische Zuständigkeit bereits bejaht werden, wenn eine der Tathandlungen in der Schweiz vorgenommen worden sei. Des Weiteren vermöchten auch die "Vertröstungshandlungen" - d.h. die Täuschungen der Anleger nach erfolgter Überweisung der Gebühren - die inländische Zuständigkeit zu begründen. Aufgrund des den Kreditnehmern zustehenden Rücktrittsrechts innert 45 Tagen seit Vertragsschluss, welches es ihnen erlaubt hätte, einen Drittel der bezahlten Gebühren zurückzufordern, sei nämlich der Vermögensschaden respektive die Bereicherung erst nach unbenütztem Ablauf dieser Frist vollständig und endgültig eingetreten.

BGE 133 IV 171 S. 177

6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit die schweizerische Zuständigkeit. In beiden Fällen fehle ein hinreichender Bezug zur Schweiz. Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angehen, solche reinen Auslandstaten über die Klammer einer nach schweizerischem Recht definierten Gewerbsmässigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könnten zudem auch die "Vertröstungshandlungen" nach erfolgter Vermögensverfügung und realisierter Bereicherung nicht zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit herangezogen werden, da der Betrug, wenn überhaupt erfüllt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei.

6.3 Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheint es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. PAOLO BERNASCONI, Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, SJZ 83/1987 S. 77 f., mit Hinweis auf BGE 109 IV 1 E. 3). Im Unterschied zum interkantonalen Verhältnis, auf welches sich der von der Vorinstanz angeführte BGE 108 IV 142 bezieht, ist es auf internationaler Ebene zur Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit aber nicht ausreichend, dass eine von mehreren gewerbsmässig verübten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist, steht doch hier anders als im innerschweizerischen Kontext insbesondere das anwendbare materielle Strafrecht nicht bereits fest. Darüber hinaus ist es auch unter Souveränitätsgesichtspunkten geboten, für jede einzelne Tat selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (vgl. hierzu [in Bezug auf das deutsche Recht] DIETRICH OEHLER, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 1983, S. 217; allgemein KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, München 2006, § 3 N. 4 S. 25).

6.4 Der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und in Litauen Wohnsitz hat, traf sich mit den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgern N., B. und C. im österreichischen Wattens zu Gesprächen, welche am 21. Juli 1998 im Abschluss eines Vertrags zwischen dem

BGE 133 IV 171 S. 178

Beschwerdeführer und N. mündeten. Die drei Anleger überwiesen insgesamt US$ 1'000'000.- auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Sparkasse Q.

Mit D., einem nach Kanada ausgewanderten Deutschen, kam der Beschwerdeführer in Larnaka auf Zypern zu Verhandlungen zusammen, welche am 31. März 2000 in Form eines Kreditvertrags über US$ 50'000'000.- ihren erfolgreichen Abschluss fanden. Gleichenorts und gleichentags bezahlte D. mittels Barcheck seine Einlage von US$ 1'000'000.-.

6.5 Bis zum Moment der Vermögensverfügungen mangelt es demnach am notwendigen Bezug zur Schweiz; auch sind die Einzahlungen nicht auf Schweizer Bankkonti erfolgt. Es stellt sich mithin die Frage, ob die anschliessenden, (teilweise) von der Schweiz aus vorgenommenen "Vertröstungshandlungen" des Beschwerdeführers die schweizerische Zuständigkeit zu begründen vermögen.

Dies ist zu verneinen. Mit der Bezahlung der 1,5 % "Commitment Fee" sind vorliegend sowohl der Vermögensschaden als auch die Bereicherung eingetreten und ist ein allfälliger Betrug vollendet und beendet. Das Bestehen eines zeitlich befristeten und betragsmässig begrenzten Rückforderungsanspruchs ändert hieran nichts, zumal für die Vollendung beziehungsweise die Beendigung des Betrugstatbestands bereits ein vorübergehender Schaden respektive eine zeitweilige Bereicherung ausreichen (vgl. STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 55, mit Hinweis auf BGE 105 IV 102 E. 1c). Ein allenfalls arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung sowie nach dem Eintritt des Schadens und der Bereicherung kann als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz sein, selbst wenn es vorliegend für die Nichtausübung des Rücktrittsrechts kausal gewesen sein sollte, was im Übrigen nicht erstellt ist.

Allfällige in der Schweiz ausgeführte "Vertröstungshandlungen" des Beschwerdeführers vermögen folglich die schweizerische Zuständigkeit nicht zu begründen.

6.6 Die schweizerischen Behörden sind somit zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer angelasteten Betrüge zum Nachteil der Gruppe um N. respektive zum Nachteil von D. nicht zuständig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesen Punkten gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

(...)

BGE 133 IV 171 S. 179

9.

9.1 Schliesslich ficht der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde auch den Zivilpunkt an. Mit Ausnahme der Klage des Unternehmens R. im Umfang von Fr. 19'621.-, welche er trotz seines rechtskräftigen Freispruchs ausdrücklich anerkennt, bestreitet er bezüglich der durch die Vorinstanz geschützten Zivilklagen die örtliche Zuständigkeit. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) lasse sich die Entscheidkompetenz des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht begründen.

Die Vorinstanz stützt demgegenüber die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen auf Art. 28 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272) und auf Art. 43 ff. StP/SG.

9.2 Das GestG regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt ( Art. 1 Abs. 1 GestG ). Im internationalen Kontext sind dagegen das IPRG und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) massgebend. Das LugÜ findet aber grundsätzlich keine Anwendung auf Beklagte, welche ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben (vgl. Art. 2 ff. LugÜ ). Der Beschwerdeführer wohnt in Litauen und somit in einem Staat, welcher das LugÜ nicht ratifiziert hat. Massgebend ist deshalb das IPRG, welches im Gegensatz zum LugÜ nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vorsieht (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Geldwäschereinormen - taugliche Vehikel für den privaten Geschädigten?; JÜRG-BEAT ACKERMANN/NIKLAUS SCHMID, Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 45; ANTON K. SCHNYDER/PASCAL GROLIMUND, Basler Kommentar, IPRG, N. 36 ff. zu Art. 1 IPRG ).

9.3 Bei unerlaubten Handlungen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 129 IPRG . Zuständig sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung ( Art. 129 Abs. 1 IPRG ). Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz, so kann beim schweizerischen Gericht am

BGE 133 IV 171 S. 180

Handlungs- oder Erfolgsort geklagt werden ( Art. 129 Abs. 2 IPRG ). Historisch hat sich diese Idee des "forum delicti" aus dem Gedankengut des internationalen Strafrechts heraus entwickelt. Danach soll ein Richter, der über ein Verbrechen zu entscheiden hat, zugleich über dessen privatrechtliche Folgen befinden (PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., N. 67 zu Art. 129 IPRG ).

Der Beschwerdeführer hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, denn hierzu genügen sporadische Hotelaufenthalte in Zürich nicht (vgl. zum Ganzen MAX KELLER/JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Zürcher Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 20 IPRG ). Auch der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit befindet sich nicht in der Schweiz. Er verfügt mithin hierzulande nicht über eine geschäftliche Niederlassung (vgl. hierzu KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 56 zu Art. 20 IPRG ). In Bezug auf diejenigen Zivilforderungen, bei welchen die schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt bejaht worden ist und sich demnach die Möglichkeit eines Adhäsionsprozesses überhaupt erst eröffnet, liegen die Handlungs- und Erfolgsorte zwar in der Schweiz. Sie befinden sich jedoch nicht im Gerichtskreis Alttoggenburg-Wil.

Gestützt auf Art. 129 IPRG lässt sich mithin die Zuständigkeit des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht begründen.

9.4 Damit stellt sich die Frage, ob die fehlende ausdrückliche Regelung des Adhäsionsprozesses im IPRG als qualifiziertes Schweigen in dem Sinne zu interpretieren ist, dass die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ausgeschlossen werden wollte.

Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf den damals geltenden Art. 59 aBV bzw. den heutigen Art. 30 Abs. 2 BV ebenfalls vom Wohnsitzgerichtsstand aus (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 420) und statuiert alsdann subsidiär die Gerichtsstände des Aufenthalts- und des Handlungs- bzw. Erfolgsorts. Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck des Instituts des Adhäsionsprozesses, welches dem durch eine strafbare Handlung geschädigten Privaten die einfache und sichere Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ermöglichen will, Art. 59 aBV in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann. Dabei ist die Überlegung massgebend,

BGE 133 IV 171 S. 181

dass die Zivilklage in solchen Fällen als Akzessorium der Strafklage erscheint, während Art. 59 aBV einzig die Verfolgung selbständiger Zivilansprüche im Auge hat (BGE 101 1a 141 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch WALTHER BURKHARD, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Bern 1931, S. 549 f.; MAX GULDENER, Schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 91 f.; ROBERT HAUSER, Die Geltendmachung von Zivilansprüchen am Tatort, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 341-355, 345; PETER CONRAD, Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972, S. 82; WALTER RAPOLD, Der erstinstanzliche Zürcher Adhäsionsprozess, speziell in seinen Beziehungen zum Zivilprozess, Diss. Zürich 1958, S. 38 f.; siehe ferner Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1990, BBl 1990 II 265 ff., S. 297).

Wenn nun aber die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands auch im internationalen Verhältnis, soweit möglich, verwirklicht werden wollte, bis dahin jedoch unbestrittenermassen diese Garantie einer adhäsionsweisen Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafprozess gerade nicht entgegenstand bzw. hierfür die strafrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen massgebend blieben, so ist das Schweigen des IPRG zum Adhäsionsprozess nicht dahin zu verstehen, dass von dieser in der Schweiz geltenden Ordnung internationalrechtlich abgewichen werden wollte (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG [SR 312.5] und Art. 28 GestG ).

9.5 Das Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen lässt Adhäsionsklagen ausdrücklich zu (Art. 43 Abs. 1 StP/SG). Einer adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche am Strafgerichtsstand steht folglich nichts entgegen. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hat mit anderen Worten seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen im Grundsatz zu Recht bejaht.

Bezüglich der Forderungen der A. AG, von E. und von F. ist die Nichtigkeitsbeschwerde folglich abzuweisen. Bezüglich der Forderungen von B., C. und D., bei welchen es bereits an der schweizerischen Zuständigkeit zur Beurteilung des Strafpunkts mangelt (vgl. E. 6), ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.