Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 132 IV 97 KI-generiert

Indivisibility of Withdrawal of Criminal Complaint in Multiparty Defamation Case

Geschäftsnummer BGE 132 IV 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 6, 2005, an individual (X) filed a criminal complaint through his lawyer for defamation against a member of the Zug government council (A), the legal representative of the Zug security directorate (B), and unknown persons. The Zug Investigation Authority informed X on January 25, 2005, that A was immune from prosecution under the Zug Cantonal Constitution. Subsequently, on May 19, 2005, X notified the Zug Justice of the Peace that he would not pursue charges against A due to this immunity. However, X sought to continue the proceedings against B and unknown individuals, suggesting the withdrawal was selective. The Zug Investigation Authority highlighted the indivisibility of withdrawal under Swiss Penal Code Article 31(3), which implies that withdrawing a criminal complaint against one accused results in withdrawal against all. X contested this decision in court but faced the principle of indivisibility, leading to the case's dismissal and his subsequent appeals to a higher court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs (Art. 31 Abs. 3 StGB). Wird der Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, so gilt dieser Rückzug für alle Beschuldigten. Dieses Unteilbarkeitsprinzip gilt auch, wenn der selektive Rückzug einzig wegen der Immunität eines Tatbeteiligten erfolgte. In der früheren Rechtsprechung (BGE 80 IV 209 E. 3) erwogene Ausnahmen von der Unteilbarkeit werden verworfen (E. 3).

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags üble Nachrede Rügeprinzip Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ausschluss eines Zeugen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

Art. 31 Abs. 3 StGB

The appeal was dismissed as the lower court correctly applied the principle of inseparability of the withdrawal of the criminal complaint as stipulated by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (50)

KA 11 15 (2011-03-21) · lu
Withdrawal of Criminal Complaint Against One Accused Applies to All
«…Frage, ob der Rückzug des Strafantrags ausnahmslos für alle Verdächtigen gelte, in einem jüngeren Urteil geäussert (BGE 132 IV 97 ff.). (...) Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz mögen rechtspolitisch wünschbar sein, mit dem Gesetzeswortlaut lassen…»
P/15984/2023 (2025-06-23) · ge
Waiver of Private Complainant Status Bars Appeal of Refusal to Investigate Police Misconduct
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274----------- (2025-06-02) · vd
Negligent Bodily Harm Proceedings Reopened Due to Uninformed Victim Waiver
«…cluants, la volonté de retirer la plainte doit être exprimée de manière non équivoque (ATF 143 IV 104 consid. 5.1 ; ATF 132 IV 97 consid. 3.3.1 ; TF 7B\_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 2.2.2 ; TF 6B\_1039/2023 du 21 février 2024 consid. 5.1.1 ; TF 1B…»
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7B_666/2023 (2024-05-08)
«…oncluants, la volonté de retirer la plainte doit être exprimée de manière non équivoque ( ATF 143 IV 104 consid. 5.1; 132 IV 97 consid. 3.3.1; arrêts 6B_1039/2023 du 21 février 2024 consid. 5.1.1; 1B_694/2021 du 8 août 2022 consid. 3.1 et les réf…»
P/19874/2018 (2024-01-24) · ge
Defendant Convicted of Violence Against Officials and Child Support Evasion, Exempted from Punishment for Assault Due to Injuries Sustained During Police Struggle
«…r arbitrairement de faire punir un participant à l'infraction à l'exclusion d'un autre (ATF 143 IV 104 consid. 5.1; ATF 132 IV 97 consid. 3.3.1). Par ailleurs, le principe de l'indivisibilité s'applique également au retrait. En particulier, il ne do…»
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Prosecutor's Decision Upheld Against Defamation Complaint Regarding Counsel's Inquiry Response
«…inen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten her- ausgreift und diesen unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa). -8- Der Einwand des Beschwerdegegners 1,…»
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«…ler (al. 2). Le retrait de plainte constitue une manifestation de volonté irrévocable (ATF 143 IV 104 consid. 5.1 ; ATF 132 IV 97 consid. 3.3.1). Il est soumis aux mêmes exigences de forme que le dépôt d'une plainte pénale (art. 304 al. 1 et 2 CP…»
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«…. 2). Le retrait de plainte constitue une manifestation de volonté irrévocable (ATF 143 IV 104 consid. 5.1 p. 112 ; ATF 132 IV 97 consid. 3.3.1 p. 99). Il est soumis aux mêmes exigences de forme que le dépôt d'une plainte pénale (art. 304 al. 1 et 2…»
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«…ir arbitrairement de faire punir un participant à l'infraction à l'exclusion d'un autre ( ATF 143 IV 104 consid. 5.1; 132 IV 97 consid. 3.3.1). Par participants, on entend les coauteurs, les instigateurs et les complices ( ATF 143 IV 104 consid.…»

Volltext

Urteilskopf

132 IV 97

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen B. und Untersuchungsrichteramt sowie Obergericht des Kantons Zug (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)

6P.24/2006 / 6S.48/2006 vom 23. November 2006

Regeste

Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs ( Art. 31 Abs. 3 StGB ).

Wird der Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, so gilt dieser Rückzug für alle Beschuldigten. Dieses Unteilbarkeitsprinzip gilt auch, wenn der selektive Rückzug einzig wegen der Immunität eines Tatbeteiligten erfolgte. In der früheren Rechtsprechung ( BGE 80 IV 209 E. 3) erwogene Ausnahmen von der Unteilbarkeit werden verworfen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 97

BGE 132 IV 97 S. 97

Am 6. Januar 2005 liess X. durch seinen Anwalt Strafklage wegen Ehrverletzung gegen den Zuger Regierungsrat A., gegen den Rechtsvertreter der Zuger Sicherheitsdirektion, Rechtsanwalt lic. iur. B., sowie gegen Unbekannt einreichen. Mit Schreiben des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 25. Januar 2005 wurde X. darüber in Kenntnis gesetzt, dass Regierungsrat A. gemäss § 19 bis der

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Verfassung des Kantons Zug Immunität geniesse. Am 19. Mai 2005 liess X. dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Nach der Sühneverhandlung ersuchte er das Untersuchungsrichteramt Zug, das Strafverfahren gegen die noch verbleibenden B. und Unbekannt weiterzuführen, nachdem der Strafantrag gegen A. "zurückgezogen" worden sei. In der Folge wies ihn das Untersuchungsrichteramt Zug auf die Unteilbarkeit des Strafantrags und auf die Wirkungen des Rückzugs nach Art. 31 Abs. 3 StGB hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, lediglich wegen der voraussichtlich unaufhebbaren Immunität A.s auf die Weiterführung des Strafverfahrens gegen diesen "verzichtet" zu haben. Am 14. September 2005 stellte der Untersuchungsrichter die Untersuchung ein unter Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 31 Abs. 3 StGB .

Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug den von X. gegen die Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.

Dagegen führt X. staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Justizkommission des Obergerichts schliesst auf Abweisung der Beschwerden unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug verzichtet auf Gegenbemerkungen. B. beantragt auf Vernehmlassung hin die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 31 Abs. 3 StGB verletzt zu haben, indem sie im Rückzug des Strafantrags gegenüber Regierungsrat A. zugleich den Rückzug des Strafantrags gegenüber allen Beschuldigten erblickte. Diese Bestimmung komme nicht zur Anwendung, wenn ernsthafte sachliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Person, gegenüber der der Strafantrag zurückgezogen werde, entweder nicht an der Tat beteiligt gewesen oder offensichtlich unschuldig sei. Im Unterschied zu offensichtlich

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Unschuldigen könne bei Personen, die Immunität geniessen, ein Strafverfahren gar nicht erst durchgeführt werden, weshalb eine Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags erst recht zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer habe einzig wegen der Immunitätsproblematik Abstand vom Strafverfahren gegen Regierungsrat A. genommen.

3.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass keine Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags angenommen werden könne. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Konsequenzen eines Rückzugs klar gewesen sein müssten. Art. 31 Abs. 3 StGB sei insoweit unmissverständlich, und für eine Ausnahme von der gesetzlichen Unteilbarkeitsregel bestünde kein Raum.

3.3

3.3.1 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen ( Art. 30 StGB ). Mit dem in Art. 30 StGB statuierten Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt ( BGE 121 IV 150 E. 3a/aa). Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten ( Art. 31 Abs. 3 StGB ). Der Unteilbarkeitsgrundsatz von Art. 30 StGB soll nicht dadurch umgangen werden können, dass zwar Antrag gegen alle Beteiligten gestellt, dieser dann aber in Bezug auf einzelne wieder zurückgezogen wird. Es gilt somit grundsätzlich auch die Unteilbarkeit des Rückzugs ( BGE 80 IV 209 E. 1; CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 617 f.). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen ( Art. 31 Abs. 2 StGB ). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung.

3.3.2 Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 1954 warf das Bundesgericht die Frage auf, ob der Rückzug der Privatstrafklage gegen den einen Beklagten die Weiterverfolgung der anderen nicht ausschliesse, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass der Beklagte, gegen den die Klage zurückgezogen wird, in Wirklichkeit nicht tatbeteiligt war, und der Rückzug mit dieser Erkenntnis begründet wurde. Denn es erscheine als stossend, dass der Kläger, nur um das Recht zur Weiterverfolgung der anderen nicht zu verlieren, genötigt

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sein sollte, das Privatstrafklageverfahren gegen jemanden fortzusetzen, den er selbst mit guten Gründen für unschuldig hält ( BGE 80 IV 209 E. 3).

3.3.3 Dieses obiter dictum wurde von der Lehre zustimmend aufgenommen. Nach MAX WAIBLINGER (ZBJV 92/1956 S. 214) sollten Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz möglich sein. Nach vielen kantonalen Prozessgesetzen bestehe ein Kostenrisiko für den Strafantragsteller, wenn diesem nicht durch ein Rückzugsrecht die Möglichkeit eingeräumt werde, die Weiterverfolgung nicht Tatbeteiligter zu unterbinden. MARTIN SCHUBARTH (ZStrR 112/1994 S. 222) stellt die Unteilbarkeit des Strafantrags in Frage unter Hinweis auf den zivilprozessualen Charakter des Privatstrafklageverfahrens. Mit Blick auf das Kostenrisiko sei fraglich, ob der Privatstrafkläger verpflichtet sein könne, auch (bloss) möglicherweise Beteiligte ins Recht zu ziehen, auf die Gefahr hin, deren Tatbeteiligung nicht nachweisen zu können. In weiteren Stellungnahmen aus dem Schrifttum wird die Frage nach allfälligen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsprinzip bereits als entschieden unterstellt. Der Privatstrafkläger könne den Strafantrag zurückziehen gegenüber einem Beschuldigten, von dessen Unschuld er aufgrund ernstlicher Anhaltspunkte überzeugt sei, ohne dass sich dieser Rückzug auf andere Beschuldigte auswirke. Der Unteilbarkeitsgrundsatz schliesse nur den Rückzug gegenüber "Beschuldigten" aus. Ein Rückzug gegenüber unbeteiligten Beschuldigten soll deshalb zulässig sein (HANS SCHULTZ/ALFRED WILHELM/M. ROTH-WILLENER, ZBJV 101/1965 S. 272 f.; HANS MAHNIG, Die Unteilbarkeit des Strafantrags bei prinzipalen Privatstrafklagen, SJZ 57/1961 S. 20 f.; JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, ZStrR 85/1969 S. 285; WALTER HUBER, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag [...], Diss. Zürich 1967, S. 68; i.d.S. zum künftigen Art. 33 Abs. 3 StGB auch ANDREAS DONATSCH [ebenfalls Hrsg.], in: StGB, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 87). Gegen die herrschende Lehre wurde von CHRISTOF RIEDO (Basler Kommentar, StGB I, Art. 31 StGB N. 33) zu Recht eingewendet, dass es Sache des Gerichts sei, über Schuld oder Unschuld eines Verdächtigten zu entscheiden, weshalb eine entsprechende Überzeugung des Antragstellers oder eine unklare Beweislage kein Rückzugsrecht begründen könne. Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz mögen rechtspolitisch wünschbar sein, mit dem Gesetzeswortlaut lassen sie sich nicht vereinbaren (so bereits ARTHUR GRAWEHR-BUTTY, Rechtsfragen auf dem Gebiete des Strafantrags [...], Diss. Freiburg 1959, S. 68). Zieht der Berechtigte seinen

BGE 132 IV 97 S. 101

Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten ( Art. 31 Abs. 3 StGB ). Trotz der Kritik in der Lehre wurde denn auch bei der Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs an der Unteilbarkeit des Strafantrags festgehalten (Art. 33 Abs. 3 revStGB [AS 2006 S. 3468]). Die vom Bundesgericht 1954 aufgeworfene und offen gelassene Frage nach möglichen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz ist somit zu verneinen. Kommt der Strafantragsteller indessen im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden.

3.3.4 Der Beschwerdeführer liess dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er an den Strafklagen gegen B. und Unbekannt festhal te und auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Dem Untersuchungsrichteramt gegenüber erklärte er, dass die Strafanzeige gegen A. "zurückgezogen" worden sei, und beantragte im Übrigen die Fortführung des Strafverfahrens. Er hielt an diesem Antrag auch noch fest, nachdem er vom Untersuchungsrichter auf die Unteilbarkeit des Strafantrags hingewiesen worden war. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ein unter Verweis auf Art. 31 Abs. 3 StGB . Unter diesen Umständen verlangt der Beschwerdeführer vergeblich, dass eine Ausnahme von der Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs hätte angenommen werden sollen. Die Vorinstanz hielt sich zu Recht an den Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 StGB . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.