Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 133 III 701 KI-generiert

Victim's Appeal Regarding Liability Reduction: Civil vs. Criminal Complaint

Geschäftsnummer BGE 133 III 701
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A heavily intoxicated individual was driving a vehicle and ran over another person, also under the influence, lying on the street. The incident resulted in the death of the latter, who was the husband of the civil plaintiff seeking damages. The district court initially found the driver guilty of negligent homicide, intoxicated driving, and negligent hit-and-run, sentencing her to a conditional 12-month prison term and a fine. The court also declared her fully liable for the damages. The driver appealed, arguing for a reduction in her liability to 75%. The cantonal appellate court adjusted her liability to 80%, but otherwise dismissed the appeal. The civil plaintiff then filed a complaint seeking to increase the driver's liability to at least 95%. The federal court handled the appeal as a civil complaint due to the nature of the points still under dispute at the cantonal level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG; Abgrenzung der Beschwerde in Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerde in Strafsachen steht der Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (E. 2.1).

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Rechtssicherheit fahrlässige Tötung Strafanzeige Streitgegenstand Unfallopfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to establish the scope of the ordinary appeal in criminal matters, which helped determine that the current case falls under the civil appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

6B_698/2025 (2025-12-03)
Inadmissibility of criminal appeal by private complainant lacking standing to challenge acquittal and absence of surprise in indictment review
«…ilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren ([BGE 133 III 701](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_90/2025 (2025-09-10)
«…ilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren ([BGE 133 III 701](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_45/2025 (2025-09-02)
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397) consid. 1.1; [133 III 701](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_825/2024 (2025-01-17)
«…ilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren ( BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteil 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde in Strafsachen ist gegebe…»
6B_338/2024 (2024-09-11)
«…als auch der Zivilpunkt strittig waren, die Beschwerde in Zivilsachen, wenn nur noch letzterer zu beurteilen war ( BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteil 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1). Vorliegend war vorinstanzlich primär der Straf- und als Folge da…»
6B_712/2023 (2024-07-01)
«…cpv. 1 LTF ), chiamata a statuire sia sulle questioni di rilevanza penale sia su quelle di rilevanza civile (cfr. [DTF 133 III 701](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_423/2023 (2024-02-07)
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397) E. 1.1; [133 III 701](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_421/2022 (2023-02-13)
«…r les conclusions civiles, c'est la voie du recours en matière pénale qui est ouverte ( art. 78 al. 2 let. a LTF ; ATF 133 III 701 consid. 2.1 p. 702 s.). Les recourantes, qui ont participé à la procédure pénale devant la cour cantonale, laquelle a…»
6B_545/2022 (2023-01-04)
«…e si seule la question civile était encore litigieuse devant l'autorité cantonale (cf. art. 78 al. 2 let. a LTF ; ATF 133 III 701 consid. 2.1 p. 702 ss). Comme en l'espèce la cour cantonale a statué aussi bien sur l'aspect pénal que sur les prétent…»
6B_1335/2021 (2022-12-21)
«…r les conclusions civiles, c'est la voie du recours en matière pénale qui est ouverte ( art. 78 al. 2 let. a LTF ; ATF 133 III 701 consid. 2.1 p. 702 s.; arrêt 6B_1310/2021 15 août 2022 consid. 1). 1.2. Selon l'art. 81 al. 1 let. a et b ch. 5 LTF,…»
6B_1310/2021 (2022-08-15)
«…r les conclusions civiles, c'est la voie du recours en matière pénale qui est ouverte ( art. 78 al. 2 let. a LTF ; ATF 133 III 701 consid. 2.1 p. 702 s.; arrêt 6B_368/2011 du 2 février 2012 consid. 1.1, non publié aux ATF 138 III 157 ). 2. Les inti…»
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«…s, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur d…»
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«…s, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur d…»

Volltext

Urteilskopf

133 III 701

97. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_328/2007 vom 23. Oktober 2007

Regeste

Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG ; Abgrenzung der Beschwerde in Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen.

Die Beschwerde in Strafsachen steht der Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (E. 2.1).

Sachverhalt ab Seite 701

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B. (Beschwerdegegnerin) führte am 18. Dezember 2004, zwischen 1.45 und 2.15 Uhr, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug. Sie überfuhr damit den auf der Strasse liegenden, ebenfalls stark alkoholisierten C., den Ehemann von A. (Witwe, Zivilklägerin, Beschwerdeführerin).

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte die Beschwerdegegnerin am 26. August 2006 wegen fahrlässiger Tötung, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und fahrlässiger Fahrerflucht zu

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12 Monaten Gefängnis bedingt sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Ausserdem stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin für den Schaden vollumfänglich hafte. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen dieses Urteil kantonale Berufung mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass sie der als Zivilklägerin am Verfahren beteiligten Witwe für den verursachten Schaden nur zu 75 % hafte, und die Verfahrenskosten seien anders zu verlegen. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 5. April 2007 fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Schaden aus dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2004 zu 80 % hafte. Im Übrigen wurde die kantonale Berufung abgewiesen.

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2007 stellt die Zivilklägerin das Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2007 sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin ihr mindestens zu 95 % für den Schaden aus dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2004 hafte. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...)

2.1 Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) unterliegen der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide in Zivilsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Entsprechend bestimmt der französische Gesetzestext: "Sont également sujettes au recours en matière pénale les décisions sur les prétentions civiles qui doivent être jugées en même temps que la cause pénale". Diese beiden Fassungen sind in zeitlicher Hinsicht offen formuliert. Sie würden zulassen, auf die Anfechtung des kantonalen Entscheides beim Bundesgericht abzustellen (vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Der italienische Text lautet dagegen: "Al ricorso in materia penale soggiacciono anche le decisioni concernenti le pretese civili trattate unitamente alla causa penale". Die italienische Fassung spricht dafür, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn die letzte kantonale Instanz über den Straf- wie den Zivilpunkt befunden hat oder hätte befinden müssen.

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Entsprechend dem italienischen Gesetzestext ist für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen massgebend, dass die letzte kantonale Instanz über den Straf- und den Zivilpunkt befunden hat oder dies hätte tun müssen. Ist dagegen im Strafverfahren vor der oberen kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig, so ist nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Denn die Rechtsuchenden müssen wissen, welches Rechtsmittel sie ergreifen können, und sie haben Anspruch darauf, dass ihnen die Rechtsmittelfrist in vollem Umfang zur Verfügung steht. Wäre entscheidend, ob erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht Straf- und Zivilpunkt zusammen zu behandeln seien, so hätte die Zivilpartei die Beschwerde in Zivilsachen zu ergreifen, wenn der Strafpunkt nicht angefochten wird. Sie hätte dagegen Beschwerde in Strafsachen einzureichen, wenn von einer anderen Partei Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, um den Strafpunkt in Frage zu stellen. Es stünde damit unter Umständen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG fest, welche Beschwerde der Zivilpartei zur Verfügung steht.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels muss im Zeitpunkt der Einreichung feststehen, nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Dies ist nur gewährleistet, wenn entsprechend dem italienischen Text für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen darauf abgestellt wird, dass die letzte kantonale Instanz sowohl über den Straf- wie den Zivilpunkt entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Auch diese Lösung ist zwar nicht frei von Inkohärenzen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht ist ( Art. 74 BGG ), während die Beschwerde in Strafsachen keinen Streitwert voraussetzt. Einer Zivilpartei steht damit die ordentliche Beschwerde (in Strafsachen) unabhängig von der Höhe ihrer Forderung offen, wenn im Strafverfahren vor der oberen kantonalen Instanz auch der Strafpunkt noch umstritten ist. Sie kann sämtliche zulässigen Rügen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erheben. Wenn vor der letzten kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig ist, kann sie dagegen die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel nur ergreifen, wenn ihre Forderung mehr als Fr. 30'000.- beträgt; sonst steht ihr nur noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit beschränkten Rügen offen (vgl. Art. 116 BGG ). Diese Folge vermag zwar sachlich nicht zu überzeugen, ist aber auf die unterschiedlichen Beschwerdevoraussetzungen zurückzuführen. Die gesetzgeberische Ungereimtheit bliebe - wenn auch mit anderer

BGE 133 III 701 S. 704

Grenzziehung - bestehen, wenn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss dem deutschen und dem französischen Text dann zu ergreifen wäre, wenn der Strafpunkt im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht mehr umstritten ist.

Die strafrechtliche Abteilung hat aus diesen Gründen erkannt, dass die Beschwerde in Strafsachen der Zivilpartei nur zur Verfügung steht, wenn die obere kantonale Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) sowohl den Strafpunkt wie den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn die obere kantonale Instanz ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) im Strafverfahren nur noch über den Zivilpunkt urteilen muss. Die erste zivilrechtliche Abteilung hat sich dieser Auslegung angeschlossen und die Beurteilung des vorliegenden Falles übernommen. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen.