Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 I 184 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Post-Sentence Security Detention Pending Custodial Measure Hearing

Geschäftsnummer BGE 128 I 184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich High Court had sentenced an individual to seven years in prison for attempted murder, trespassing, and repeated misuse of the telephone. The sentence included a provision for outpatient treatment during the imprisonment. Later, the court imposed an additional eight-month sentence for multiple threats made by the individual during a leave period. In December 2001, the Zurich Justice Department proposed to the High Court that the individual's treatment should be changed from outpatient to inpatient or protective custody because the outpatient treatment was deemed ineffective. The individual was nearing the completion of their prison term in May 2002, and a risk assessment indicated a high potential for re-offending if released. Consequently, pending a new psychiatric assessment, the court imposed security detention to ensure public safety and the safety of potential future victims. A constitutional complaint was filed by the individual against this decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; § 67 StPO/ZH; Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren; gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift von § 67 StPO/ZH (in Verbindung mit § 58 StPO/ZH) bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren (E. 2).

Schlagwörter

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strafprozessuale Haft Bedrohung der inneren Sicherheit hängiges Verfahren versuchte vorsätzliche Tötung strafrechtliche sichernde Massnahme Straf- und Massnahmenvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

The appellant claimed violation of the constitutional right to personal liberty, which was the subject of the appeal being decided.

Art. 36 BV

Cited as the general constitutional basis for reviewing limitations on fundamental rights, specifically personal liberty.

§ 58 StPO /ZH

This provision was cited in conjunction with § 67 StPO/ZH as the basis for the conditions for ordering custody (requirements concerning the likelihood of a measure and grounds for detention).

§ 67 StPO /ZH

The provision was cited as the legal basis for ordering custody during the post-adjudication procedure, which the Federal Tribunal upheld as a sufficient legal foundation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (153)

2023.08.30.sr.1 (2023-08-30) · bl
Assault and Coercion Conviction Upheld, Threats Against Officials Acquitted, Sentence Reduced, Deportation Upheld
«…em Täter die not- wendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 8.4.4.1 Im vorliegend…»
2023.01.25.sr.1 (2023-01-25) · bl
Robbery Conviction Upheld, Sentence Modified to Outpatient Treatment, Deportation Denied Due to Hardship
«…werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 1.4 Das Gericht s…»
2022.05.24.sr.2 (2022-05-24) · bl
Sentencing modified to outpatient treatment, prison sentence suspended.
«…werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 4.1.1 Der Sachvers…»
460.2021.70 (2022-05-24) · bl
Defendant's Successful Outpatient Treatment Justifies Modifying Sentence
«…werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B\_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B\_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). **4.1.1.** Der Sachv…»
1B_160/2020 (2020-04-28)
«…heitshaft im gerichtlichen Nachverfahren der Verlängerung (oder Umwandlung) einer stationären Massnahme nicht aus ( BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 188 f.; Urteil 1B_490/2016 E. 5.3). D ie Anordnung und Fortdauer von Sicherheitshaft in selbstständigen ge…»
P3 18 99 (2018-04-25) · vs
Recusal Denial Based on Untimely Objection and Distinct Judicial Functions
«…Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 und Art. 232 Abs. 1 StPO; vgl. vergleichbarer Fall unter dem alten Prozessrecht BGE 128 I 184). (…) 308 RVJ / ZWR 2018 2.2.2 Art. 56 lit. b StPO verbietet di…»
KGVS P3 18 99 (2018-04-25) · vs
Disqualification of Judge with Dual Roles in Execution and Coercive Measures Proceedings
«…Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 und Art. 232 Abs. 1 StPO; vgl. vergleichbarer Fall unter dem alten Prozessrecht BGE 128 I 184). Zustän- dig ist für den selbständigen nachträglichen Entscheid das Gericht, welches das erstin- stanzliche Urteil gef…»
BK 2017 478 (2018-03-22) · be
Conversion of Young Adult Measure to Adult Therapeutic Measure Denied on Grounds of Superiority Standard
«…is auf BGE 136 IV 156 E. 4.1; siehe zum alten Recht Urteil 6P.110/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 128 I 184 E. 2.3.2 und Urteil 6S.265/2003 vom 21. No- vember 2003 E. 4). Diese von der Praxis aufgestellten, verschärften Anforde…»
6B_393/2017 (2017-07-06)
«…an (Urteil S. 20), dass eine Massnahme auch bei vollständiger Verbüssung der Strafe zulässig ist (mit Hinweis auf BGE 128 I 184 E. 2.3.2 und Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.7). Sie weist bei der Massnahmeanordnung zugleich "erneut"…»
1B_490/2016 (2017-01-24)
«…hverfahren der Verlängerung (oder Umwandlung) einer freiheitsentziehenden Massnahme nicht zum Vornherein aus (vgl. BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 188 f.). D ie Anordnung und Fortdauer von Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren b…»
6B_68/2016 (2016-11-28)
«…Rechtsprechung nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zulässig ( BGE 128 I 184 E. 2.3.2; Urteil 6S.325/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 6P.130/2005 und 6S.408/2005 vom 23. Ja…»
SB160346 (2016-11-24) · zh
State v. Defendant: Review of Theft, Drug Offenses, Attempted Life Endangerment, and Therapeutic Measure Validity
«…er Vollzug einer Massnahme zudem auch bei vollständiger Ver- büssung der Strafe möglich ist (6B_340/2009, Erw. 3.7; BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 189 mit Hinweis). 4. Aus diesen Gründen ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordn…»
1B_371/2016 (2016-11-11)
«…ndlung einer vollzugsbegleitenden ambulanten in eine stationäre Massnahme auf das strafprozessuale Haftrecht (vgl. BGE 128 I 184 betreffend § 67 Abs. 2 i.V.m § 58 aStPO/ZH). 4.7. Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde leitet (in Fällen wie dem…»
6B_253/2015 (2015-07-23)
«…st für den Fall, dass der Strafvollzug bereits beendet ist, der Täter seine Strafe schon vollständig verbüsst hat ( BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 188 f.; 125 IV 225 E. 2 S. 228 ff.; 123 IV 100 E. 3 S. 104 ff.; Urteile 6S.297/2006 vom 26. September…»
SB150054 (2015-07-09) · zh
Robbery Conviction Upheld; Sentence Modified for Young Adult Therapeutic Intervention
«…ng der Strafe möglich (Bun- desgerichtsentscheid 6B_340/2009 vom 07.09.2009, E. 3.7 und 6S_400/2005, E.3.1 und 3.2; BGE 128 I 184 E. 2.3.2). Die Massnahme nimmt das begangene Delikt nur zum Anlass, orientiert sich aber an der Gefährlichkeit des Täte…»

Volltext

Urteilskopf

128 I 184

17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Amt für Justizvollzug, Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

1P.255/2002 vom 25. Juni 2002

Regeste

Art. 10 Abs. 2 BV , persönliche Freiheit; § 67 StPO /ZH; Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren; gesetzliche Grundlage.

Die Vorschrift von § 67 StPO /ZH (in Verbindung mit § 58 StPO /ZH) bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 184

BGE 128 I 184 S. 184

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 27. Juni 1996 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missbrauchs des Telefons zu sieben Jahren Zuchthaus, wovon 651 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzugs an. Das Obergericht als Berufungsinstanz bestrafte X. mit Urteil vom 29. August 2000 wegen mehrfacher Drohung, die er während eines Urlaubs gegenüber dem Opfer der früheren Straftat (Tötungsversuch) begangen hatte, mit acht Monaten Gefängnis.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 den Vollzug der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 StGB ein und beantragte dem

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Obergericht, es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder eine Verwahrungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB , eventuell erneut eine ambulante Massnahme anzuordnen. Das Amt führte in seiner Verfügung aus, die bei X. von November 1995 bis September 2000 durchgeführte Einzeltherapie sei erfolglos gewesen. Am mehr Erfolg versprechenden Ambulanten-Intensiv-Programm (AIP) in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies nehme er erst seit Juni 2001, mithin bis zum Strafende im Mai 2002 nicht einmal ein volles Jahr teil. Die optimale Behandlungszeit liege jedoch gemäss Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 20. September 2001 bei 2 ½ bis 3 ½ Jahren. Zudem gehe aus diesem Bericht hervor, dass X. weiterhin einer intensiven deliktpräventiven Therapie über einen längeren Zeitraum hinweg bedürfe. Im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug in den nächsten Monaten bestünde ein hohes Gefährdungspotential für das Opfer der Anlasstat und für eine künftige (vermeintliche) Partnerin. Das AIP könne bis im Mai 2002 gewisse Fortschritte bewirken. Die zur Verfügung stehende Behandlungszeit reiche aber nicht aus, um das Rückfallsrisiko auf diesen Zeitpunkt hin genügend zu verringern und eine Entlassung aus dem geschlossenen Vollzugsrahmen als verantwortbar erscheinen zu lassen.

Die III. Strafkammer des Obergerichts ordnete im Hinblick auf den von ihr zu treffenden Entscheid über den Antrag der Vollzugsbehörde eine ergänzende psychiatrische Begutachtung von X. an. Das Gutachten wurde per Ende Juli 2002 in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 4. April 2002 ersuchte das Amt für Justizvollzug das Obergericht, über die Frage der Sicherheitshaft von X. zu befinden, da dieser seine Strafe am 14. Mai 2002 verbüsst haben werde. Die III. Strafkammer überwies das Gesuch an den Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts. Dieser ordnete mit Verfügung vom 19. April 2002 über X. für die Dauer des Nachverfahrens mit Wirkung ab 14. Mai 2002 die Sicherheitshaft an.

Das Bundesgericht weist die von X. gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid, mit dem gegen ihn für die Dauer des Nachverfahrens mit Wirkung ab 14. Mai 2002 die Sicherheitshaft angeordnet wurde, verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV .

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2.1 Mit der Anordnung der Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer wurde dessen Recht auf persönliche Freiheit eingeschränkt. Einschränkungen dieses Grundrechts sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen ( Art. 36 BV ; BGE 127 I 6 E. 6 S. 18; BGE 126 I 112 E. 3a S. 115 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein.

Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei ( BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Rüge des Beschwerdeführers, die kantonale Instanz habe die einschlägigen Vorschriften der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) willkürlich ausgelegt, kommt daher neben dem Vorwurf der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung zu. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind ( BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

2.2 Der Präsident der Anklagekammer ordnete die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für das so genannte Nachverfahren mit Wirkung ab 14. Mai 2002 an. Als Nachverfahren gelten Verfahren, in denen sich das Gericht im Nachgang zu einem Urteil im Hinblick auf eine Massnahme oder auf den Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat (ANDREAS DONATSCH, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1. Lieferung, März 1996, Rz. 7 zu § 67 StPO /ZH). Das Nachverfahren wird beim Gericht durch eine entsprechende Eingabe der Vollzugsbehörde anhängig gemacht (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Rz. 8 zu § 67 StPO /ZH). Im vorliegenden Fall geschah dies durch die Eingabe des Amts für Justizvollzug vom 14. Dezember 2001 beim Obergericht. Das Amt hatte den Vollzug der vom Obergericht mit Urteil vom 27. Juni 1996 angeordneten ambulanten Massnahme eingestellt und beantragte dem Obergericht, es sei eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 StGB anzuordnen. Da über

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dieses Begehren nicht bis zum Ablauf der Strafdauer am 14. Mai 2002 entschieden werden konnte, musste geprüft werden, ob für die Dauer des Nachverfahrens mit Wirkung ab 14. Mai 2002 die Sicherheitshaft verfügt werden könne. Der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts bejahte diese Frage. Er führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Verfahren betreffend Anordnung der Sicherheitshaft richte sich nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 StPO /ZH, wobei im Nachverfahren - zufolge rechtskräftiger Verurteilung - die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfalle. Es bedürfe sodann einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Nachverfahren zu einer Massnahme führe, welche die Sicherstellung der Person des Betroffenen erfordere. Zudem müsse einer der besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sein. Der Präsident der Anklagekammer hielt dafür, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO /ZH erfüllt. Er stützte sich dabei auf die Überlegungen, welche das Amt für Justizvollzug in der Verfügung vom 14. Dezember 2001 angeführt hatte. Er betonte, es falle ins Gewicht, dass die Rückfallsgefahr Ende 2001 noch mit 50% eingeschätzt worden sei, weshalb bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug derzeit noch ein hohes Gefährdungspotential nicht nur für das Opfer der Anlasstat, sondern auch für eine allfällige künftige Partnerin bestehe. Unter diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme im Nachverfahren einstweilen als genügend zu bewerten, zumal der Entscheid hierüber nach Eingang des Ergänzungsgutachtens und der daran anschliessenden mündlichen Verhandlung letztlich der für die Sache zuständigen III. Strafkammer des Obergerichts vorbehalten bleibe.

2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es fehle im zürcherischen Recht an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren. Die in § 67 StPO /ZH vorgesehene Sicherheitshaft beziehe sich auf die Fortführung der Untersuchungshaft ab Anklageerhebung. Diese Vorschrift bilde keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren. Zudem wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 14. Mai 2002 die ganze Strafdauer von sieben Jahren und acht Monaten verbüsst. Der Rechtsgrund für einen Freiheitsentzug gestützt auf die Verurteilungen von 1996 und 2000 sei somit nicht mehr möglich.

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2.3.1 Das Bundesgericht hatte sich im Jahre 1993 mit einem Fall zu befassen, in welchem es um die Frage ging, ob § 67 StPO /ZH eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren bilde (Urteil 1P.745/1992 vom 1. Februar 1993). In jenem Fall hatte die Vollzugsbehörde den vom Gericht angeordneten Vollzug der stationären Massnahme eingestellt und dem Gericht beantragt, es sei im Sinne von Art. 44 Ziff. 3 StGB zu entscheiden, ob und inwieweit die zugunsten der stationären Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen nachträglich noch zu vollziehen seien oder ob allenfalls eine andere sichernde Massnahme anzuordnen sei. Die kantonale Behörde war der Ansicht, wenn das Nachverfahren beim Gericht hängig sei, bilde § 67 StPO /ZH die Grundlage für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft. Das Bundesgericht erachtete eine solche Auslegung des kantonalen Rechts als mit der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Es führte aus, wohl treffe es zu, dass der Fall, in welchem beim Gericht ein Nachverfahren gemäss Art. 44 Ziff. 3 StGB hängig sei, in § 67 StPO /ZH nicht ausdrücklich erwähnt sei. Das bedeute jedoch nicht, dass sich die Haft in diesem Verfahrensstadium nicht auf die Vorschrift von § 67 StPO /ZH stützen liesse. Es sei kaum möglich, ein Gesetz so zu formulieren, dass es jeden möglichen Sachverhalt präzis erfasse. Es sei deshalb unvermeidlich, dass sich in Gesetzen mehr oder weniger allgemeine Umschreibungen finden, deren Auslegung der Praxis überlassen werden müsse. Wenn die kantonale Instanz § 67 StPO /ZH dahin interpretiere, dass diese Bestimmung auch jenen Fall erfasse, in welchem bei einem Gericht nach der Anklageerhebung im ursprünglichen Verfahren später ein Nachverfahren gemäss Art. 44 Ziff. 3 StGB hängig sei, so handle es sich um eine sinnvolle und vernünftige Auslegung. Es wäre stossend und liefe dem Sinn der Vorschrift über die Sicherheitshaft zuwider, wenn diese im Stadium des Nachverfahrens ausgeschlossen wäre, denn die Sicherheitshaft bilde auch in diesem Verfahrensabschnitt das Mittel, um die Person des Beschuldigten für den allfälligen Straf- oder Massnahmenvollzug sicherzustellen.

2.3.2 Diese Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall. Er unterscheidet sich von der im erwähnten Urteil behandelten Sache dadurch, dass der Beschwerdeführer während des Nachverfahrens am 14. Mai 2002 die gegen ihn vom Obergericht am 27. Juni 1996 und 29. August 2000 ausgefällten Strafen von insgesamt sieben Jahren und acht Monaten verbüsst hat. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, ein Rechtsgrund für einen

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Freiheitsentzug sei deshalb gestützt auf diese Verurteilungen nicht mehr möglich. Gemäss dem Urteil vom 27. Juni 1996 wurde eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Dies bedeutet indessen nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB werden auf unbestimmte Zeit angeordnet, ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe; massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ( BGE 123 IV 100 E. 3c S. 105 mit Hinweisen auf die Literatur). Es bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, wenn das Ziel der ambulanten Massnahme im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht wird. Wie das Bundesgericht erklärte ( BGE 123 IV 100 E. 3c S. 105 f.), ermöglicht das Bundesrecht auf der einen Seite, zunächst die ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe aufzuschieben, wenn der Täter für Dritte nicht gefährlich erscheint (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), und ihn nachträglich im Falle der Verschlechterung seines Zustands gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 StGB zu verwahren. Auf der anderen Seite hindert die Verbindung der ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug den Richter nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Psychotherapie zu verschaffen ( BGE 100 IV 12 E. 2b S. 15) bzw. ihn nötigenfalls zu verwahren ( Art. 43 Ziff. 3 StGB ).

Im vorliegenden Fall wurde das Nachverfahren eingeleitet, damit das Obergericht nach dem Scheitern der beim Beschwerdeführer während des Strafvollzugs durchgeführten ambulanten Behandlung prüfen könne, ob eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrungsmassnahme anzuordnen sei. Der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts war mit Recht der Auffassung, beim Entscheid über die Sicherheitshaft im Nachverfahren sei § 67 in Verbindung mit § 58 StPO /ZH analog anwendbar. Es ist klar, dass im Nachverfahren die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfällt, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Im Nachverfahren bedarf es für die Anordnung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung der Person des Betroffenen erfordert. Ausserdem muss einer der in § 58 Abs. 1 StPO /ZH genannten Haftgründe hinzukommen. Die kantonale Instanz verletzte das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit nicht, wenn sie annahm, § 67 in Verbindung mit § 58 StPO /ZH bilde eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren.