Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 V 353 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Reduction in Accident Insurance Benefits Based on Gross Negligence Under Former UVG

Geschäftsnummer BGE 131 V 353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Swiss National Accident Insurance Fund regarding the reduction of insurance benefits due to gross negligence. The individual had his disability pension reduced by 10% starting January 1997 following an accident deemed to be caused by gross negligence. Legislative changes occurred after the initial decision, including amendments to Article 37 of the Accident Insurance Act (UVG) and the introduction of the Social Insurance Law (ATSG). These amendments altered the rules concerning negligence penalties, reducing their severity for certain non-occupational accidents. The question at hand is whether these legislative changes affect the reduction applied to the individual's benefits, which remained in effect after the revisions. The lower court had judged that the modifications did not retroactively impact previous decisions regarding benefit reductions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG: Leistungskürzung; Übergangsrecht. Unter Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung erfolgte Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Invalidenrenten, bleiben auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bestehen. Art. 118 Abs. 4 UVG geht Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor. (Erw. 2)

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung Versicherungsleistungskürzung grobe Fahrlässigkeit berufliche Vorsorgeleistungen Arbeitsunfall Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 248
September 2004 ( BGE 116 V 248 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning concerning the non-application/exception introduced by Art. 37 para. 2 UVG concerning intentional causation.

Art. 82 Abs. 1 ATSG

The general rule regarding the non-applicability of new material provisions to ongoing benefits, which is then restricted by Art. 118 para. 4 UVG for this case.

Art. 118 Abs. 4 UVG

This provision is cited as having precedence over Art. 82 para. 1 sentence 2 ATSG in determining the continued validity of reductions.

Art. 37 Abs. 2 UVG

The existence of continued benefit reduction under the version valid until December 31, 1998, is the core legal question addressed in the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (51)

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Disability Pension Cessation Overturned Due to Inadequate Medical Justification
«…anregt, ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass er grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Da aufgrund des vorgenannten Berichts eine wesentliche Verschlechterung des Gesu…»
IV.2021.00141 (2022-01-12) · zh
Denial of Disability Insurance Appeal Upheld; Vocational Measures Request Dismissed for Lack of Jurisdiction
«…nuar 2021 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Dieser Zeitpunkt bildet das Ende der zeitlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 353 E. 2). Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und nicht über ihre…»
IV.2021.116 (2021-11-29) · bs
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IV.2021.101 (2021-10-04) · bs
Appeal for Reinstatement of Disability Benefits Dismissed Due to Insufficient Medical Deterioration Evidence
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IV.2021.66 (2021-09-08) · bs
Appeal Dismissed: Challenge to Half Disability Pension Based on Expert Medical Assessment
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KV.2020.2 (2020-10-13) · bs
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«…2019, BB 3) bis zum den gerichtlichen Prüfungszeitraum beendenden Einschpracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (vgl. BGE 131 V 353, 354 E. 2 mit Hinweis auf BGE 116 V 248 E. 1a) zu übernehmen. Um den Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdebeklagte…»
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«…cheentscheid nach Art. 52 ATSG ) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis; BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Dementsprechend trifft die Verwaltung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) die…»
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Volltext

Urteilskopf

131 V 353

48. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

U 91/05 vom 22. Juli 2005

Regeste

Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG ; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG : Leistungskürzung; Übergangsrecht.

Unter Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung erfolgte Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Invalidenrenten, bleiben auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bestehen. Art. 118 Abs. 4 UVG geht Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor. (Erw. 2)

Erwägungen ab Seite 354

BGE 131 V 353 S. 354

Aus den Erwägungen:

2. Es kann sich somit einzig fragen, ob die seit Rentenbeginn am 1. März 1997 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 20. September 2004 ( BGE 116 V 248 Erw. 1a und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.1.3) erfolgten Gesetzesänderungen auf die am 9. September 1993 verfügte Kürzung der Versicherungsleistungen einen Einfluss haben. Die Vorinstanz hat dies im Wesentlichen unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften ( Art. 37 Abs. 2 UVG in den Fassungen bis 31. Dezember 1998, vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 und ab 1. Januar 2003, sowie Art. 118 Abs. 4 UVG , in Kraft seit 1. Januar 1999, Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG ) verneint.

2.1

2.1.1 Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung lautete wie folgt: "Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die Geldleistungen gekürzt". Nach der Rechtsprechung konnte die Kürzung Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz in einem späteren Rentenverfahren grundsätzlich nicht mehr anfechtbar war (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 19. November 1998 [U 67/98] Erw. 1b mit Hinweis auf EVGE 1961 S. 111).

2.1.2 Art. 37 Abs. 2 UVG wurde mit Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998 geändert. Der erste Satz dieser Bestimmung lautete danach neu: "Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden." Die auf eine parlamentarische Initiative zurückgehende Milderung der Kürzungsregelung bei Grobfahrlässigkeit in Bezug auf Unfallkategorie (Nichtberufsunfälle), zu kürzende Leistungen (Taggeld) und in zeitlicher Hinsicht (zwei Jahre) erfolgte u.a. deshalb, weil die dauernde und umfassende Leistungskürzung als zu hart empfunden wurde. Anderseits sollte aus Gründen der Prävention nicht von jeglicher Sanktion abgesehen werden (vgl. BBl 1997 III 619 ff. und Amtl. Bull. 1997 N 1967 f.).

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde auf Vorschlag des Ständerates als Zweitrat in Art. 118 UVG ("Übergangsbestimmungen") ein neuer Absatz 4 eingefügt des Inhalts:

BGE 131 V 353 S. 355

"Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht" (Amtl. Bull. 1998 S 789). Bei der Erläuterung dieser Ergänzung im Nationalrat führte der Sprecher der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit u.a. aus, "dass der Beschluss des Ständerates keine volle, sondern nur eine Teilrückwirkung vorsieht. Das Anliegen des Initianten ging ursprünglich dahin, die Rückwirkung auch auf die vor Inkrafttreten der Änderung gesprochenen Geldleistungen auszudehnen. Die finanziellen Konsequenzen einer vollständigen Rückwirkung werden von den Versicherern auf rund 150 Millionen Franken veranschlagt, was zusätzliches Deckungskapital in der gleichen Höhe verlangen würde. Einerseits wegen der grossen finanziellen Konsequenzen (...) hat die Kommission von einem weiter gehenden Vorschlag abgesehen" (Amtl. Bull. 1998 N 1843). Die Vorlage war im Übrigen unbestritten.

Gestützt auf Art. 118 Abs. 4 UVG blieb die Kürzung von 10 % auf der ab 1. Januar 1997 laufenden Invalidenrente des Beschwerdeführers auch nach In-Kraft-Treten des revidierten Art. 37 Abs. 2 UVG am 1. Januar 1999 bestehen.

2.1.3 Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Art. 37 Abs. 2 UVG ein weiteres Mal geändert worden. Satz 1 dieser Bestimmung lautet nunmehr neu: "In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat." Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Der Einschub "In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG" hat am materiellen Gehalt von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG nichts geändert (Urteil K. vom 2. Februar 2005 [U 233/04] Erw. 1).

Im Bericht "Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht" der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und

BGE 131 V 353 S. 356

Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.) wurde bei den Ausführungen zu Art. 27 ATSG , dem heutigen Art. 21 ATSG , auf die Änderung vom 9. Oktober 1998 betreffend die "Grobfahrlässigkeitskürzungen bei Nichtberufsunfall" hingewiesen. Die Kommission schlug unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 UVG vor, "dass im Grundsatz nur noch Kürzungen bei Vorsatz zugelassen, im UVG aber gewisse Ausnahmen statuiert werden müssen, um dort die heutige Regelung (...) weiterhin gelten zu lassen" resp. "in Artikel 37 Absatz 2 von der Lösung gemäss parlamentarischer Initiative auszugehen und diese als Abweichung von Art. 27 ATSG auszugestalten" (BBl 1999 4566 ff.). Im Ständerat führte der Kommissionssprecher zu Art. 27 ATSG aus, die vom Nationalrat beschlossene Regelung stelle einen breit abgestützten Kompromiss dar. Es könne an dieser Stelle wieder einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit dem Allgemeinen Teil grundsätzlich keine materiellen Änderungen der geltenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden sollen. Im Bereich der Leistungskürzungen seien in letzter Zeit bereits einige Verbesserungen für die Versicherten geschaffen worden u.a. durch die aufgrund der parlamentarischen Initiative Suter erarbeiteten Beschlüsse, die ebenfalls eine breit abgestützte Kompromisslösung darstellten. Im Hinblick auf die nach langem Ringen erzielten Kompromisse müssten weiter gehende Anträge abgelehnt werden (Amtl. Bull. 2000 S 179).

2.2 Die Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts halten in Art. 82 Abs. 1 ATSG Folgendes fest: "Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt."

Eine inhaltlich gleich lautende Regelung enthielt bereits Art. 90 Abs. 2 des ATSG-Entwurfs der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 (BBl 1991 II 211). Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 17. April 1991 hiezu fest, die mildere Wertung des Selbstverschuldens könne bei der Festsetzung neuer und Überprüfung laufender Renten hier und da nicht zu unterschätzende finanzielle Folgen haben. So rechne die SUVA beispielsweise mit einem Mehraufwand von etwa 15 Millionen Franken pro Jahr

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und einer eventuellen Prämienanhebung (BBl 1991 II 916). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfuhr Art. 90 Abs. 2 resp. der heutige Art. 82 Abs. 1 ATSG keine für die vorliegenden Belange bedeutsame Änderung mehr (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 82).

2.3 In Art. 118 Abs. 4 UVG fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht anwendbar ist. Daraus lässt sich indessen nicht - im Umkehrschluss aus Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG - folgern, gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung wegen Grobfahrlässigkeit gekürzte Invalidenrenten der Unfallversicherung gelangten auf Antrag ab 1. Januar 2003 voll zur Ausrichtung. Die Materialien zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zeigen, dass die Kürzungsordnung im Bereich der Unfallversicherung nicht geändert werden sollte (Erw. 2.1.3). Diese Feststellung trifft wegen des engen Konnexes mit Art. 37 Abs. 2 UVG auch auf Art. 118 Abs. 4 UVG zu. Es kommt dazu, dass die unbeschränkt rückwirkende Anwendung dieser am 9. Oktober 1998 von den Räten beschlossenen Übergangsbestimmung diskussionslos wegen der finanziellen Konsequenzen abgelehnt worden war (Erw. 2.1.2). Deshalb und in Anbetracht der kurzen Zeitspanne bis zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 6. Oktober 2000 hätte der Gesetzgeber unzweifelhaft Art. 118 Abs. 4 UVG aufgehoben, wenn er Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Einschränkung auch im Bereich der Unfallversicherung angewendet haben wollte.

Art. 118 Abs. 4 UVG ist somit auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin anwendbar.