Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 V 176 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Unemployment Benefits and Collective Sickness Allowance Insurance

Geschäftsnummer BGE 128 V 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, employed part-time as an office assistant from March 1999 to November 2000, was terminated from her position due to a prolonged illness since February 2000. During her illness, she received daily allowances from a collective health insurance policy her employer had arranged. After her employment ended, she registered for unemployment benefits in December 2000. However, the unemployment office denied her benefits as she was still receiving these insurance payments, which they argued precluded her from being eligible for unemployment compensation. She contested this decision, and the Cantonal Insurance Court sided with her, ruling that the insurance payments did not count as wages or compensatory claims per relevant unemployment insurance laws. The public unemployment office then appealed this decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Krankentaggeld Subsidiaritätsprinzip Versicherungsentschädigung Arbeitsverträge Altersleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 III 109
Und nach der Rechtsprechung beende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf Taggeld aus einer kollektiven Taggeldversicherung nach VVG nicht ( BGE 127 III 109 Erw.
BGE 122 V 81
Employees' Direct Claim to Sickness Benefits Versus Insurer's Right to Set-Off Against Employer's Debt
BGE 120 V 42
Im Übrigen besitzen die Versicherten, zu deren Gunsten vom Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden ist, einen direkten Forderungsanspruch gegenüber dem Versicherer ( BGE 122 V 81 , BGE 120 V 42 Erw.
BGE 126 V 391
7 AHVV ) abzustellen ( BGE 126 V 391 Erw.
BGE 126 V 222
BGE 124 V 101
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV

This provision is used to establish that privately provided sickness or accident-related income replacement benefits are not considered contributory earned income under AHV legislation, which is relevant for interpreting Art. 11 Abs. 3 AVIG.

Art. 3 Abs. 2 UVG

This provision, referenced in connection with Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV, defines the end of insurance coverage based on wage cessation, relevant to the interpretation of non-insurable loss of employment.

Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV

The application of this provision, concerning the definition of wages for insurance cessation under UVG, was debated, however, its relevance to Art. 11 Abs. 3 AVIG in this specific context was ultimately excluded.

Art. 11 Abs. 3 AVIG

This provision defines what constitutes a non-insurable loss of employment, which is the core issue of the case regarding the unemployment benefit claim.

Art. 28 Abs. 2 AVIG

This provision is mentioned to indicate the subsidiarity principle of unemployment insurance benefits in relation to sickness insurance benefits.

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Volltext

Urteilskopf

128 V 176

30. Urteil i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft C 343/01 vom 30. April 2002

Regeste

Art. 11 Abs. 3 AVIG ; Art. 3 Abs. 2 UVG ; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV : Anrechenbarer Arbeitsausfall.

- Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen.

- Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

Sachverhalt ab Seite 177

BGE 128 V 176 S. 177

A.- Die 1955 geborene L. war vom 1. März 1999 bis 30. November 2000 als Officeaushilfe in einem 60%-Pensum bei der M. AG tätig, welche das Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 2000 wegen einer seit 25. Februar 2000 andauernden Krankheit auf Ende November 2000 kündigte. Aufgrund einer von der Arbeitgeberin bei der Visana abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezog sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende Dezember 2000 Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung, solange die Versicherte Taggelder von der Visana beziehe.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die von L. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 19. September 2001). Leistungen der Krankentaggeldversicherung stellten weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne des AVIG dar, weshalb die Versicherte einen anrechenbaren Lohnausfall erlitten habe.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Aufhebung des kantonalen Entscheids. L. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen ( Art. 11 Abs. 3 AVIG ).

BGE 128 V 176 S. 178

2. a) Die Vorinstanz vertritt gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 AVIG und auf die in der Literatur geäusserten Meinungen die Auffassung, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellten.

b) Die Arbeitslosenkasse weist demgegenüber im Wesentlichen auf Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV hin, wonach als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes) auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer gelten, die die Lohnfortzahlung ersetzen. Somit träten Taggeldleistungen privater Krankenversicherer an die Stelle des primären Lohnanspruchs, was gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führe. Bei der von der M. AG bei der Visana für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung handle es sich um einen Vertrag, welcher unter Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV falle. Und nach der Rechtsprechung beende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf Taggeld aus einer kollektiven Taggeldversicherung nach VVG nicht ( BGE 127 III 109 Erw. 3b).

c) Der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV geht es um Taggelder, die die Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. dazu auch RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b, 1997 Nr. U 282 S. 285 Erw. 4). Dies ist bei den im Dezember 2000 durch die Visana ausgerichteten Taggeldern gerade nicht der Fall, denn das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der M. AG war Ende November 2000 beendet. Im Übrigen besitzen die Versicherten, zu deren Gunsten vom Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden ist, einen direkten Forderungsanspruch gegenüber dem Versicherer ( BGE 122 V 81 , BGE 120 V 42 Erw. 3c/bb mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, inwieweit das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil R. vom 27. August 2001, U 285/99, hier massgebend sein sollte. Denn in diesem Urteil wird nicht gesagt, unter welchen Voraussetzungen eine durch den Arbeitgeber abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt Lohnersatz darstellt.

BGE 128 V 176 S. 179

d) Die mit Art. 11 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen in lit. b von Art. 7 Abs. 1 UVV eingefügte neue Ordnung, welche den Begriff des Lohnes gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört) definiert, findet indessen unabhängig vom Sachverhalt des vorliegenden Falles auf Art. 11 Abs. 3 AVIG keine Anwendung. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen, welche neben die von der Vorinstanz aufgrund der Literatur deutlich gemachten Gründe treten, wonach Entgelte des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, wenn sie wenigstens mittelbar einen Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Ansprüche, die sich auf solche Entgelte beziehen, stellen Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar. Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen Ansprüche aus gerechtfertigter und ungerechtfertigter Entlassung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 132; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 76 und 85 zu Art. 11).

3. a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung ( Art. 5 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV ) abzustellen ( BGE 126 V 391 Erw. 5a). Dem blossen Lohnanspruch gleichgestellt ist Lohn, der dem Versicherten beim Verlassen seiner Arbeitsstelle für die Zeit des nachfolgenden Arbeitsausfalles effektiv ausbezahlt worden ist (GERHARDS, a.a.O., N 67 f. und N 79 zu Art. 11 AVIG ; NUSSBAUMER, a.a.O, Rz 133).

b) Der Begriff des Lohnes ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsberechtigung, sondern auch für die Beitragsbemessung wesentlich. Die beiden Begriffe sind einheitlich auszulegen. Wie im Rahmen der Beitragsbemessung ( Art. 3 AVIG ) und der Festlegung des versicherten Verdienstes ( Art. 23 Abs. 1 AVIG ) ist daher auch bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf den massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung abzustellen. Daraus ergibt sich für die Beitragsbemessung, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge zu

BGE 128 V 176 S. 180

entrichten sind und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit (GERHARDS, a.a.O., N 79 zu Art. 11) nicht zu entschädigen ist ( BGE 126 V 391 Erw. 5a mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil B. vom 5. September 1996, C 267/95).

c) Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt, während Art. 8 AHVV die Ausnahmen davon umschreibt. Demgegenüber bestimmt Art. 6 Abs. 2 AHVV als Ausführungsnorm zu Art. 4 Abs. 1 AHVG , was nicht zum Erwerbseinkommen (aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) zählt.

Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist ( BGE 126 V 222 Erw. 4a, BGE 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).

d) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV Gebrauch gemacht. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter IVG . Zum massgebenden Lohn dagegen gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit ( Art. 7 lit. m AHVV ).

e) Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV enthält keine Einschränkung in dem Sinne, dass Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden ( Art. 324a und b OR ), zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

BGE 128 V 176 S. 181

gehören. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV der Beitragspflicht, werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (ZAK 1983 S. 21, 1969 S. 372 Erw. 3, 1952 S. 185 f.; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 17. April 1989, I 466/88).

f) Deswegen musste in Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV im Hinblick auf das Ende der Versicherung als Ausnahme festgeschrieben werden, dass Taggelder, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten. Denn lit. a von Art. 7 Abs. 1 UVV hält als Grundsatz bereits fest, dass als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG der nach AHVG massgebende Lohn gilt.

4. Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Visana im Monat Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggelder keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet.

5. Der Vollständigkeit halber kann die Beschwerdeführerin auf die Koordinationsnorm des Art. 28 Abs. 2 AVIG hingewiesen werden, wonach Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von den Arbeitslosentaggeldern abgezogen werden. Als Taggelder der Krankenversicherung im Sinne dieser Bestimmung zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung ( Art. 67 ff. KVG ) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG ) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 357). Damit statuiert Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung.

6. (Gerichtskosten und Parteientschädigung)