Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 130 IV 20 KI-generiert

Attempted Endangerment of Public Safety with Weapons (Swiss Penal Code)

Geschäftsnummer BGE 130 IV 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the accused, referred to as X, was charged with attempting to endanger public safety with weapons while incarcerated in a Swiss prison. Between June 12 and 15, 2001, X, acting on behalf of fellow inmates, allegedly attempted to procure a silenced pistol, five hand grenades, and ammunition magazines by placing phone calls to contacts in Serbia. The intention behind acquiring these weapons was reportedly to facilitate the escape of two other inmates and potentially conduct extortion acts. The Zurich Court convicted X of attempted public endangerment with weapons and violations of the weapons law, sentencing him to ten months in prison. However, he was acquitted of charges related to preparatory acts of a criminal offense proposed under the Swiss Penal Code. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where X challenged his conviction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).

Schlagwörter

KI-generiert
Gefangener Waffengesetz öffentliche Sicherheit Verbrechen versuchter Mord gemeingefährliche Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the final order regarding the imposition of court costs.

Art. 21 Abs. 1 StGB

Cited together with Art. 260quater StGB to establish the criminal liability for the attempt.

Art. 260quater StGB

This article defines the offense found proven against the appellant (attempted endangering of public safety with weapons).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

SST.2024.174 (2025-04-24) · ag
Endangering Public Safety with Weapons Conviction Upheld; Deportation Denied
«…ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.3). In subjektiver Hinsicht muss…»
6B_885/2023 (2024-07-18)
«…r als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen ( BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu über…»
SST.2022.194 (2023-05-22) · ag
Public Safety Endangerment and Fencing of Firearms Convictions Upheld, Partially Suspended Sentence and Deportation Ordered
«…s als Waffe oder Zubehör im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, wird durch die Legaldefinition in Art. 4 WG bestimmt (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlung ist jegliche Form der Mitwirkung an der Übertragung des Gewahrsams an eine andere Person. Die…»
P1 20 42 (2022-05-23) · vs
State v. [Appellant Name Redacted] (Sexual Coercion and Annoyance)
«…cisé que ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait (ATF 130 IV 20 consid. 1.3). 5.3 En l’espèce, l’appelant a touché et caressé à plusieurs reprises le bras, la taille et l’épaule de X…»
Jug.2020.254 (2020-07-02) · vd
Appellant Challenges Sexual Coercion Conviction and Expulsion Period
«…Ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait (ATF 130 IV 20 consid. 1.3 p. 23 et les références citées). Des baisers sur la bouche d’une victime et des caresses…»
SB.2015.13 (2020-02-21) · bs
Prosecutor v. Acquittal for Aiding and Abetting Narcotics Offense Based on Insufficient Proof of Principal Offense Predicate
«…ater des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) betreffend Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (vgl. dazu BGE 130 IV 20) entsprechenden – Straftatbestand, wonach etwa sanktioniert wird, wer Substanzen verkauft, abgibt oder vermittelt, die,…»
6B_35/2017 (2018-02-26)
«…. 3.3). Ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait ( ATF 130 IV 20 consid. 1.3 p. 23 et les références citées), de sorte que le Tribunal fédéral est lié conformément à l' art. 105 al. 1…»
SB160350 (2017-06-16) · zh
Appeal of False Accusation and Traffic Violations Conviction
«…t oder ob er im Rahmen eines Verhörs oder einer Zeugenaussage eine entsprechende Äusserung macht, ist gleichgültig (BGE 130 IV 20 E. 4.2. m.w.H.). Ob daraufhin tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wird, ist irrelevant (BGE 72 IV 74, E. 1 und BGE 13…»
SB.2013.40 (2014-11-12) · bs
Commercial Fencing and Fraud Appeals: Convictions Upheld and Sentences Modified
«…Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 25 N 53; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 73-75; BGE 130 IV 20 E. 2.3 S. 25 f., 125 IV 4 E. 1 S. 6, E 2.b.bb S. 8). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 49) spielt es…»
6B_548/2011 (2012-05-14)
«…p. 61). Ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait ( ATF 130 IV 20 consid. 1.3 p. 23 et les arrêts cités) de sorte que le Tribunal fédéral est lié conformément à l' art. 105 al. 1 LTF .…»
Jug.2012.60 (2012-02-17) · vd
Appellant v. State: Unauthorized Employment of Foreign National
«…juge, ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relevant du fait (ATF 130 IV 20 c. 1.3 et les arrêts cités), comme la prévenue le rappelle d'ailleurs elle-même en page 3 de son mémoire d'appel.…»
Jug.2011.274 (2011-11-01) · vd
Assault Convictions Affirmed After Discotheque Altercation
«…p. 61). Ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait (ATF 130 IV 20 c. 1.3 p. 23 et les arrêts cités). Contrairement à ce que soutient l'appelant, ce n'est pas le sentim…»
6B_1060/2010 (2011-08-17)
«…. 61). Ce que l'auteur d'une infraction savait, voulait ou l'éventualité à laquelle il consentait relève du fait ([ATF 130 IV 20](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_213/2010 (2010-09-28)
«…acte de gestion déloyale. Ce que les parties savent et veulent, au moment d'agir ou de s'exprimer, relève du fait ( ATF 130 IV 20 consid. 1.3 p. 23; 135 III 410 consid. 3.2 p. 412; 133 III 675 consid. 3.3 p. 68), alors même que cela ne se prête…»
6S.386/2004 (2005-01-27)
«…en - beispielsweise Art. 260quater StGB betreffend Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (siehe dazu BGE 130 IV 20 ) entsprechenden - Straftatbestand, wonach etwa bestraft wird, wer Substanzen verkauft, abgibt oder vermittelt, die, wi…»

Volltext

Urteilskopf

130 IV 20

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.387/2003 vom 10. März 2004

Regeste

Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB ; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen.

Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).

Sachverhalt ab Seite 20

BGE 130 IV 20 S. 20

A. X. wird vorgeworfen, er habe in der Strafanstalt Pöschwies im Auftrag von Mitgefangenen versucht, für sie eine schallgedämpfte Pistole, fünf Handgranaten sowie Reservemagazine mit Munition zu besorgen. Zu diesem Zweck habe er zwischen dem 12. und 15. Juni 2001 von der Strafanstalt aus acht Telefongespräche mit

BGE 130 IV 20 S. 21

Personen in Serbien geführt und bei diesen die genannten Waffen bzw. -bestandteile bestellt.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X. am 22. August 2003 kantonal zweitinstanzlich der versuchten Gefährdung der Sicherheit mit Waffen ( Art. 260 quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB ) sowie der Widerhandlung und der Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz ( Art. 33 Abs. 1 lit. a WG , teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 StGB sprach es ihn frei.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2003 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X. ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260 quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB .

1.1 Die Strafbestimmung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260 quater StGB wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen und ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft (AS 1998 S. 2535).

Gemäss Art. 260 quater StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, "wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist". Die Legaldefinition des Art. 4 WG und die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bestimmen, was als Waffe, Waffenzubehör, Waffenbestandteil oder

BGE 130 IV 20 S. 22

als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen.

1.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz traten in der Strafanstalt Pöschwies Gefängnisinsassen an den Beschwerdeführer heran, damit dieser ihnen gegen Erlass seiner Schulden eine schallgedämpfte Pistole, fünf Handgranaten sowie Reservemagazine mit Munition beschaffe. In der Folge führte der Beschwerdeführer von der Strafanstalt aus acht Telefongespräche mit Personen in Serbien und bestellte bei ihnen die von seinen Mitgefangenen gewünschten Waffen. Zu welchem Zweck die Auftraggeber die Waffen und Waffenbestandteile bei ihm bestellt hatten, wusste der Beschwerdeführer zwar nicht mit Sicherheit, doch hatte er nach eigenen Aussagen gehört, dass die Befreiung von zwei Mitgefangenen, einem Türken und einem Südamerikaner, sowie möglicherweise eine Erpressung geplant waren. Ferner vernahm er, dass die Befreiung erfolgen sollte, wenn die Gefangenen zu einer Zahnbehandlung geführt würden. Daraus und aus dem Umstand, dass die Begleitpolizisten bei Transporten zum Zahnarzt nicht bewaffnet seien, habe der Beschwerdeführer zwingend annehmen müssen, seine Auftraggeber planten mit den von ihm zu beschaffenden Waffen ernsthaft eine Gefangenenbefreiung. Ausgehend davon nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Art. 260 quater StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht durch versuchte Vermittlung erfüllt. Ferner bejaht sie die Strafbarkeit der versuchten Tat, da der Gesetzgeber mit dem Tatbestand eine selbständige Strafnorm geschaffen habe, ohne damit von den allgemeinen Regeln über die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB mit Bezug auf Waffendelikte abzuweichen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es müssten weder die Haupttäter identifiziert sein noch deren Tatabsichten feststehen. Sie habe nicht festgestellt, ob die Auftraggeber selbst eine Tat hätten begehen wollen oder nur als Vermittler tätig geworden seien. Ferner sei offen geblieben, um was für eine Tat es sich dabei hätte handeln sollen. Bei dieser ungeklärten Tatsachenlage könne der objektive Tatbestand des Art. 260 quater StGB nicht ohne Bundesrecht zu verletzen als erfüllt betrachtet werden. Da die massgeblichen Momente fehlten, auf die sich das Wissen und der Wille des Beschwerdeführers hätten beziehen müssen, sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

BGE 130 IV 20 S. 23

Abgesehen davon sei die versuchte Tatbegehung bei Art. 260 quater StGB nicht strafbar. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.

1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rügen streckenweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was unzulässig ist ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Die Vorinstanz erwägt, dass die Auftraggeber des Beschwerdeführers mit den Waffen zwei Mitgefangene befreien wollten. Sie verweist ferner auf den Vergehenstatbestand der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB . Damit hat sie verbindlich festgestellt, dass die Waffenabnehmer selbst die Befreiung von Mitgefangenen mit den beim Beschwerdeführer bestellten Waffen planten. Die Deliktsabsichten der Hintermänner und die Tat selbst sowie das Mass der Beteiligung der Hintermänner an der geplanten Tat können vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt werden. Nicht zu hören ist er auch, soweit er sich gegen die Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand zu wenden scheint. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und keine Rechtsfragen (BGE 127 IV E. 4; 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt somit nur, ob die Abnehmer der Waffen namentlich bekannt sein müssen, ob die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen genügen, um den objektiven und subjektiven Tatbestand als erfüllt zu betrachten, sowie ob eine versuchte Tatbegehung strafbar ist.

2.

2.1 Die Tathandlungen des Art. 260 quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie - wie der Täter weiss oder annehmen muss - zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens braucht im Zeitpunkt der Tat nach Art. 260 quater StGB nur eine mehr oder minder bestimmte Absicht des Empfängers oder anderer Personen zu sein, für die der Täter tätig ist (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 40 N. 39; etwas enger aber PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 169; wie dieser HANS Baumgartner, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger

BGE 130 IV 20 S. 24

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch Bd. II, Art. 111-401 StGB , Art. 260 quater N. 2). Nicht erforderlich ist, dass die Waffen usw. auch tatsächlich zur Begehung eines Delikts benutzt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 169; ebenso STRATENWERTH, a.a.O., ebd.) bzw. der Haupttäter einen Versuch begeht. Die Norm regelt somit ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 169).

Die Bestimmung bedroht ein Verhalten mit Strafe, das sich entweder als erfolglose Gehilfenschaft oder als eine Hilfeleistung darstellen kann, welche die Schwelle zur Gehilfenschaft nicht überschreitet (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., ebd.). Die Strafbarkeit wird damit gegenüber den allgemeinen Teilnahmeregeln ausgeweitet (STRATENWERTH, a.a.O., ebd.; WEISSENBERGER, a.a.O., ebd.; ferner BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 quater N. 2). Die Gehilfenschaft zum Hauptdelikt wird in der Regel mit einer höheren Strafe bedroht sein als die Tat nach Art. 260 quater StGB . In diesen Fällen findet der Tatbestand keine Anwendung, wie die Formulierung "sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist" auszudrücken versucht. Art. 260 quater StGB erfasst folglich vor allem - wenn auch nicht nur - Hilfeleistungen unterhalb der Schwelle zur Teilnahme.

In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach Art. 260 quater StGB insbesondere wissen oder auf Grund bestimmter Anhaltspunkte zumindest annehmen bzw. damit rechnen, der Abnehmer habe die Absicht, die Waffen zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen zu verwenden. Die Formulierung "annehmen müssen" ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualdolus genügt (BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 quater N. 3; STRATENWERTH, a.a.O., § 40 N. 40; WEISSENBERGER, a.a.O., S. 169).

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss die genaue Identität der Abnehmer nicht feststehen. Es genügt vielmehr, wenn erstellt ist, dass diese im Zeitpunkt der Tat bzw. des Beginns der Tathandlung die Absicht hatten, später mit den Waffen mehr oder weniger bestimmte Vergehen oder Verbrechen zu begehen.

Der Beschwerdeführer hat versucht, eine Schusswaffe und mehrere nach Art. 4 WG und der Waffenverordnung verbotene Waffen und Waffenbestandteile für Mitgefangene zu bestellen. Er ist insofern als Vermittler aufgetreten. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Auftraggeber des Beschwerdeführers mit den Waffen und

BGE 130 IV 20 S. 25

Waffenbestandteilen eine Gefangenenbefreiung begehen wollten und der Beschwerdeführer verschiedentlich gehört hatte, wie sie sich dahingehend äusserten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, der Beschwerdeführer habe die Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch seine Abnehmer mindestens ernsthaft für möglich gehalten und für den Fall, dass es soweit kommen sollte, auch gewollt. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Art. 260 quater StGB zutreffend als erfüllt angesehen.

2.3 Fraglich ist, ob die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen strafbar ist. Die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996 (BBl 1996 I 1053, S. 1076) schweigt sich dazu aus. Die Doktrin nimmt an, bei Art. 260 quater StGB handle es sich um eine der Gehilfenschaft nachgebildete Form der Teilnahme, die in der Regel sogar hinter der Gehilfenschaft zurückbleibe. Da eine versuchte Gehilfenschaft nach den allgemeinen Regeln straflos sei, müsse Gleiches für die eine noch geringere Tatschwere erfüllende versuchte Abgabe einer Waffe im Sinne von Art. 260 quater StGB gelten (BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 quater N. 3; WEISSENBERGER, a.a.O., S. 170).

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass die unter Strafe gestellten Verhaltensweisen sachlich eine Gehilfenschaft zu Delikten der Abnehmer der Waffen usw. darstellen oder einer Gehilfenschaft dazu nahe kommen, doch hat sie der Gesetzgeber als selbständige Delikte ausgestaltet. Art. 260 quater StGB ist als eigenständiger Tatbestand des Besonderen Teils den Regeln des Allgemeinen Teils unterstellt (so insoweit auch WEISSENBERGER, a.a.O., S. 170). Dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, lässt sich weder der Norm selbst noch den Materialien entnehmen. Es finden auf den Tatbestand daher die allgemeinen Bestimmungen über Versuch und Teilnahme Anwendung. Damit geht er dem Art. 25 StGB vor. Daraus ergibt sich ferner, dass jeder Versuch der Förderung von Vergehen und Verbrechen im Sinne von Art. 260 quater StGB erfasst ist. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes klar dazu entschieden, nach den allgemeinen Regeln auch die versuchte Tatbegehung strafbar zu erklären und insofern sachlich von Art. 25 StGB und der Straflosigkeit der versuchten Gehilfenschaft zu Verbrechen

BGE 130 IV 20 S. 26

oder Vergehen abzuweichen. Diese Interpretation stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie eines Grossteils der Lehre zur Strafbarkeit des Versuchs bei Beihilfehandlungen, die zu selbständigen Delikten aufgewertet worden sind, überein (vgl. Urteil des Bundesgerichts Str.127/1981 vom 1. September 1981, E. 1a, publ. in: Rep 1982 S. 63 ff.; implizit auch BGE 117 IV 395 ; ferner MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch Bd. I, Art. 1-110 StGB , Art. 25 StGB N. 53; ERNST HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, S. 235; PAUL LOGOZ/YVES SANDOZ, Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie spéciale, 2. Aufl., Neuenburg/Paris 1976, Art. 25 StGB N. 3c; dahingehend auch STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 25 StGB N. 1; a.A. aber GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 13 N. 124).