Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 IV 46 KI-generiert

Public Prosecutor's Challenge to Acquittal Based on Arbitrary Evidence Weighing in Nullity Appeal

Geschäftsnummer BGE 127 IV 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the public prosecutor of the Canton of Appenzell Ausserrhoden filed a nullity complaint against a decision by a lower court that had acquitted a defendant due to lack of evidence. The case involved the testimony of a victim whose credibility was questioned based on a psychological expert report suggesting a personality disorder, leading the lower court to treat the victim's statements with caution. The prosecutor argued that this approach violated the principle of free assessment of evidence. However, the lower court decided that it was not necessary to obtain an additional credibility assessment, as the circumstances did not warrant it, and judged the situation based on its assessment and the specific details of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 249, 269 und 270 Abs. 1 BStP (a.F.) resp. 270 lit. c (n.F.). Der öffentliche Ankläger kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP (E. 1).

Schlagwörter

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willkürliche Beweiswürdigung Einvernahme des Opfers Fall des Ausschlusses Befragung durch Staatsanwaltschaft Ausstand des Staatsanwalts Glaubwürdigkeitsprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 249 BStP
Der öffentliche Ankläger kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP (E.
Art. 251 BStP
249 und allenfalls Art. 251 BStP missachtet habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

501 2014 161 (2015-12-14) · fr
Defendant Convicted of Slander and Insult Despite Illegally Recorded Evidence
«…nt et ne sont liés par aucune règle légale d’appréciation (cf. PERRIER/DEPEURSINGE, CPP annoté, 2015, art. 10 n. 1; ATF 127 IV 46 consid. 1c). L’autorité doit statuer selon son intime conviction. La règle est le corollaire de la recherche de la véri…»
BGE 138 IV 47
«…mten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird ( BGE 133 I 33 E. 2.1; BGE 127 IV 46 E. 1c). Dieser Grundsatz ist neuerdings in Art. 139 Abs. 1 StPO verankert (vgl. BBl 2006 1182). 2.4 Die Äusserungen…»
6B_453/2011 (2011-12-20)
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P/6/2010 (2010-12-23) · ge
Conviction Quashed Due to Uncounseled Interrogation Admissions
«…/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%2031) consid. 2c p. 36). Enfin, le juge apprécie librement les preuves (ATF [127 IV 46](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20IV%2046) consid. 1c p. 47), qui doivent être recueillis d…»
P/838/2006 (2010-07-26) · ge
Conviction Upheld for Complicity in Robbery Following Staged Currency Exchange
«…apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%2031) consid. 2c p. 36). Enfin, le juge apprécie librement les preuves (ATF [127 IV 46](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20IV%2046) consid. 1c p. 47). En l’espèce, la Chambre reti…»
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«…und einzig vom Erfolg, dem konkreten Unfall, unbesehen auf eine solche Pflichtverletzung rückgeschlossen wird (BGE 127 IV 46). 2.4 Nebst den bereits erwähnten Voraussetzungen für die Verneinung der Voraussehbarkeit bzw. für die Bejahung d…»
4A_165/2009 (2009-06-15)
«…ppréciation des preuves fausse voire arbitraire ne viole pas le principe de la libre appréciation des preuves (cf. ATF 127 IV 46 consid. 1c et 1d in fine). En l'espèce, les recourants ne soutiennent pas que la cour cantonale n'aurait pas apprécié…»
BGE 133 I 33
«…wird, wie auch wenn der Richter bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt ( BGE 127 IV 46 E. 1c; BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Dagegen steht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht Beweisbeschränkunge…»
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«…nkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt ( BGE 127 IV 172 E. 3a; 127 IV 46 E. 1c). Dass das Bundesstrafgericht die Beweise im beschriebenen Sinne nicht frei gewürdigt haben soll, wird weder von…»
6S.59/2006 (2006-11-02)
«…wird, wie auch wenn der Richter bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt ( BGE 127 IV 46 E. 1c; 115 IV 267 E. 1 S. 269). Dagegen steht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht Beweisbeschränkungen en…»
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«…en de preuve ou les conditions de sa recevabilité- qui lui refusent de se prononcer sur leur valeur démonstrative ( ATF 127 IV 46 consid. 1c p. 47; 115 IV 267 consid. 1 p. 268 s.; 103 IV 299 consid. 1a p. 300 s.) En revanche, cette disposition…»
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Negligent Grievous Bodily Harm Appeal in Ski Race Injury Case
«…ter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese…»
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«…ter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahr- heit wegleitend, so kann für die…»
SB 2006 14 (2006-06-21) · gr
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«…ter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese…»
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«…ter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese…»

Volltext

Urteilskopf

127 IV 46

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 2001 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 249, 269 und 270 Abs. 1 BStP (a.F.) resp. 270 lit. c (n.F.).

Der öffentliche Ankläger kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP (E. 1).

Erwägungen ab Seite 47

BGE 127 IV 46 S. 47

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner zur Hauptsache mangels Beweisen freigesprochen.

Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass die Beweiswürdigung gestützt auf Art. 273 und 277bis BStP (SR 312.0) nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Art. 249 und allenfalls Art. 251 BStP missachtet habe.

b) Inwieweit die Vorinstanz Art. 251 BStP verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht richtig eröffnet, die Eröffnung gegebenenfalls nicht im Protokoll eingetragen, die möglichen Rechtsmittel nicht angegeben oder der Beschwerdeführerin keine schriftliche Ausfertigung unentgeltlich zugestellt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 251 BStP bezieht, ist darauf nicht einzutreten.

c) Unter dem Titel "Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind", bestimmt Art. 249 BStP , dass die entscheidende Behörde die Beweise frei würdigen soll und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist. Die Bestimmung will sicherstellen, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Daraus folgt, dass die Bestimmung dem Richter bloss verbietet, bei der Erhebung von Beweisen und der Würdigung erhobener Beweise gesetzlichen Regeln - z.B. Verwertungsverboten - zu folgen, die die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft von Beweismitteln ausschliessen. Eine Verletzung von Art. 249 BStP liegt mithin nur vor, wenn bestimmten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt ( BGE 115 IV 267 E. 1).

d) Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde eine Fachexpertise über die Persönlichkeit einer Geschädigten eingeholt. Die Vorinstanz stellt dazu fest, der Gutachter sei zum Schluss gelangt, dass bei einer differenzierten Beurteilung Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung vorlägen und dass aufgrund der Persönlichkeit und der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geringe Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit (verstanden als Aspekt der

BGE 127 IV 46 S. 48

Zeugentüchtigkeit) der Geschädigten am Platz seien. Die Vorinstanz sehe sich deshalb veranlasst, den Aussagen der Geschädigten als einziger Belastungszeugin mit noch grösserer Zurückhaltung zu begegnen, als dies bereits die erste Instanz getan habe. Die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die konkreten Aussagen sei gemäss dem Gutachten durch das Gericht oder durch eine ausgewiesene Fachperson zu beurteilen. Grundsätzlich gehöre die Beurteilung der Aussagen zu den Aufgaben des Richters. Im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Aussagen eines Kindes oder einer psychisch abnormen, altersdementen oder vorübergehend gestörten Person gehe, könne auf den Beizug einer Fachperson verzichtet werden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dieser kurzen Stellungnahme habe die Vorinstanz "das Erfordernis einer freien Beweiswürdigung nicht erfüllt".

Darauf ist nicht einzutreten. Eine Verletzung von Art. 249 BStP hätte vorgelegen, wenn die Vorinstanz gewissen Gutachten in allgemeiner Weise und damit von vornherein die Beweiseignung abgesprochen hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan. Indem sie gestützt auf die Fachexpertise über die Persönlichkeit der Geschädigten darauf schloss, dass deren Aussagen "mit Zurückhaltung zu begegnen" sei, und dann auf die Einholung eines eigentlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens verzichtete, weil im konkreten Fall keine Anzeichen dafür sprächen, dass dies notwendig sei, würdigte sie die Umstände dieses Einzelfalles frei und gemäss ihrer Überzeugung. Selbst wenn die Schlussfolgerungen der Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin annimmt - willkürlich gewesen sein sollten, verletzten sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht. Die Anklagebehörde kann im Verfahren vor Bundesgericht die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf Art. 249 BStP .