Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 IV 39 KI-generiert

Private Plaintiff Standing in Joint Public/Private Prosecution Appeal

Geschäftsnummer BGE 128 IV 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a criminal complaint and request for prosecution for violations of the Swiss Federal Act against Unfair Competition and, alternatively, violations of the Swiss Federal Act on Copyright and Related Rights. The company, serving as a private prosecutor, claimed the behavior in question was unfair and sought legal action. However, the local prosecutor's office requested and was granted permission to halt the investigation and not open proceedings against certain individuals. The case was dismissed by the superior court on the grounds that the behavior did not constitute unfair competition. Subsequently, the company attempted to contest this dismissal through a federal nullity appeal, a legal process addressing procedural errors or misapplication of law, while emphasizing its right to appeal despite the lack of a public prosecutor's involvement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

Schlagwörter

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Privatstrafklage Strafanzeige Beschwerdelegitimation Prozessleitung Anklage Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 270 lit. g BStP
Art. 270 lit. g BStP ; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
Art. 47 StRV
Art. 270 Abs. 3 aBStP
2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31.
Art. 270 Abs. 1 Satz
a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4.
Art. 270 lit. f BStP
Nach dem heute geltenden Recht ( Art. 270 lit. f BStP ) sei er dagegen nicht mehr in der Sache selbst, sondern nur noch insoweit zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt, als es um das Strafantragsrecht als solches gehe.
Art. 270 Abs. 3 aBStP habe
Art. 270 lit. g BStP ; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
Art. 270 aBStP
In Art. 270 aBStP in der bis zum 31.
Art. 2 OHG
Die Regelung schoss weit über das Ziel des Opferhilfegesetzes hinaus, welches die Stellung der Opfer (im Sinne von Art. 2 OHG ) verbessern wollte.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

6B_94/2013 (2013-10-03)
«…imiert, wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Dies war hier grundsätzlich der Fall (vgl. § 287 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4.…»
6B_115/2013 (2013-08-23)
«…egitimiert, wenn sie nach kantonalem Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2; 127 IV 236 E. 2b/aa; Urteile 6B_358/2011 und 6B_359/2011 vom 22. August 2011 E. 1.4). 1.3. Am 1. Januar 2011…»
6B_358/2011 (2011-08-22)
«…imiert, wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2; 127 IV 236 E. 2b/aa). Dies war vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b S…»
6B_359/2011 (2011-08-22)
«…imiert, wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2; 127 IV 236 E. 2b/aa). Dies war vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b S…»
6B_64/2011 (2011-08-08)
«…r Staatsanwaltschaft zu vertreten (Urteil des Bundesgerichts 1B\_320/2009 vom 5. Juli 2010 E 1.3.1 mit Hinweis auf [BGE 128 IV 39](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1B_320/2009 (2010-07-05)
«…im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2 zum damit in der Sache übereinstimmenden aArt. 270 lit. g BStP mit Hinweisen; THOMMEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 81 B…»
6B_671/2009 (2010-01-20)
«…nalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht ( BGE 128 IV 39 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen respe…»
6B_1096/2009 (2010-01-19)
«…e vertreten hat, indem er zum Beispiel die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte ( BGE 128 IV 39 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer ist des…»
6B_794/2009 (2010-01-08)
«…geführt (grundlegend zu Art. 270 lit. g aBStP, der mit Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG inhaltlich identisch ist, BGE 128 IV 39 E. 2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angeführte allfällige Benachteiligung der Beamten vermag hieran nichts z…»
6B_724/2009 (2009-11-23)
«…igend oder ausdrücklich, ist der Privatstrafkläger gestützt auf diese Bestimmung nicht zur Beschwerde legitimiert ( BGE 128 IV 39 E. 2; 127 IV 236 E. 2b/aa). Die Staatsanwaltschaft visierte vorliegend die Einstellung durch das Amtsstatthalteramt…»
6B_774/2009 (2009-10-01)
«…e vertreten hat, indem er zum Beispiel die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte ( BGE 128 IV 39 E. 2a). Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung durch den Amtsstatthalter visiert. Folglich war…»
6B_68/2009 (2009-06-04)
«…ligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG; § § 171 ff. StPO /TG; vgl. auch BGE 128 IV 39 E. 2a) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten…»
6B_948/2008 (2009-03-23)
«…rauch macht, sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet ( BGE 128 IV 39 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Dass das Bezirksamt gemäss der Darstellung in der Beschwerde kein Interesse am vorliege…»
6B_116/2009 (2009-03-17)
«…die Staatsanwaltschaft von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch macht, sondern darauf stillschweigend verzichtet ( BGE 128 IV 39 E. 2a und b). 3. Der Beschwerdeführer ist nur berechtigt, die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, dere…»
6B_203/2008 (2008-11-26)
«…tait pas habilité, en vertu du droit cantonal, à exercer lui-même les poursuites (cf., pour le pourvoi en nullité, ATF 128 IV 39 consid. 2a p. 41). En procédure valaisanne, le ministère public n'est pas habilité à soutenir l'accusation pour les in…»

Volltext

Urteilskopf

128 IV 39

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Ingenieurbureau Heierli AG gegen Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.541/2001 vom 27. November 2001

Regeste

Art. 270 lit. g BStP ; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 40

BGE 128 IV 39 S. 40

Die Ingenieurbureau Heierli AG reichte Strafanzeige und Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eventualiter wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ein und konstituierte sich gemäss Art. 47 StRV/BE als Privatklägerin.

Das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland stellte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Antrag, dass die Strafverfolgung gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eventuell gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aufzuheben und dass in derselben Angelegenheit gegen bestimmte, namentlich genannte Personen keine Strafverfolgung zu eröffnen sei. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stimmte diesem Antrag zu, der damit zum Beschluss erhoben war.

Die Anlagekammer des Obergerichts wies den von der Privatklägerin dagegen erhobenen Rekurs am 4. Juli 2001 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei vorliegend nicht anwendbar, da kein wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten zur Diskussion stehe; im Übrigen sei das inkriminierte Verhalten nicht unlauter.

Die Privatklägerin ficht den Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 270 lit. g BStP (SR 312.0) ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene in einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9534), weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (so genanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren; vgl. dazu HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999,

BGE 128 IV 39 S. 41

S. 377 ff.). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch dort, wo der öffentliche Ankläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist ( BGE 62 I 55 ; BGE 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise von seinem Appellationsrecht keinen Gebrauch macht, sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene abweichende Rechtsprechung ( BGE 105 IV 278 E. 1) aufzugeben (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 236 ).

b) Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte bzw. am Einstellungsbeschluss mitwirkte ( BGE 108 IV 77 ; BGE 101 IV 381 E. 1a; BGE 80 IV 201 ; BGE 71 IV 111 zu Art. 270 Abs. 3 aBStP). Massgebend ist, ob der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht befugt und zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nur wenn diese Entscheidung nach dem kantonalen Prozessrecht allein dem Privatstrafkläger zusteht, hat dieser im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt.

3. a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) am 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Strafantragsteller bei Antragsdelikten uneingeschränkt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert gewesen sei. Nach dem heute geltenden Recht ( Art. 270 lit. f BStP ) sei er dagegen nicht mehr in der Sache selbst, sondern nur noch insoweit zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt, als es um das Strafantragsrecht als solches gehe. Die Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers

BGE 128 IV 39 S. 42

gemäss Art. 270 Abs. 3 aBStP habe somit bei Antragsdelikten keine Auswirkungen gehabt, da insoweit der Verletzte zwar nicht als Privatstrafkläger, aber als Strafantragsteller uneingeschränkt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beispielsweise gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse legitimiert gewesen sei. Dem müsse bei der Auslegung von Art. 270 lit. g BStP bei Antragsdelikten, die vorliegend zur Diskussion stünden, Rechnung getragen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts ausgeführt habe, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass der Geschädigte, der weder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes noch Privatstrafkläger sei, nicht mehr zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei (BBl 1999 S. 9606 ff., S. 9611). Der Bundesrat sei somit, wie sich aus dieser Bemerkung ergebe, davon ausgegangen, dass der Privatstrafkläger weiterhin ohne Einschränkung zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein sollte.

b) aa) Aus der zitierten Bemerkung in der bundesrätlichen Stellungnahme lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass nach der Auffassung des Bundesrates der Privatstrafkläger ohne Einschränkung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein soll. Art. 270 lit. g BStP betreffend die Legitimation des Privatstrafklägers entspricht im Wesentlichen Art. 270 Abs. 3 aBStP. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn er allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies ist offensichtlich eine die Legitimation einschränkende Voraussetzung. Wie sie auszulegen sei, ist eine vom Bundesgericht zu beurteilende Rechtsfrage.

bb) Nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 geltenden Fassung war der Strafantragsteller ohne weitere Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile legitimiert. In Art. 270 aBStP in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gemäss Opferhilfegesetz wurden der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger nicht erwähnt; stattdessen war der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt. In der Botschaft zum Opferhilfegesetz (BBl 1990 II 961 ff.) wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 998/999):

BGE 128 IV 39 S. 43

"Neu wird die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dem Geschädigten zugestanden, soweit er sich bereits vorher in einer der vom kantonalen Recht vorgesehenen Formen am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann.

Die Legitimation des Strafantragstellers (zweiter Satz) wird aufgehoben.

Es ist sachgerechter, die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen und die Beschwerde damit auf Antragsdelikte zu beschränken. Soweit er gleichzeitig auch Geschädigter ist, kann der Antragsteller aber in dieser Eigenschaft nach wie vor Nichtigkeitsbeschwerde führen ...

...

Die Beschwerdebefugnis des Privatstrafklägers nach Absatz 3, die nach der Gerichtspraxis ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte, wird aufgehoben. Da der Privatstrafkläger aber in aller Regel auch Geschädigter ist, kann er in dieser Eigenschaft Nichtigkeitsbeschwerde führen."

Art. 270 aBStP, wonach unter den darin genannten Voraussetzungen jeder Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt war, führte zu einer erheblichen Zunahme von eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden. Die Regelung schoss weit über das Ziel des Opferhilfegesetzes hinaus, welches die Stellung der Opfer (im Sinne von Art. 2 OHG ) verbessern wollte.

Der Gesetzgeber sah sich daher zu einer neuen, einschränkenden Regelung der Beschwerdelegitimation der durch angebliche Straftaten betroffenen Personen veranlasst (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9524). Nicht mehr jeder Geschädigte, sondern nur noch das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ( Art. 2 OHG ) ist unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Dies entspricht der Regelung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ergibt. Zudem ist der Privatstrafkläger, wie nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er allein und

BGE 128 IV 39 S. 44

ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Auch wenn diese Bestimmung in der Praxis nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte (siehe die bereits zitierte Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961ff., 999), ist sie doch sinnvoll. Wenn der Privatstrafkläger nach dem kantonalen Prozessrecht allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat, soll er folgerichtig einen Einstellungsbeschluss oder ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil der letzten kantonalen Instanz mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, wieder eine Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP (in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) entsprechende Bestimmung zu schaffen, wonach bei Antragsdelikten der Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist. Der Strafantragsteller ist gemäss Art. 270 lit. f BStP nur zur Beschwerde befugt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 270 aBStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz Rechnung getragen, wonach der Geschädigte in Bezug auf Fragen des Strafantragsrechts als solches ungeachtet der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein muss (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).

cc) Diese Entscheidungen des Gesetzgebers sind zu akzeptieren. Sie dürfen nicht umgangen werden, indem in der Rechtsprechung an die Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers bei Antragsdelikten weniger hohe Anforderungen gestellt werden als bei Offizialdelikten, was im Ergebnis auf eine Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers, der sich als Privatstrafkläger konstituiert hat, hinausliefe. Dies stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung des Bundesgerichts. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, weshalb der Privatstrafkläger, auch wenn er die Anklage nicht allein geführt hat, beispielsweise bei einem lediglich auf Antrag strafbaren angeblichen geringfügigen Vermögensdelikt (siehe Art. 172ter StGB ) zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein soll, während er bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden nicht geringfügigen Vermögensdelikt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt ist. Das Bundesgericht soll gerade auch von der Behandlung von Bagatellfällen nach Möglichkeit befreit werden.

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bereitschaft des öffentlichen Anklägers zur Verfolgung von strafbaren Handlungen sei bei Antragsdelikten erfahrungsgemäss niedriger als bei Offizialdelikten. Dies manifestiere sich in der Berner Strafprozessordnung auch dahingehend, dass gemäss Art. 226 StrV/BE bei Antragsdelikten von der Strafantrag stellenden Person die Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und Entschädigungen verlangt

BGE 128 IV 39 S. 45

werden könne und die amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen sei, wenn die verfügte Sicherheit nicht innert Frist geleistet werde.

Bei Anzeigen wegen Ehrverletzungen, Tätlichkeiten und, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten und Entschädigungen verlangen (Art. 226 Abs. 1 StrV/BE). Wird die verfügte Sicherheit nicht innerhalb von 20 Tagen geleistet, ist die amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an die Strafantrag stellende Person (Art. 226 Abs. 2 StrV/BE). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass im Falle der Leistung der Sicherheit die Strafverfolgung bei einem Antragsdelikt weniger sorgfältig und ernsthaft durchgeführt werde als bei einem Offizialdelikt. Auch im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin. Der Antrag des Untersuchungsrichteramtes auf Nichteröffnung bzw. Aufhebung der Strafverfolgung, welchem die Staatsanwaltschaft zustimmte, ist sehr ausführlich begründet. Im Übrigen bleibt dem Strafantragsteller die Möglichkeit einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 lit. f BStP wegen Verletzung des Strafantragsrechts als solchen, wenn etwa der letztinstanzliche Entscheid angesichts der darin enthaltenen Begründung auf eine Aushöhlung des Strafantragsrechts hinausläuft (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).

d) Die Strafverfolgung wurde im vorliegenden Fall durch übereinstimmenden Beschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Der öffentliche Ankläger hat somit keine Anklage erhoben. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss Rekurs an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob, im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt habe. Diese Voraussetzung ist, wie vorstehend (siehe E. 2) dargelegt, nur erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht auch nicht darüber (mit-)entscheiden kann, ob Anklage geführt wird, die Strafverfolgung mithin von Anbeginn allein dem Privatstrafkläger überlassen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die bernische Regelung der Privatstrafklage hat nichts mit dem Verfahren der so genannten prinzipalen Privatstrafklage zu tun, bei welchem die Strafverfolgung

BGE 128 IV 39 S. 46

einzig dem Geschädigten unter Ausschluss der Rechte und Pflichten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden überlassen wird (siehe JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen Gesetze, 1997, N. 554).

e) Die Beschwerdeführerin ist somit zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, durch welchen ihr Rekurs gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, nicht legitimiert.