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BGE 128 III 265 KI-generiert

Easement Dispute Regarding Parking Area and Waiver of Right-of-Way

Geschäftsnummer BGE 128 III 265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiffs and the defendant are property owners of adjacent plots, where the plaintiffs must cross the defendant's property to reach the main road. Previous owners of these properties had agreed upon several footpath and driveway rights, formalized as servitudes in the land register in 1966 and expanded upon in 1972. A subsequent agreement in 1972 allowed mutual use of parking spaces along their shared boundary, with restrictions during business hours to facilitate traffic flow around the defendant's building. Disputes arose concerning these servitudes, particularly regarding parking space usage affecting traffic circulation, leading the plaintiffs to seek legal action to reduce the parking area. The lower courts dismissed their claim, prompting the plaintiffs' appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 730 und 734 ZGB; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht. Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

Schlagwörter

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Dienstbarkeit Rechtsverzicht Parkplatz Vortrittsverletzung Mobiliarvermögen Vertragliche Rechte und Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 2 vor
Der Dienstbarkeitsvertrag von 1972 sieht in Art. 4 Abs. 2 vor, dass die fünf Autoabstellplätze "indessen von beiden Parteien während der Geschäftsöffnungszeiten der Firma D.
Art. 738 ZGB
Deren Inhalt muss deshalb im Rahmen des Grundbucheintrags anhand des Erwerbsgrundes bestimmt werden ( Art. 738 ZGB ; zuletzt: BGE 128 III 169 E.
Art. 730 ZGB
Cited in the reasoning as the provision governing the nature (real right vs. personal obligation) of contractual provisions regarding the scope of easements, which was central to the required interpretation.
Art. 4 Abs. 2 somit
Es geht gemäss Art. 4 Abs. 2 somit nicht um Verpflichtungen der jeweiligen Eigentümer gegenüber den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten oder umgekehrt; andernfalls wäre es nahegelegen, den Unterlassungsanspruch auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr.
Art. 4 Abs. 2 steht
AG" die Rede ist; soweit an der Identität Zweifel bestünden, wie die Kläger das anscheinend behaupten, werden diese durch den Gesamtzusammenhang und die Stellung im Vertragstext, in dem Art. 4 Abs. 2 steht, wie auch durch die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss ausgeräumt.
Art. 972 ZGB
Cited by the appellants to invoke the principle of priority by age (Alterspriorität) regarding the existing rights, which the court addressed in its assessment of implied waiver.
Art. 942 Abs. 2 ZGB
Mehr oder anderes können die Kläger selbst gestützt auf ihren guten Glauben in den Grundbucheintrag nicht ableiten: Aus dem Vergleich der Dienstbarkeitseinträge von 1966 und 1972 in Verbindung mit den - Bestandteile des Grundbuchs bildenden ( Art. 942 Abs.
Art. 734 ZGB
Cited in the heading (Regeste) concerning the extinction of easements by waiver, relevant to the discussion on implied waiver established by later contracts.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 730 ZGB

Cited in the reasoning as the provision governing the nature (real right vs. personal obligation) of contractual provisions regarding the scope of easements, which was central to the required interpretation.

Art. 734 ZGB

Cited in the heading (Regeste) concerning the extinction of easements by waiver, relevant to the discussion on implied waiver established by later contracts.

Art. 972 ZGB

Cited by the appellants to invoke the principle of priority by age (Alterspriorität) regarding the existing rights, which the court addressed in its assessment of implied waiver.

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Volltext

Urteilskopf

128 III 265

50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und B. gegen C. AG und Kantonsgericht (I. Zivilkammer) St. Gallen (Berufung)

5C.228/2001 vom 17. Mai 2002

Regeste

Art. 730 und 734 ZGB ; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht.

Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3).

Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

Sachverhalt ab Seite 265

BGE 128 III 265 S. 265

Die Kläger A. und B. sowie die Beklagte C. AG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Um zur Hauptstrasse im Süden zu gelangen, müssen die Kläger (Parzelle Nr. 2466) das Grundstück der Beklagten (Parzelle Nr. 360) überqueren.

Die Rechtsvorgänger der Parteien, W.D. bzw. nachmals die W.D. AG als Alleineigentümer der Parzelle Nr. 360 einerseits sowie W.D. und E. als Miteigentümer der Parzelle Nr. 2466 andererseits,

BGE 128 III 265 S. 266

vereinbarten mehrere Fuss- und Fahrwegrechte, die sie als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen liessen. Die mit Vertrag von 1966 begründeten Dienstbarkeiten wurden im Jahre 1972 durch zwei weitere Verträge ausgedehnt und neu umschrieben. Die Fuss- und Fahrwege führten ab der Hauptstrasse entlang der Ostgrenze der Parzelle Nr. 360, über die gemeinsame Grenze beider Parzellen und entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 360 wieder auf die Hauptstrasse zurück. Um das Wohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle Nr. 360 herum wurde damit ein Kreisverkehr geschaffen.

In einem dritten Vertrag vom 12. September 1972 räumten sich die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 (W.D. und E.) und der Parzelle Nr. 360 (W.D. AG) gegenseitig ein gemeinsames Nutzungsrecht an fünf Autoabstellplätzen ein, gelegen auf der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke (Art. 1 und 2). Im Vertrag wurde bestimmt, dass der Kreisverkehr um die Parzelle Nr. 360 während der Geschäftsöffnungszeit nicht unnötig erschwert werden sollte (Art. 3). Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 hatte "daher in erster Linie die auf dem eigenen Platze befindlichen Autoabstellplätze zu belegen ..." (Art. 4 Abs. 1); ferner war vorgesehen, dass die fünf Autoabstellplätze "indessen von beiden Parteien während der Geschäftsöffnungszeiten der Firma D. AG nicht benützt werden" dürfen (Art. 4 Abs. 2). Die Dienstbarkeit sollte als "Parkplatz-Mitbenützungsrecht" im Grundbuch eingetragen werden (Art. 8 des Dienstbarkeitsvertrags).

Zwischen den Rechtsnachfolgern der vertragsschliessenden Grundeigentümer kam es zu Streitigkeiten über die Ausübung der Dienstbarkeiten. Die Kläger verlangten vor Gericht unter anderem die Verkleinerung der Autoabstellfläche, weil der Kreisverkehr durch die dauernde Benützung der Parkplätze und durch das Verhalten der Beklagten erschwert werde. Die kantonalen Gerichte wiesen das Begehren ab.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Kläger ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Dienstbarkeitsvertrag von 1972 sieht in Art. 4 Abs. 2 vor, dass die fünf Autoabstellplätze "indessen von beiden Parteien während der Geschäftsöffnungszeiten der Firma D. AG nicht benützt werden" dürfen. Die Kläger berufen sich auf diese Bestimmung und machen geltend, da die Parkplätze gemäss dieser Bestimmung tagsüber ohnehin nicht benützt werden dürften, sei die Verkleinerung

BGE 128 III 265 S. 267

der Parkflächen unter gleichzeitiger Aufhebung des zeitlichen Parkierverbots zulässig. Das Kantonsgericht hat diese Ansicht abgelehnt mit der Begründung, die vertragliche Beschränkung der Parkplatzbenützung sei nicht dinglicher Natur.

a) Das im Grundbuch einzutragende Stichwort lautet gemäss Dienstbarkeitsvertrag von 1972 "Parkplatz-Mitbenützungsrecht". Es lässt sich daraus keine Einschränkung der Dienstbarkeitsberechtigung ableiten. Deren Inhalt muss deshalb im Rahmen des Grundbucheintrags anhand des Erwerbsgrundes bestimmt werden ( Art. 738 ZGB ; zuletzt: BGE 128 III 169 E. 3a S. 172).

Da der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien nicht ermittelt werden konnte, ist der Dienstbarkeitsvertrag normativ, d.h. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 108 II 542 E. 2 S. 545). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar ( BGE 127 III 444 E. 1b S. 445). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht ( BGE 101 II 323 E. 1 S. 325; BGE 117 II 609 E. 6c/bb S. 622). Soweit sie für Dritte erkennbar sind ( BGE 108 II 542 E. 2 S. 546), dürfen die Begleitumstände des Vertragsabschlusses ( BGE 106 II 226 E. 2c S. 230; BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379/380) oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt ( BGE 122 III 426 E. 5b S. 429) ergänzend berücksichtigt werden.

Die Auslegung muss hier die Frage beantworten, ob eine Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags dinglicher oder obligatorischer Natur ist. Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit betreffen in der Regel den jeweiligen Eigentümer und den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten. Eine Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags mit bloss obligatorischer Wirkung ist insoweit die Ausnahme. Das Abweichen von der Regel muss deshalb klar zum Ausdruck kommen (LIVER, Zürcher Kommentar, N. 78 zu Art. 730 ZGB ). Führt die Auslegung nach den gezeigten Kriterien zum sicheren Ergebnis, dass eine Vereinbarung mit obligatorischer Wirkung vorliegt, bleibt darüber hinaus für einen Grundsatz restriktiver Auslegung von Ausnahmen kein Raum (vgl. BGE 120 II 112 E. 3b/aa S. 114).

b) Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 ist insofern klar, als die Beschränkung des Parkplatzmitbenützungsrechts sich auf die "Geschäftsöffnungszeiten der Firma D. AG" bezieht. Einzig zu

BGE 128 III 265 S. 268

deren Gunsten wird auf die Ausübung der Dienstbarkeit zu bestimmten Zeiten verzichtet. Denn Art. 4 Abs. 2 unterscheidet zwischen der "Firma D. AG" und den "beiden Parteien", d.h. - gemäss Ingress - den jeweiligen Eigentümern der Parzellen Nrn. 2466 und 360. Es geht gemäss Art. 4 Abs. 2 somit nicht um Verpflichtungen der jeweiligen Eigentümer gegenüber den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten oder umgekehrt; andernfalls wäre es nahegelegen, den Unterlassungsanspruch auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. 360 während der üblichen Geschäfts- oder Bürozeiten einzuräumen.

Der Vertragskontext bestätigt den Ausnahmecharakter von Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen handeln von den "Parteien", d.h. den jeweiligen Eigentümern (Art. 1: "Den Parteien ist es gestattet, ... zu benützen"), oder vom "Eigentümer der Parz. Nr. 360" (Art. 6 und 7). Insoweit muss nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass sich die Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten nur gegenüber der "Firma D. AG" persönlich verpflichten wollten, wo sie diese statt den Parteien oder Eigentümern namentlich genannt haben. Richtig ist, dass in Art. 3 lediglich die "Geschäftsöffnungszeit" erwähnt wird, während derer "der Kreisverkehr um die Parz. Nr. 360 nicht unnötig erschwert werden" soll. Die Regelung ist aber mit den in Art. 4 niedergelegten Pflichten derart verknüpft ("daher"), dass auch mit den Geschäftsöffnungszeiten gemäss Art. 3 diejenigen der "Firma D. AG" gemeint sind. Berechtigt auf Grund des Vertrauensprinzips ist deshalb der kantonsgerichtliche Schluss, dass nur im Interesse der Firma D. AG der Kreisverkehr durch die vertraglich vorgesehenen Massnahmen gewährleistet werden sollte.

Soweit es in Anbetracht des klaren Vertragstextes überhaupt der ergänzenden Auslegungsmittel bedarf, bestätigen sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 als Bestimmung obligatorischer und nicht dinglicher Natur. Bei den drei Dienstbarkeitsverträgen von 1972 traten W.D. als Miteigentümer der Parzelle Nr. 2466 und die seinen Namen tragende Firma als seine Rechtsnachfolgerin und Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 360 auf. Das gesamte Geflecht von Dienstbarkeiten hat offenkundig den eigenen Interessen, der Abwicklung des Geschäftsbetriebs der Firma nämlich, gedient. Das Kantonsgericht hat denn auch verbindlich festgestellt, dass im Bereich der Parkplätze eine Verladerampe eingerichtet war, wo der Güterumschlag des Betriebes erfolgte und deshalb während der Geschäftsöffnungszeiten die Parkplatzbenutzung ausgeschlossen werden musste; da die Anlieferung zudem von Lastwagen besorgt wurde,

BGE 128 III 265 S. 269

ist es auch der Betrieb gewesen, der während der Geschäftsöffnungszeiten auf den Kreisverkehr angewiesen war.

c) Aus den dargelegten Gründen ist das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Darstellung ist das Kantonsgericht von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Die Abweichung von der Regel kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 wird nicht dadurch unklar, dass verkürzend von einer "Firma D. AG" statt von der "Firma W.D. AG" die Rede ist; soweit an der Identität Zweifel bestünden, wie die Kläger das anscheinend behaupten, werden diese durch den Gesamtzusammenhang und die Stellung im Vertragstext, in dem Art. 4 Abs. 2 steht, wie auch durch die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss ausgeräumt. Handelt es sich um eine Verpflichtung obligatorischer Natur und hat die berechtigte "Firma D. AG" ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, ist die zeitliche Parkplatzbenützungsbeschränkung dahingefallen, und es erübrigt sich, auf die klägerischen Ausführungen näher einzugehen, wie sie aufgehoben werden könnte, wenn sie dinglicher Natur gewesen wäre. Das "Parkplatz-Mitbenützungsrecht" ist auf Grund des Begründungsaktes heute zeitlich unbeschränkt.

4. Die Dienstbarkeitsfläche des Parkplatzmitbenützungsrechts belastet die Parzellen Nrn. 360 und 2466 an der gemeinsamen Nord- bzw. Südgrenze. Die Ausübung der Dienstbarkeit auf der gesamten, dafür vorgesehenen Fläche beeinträchtigt nach Angaben der Kläger den Kreisverkehr und damit ihre Nutzungsbefugnisse als Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 und als Fuss- und Fahrwegberechtigte auf der Parzelle Nr. 360. Gestützt auf diese dinglichen Rechte verlangen die Kläger eine Verkleinerung der Parkfläche in näher umschriebenem Umfang. ...

a) Die Kläger wenden ein, ihr Fuss- und Fahrwegrecht von 1966 gehe dem Parkplatzmitbenützungsrecht von 1972 vor. Die Kläger berufen sich auf den Grundsatz der Alterspriorität ( Art. 972 ZGB ). Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts wurde keine der vier, mit Verträgen von 1966 und 1972 errichteten Grunddienstbarkeiten im Grundbuch gelöscht.

Der Untergang einer Dienstbarkeit ist, abgesehen von den gesetzlichen Gründen, auch durch - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht möglich. Darunter fällt etwa die "Gestattung der Verbauung eines Wegrechts", was a fortiori auch gelten muss, wenn das Gestatten in Gestalt eines förmlichen Dienstbarkeitsvertrags

BGE 128 III 265 S. 270

erfolgt ( BGE 127 III 440 E. 2a S. 442 mit Nachweisen). Ein solcher teilweiser Verzicht ist vorliegend zu bejahen. Im Jahre 1966 vereinbarten die Eigentümer der Parzellen Nrn. 2466 und 360 gegenseitig Fuss- und Fahrwegrechte. Indem sie diese Fuss- und Fahrwegrechte mit Verträgen von 1972 teils neu regelten und teils ausdrücklich bestätigten und indem sie die damals für das Fuss- und Fahrwegrecht ausgeschiedene Dienstbarkeitsfläche neu mit dem Parkplatzmitbenützungsrecht belasteten, haben sie implizit auf ihre Fuss- und Fahrwegrechte von 1966 verzichtet, soweit deren Ausübung mit der Dienstbarkeit von 1972 unvereinbar war. Die von den Klägern vertretene, abweichende Auslegung des gesamten Vertragsgeflechts verstiesse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Trotzdem wurden die 1966 errichteten Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Recht nicht gelöscht. Sie bleiben bestehen, soweit sie durch die Verträge von 1972 nicht rechtlich beseitigt worden sind, und zwar nördlich des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 360 im Bereich der gelben Fläche gemäss Plan, soweit diese nicht durch die Parkplätze überlagert ist. Es betrifft dies vorab den Wendeplatz auf der Parzelle Nr. 360, dessen Benutzung durch die Kläger auch heute noch nur auf Grund des Vertrags von 1966 gewährleistet ist. Mehr oder anderes können die Kläger selbst gestützt auf ihren guten Glauben in den Grundbucheintrag nicht ableiten: Aus dem Vergleich der Dienstbarkeitseinträge von 1966 und 1972 in Verbindung mit den - Bestandteile des Grundbuchs bildenden ( Art. 942 Abs. 2 ZGB ) - Dienstbarkeitsverträgen musste sich für die Kläger ohne weiteres die rechtliche Beseitigung des Fuss- und Fahrwegrechts von 1966 im gezeigten Umfang ergeben ( BGE 127 III 440 E. 2c S. 443).