Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 III 161 KI-generiert

Property Owner v. Neighboring Development: Applicability of Art. 684 SCC vs. Cantonal Building Regulations

Geschäftsnummer BGE 129 III 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between a property owner and a construction company regarding a proposed construction project in Frauenfeld, Switzerland. The construction company planned to build or renovate several residential units on specific parcels of land. The project was met with objections during the public notification phase, leading to modifications in the plan. The neighbor, a property owner of an adjacent parcel, opposed the construction, citing concerns over privacy and sunlight due to the proximity of the new building. After the local city council and the Thurgau Department of Construction and Environment dismissed the objections, the neighbor appealed to the administrative court, which upheld the original decision, affirming the public law compliance of the project. Subsequently, the neighbor escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and halt the construction. The neighbor claimed violations of the Swiss Civil Code related to excessive infringement of property rights and requested that the tribunal reassess the case for additional fact-finding and review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB). Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung für Wohngebäude Bauordnung Privateigentum Verletzung von Bewilligungsauflagen öffentliches Gebäude Bau- und Zonenordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 ZGB

Cited in the reasoning regarding the relationship between cantonal public law and federal private law, but not explicitly used in the dispositive.

Art. 684 ZGB

The appeal was dismissed because the court found no violation of the standard for excessive impact under this article, given compliance with public law norms.

Art. 686 ZGB

Cited in the reasoning to discuss the cantonal authority to regulate building distances, although not directly used in the final order to dismiss the appeal.

Art. 8 ZGB

The appeal was dismissed, and the court found no violation of this article because, given the outcome regarding Art. 684 ZGB, the lower court was not obliged to make further factual findings.

Art. 1 RPG

Cited in the reasoning regarding the goals of spatial planning, but not explicitly used in the dispositive.

Art. 3 RPG

Cited in the reasoning regarding the principle of rational planning, but not explicitly used in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (86)

100 2020 120 (2021-03-29) · be
Cantonal Definition of Protruding Building Element Overrides Municipal Distance Violation for Detached House Construction
«…hier nicht weiter von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung sollte im Inte- resse der Einheit der Rechtsordnung (vgl. BGE 129 III 161 E. 2.6) und der Rechtssicherheit indessen bei der Erteilung von Ausnahmen von den öffentlich-rechtlichen Abstandsv…»
37204 (2025-01-07) · nw
Appeal on Photovoltaic Injunction Inadmissible Due to Failure to Meet Monetary Threshold
«…vorliegen dürfte (vgl. dazu BGE 138 III 49 E. 4.4.2 ff., übersetzt in Pra 101 (2012) Nr. 75; BGE 132 III 49 E. 2.2; BGE 129 III 161 E. 2.6). 11│16 2.4.6 Die Vorinstanz ist somit richtigerweise davon aus…»
WBE.2023.317 (2024-08-30) · ag
Neighbors Denied Compensation for Protected Redwood Tree
«…be- haltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen, verlangt werden kann (BGE 126 III 452, Erw. 3; vgl. auch BGE 129 III 161, Erw. 2.5). Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers handelt es sich bei den in § 73 Abs. 1 EG ZGB geregelten Pflan…»
22.8600 (2024-02-28) · sg
Terrace Classification as Facility Over Building Upheld
«…ionsschutz nach Art. 684 ZGB in der Regel keinen weitergehenden Schutz (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2; 132 III 49 Erw. 2.2; 129 III 161 Erw. 2.6; vgl. u.a. auch H. REY/L.STREBEL a.a.O., Art. 684 N12a). Dies bedeutet, dass es nur in Ausnahmefällen möglich…»
21.9384.22.2047.22 (2023-07-07) · sg
Zoning Plan Approval and Permit Challenge Rejection
«…keine Ver- eitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2 mit Hin- weis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]). 19.2 Nachdem vorliegend bereits die Bestimmungen des öffentlich- rechtliche…»
5A_955/2022 (2023-05-26)
«…GB ). Es handelt sich um einen echten Rechtsetzungsvorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 ZGB ( BGE 132 III 49 E. 2.2; 129 III 161 E. 2.4; Urteil 5A_665/2022 vom 4. April 2023 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen, mit Literaturhinweisen). Heute steht…»
5A_665/2022 (2023-04-04)
«…. 2). Es handelt sich um einen echten Rechtsetzungsvorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 ZGB ( BGE 132 III 49 E. 2.2; 129 III 161 E. 2.4; GÖKSU, a.a.O., N. 1 zu Art. 686 ZGB ; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 81 ff. zu Art. 685/686…»
BGE 149 III 287
«…. Es handelt sich um einen echten Rechtsetzungsvorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 ZGB ( BGE 132 III 49 E. 2.2; BGE 129 III 161 E. 2.4; GÖKSU, a.a.O., N. 1 zu Art. 686 ZGB ; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975 [nachfolgend: Berner Komme…»
BGE 149 III 400
«…etzungsvorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 ZGB ( BGE 149 III 287 E. 3.4 mit Hinweisen; BGE 132 III 49 E. 2.2; BGE 129 III 161 E. 2.4). Heute steht dem Bundeszivilrecht indessen in den meisten Fällen nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlass…»
VD.2021.133 (2022-08-17) · bs
Grand Council Zoning Decision Upheld in High-Rise Development Challenge
«…mmen werden müssen (Rekursbegründung Rz. 6.4). **2.4.2** Diese Einwände sind unbegründet. Wie das Bundesgericht in BGE 129 III 161 E. 2.6 und BGE 132 III 49 E. 2.2 festgestellt hat, bestimmt zunehmend das öffentliche Baurecht, was nach Lage und Ortsg…»
60/2021/5 (2022-03-14) · sh
Zoning Classification and Building Separation Dispute
«…gfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Be- nutzung auf benachbarte Grundstücke und Gebäude gemildert werden sollen (BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165; BGer 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 5.3). Dies ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres auch aus Art. 4 Abs.…»
20.5685 (2021-05-03) · sg
Building Permit Appeal Regarding ECHR Procedural Violations and Civil Law Claim Defect
«…egel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]). 10.2 Wie oben ausgeführt, werden die Planungswerte auch nach der Verschiebu…»
20.5685 (2021-05-03) · sg
Building Permit Relocation and Nuisance Appeal
«…egel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]). 10.2 Wie oben ausgeführt, werden die Planungswerte auch nach der Verschiebu…»
B.2020.120 (2021-04-29) · sg
Appeal Against Building Permit for Patio Roof Dismissed, Cost Allocation Partially Reversed
«…r Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. E. 4.4.2.]). © Kanton St.Gallen 2024…»
B.2020.120 (2021-04-29) · sg
Municipal Building Permit Appeal Upheld Regarding Patio Roof
«…r Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. E. 4.4.2.]). © Kanton St.Gallen 2025…»

Volltext

Urteilskopf

129 III 161

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Markus Frei gegen Raas AG (Berufung)

5C.173/2002 vom 20. Dezember 2002

Regeste

Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht ( Art. 684 ZGB ).

Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 129 III 161 S. 162

A.- Die Raas AG plant auf den beiden Parzellen Nrn. 327 und 332 an der Mühletobelstrasse in Frauenfeld einen Um- bzw. Neubau mit insgesamt acht Wohneinheiten. Die Hausteile sollen die Nummern Mühletobelstrasse 10, 10A, 10B, 10C und 10D erhalten. Auf Grund von Einsprachen während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurde der geplante Neubau 10D neu situiert (gedreht) und die entsprechende Projektänderung vom 12. Juli bis 2. August 2000 aufgelegt.

B.- Markus Frei ist Eigentümer der Parzelle Nr. 336 an der Mühletobelstrasse 8 und direkter Anstösser der Bauparzellen. Mit Entscheid vom 12. September 2000 wies der Stadtrat Frauenfeld seine Einsprache ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau am 27. Juni 2001 vollumfänglich ab.

Mit Beschwerde vom 7. September 2001 an das Verwaltungsgericht stellte Markus Frei die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Raas AG sei die Erstellung der auf dem Nachbargrundstück geplanten Wohnhausbaute 10D unter Aufhebung der diesbezüglichen Baubewilligung zu verbieten, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde sowohl hinsichtlich ihres öffentlich- als auch des privatrechtlichen Charakters ab.

C.- Mit Berufung vom 19. August 2002 stellt Markus Frei die Begehren, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Berufungsbeklagten sei die Erstellung der Wohnbaute Mühletobelstrasse 10D zu verbieten, soweit nicht die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Ziff. 2). Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

BGE 129 III 161 S. 163

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen zur öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens geäussert und es hat diese bestätigt. Zum nachbarrechtlichen Aspekt hat es ausgeführt, es liege zwar auf der Hand, dass sich der Berufungskläger mit einem Gebäudeabstand von nur 8 m durch einen möglichen Verlust der Intimsphäre und durch die mögliche Verschlechterung der Besonnung beeinträchtigt fühle. Indes sei in einer Bauzone grundsätzlich beides hinzunehmen, soweit dies im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschehe.

2.2 Der Berufungskläger rügt die Verletzung von Art. 8 und 684 ZGB . Obwohl der öffentlich- und der privatrechtliche Rechtsschutz voneinander unabhängig und deshalb auch eigenständig zu beurteilen seien, habe das Verwaltungsgericht für die zivilrechtliche Seite der Streitigkeit weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch die geltend gemachten negativen Immissionen beurteilt, und es habe sich auch nicht mit den unterbreiteten Beweisofferten befasst.

2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Zivilpunktes keine (eigenständigen) Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern lediglich von einem möglichen Verlust der Intimsphäre und der möglichen Beeinträchtigung der Besonnung durch den geplanten Neubau gesprochen und damit einzig die subjektive Befindlichkeit des Berufungsklägers wiedergegeben hat. Mit der anschliessenden Erwägung, solche Nachteile seien hinzunehmen, soweit dies im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschehe, hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 684 ZGB zwar nicht schlechthin, aber sinngemäss dann ausgeschlossen, wenn der Kanton über eine einschlägige öffentlich-rechtliche Regelung verfügt und das Bauvorhaben sich an diese Vorschriften hält. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht damit Bundesrecht verletzt hat.

2.4 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind ( Art. 686 Abs. 1 ZGB ). Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen ( Art. 686 Abs. 2 ZGB ).

Bei Art. 686 ZGB handelt es sich um einen echten Vorbehalt (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 81 ff. zu Art. 685/686 ZGB; REY, Basler Kommentar, N. 3 und 20 zu Art. 685/686 ZGB), der die Kantone - mit Ausnahme der in Art. 685 ZGB geregelten Materie - zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts befugt.

BGE 129 III 161 S. 164

Ob damit eine exklusive Rechtsetzungskompetenz der Kantone begründet wird, ist umstritten; diesbezüglich kann auf die in BGE 126 III 452 im Zusammenhang mit dem Pflanzenrecht ( Art. 688 ZGB ) dargestellte Kontroverse verwiesen werden (E. 3b S. 457 f. ).

Während früher die meisten Kantone von der erwähnten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in ihren Einführungsgesetzen Abstands-, aber auch weitere Bauvorschriften als kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung (BÄUMLIN, Privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz, in: Berner Tage für die Juristische Praxis 1968, S. 108 f.; RASELLI, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 1997 S. 274 f.). Nicht anders verhält es sich im Kanton Thurgau: Die Regelung im vormaligen Einführungsgesetz (§ 86 ff. aEGZGB/TG; vgl. SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar, Die kantonalen Erlasse, Bd. VI, 2. Teil, Zürich 1941, S. 690) ist durch diejenige im Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG) und den kommunalen Baureglementen ersetzt worden (vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 PBG ). Dennoch bleibt die Frage bedeutsam, ob Art. 686 ZGB zu Gunsten der Kantone eine exklusive Rechtsetzungskompetenz begründet: Diesfalls wäre Art. 684 ZGB nämlich im Rahmen des Vorbehaltes von Art. 686 ZGB derogiert und somit auch dann nicht anwendbar, wenn ein Kanton überhaupt keine oder jedenfalls keine privatrechtlichen Bestimmungen erlassen hat, so dass sich in der Konsequenz auch die Frage des Verhältnisses des die Gebäudeabstände regelnden kantonalen öffentlichen Rechts zum zivilrechtlichen Immissionsschutz ( Art. 684 ZGB ) nicht stellte.

2.5 In BGE 126 III 452 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich auch so genannte negative Immissionen wie Schattenwurf und Lichtentzug von Art. 684 ZGB erfasst werden (E. 2c S. 455 ff.) und dass die Rechtsetzungskompetenz, die den Kantonen gemäss Art. 688 ZGB im Bereich des Pflanzenrechts zusteht, die Anwendung von Art. 679 und 684 ZGB nicht ausschliesse (E. 3c S. 458 ff.). Dieser Entscheid ist in der Lehre mehrheitlich positiv aufgenommen worden (SCHNYDER, in: Baurecht 2001, S. 82; SCHMID-TSCHIRREN, in: recht 2001, S. 238 ff.; ablehnend hingegen PIOTET, in: AJP 2001 S. 594 ff.). In einem obiter dictum ist allerdings festgehalten worden, im Unterschied zum Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht meist ein umfassendes Regelwerk dar und dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen; es sei kaum denkbar, dass von einer

BGE 129 III 161 S. 165

rechtmässig erstellten Baute derart schwerwiegende Emissionen ausgingen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertige (E. 3c/cc S. 460). Dies bedarf freilich der Präzisierung.

2.6 Wie erwähnt, steht dem Bundeszivilrecht heute in den meisten Fällen - so auch vorliegend - nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenes kantonales Privatrecht, sondern öffentliches Recht gegenüber. Es stellt sich deshalb primär die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 684 ZGB und dem öffentlichen Baurecht.

Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt ( Art. 6 ZGB ). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln (HUBER, Berner Kommentar, N. 213 und 214 zu Art. 6 ZGB ), es verfügt jedoch über "expansive Kraft" (HUBER, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 6 ZGB ) und bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Obwohl die öffentlichen Interessen an den Grenz- und Gebäudeabständen primär auf den Gebieten der Feuer- und Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlungen und der Ästhetik liegen, sollen diese Vorschriften auch die mannigfaltigen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf die Nachbargrundstücke mildern ( BGE 119 Ia 113 E. 3b S. 117).

Freilich verhält es sich nicht so, dass Zonenordnungen und Baureglemente die Lage der Grundstücke und den Ortsgebrauch im Sinne von Art. 684 ZGB geradezu verbindlich festlegen würden (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 112 zu Art. 684 ZGB ). Allerdings bildet das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsgebrauch (vgl. BGE 126 III 223 E. 3c S. 225; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 113; AUER, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Diss. Zürich 1997, S. 15), und andererseits ist es bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzubedenken, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet ( BGE 126 III 223 E. 3c S. 226; RASELLI, a.a.O., S. 284 ff.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonders Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 493). Art. 6 Abs. 1 ZGB stellt in diesem Sinn nicht nur einen unechten Vorbehalt zu Gunsten der Kantone dar, sondern verpflichtet auch zur Harmonisierung von Bundeszivil- und kantonalem öffentlichen Recht (MARTI, Zürcher Kommentar, N. 25 und 52 ff. zu Art. 6 ZGB ); darauf hat das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit Lärmimmissionen hingewiesen ( BGE 126 III 223 E. 3c S. 225 ff.). Freilich ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung des

BGE 129 III 161 S. 166

öffentlichen Baurechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen kann. Dies ist jedoch insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Nur diese vermögen der übergeordneten Zielsetzung der Raumplanung (vgl. Art. 1 RPG [SR 700]) und dabei insbesondere dem Grundsatz der rationalen, das ganze Siedlungsgebiet umfassenden Planung (vgl. Art. 3 RPG ) zu genügen. Wird daher das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-) Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet das in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht (in diesem Sinn auch: MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 311 zu Art. 684 ZGB ).

2.7 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzte, indem es die übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit der Begründung verneint hat, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften. Ebenso wenig ist Art. 8 ZGB verletzt, weil das Verwaltungsgericht bei diesem Ergebnis nicht gehalten war, eigene Sachverhaltsfeststellungen zur privatrechtlichen Einsprache zu treffen und die diesbezüglich beantragten Beweise abzunehmen. Die Berufung ist abzuweisen.