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BGE 129 III 301 KI-generiert

Special Audit Document Disclosure as Civil Dispute for Federal Supreme Court Appeal

Geschäftsnummer BGE 129 III 301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute between several majority shareholders of a company and the company's board about the execution of a special audit. The shareholders had voted for a special audit during a general assembly meeting, against the votes of the company's board president. The audit was intended to investigate the organization's structure and financial relationships from 1997 to 2000. The appointed auditor requested access to certain documents from the company and its subsidiaries, which was refused by the board president of one subsidiary on the orders of a newly appointed board president. The refusal led to a legal battle over the obligation to provide the necessary documents, as the parent company claimed it had fulfilled its duty, while the subsidiary was not part of the initial order for the audit. The case escalated through various levels of legal appeal, bringing into question the obligations of the companies and individuals involved in regard to disclosing information for the audit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 697d Abs. 2 OR; Art. 45 und 46 OG). Das Drittverfahren, in welchem die Auskunfts- und Editionspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR in Frage steht, hat keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand (E. 1).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Sonderprüfung Dokumente Dritter Offenlegung von Daten Zivilprozessordnung Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 697d Abs. 2 OR
The dispute analyzed concerns the duty to provide information under this article, even though the analysis concluded it does not constitute a civil dispute for appeal purposes.
Art. 84 Abs. 2 OG
November 2002 mit Zwischenentscheid beschlossen, dass die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegenüber der Berufung ( Art. 84 Abs. 2 OG ) zulässig sind (vgl.
Art. 43 Abs. 1 OG
Diese Rügen sind vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ( Art. 43 Abs. 1 OG ).
Art. 697a OR
Art. 697a OR gibt jedem Aktionär einen an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Durchführung einer Sonderprüfung.
Art. 46 OG
Dieser Anspruch ist ein solcher des materiellen Bundesrechts, der Anlass zu einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG geben kann ( Art.
Art. 697b OR
46 OG geben kann ( Art. 697b OR ; BGE 120 II 393 E.
Art. 697d Abs. 2 zählt
1.2.3 Art. 697d Abs. 2 zählt die im Sonderprüfungsverfahren auskunftspflichtigen Personen auf und lässt im Streitfall über deren Auskunftspflicht den Richter entscheiden.
Art. 963 OR
analog zu Art. 963 OR : BGE 55 II 203 ; BGE 71 II 244 ; BGE 93 II 60 ; KUMMER, ZBJV 105/1969 S.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 697d Abs. 2 OR

The dispute analyzed concerns the duty to provide information under this article, even though the analysis concluded it does not constitute a civil dispute for appeal purposes.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

C/122/2021 (2022-06-21) · ge
Minority Shareholders' Appeal on Special Auditor Appointment Allowed
«…nts, la procédure d’institution d’un contrôleur spécial au sens de l'art. 697a al. 2 CO est contentieuse (ATF 129 III 301 consid. 1.2.2; PAULI PEDRAZZINI, CR CO II, 2017, n. 26 ad art. 697a CO). Les maximes des débats et de dispos…»
29.2012.PBH (2012-02-22) · vd
Compelled Production of Third-Party Accounting Records for Damage Quantification
«…r un citoyen à produire des livres comptables pour lui permettre d'accomplir une tâche étatique, rendre la justice (ATF 129 III 301 c. 1.2.3 et les références citées, JT 2003 I 231, SJ 2003 I 391 et 450; ATF 93 II 60, JT 1968 I 100; Droese, Die Aktene…»
4A_317/2011 (2011-08-16)
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5A_875/2009 (2010-06-29)
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5A_23/2009 (2009-05-20)
«…lschaft ( BGE 107 II 179 E. 1 S. 181) und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ( BGE 120 II 393 E. 2 S. 395; 129 III 301 E. 1.2.2 S. 304) als vermögensrechtlich ansieht. Was den Willensvollstrecker im Speziellen anbelangt, hat das Bundesge…»
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«…lschaft ( BGE 107 II 179 E. 1 S. 181) und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ( BGE 120 II 393 E. 2 S. 395; 129 III 301 E. 1.2.2 S. 304) als vermögensrechtlich ansieht. Was den Willensvollstrecker im Speziellen anbelangt, hat das Bundesge…»
BGE 135 III 578
«…aft ( BGE 107 II 179 E. 1 S. 181) und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ( BGE 120 II 393 E. 2 S. 395; BGE 129 III 301 E. 1.2.2 S. 304) als vermögensrechtlich ansieht. Was den Willensvollstrecker im Speziellen anbelangt, hat das Bundesge…»
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Special Investigation Upheld Over Shareholder Rights Dispute
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5P.25/2006 (2006-03-15)
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«…sich im Vorwurf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen ( Art. 43 Abs. 1 OG ), unzulässig sind (vgl. BGE 129 III 301 E. 1.1 S. 303; 127 III 55 E. 1b S. 57). Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsä…»
5P.161/2005 (2006-02-06)
«…2 III 469 E. 5a S. 474) und erschöpfen sich damit im Einwand unrichtiger Anwendung von Bundesrecht ( Art. 43 OG ; BGE 129 III 301 E. 1.1 S. 303). Darauf kann nicht eingetreten werden ( Art. 84 Abs. 2 OG ). 9. Aus den dargelegten Gründen muss die st…»
5P.326/2005 (2006-01-17)
«…h, so dass die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts mit dieser geltend zu machen ist ( Art. 84 Abs. 2 OG ; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). 2. Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfa…»

Volltext

Urteilskopf

129 III 301

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. AG und Mitb. gegen B. und Mitb. sowie Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

4P.141/2002 vom 25. November 2002

Regeste

Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit ( Art. 697d Abs. 2 OR ; Art. 45 und 46 OG ).

Das Drittverfahren, in welchem die Auskunfts- und Editionspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR in Frage steht, hat keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 301

BGE 129 III 301 S. 301

A.- B., C., D., E. und F. besitzen zusammen die Mehrheit der Aktien der Z. AG. Sie erwirkten gegen die Aktionärs-Stimmen des Präsidenten des Verwaltungsrates, A., einen Beschluss der Generalversammlung der Z. AG, dass eine Sonderprüfung durchzuführen sei. Auf ihr gegen die Z. AG gerichtetes Gesuch entschied der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen am 10. Dezember 2001, es werde eine Sonderprüfung über die Z. AG zu bestimmten Fragen durchgeführt. Zu diesen Fragen gehören die Organisation der Z. AG mit ihren Tochtergesellschaften in den Jahren 1997 bis 1999, die finanziellen Beziehungen zwischen der Holding und ihren Tochtergesellschaften im gleichen Zeitraum sowie die Liquiditätsplanung der Holding und/oder ihrer Tochtergesellschaften und die Bewertungen in den Jahresrechnungen im Zeitraum 1997 bis 2000. Zur Sonderprüferin wurde die G. AG ernannt.

BGE 129 III 301 S. 302

B.- Die Sonderprüferin nahm im Januar 2002 ihre Arbeit auf. Sie stellte A., welcher den Verwaltungsräten der Z. AG und deren Tochtergesellschaft X. AG angehörte, eine Liste der benötigten Unterlagen zu. A. verweigerte jedoch die Herausgabe. Er wies darauf hin, dass ihm der am 21. Januar 2002 neu gewählte Verwaltungsratspräsident der X. AG verboten habe, ohne dessen vorgängiges ausdrückliches Einverständnis irgendwelche Auskünfte über die X. AG zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 brachte die Sonderprüferin diese Vorgänge dem Präsidenten des Handelsgerichts zur Kenntnis, welcher hierauf die erwähnten Mehrheitsaktionärinnen, die Z. AG, A. persönlich und die X. AG sowie die Sonderprüferin zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Entscheid betreffend Auskunftserteilung ( Art. 697d Abs. 2 OR ) aufforderte. Die X. AG sowie die Y. AG, welche die Aktien der X. AG mit Kaufvertrag vom 25. Juni 2001 erworben hatten, bestritten eine Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Sie machten geltend, die X. AG sei nicht Partei des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung gewesen, weshalb sie aus dem Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Dezember 2001 nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Z. AG vertrat ihrerseits den Standpunkt, dass sie ihrer Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen bereits vollständig nachgekommen sei.

C.- Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen fällte am 12. März 2002 folgenden Entscheid:

"1. Herr A. ist als Verwaltungsratspräsident der Z. AG zur Auskunft verpflichtet über die Beziehungen dieser Gesellschaft zu ihren Tochtergesellschaften.

Sofern für die Untersuchung der Prüfungsgegenstände gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Dezember 2001 die erforderlichen Geschäftsakten bei der Z. AG fehlen, kann die Sonderprüferin diese Unterlagen bei den Tochtergesellschaften einverlangen.

2. ... (Kosten)."

D.- Die X. AG, die Y. AG und A. reichten gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 gemeinsam kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Mai 2002 abgewiesen.

E.- Die X. AG, die Y. AG und A. haben gegen den Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, diesen aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

BGE 129 III 301 S. 303

Auf Gesuch der Beschwerdeführer ist ihrer Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2002 die aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Die B., C., D. und F. beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die Z. AG (Beschwerdegegnerin 6) schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

F.- Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat an ihrer Sitzung vom 19. November 2002 mit Zwischenentscheid beschlossen, dass die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegenüber der Berufung ( Art. 84 Abs. 2 OG ) zulässig sind (vgl. die Begründung in der nachfolgenden E. 1).

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann (Grundsatz der absoluten Subsidiarität). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 mit eidgenössischer Berufung ( Art. 43 ff. OG ) hätten anfechten können.

1.1 Zulässig ist die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein, soweit darin Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, welche sich nicht im Vorwurf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen. Diese Rügen sind vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ( Art. 43 Abs. 1 OG ).

1.2 Soweit die Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts (insbes. Art. 697a ff. OR ) geltend machen, stellt sich die Frage, ob insoweit eine die staatsrechtliche Beschwerde ausschliessende Zivilrechtsstreitigkeit gegeben ist. Sie ist zu verneinen.

1.2.1 Nach dem im Lichte seiner Erwägungen ( BGE 115 II 187 E. 3c; BGE 116 II 614 E. 5a) zu verstehenden Dispositiv des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 wurde A. als Organ der Z. AG zur Auskunft über deren Beziehungen zu ihren Tochtergesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Sonderprüferin ermächtigt, allenfalls erforderliche Geschäftsakten bei den Tochtergesellschaften einzuverlangen. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig diese zweite Anordnung. Die

BGE 129 III 301 S. 304

X. AG als frühere Tochtergesellschaft der Z. AG, deren heutige Muttergesellschaft, die Y. AG, und A. als formell Auskunftspflichtiger widersetzen sich der Herausgabe von Geschäftsakten der X. AG im Sonderprüfungsverfahren über die Z. AG.

1.2.2 Soweit hier von Interesse steht die Berufung einzig in Zivilrechtsstreitigkeiten offen ( Art. 45 und 46 OG ). Darunter versteht die Rechtsprechung im gegebenen Umfeld ein kontradiktorisches Verfahren zwischen verschiedenen Personen als Trägerinnen privater Rechte, einen Streit um Ansprüche des Bundeszivilrechts ( BGE 128 III 250 E. 1a mit Hinweisen; CORBOZ, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II S. 1 ff., 16 f.).

Art. 697a OR gibt jedem Aktionär einen an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dieser Anspruch ist ein solcher des materiellen Bundesrechts, der Anlass zu einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG geben kann ( Art. 697b OR ; BGE 120 II 393 E. 2). Parteien dieser Zivilrechtsstreitigkeit sind die eine Sonderprüfung verlangenden Aktionäre auf der einen und die Aktiengesellschaft auf der andern Seite.

1.2.3 Art. 697d Abs. 2 zählt die im Sonderprüfungsverfahren auskunftspflichtigen Personen auf und lässt im Streitfall über deren Auskunftspflicht den Richter entscheiden. Diese Personen sind persönlich weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs auf Sonderprüfung, sondern Dritte, und als solche weder am Anspruch noch an der darüber angehobenen Zivilrechtsstreitigkeit beteiligt. Schuldnerin der Sonderprüfung ist allein die Aktiengesellschaft und ihr gegenüber erschöpft sich der Zivilrechtsstreit mit den Aktionären.

Art. 697d Abs. 2 OR ist seinem Wesen nach eine bundesrechtliche Beweis- oder Prozessvorschrift, welche keinen privatrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers gegenüber den auskunftspflichtigen Dritten, sondern bloss deren verfahrensbezogene Auskunfts- oder Editionspflicht begründet. Streitigkeiten über solche Pflichten in einem Drittverfahren aber sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (vgl. analog zu Art. 963 OR : BGE 55 II 203 ; BGE 71 II 244 ; BGE 93 II 60 ; KUMMER, ZBJV 105/1969 S. 75 f.; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.2.72 und 2.3.28 ad Titre II). Damit sind sie vom Berufungsverfahren ausgeschlossen und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Blickwinkel deren absoluten Subsidiarität insgesamt einzutreten.