Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 133 IV 112 KI-generiert

Tibetan Antelope Shawls Confiscation Statute of Limitations

Geschäftsnummer BGE 133 IV 112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 29, 2003, a customs investigation was initiated against a company in St. Moritz, which revealed that the company had illegally imported and sold over 500 shawls made from the wool of the protected Tibetan antelope. The owner and the manager of the company were fined CHF 370,000 and CHF 75,000 respectively. The Federal Customs Administration issued an order on October 27, 2005, for the seizure of 38 shawls that were confiscated and demanded a payment of CHF 1,025,739.70 from the company for the remaining shawls that were no longer available. This amount was slightly reduced on January 4, 2006, following the company’s objection. The company sought a court ruling, and the Cantonal Court of Graubünden reduced the amount to CHF 715,676.45, stating that any further claims had expired according to the statute of limitations. The company then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision and seeking its annulment and reconsideration by the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung. Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, gilt die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB. Somit ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (E. 9.4.4).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist strafrechtliche Einziehung Zollkodex Prozessrecht Teilklage strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

This provision was cited in the factual background to order the confiscation of the illegal goods, but not in the final dispositive orders of the Tribunal itself.

Art. 70 Abs. 3 StGB

This provision was central to qualifying the administrative confiscation order as a first-instance judgment for the purpose of precluding prescription under the new law, which led to the application of the milder old law.

Art. 64 VStrR

Cited to compare the administrative penalty notice (Strafbescheid) preceding the administrative order (Strafverfügung) with a summary penalty order (Strafmandat).

Art. 70 VStrR

Cited to establish that the administrative order (Strafverfügung) is comparable to a first-instance judgment for the purpose of prescription.

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Volltext

Urteilskopf

133 IV 112

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und Eidgenössische Zollverwaltung sowie Kantonsgericht von Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)

6P.236/2006 / 6S.555/2006 vom 23. März 2007

Regeste

Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung.

Während der Erlass eines Strafbescheids ( Art. 64 VStrR ) Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, gilt die Strafverfügung ( Art. 70 VStrR ), der ein Strafbescheid ( Art. 64 VStrR ) vorangeht, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB . Somit ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (E. 9.4.4).

Sachverhalt ab Seite 113

BGE 133 IV 112 S. 113

A. Am 29. Januar 2003 wurde gegen die Firma X. AG mit Sitz in St. Moritz eine zolldienstliche Untersuchung eröffnet. Diese ergab, dass die X. AG über 500 aus der Wolle der artgeschützten Tibet-Antilope hergestellte Schals illegal eingeführt und gewerbsmässig verkauft hatte.

Der Alleininhaber sowie der Geschäftsführer der X. AG wurden (auf Einsprachen gegen Strafbescheide hin) mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 27. Oktober 2005 zur Zahlung von Bussen in der Höhe von Fr. 370'000.- bzw. von Fr. 75'000.- verurteilt. Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Oberzolldirektion gegenüber der X. AG die Einziehung der am 29. Januar 2003 beschlagnahmten 38 Schals und verpflichtete die X. AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für die nicht mehr in natura vorhandenen Schals zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'025'739.70.

Die Oberzolldirektion wies die von der X. AG gegen den Einziehungsbescheid betreffend die Ersatzforderung erhobene Einsprache mit Einziehungsverfügung vom 4. Januar 2006 grösstenteils ab und legte die Ersatzforderung neu auf Fr. 1'024'301.30 fest.

B. Am 16. Januar 2006 verlangte die X. AG die Beurteilung durch das Strafgericht. Mit Urteil vom 12. Juli 2006 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, die X. AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 715'676.45. Das Kantonsgericht erwog, soweit weitergehend sei die Ersatzforderung verjährt.

C. Gegen diesen Entscheid führt die X. AG sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich das Kantonsgericht eines Antrags enthalten.

Die Oberzolldirektion beantragt die Abweisung beider Beschwerden.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

BGE 133 IV 112 S. 114

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

II. Nichtigkeitsbeschwerde

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls von vorsätzlich begangenen Anlasstaten auszugehen sei, so finde vorliegend das neue Verjährungsrecht Anwendung, da dieses für sie vorteilhafter sei.

9.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und 3146), geändert worden. Sind die Taten vor diesem Zeitpunkt begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten das mildere. Der Grundsatz der "lex mitior" ( Art. 2 Abs. 2 StGB ) gilt auch in Bezug auf die Verjährung ( BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und BGE 105 IV 7 E. 1a).

Die Verjährung beginnt am Tag, an dem der Täter die Tat ausführt ( Art. 71 StGB /aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) stellt insbesondere die Einfuhr und die Inbesitznahme von Erzeugnissen artgeschützter Tiere unter Strafe; nicht strafbar sind dagegen der Besitz, das Lagern, das Aufbewahren und der Verkauf. Für den Verjährungsbeginn ist demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der Ankaufsdaten abzustellen. Diese liegen vor dem 1. Oktober 2002.

Nach altem, bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährt das Recht zur Einziehung grundsätzlich bereits nach fünf Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 18. März 1994), nach dem ab dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht dagegen grundsätzlich erst nach sieben Jahren ( Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ). Ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung; dies gilt sowohl für das alte wie auch für das neue Recht ( Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB /aStGB in der Fassung vom 18. März 1994). Die allgemeinen Regeln über die Verfolgungsverjährung sind insoweit analog anwendbar (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 59 aStGB N. 19).

BGE 133 IV 112 S. 115

9.3

9.3.1 Eine vorsätzlich begangene Verletzung von Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG ist ein Vergehen. Nach altem Verjährungsrecht verjähren Vergehen nach fünf Jahren (Art. 70 Abs. 4 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Die Verjährung kann ruhen und unterbrochen werden (Art. 72 Ziff. 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die Strafverfolgung ist in jedem Fall absolut verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Nach altem Recht beträgt die absolute Verjährungsfrist somit 7 1 / 2 Jahre. Massgeblicher Zeitpunkt ist die Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (vgl. Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Der angefochtene Entscheid erging am 12. Juli 2006. Demzufolge sind die Taten, die in diesem Zeitpunkt mehr als 7 1 / 2 Jahre zurücklagen, also vor dem 12. Januar 1999 verübt wurden, altrechtlich absolut verjährt und ist deshalb auch das Recht zur Einziehung der durch diese Taten erlangten Vermögenswerte verjährt.

9.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt allerdings, die Vorinstanz habe die einzelnen verjährungsunterbrechenden Handlungen nicht näher belegt, weshalb im Ergebnis nicht von einer 7 1 / 2 -jährigen, sondern lediglich von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden könne.

9.3.3 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung wie namentlich durch den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme der gefundenen Schals vom 29. Januar 2003 hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Verjährung somit unterbrochen. Diese Untersuchungshandlungen fanden weniger als fünf Jahre nach dem 12. Januar 1999 statt, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat (Art. 72 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950).

9.3.4 Gestützt auf das alte Verjährungsrecht sind folglich die vor dem 12. Januar 1999 begangenen Taten absolut verjährt.

9.4

9.4.1 Nach neuem Verjährungsrecht, das kein Ruhen und keine Unterbrechung mehr kennt, verjähren Vergehen nach sieben Jahren ( Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB ). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

BGE 133 IV 112 S. 116

ergangen ist ( Art. 70 Abs. 3 StGB ). Die Vorinstanz hat insoweit die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 als massgeblich erachtet. Demgemäss wären alle vor dem 4. Januar 1999 begangenen Handlungen verjährt. Dies bedeutet, dass das alte Verjährungsrecht für die Beschwerdeführerin das geringfügig mildere wäre (12. Januar 1999 verglichen mit 4. Januar 1999).

9.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion als Verwaltungsbehörde könne nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB gelten. Für die Berechnung der Verjährungsfrist sei vielmehr auf das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 abzustellen, weshalb sämtliche vor dem 12. Juli 1999 verübten Taten verjährt seien.

9.4.3 Art. 70 Abs. 3 StGB will nach seinem Sinn und Zweck verhindern, dass die Verjährung - je nach der konkreten Ausgestaltung des anwendbaren Prozessrechts - noch während des Rechtsmittelverfahrens eintreten kann. Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches hält fest, Ziel der Regelung sei zu vermeiden, dass Verurteilte, welche auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichteten, benachteiligt würden gegenüber solchen, die ihre Rechte nur deshalb ausübten, um die Verjährung eintreten zu lassen (BBl 1999 S. 1979 ff., 2134 f.). Gestützt auf die Botschaft gelten als erstinstanzliche Urteile auch Urteile im Abwesenheitsverfahren und Strafmandate (Strafbefehle), welche weder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens noch einer Einsprache waren (BBl 1999 S. 1979 ff., 2134).

Die genaue Bedeutung von Art. 70 Abs. 3 StGB war jedoch nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen, so dass die Ratsprotokolle keinen Aufschluss darüber geben, ob namentlich Strafverfügungen im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) nach dem Willen des Gesetzgebers als erstinstanzliche Urteile anzusehen sind.

9.4.4 Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen ( Art. 35 VStrR ) und hat ein Akteneinsichtsrecht ( Art. 36 VStrR ). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung ( Art. 64 VStrR ) kann sie - wie vorliegend geschehen - Einsprache erheben ( Art. 67 VStrR ). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen

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Bescheid neu zu überprüfen ( Art. 69 Abs. 1 VStrR ) und eine Strafverfügung zu treffen ( Art. 70 Abs. 1 VStrR ), welche zu begründen ist ( Art. 70 Abs. 2 VStrR ).

Jeder Strafverfügung ( Art. 70 VStrR ) hat damit zwingend ein Strafbescheid ( Art. 64 VStrR ) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich - auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (vgl. hierzu MARKUS PETER, Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 90/1974 S. 337 ff., 353; JEAN GAUTHIER, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, Genf 1975, S. 23 ff., 61).

Während der Erlass eines Strafbescheids ( Art. 64 VStrR ) somit Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung ( Art. 70 VStrR ) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB zu subsumieren. Folgerichtig ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

9.4.5 Nach dem neuen Verjährungsrecht ist somit das Recht zur Einziehung verjährt, soweit die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 mehr als sieben Jahre zurücklagen, folglich vor dem 4. Januar 1999 begangen wurden.

9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das alte Verjährungsrecht als das für die Beschwerdeführerin mildere eingestuft hat - mit der Wirkung, dass die vor dem 12. Januar 1999 verübten Delikte, d.h. die Ankäufe der Schals, absolut verjährt sind und damit auch das Recht zur Einziehung der durch diese Handlungen erlangten Vermögenswerte verjährt ist.