Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 V 393 KI-generiert

Insured Resignation for Early Retirement and Unemployment Benefits Eligibility

Geschäftsnummer BGE 126 V 393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, M., born in 1938, who had been working as a supervisor at a day center since 1992. M. resigned from the position in March 1998 and subsequently received a one-time payment from the employer's pension fund. M. then applied for unemployment benefits, but her request was denied by the Aargau Cantonal Office for Industry, Trade, and Labor due to insufficient contribution time post-retirement. M. contested this decision in the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld the original ruling while instructing the authorities to verify if M. had been employed since her early retirement. M. further appealed, arguing that the contribution period prior to her early retirement should be considered. The court had to determine whether the early retirement contributions could be counted towards her unemployment benefits eligibility, depending on the regulations governing forced early retirements due to mandatory pension plan rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13 Abs. 3 AVIG; Art. 12 Abs. 1 und 2 AVIV: Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze, ab welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige Pensionierung zulässt, das Arbeitsverhältnis, so fällt er nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden können. Ebenso verhält es sich mit einer Person, die aus einem anderen als den in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV erwähnten Gründen von ihrem Arbeitgeber entlassen wird.

Schlagwörter

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vorzeitige Pensionierung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder berufliche Vorsorgeleistungen Selbstkündigung freiwillige Versicherung Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 309
Versicherungsgerichts ( BGE 120 V 309 Erw.
BGE 123 V 146
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 3 AVIG

Cited as the basis for the Federal Council's authority to regulate the crediting of insurance periods for early retirees, underpinning Art. 12 AVIV.

Art. 12 Abs. 1 AVIV

The relevant period of insurance contributions before early retirement is not creditable according to this provision because the conditions for the exception were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (50)

S 2022 27 (2023-04-19) · zg
Insured Resignation for Early Pension Not Qualifying for Unemployment Benefits
«…herten von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzu- halten (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.5.2 mit dem Hinweis auf BGE 126 V 393 E. 3b/bb). 4.3 Folglich können dem Beschwerdeführer nach seiner (freiwilligen) vorzeitigen Pen- sionierung blo…»
VBE.2022.408 (2023-04-04) · ag
Voluntary Early Retirement Precludes Unemployment Benefits
«…erechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt (BGE 147 V 342 E. 5.4.1 S. 347 f., 126 V 393 E. 3b/bb S. 397 f.). 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin das Ar…»
A/3003/2020 (2022-07-19) · ge
Unemployment Benefits Denial Over Pension Payouts After Non-Fault Termination
«…3.2 et les arrêts cités ; ATF [129 V 327](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20V%20327) ; ATF [126 V 393](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20V%20393) consid. 3b/bb). Dans son nouvel arrêt publié pr…»
8C_721/2020 (2021-06-15)
«…illigkeit verhindern soll, findet sich bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgezeichnet ( BGE 126 V 393 E. 3b/bb mit Hinweis auf die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung un…»
200 2021 242 (2021-06-08) · be
Voluntary Early Retirement Pensioner Ineligible for Unemployment Benefits Based on Pre-Retirement Contributions
«…ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversic…»
A/2750/2020 (2021-03-11) · ge
Unemployment Benefits Denial for Voluntary Early Retirement After Refused Contract Modification
«…uel seule peut être prise en compte l'activité soumise à cotisation exercée après la mise à la retraite anticipée (ATF [126 V 393](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20V%20393)). L'art. 12 OACI est conforme à la loi et à la…»
BGE 147 V 342
«…illigkeit verhindern soll, findet sich bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgezeichnet ( BGE 126 V 393 E. 3b/bb mit Hinweis auf die Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslose…»
8C_366/2020 (2020-10-19)
«…Grundsätze über die Beitragszeit vorzeitig Pensionierter (namentlich Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV ; vgl. auch BGE 126 V 393 ; 129 V 327 ) richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 4. 4.1. Das kantonale Gericht erhob zunächst, dass der Besc…»
200 2020 578 (2020-10-05) · be
Unemployment Benefits Claim Denied Due to Voluntary Early Retirement and Voided Prior Contributions
«…ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversic…»
AL.2020.00140 (2020-09-23) · zh
Denial of Unemployment Benefits Upheld for Voluntary Early Retirement
«…on zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 126 V 393 E. 3b/bb), einleiten wollen, rechtfertigt sich schon mangels Publikation der entsprechenden Erwägung in BGE 144 V 42 ni…»
200 2020 39 (2020-05-06) · be
Claimant v. Unemployment Fund: Early Retirement and Unemployment Contribution Period
«…igen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist Art. 12 Abs. 1 AVIV je- doch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wir…»
2020.02.13.sv.1 (2020-02-13) · bl
Early Retirement Unemployment Benefits Denied Due to Insufficient Contribution Period
«…nden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu er- halten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bishe- rige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern d…»
715.19.293.29 (2020-02-13) · bl
Early Retirement Denial: Personal Choice vs. Economic Hardship
«…künden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die…»
2020.01.16.sv.1 (2020-01-16) · bl
Early Retirement Unemployment Claim Denied: Insufficient Post-Retirement Contributions
«…nden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu er- halten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bishe- rige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern d…»
A/2296/2019 (2019-09-23) · ge
Unemployment Benefits Repayment Following Retroactive Early Retirement Pension Acceptance
«…ant dans le cadre de la prévoyance professionnelle. L’intimée a cité à cet égard quatre arrêts du Tribunal fédéral (ATF 126 V 393 ; 8C_708/2008 du 5 mars 2009 ; 8C_525/2012 du 16 novembre 2012 ; 8C_839/2009 du 19 février 2010). Les chiffres B176 ss…»

Volltext

Urteilskopf

126 V 393

65. Urteil vom 25. September 2000 i.S. M. gegen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 13 Abs. 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 1 und 2 AVIV : Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter.

Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze, ab welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige Pensionierung zulässt, das Arbeitsverhältnis, so fällt er nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV , sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV , wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden können.

Ebenso verhält es sich mit einer Person, die aus einem anderen als den in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV erwähnten Gründen von ihrem Arbeitgeber entlassen wird.

Sachverhalt ab Seite 394

BGE 126 V 393 S. 394

A.- Die am 31. März 1938 geborene M. arbeitete seit 1. März 1992 als Betreuerin des Tageszentrums X. Am 28. Januar 1998 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1998. Von der Vorsorgeeinrichtung Y der Arbeitgeberin erhielt sie eine einmalige Zahlung von 19'830 Franken.

Am 15. April 1998 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 lehnte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) das Begehren wegen fehlender Beitragszeit ab.

B.- Gegen diese Verfügung erhob M. beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 12. Januar 2000 fest, dass die Versicherte, unabhängig davon, ob sie dies gewollt habe oder nicht, auf Grund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y vorzeitig pensioniert worden sei. Die Verwaltung habe sich deshalb zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Hingegen hiess das Gericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese prüfe, ob die Versicherte seit dem

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1. April 1998 einer Beschäftigung nachgegangen sei und damit die Beitragszeit erfüllt habe.

C.- M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht geltend, sie sei auf Grund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden, sodass die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen sei. Insoweit sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

Sowohl das KIGA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen:

"1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV

pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung

als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt

haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

a. aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen

im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die

Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und

weitergehenden beruflichen Vorsorge."

b) Das Rücktrittsalter ist, soweit für die Frage der vorzeitigen Pensionierung relevant, in den Absätzen 3 und 4 von Ziffer 2.3. des Vorsorgereglementes der Y (Ausgabe 1998) wie folgt geregelt:

"Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht, gemäss den Bestimmungen

der AHV, dem Alter 65 für Männer bzw. 62 für Frauen. Es wird an demjenigen

Monatsersten erreicht, welcher auf den betreffenden Geburtstag folgt.

In Abweichung von diesen Bestimmungen kann der Versicherte das

Rücktrittsalter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Jahre

vorverlegen, sofern er jede hauptamtliche Erwerbstätigkeit definitiv

aufgibt. Die Alters- bzw. Hinterlassenenleistungen werden in diesem Fall

auf Grund versicherungstechnischer Berechnungen reduziert."

BGE 126 V 393 S. 396

2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Y als Vorsorgeeinrichtung nicht eine Freizügigkeitsleistung, sondern infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrages, des Erreichens der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung und ihres Begehrens eine Altersrente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erhalten hat (vgl. BGE 120 V 309 Erw. 4a).

Die Beschwerdeführerin anerkennt die Richtigkeit dieser Feststellung. Sie hält aber dafür, dass sie auf Grund zwingender Regelung durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensioniert worden sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV . Da die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV ebenfalls gegeben sei, falle sie nicht unter Art. 12 Abs. 1 AVIV , sodass für sie die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen sei.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt.

3. a) GERHARDS weist in seinem Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Bd. I, N 34-45 zu Art. 13) zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung von Art. 12 AVIV in Anbetracht der Delegationsnorm des Art. 13 Abs. 3 AVIG nur einen ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung zu verhindern erlaubt (vgl. auch BGE 123 V 146 Erw. 4b). Einen solchen ungerechtfertigten Bezug könne sie aber nicht verhindern, sondern durch den Neubeginn der Beitragszeit nach der Pensionierung lediglich hinausschieben. Die Bestimmung sei richtigerweise lediglich unter dem Aspekt verständlich, dass der Versicherte damit seine Vermittlungsbereitschaft unter Beweis stellen müsse.

THOMAS NUSSBAUMER (Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 191) sieht in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV das Moment der Freiwilligkeit angesprochen. Wer freiwillig von der statutarischen Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch mache, falle unter die Regelung von Art. 12 Abs. 1 AVIV .

b) aa) Die Ansicht NUSSBAUMERS ist grundsätzlich richtig, lässt aber nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Person freiwillig von der statutarischen Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch macht. Insbesondere bleibt die Frage unbeantwortet,

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ob eine Person, die ihr Arbeitsverhältnis in einem Alter kündigt, in welchem sie vorzeitig in Pension gehen kann, und damit nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ( BGE 120 V 309 Erw. 4), gleichgültig ob sie dies will oder nicht, eine Altersrente erhält, freiwillig vorzeitig pensioniert wird.

GERHARDS ist insoweit zuzustimmen, als die Bestimmung des Art. 12 AVIV einen ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung nicht zu verhindern, sondern lediglich hinauszuschieben vermag. Die Delegationsnorm von Art. 13 Abs. 3 AVIG ist indessen nicht so zu verstehen, dass der Bundesrat schlechthin dafür zu sorgen hat, dass ein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von Altersleistungen und Arbeitslosenentschädigung verhindert wird. Die Delegationsnorm findet sich in Art. 13 AVIG über die Beitragszeit. Dem Bundesrat wird demnach zur Verhinderung eines solchen ungerechtfertigten Bezuges lediglich eine abweichende Regelung der Beitragszeit zugestanden. Auf dem Weg zu diesem Ziel ist die Bestimmung des Art. 12 AVIV , wie noch darzulegen ist, eine durchaus geeignete Lösung.

bb) Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch

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Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563).

Aus dem Gesagten ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV , sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV . Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum andern können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.

4. Da das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch nach dem Gesagten auf Grund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde, ist gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit nicht anrechenbar.