Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 V 127 KI-generiert

Unemployment Claimants v. Federal Insurance Court (Parenting Period Crediting)

Geschäftsnummer BGE 125 V 127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Claimants v. Federal Insurance Court (Parenting Period Crediting) A claimant who sought unemployment benefits was denied by the unemployment fund because her contribution period, calculated by adding her short period of employment (3.68 months) and the period spent raising her children (3.71 months), was deemed insufficient, based on a federal office directive requiring the parenting period to exceed 18 months within the two-year reference period to be creditable. The Federal Insurance Court annulled the decision, holding that the directive requiring a minimum parenting duration of more than 18 months was unlawful because Article 13 para. 2bis of the Unemployment Insurance Act (AVIG) does not specify a minimum duration for parenting periods to be credited as contribution time, provided the claimant must enter employment due to economic necessity. The Court reasoned that the legislative intent was to recognize parenting work—traditionally performed by women—as equivalent to employment for the contribution period requirement, correcting indirect discrimination, and incorporating this period into the contribution requirement (Art. 13 AVIG) rather than as an exemption (Art. 14 AVIG), concluding that adding the two periods met the six-month minimum contribution requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten. Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in AlV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beitragsdauer Arbeitslosigkeit materielle Voraussetzungen Arbeitszeugnis Anspruch auf Kinderzulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 35
Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze, somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen des AVIG (BGE 122 V 35 f.
BGE 121 V 100
BGE 112 V 51
Unemployment Benefits for Employee of Non-Contributing Employer During Legal Transition
BGE 124 II 199
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 124 II 199 Erw.
BGE 124 III 129
BGE 124 V 189
1b/aa, BGE 124 V 189 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 AVIG

This article defines the general condition for fulfilling the contribution period based on insured employment.

Art. 13 Abs. 2bis AVIG

This article is the substantive provision determining the recountability of upbringing periods as contribution periods, which was central to the decision.

Art. 14 Abs. 1 AVIG

Cited to exclude the application of exemption based on inability to work for more than 12 months.

Art. 14 Abs. 2 AVIG

Cited to exclude the application of exemption based on separation/divorce within one year.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This article establishes the requirement that the insured person must have fulfilled the contribution period to be entitled to unemployment benefits.

Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG

Cited in conjunction with Art. 13 Abs. 1 AVIG to define the relevant contribution period framework.

Art. 11 Abs. 2 und 3 AVIV

These procedural provisions in the ordinance regulate the addition of insured employment and recountable periods for calculating the contribution period.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

ZZ.2000.36 (2000-06-30) · so
Unemployment Insurance Benefits Denial Based on Territoriality Principle for Child-Rearing Time Abroad
«…tigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 125 V 127) ist diese Erziehungsperiode entgegen der damaligen Verordnungsbestimmung von Art. 11a Abs. 2 AVIV (SR 837.02) nicht nu…»
VVGE.1999.00.Nr.49 (2016-07-01) · ow
Unemployment Benefits Retroactivity Denied Due to Insufficient Contribution Period
«…Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA) übernommen (ALV-Praxis 96/2). bb) Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 127 diese Anrechnungspraxis mit ausführlicher Begründung als gesetzwidrig erklärt. Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis A…»
S 13 44 (2013-12-27) · lu
Unemployment Benefit Export Advice Duty Breach and Legitimate Expectations
«…n, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 125 V 127 E. 1, 123 V 25 E. 3a, 122 V 34 E. 1 mit Hinweis). Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Mai 2011 bis 31. Augus…»
C 12/06 (2006-06-29)
Unemployment insurance: exemption from contribution period after divorce not available to person previously self-employed, lacking insured status.
«…geübt hat. Wäre er nur teilzeitlich tätig gewesen, könnte sich insoweit die Frage einer Beitragsbefreiung stellen ( BGE 125 V 127 Erw. 2d in fine). Indessen muss ein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG klar ausgewiesen sein, wenn der Berufung auf i…»
A/1978/2005 (2005-10-24) · ge
Unemployment Insurance Contribution Extension Denial Due to Pre-existing Incapacity
«…cotisation. Il n'est en revanche pas nécessaire que la période éducative revête une durée minimum (ATF 128 V 182 ; 125 V 127); il suffit qu'elle couvre dans le délai- cadre la période prévue à l'art. 13 al. 1 LACI. Dès lors que le bu…»
AL.2004.00376 (2005-03-21) · zh
Denial of Unemployment Benefits to Majority Owner/Manager of Foreign Company
«…tändigen zu einer unselbständigen Tätigkeit wechseln will, nicht in den Genuss der Beitragsbefreiung gelangen kann (BGE 125 V 127 Erw. 2d). Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz genies…»
AL.2004.00376 (2005-03-20) · zh
Leadership Role Abroad Denied Unemployment Benefits
«…tändigen zu einer unselbständigen Tätigkeit wechseln will, nicht in den Genuss der Beitragsbefreiung gelangen kann (BGE 125 V 127 Erw. 2d). Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz genies…»
PS.2003.0019 (2003-09-17) · vd
State Economic Secretariat v. Individual on Unemployment Benefits for Childcare Leave
«…ucative doit être prise en compte si elle a duré au minimum six mois dans les limites du délai-cadre de cotisation (ATF 125 V 127). 2. En l'espèce, il n'est pas contesté que l'assurée se soit consacrée à ses enfants pendant six…»
AL.2002.00598 (2003-03-26) · zh
Unemployment Benefits Denial Upheld: Failure to Meet Minimum Contribution Period
«…echenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausn…»
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Denial of Unemployment Benefits Affirmed Due to Insufficient Contribution Period and Uncredible Childcare Claims
«…echenbar sind, wenn sie innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 AVIV l?sst es zu, f?r die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausn…»
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«…echenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (A…»
AL.2002.00603 (2003-03-12) · zh
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«…echenbar sind, wenn sie innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (A…»
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«…nung von Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann ( BGE 125 V 127 ). Auch schadet der Umstand, dass nicht unmittelbar im Anschluss an die Erziehungsperiode, sondern nach Beendigung eine…»
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C 188/01 (2002-03-28)
«…uré plus de dix-huit mois pendant le délai-cadre de cotisation de deux ans, a-t-il été déclaré contraire à la loi ( ATF 125 V 127 ). En ce qui concerne le point - litigieux en l'espèce - de savoir si la période éducative visée par l' art. 13 al. 2bi…»

Volltext

Urteilskopf

125 V 127

19. Urteil vom 24. März 1999 i.S. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit gegen W. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten.

Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in AlV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig.

Sachverhalt ab Seite 127

BGE 125 V 127 S. 127

A.- Die 1963 geborene W. betreute bis Juli 1994 ihre Kinder C. (geboren 1982) und N. (geboren 1986). Im August 1994 wurde sie von ihrem Ehemann geschieden; die Kinder wurden unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt. Vom 3. September bis 23. Dezember 1994 stand W. in einem Arbeitsverhältnis. Am 9. April 1996 meldete

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sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an, und am 15. April 1996 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. April 1996. Mit Verfügung vom 19. Juli 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab, weil W. innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während weniger als sechs Monaten erwerbstätig gewesen sei und die Erziehungsperiode während der Rahmenfrist weniger als 18 Monate gedauert habe.

B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die minimale Beitragszeit von sechs Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit auf Grund einer Addition der Dauern von beitragspflichtiger Beschäftigung und Erziehungsperiode als erfüllt betrachtete, die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie, nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge (Entscheid vom 14. November 1996).

C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (ab 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit [BWA]) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Während W. beantragen lässt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung.

Auf die Vorbringen der Parteien wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. April 1996. Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze, somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen des AVIG (BGE 122 V 35 f. Erw. 1, BGE 121 V 100 Erw. 1a).

2. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem ersten Tag, für

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den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Abs. 2 derselben Gesetzesbestimmung zählt in lit. a-d Zeiten auf, die ebenfalls als Beitragszeiten angerechnet werden. Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung) werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.

In Art. 11a AVIV legte der Bundesrat fest, dass die Versicherten das Ende der Erziehungsperiode selber bestimmen und es bis zum Zeitpunkt geltend machen können, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Abs. 1), und dass sie sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen können (Abs. 2). Nach der in ALV-Praxis 96/2 veröffentlichten Verwaltungsweisung des Bundesamtes war die Erziehungsperiode nur anrechenbar, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat. Gleichen Inhalts ist der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte, vorliegend nicht anwendbare neue Art. 11a Abs. 2 AVIV.

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 AVIG).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe sowie aus weiteren im Gesetz genannten Gründen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis höchstens ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

3. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin im April 1996, als sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, schon länger als ein Jahr geschieden war. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sie in der vom 9. April 1994 bis 8. April 1996 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die gesetzliche Mindestbeitragszeit von sechs Monaten erfüllt hat. Da

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sie lediglich vom 3. September bis 23. Dezember 1994 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, kann diese Frage nur bejaht werden, wenn die auf die Rahmenfrist entfallende Erziehungsperiode (9. April bis 31. Juli 1994) mit zu berücksichtigen ist, da diesfalls bei einer Addition der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung und der Erziehungsperiode die Mindestbeitragszeit erfüllt wäre. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen musste. Ferner steht unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten einer Berücksichtigung der bis Juli 1994 dauernden Erziehungsperiode nichts entgegen, obwohl diese in die Zeit vor Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 2bis AVIG fällt. Denn andernfalls könnte die einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzesrevision vom 23. Juni 1995 bildende Anrechnung von Erziehungszeiten erst längere Zeit nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung (1. Januar 1996) Wirkungen entfalten, was nicht der Absicht der gesetzgebenden Organe entspräche (vgl. BGE 112 V 51, 225 Erw. 2b; ARV 1995 Nr. 27 S. 157 ff. Erw. 4).

4. Das BWA wendet sich gegen die von der Vorinstanz bejahte Anrechenbarkeit der Erziehungsperiode als Beitragszeit, indem es geltend macht, Erziehungszeiten gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG seien nur als Beitragszeit anrechenbar, wenn sie während der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert hätten. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass das Institut der Anrechnung der Erziehungsperiode aus finanzpolitischen Überlegungen und wegen der Missbrauchsgefahr nur unter einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden sollte. Die Formulierung "Erziehungsperiode" zeige ebenso wie der gesetzgeberische Zweck, denjenigen Personen Versicherungsschutz zu gewähren, die wegen Kindererziehung die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit durch Erwerbsarbeit nicht erfüllen können, dass unter der Erziehungszeit ein quantitativ und qualitativ bedeutender Lebensabschnitt zu verstehen sei. Eine kurze Abwesenheit vom Arbeitsmarkt infolge Kindererziehung führe noch nicht zu einer indirekten Diskriminierung der Erziehenden, in der Regel der Mütter; erst eine Erziehungsperiode von mindestens 18 Monaten Dauer verhindere innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist den Erwerb von Beitragszeiten mittels Erwerbsarbeit.

5. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des

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Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 124 II 199 Erw. 5a, 245 f. Erw. 3, 268 Erw. 3a, BGE 124 III 129 Erw. 1b/aa, BGE 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

6. a) Art. 13 Abs. 2bis AVIG nennt - wie Art. 13 Abs. 2 AVIG bezüglich der anderen anrechenbaren Beitragszeiten - keine Mindestdauer, welche die Erziehungsperiode insgesamt oder zumindest innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit aufzuweisen hat, damit sie als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dies fällt auf im Vergleich zur Formulierung von Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG, wonach die Sachverhalte, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen, mehr als 12 Monate angedauert haben müssen.

Im Gesetzeswortlaut findet der Standpunkt des BWA somit keine Bestätigung.

b) aa) Die bundesrätliche Botschaft zur 2. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 29. November 1993, in deren Rahmen erstmals Erziehungszeiten als Beitragszeit angerechnet werden konnten, nannte als gesetzgeberisches Motiv die Behebung von Lücken im Versicherungsschutz, die sich daraus ergeben, dass Personen, die im Anschluss an die Erziehung eigener Kinder keine Arbeit finden, in der Regel keine genügende Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nachweisen können (BBl 1994 I 345). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Erziehung von Kindern, die traditionellerweise von Frauen ausgeübt wird, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, welche Erkenntnis auch dem neuen Eherecht und der 10. AHV-Revision zu Grunde liegt. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV habe die Gesetzgebung indirekte Formen der Diskriminierung zu beheben, die sich als Folgen der traditionellen Rollenteilung ergeben können. Der Bundesrat schlug deshalb die Anrechnung der Erziehungszeiten als Beitragszeit vor, wie sie bereits für Militärdienstzeiten ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses galt (BBl 1994 I 356).

In den Räten konzentrierte sich die Debatte auf die Frage, ob die Erziehung von Kindern unter 16 Jahren bezüglich der Anrechnung

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als Beitragszeit der Erwerbsarbeit in jeder Hinsicht gleichgestellt werden sollte oder ob aus Kostengründen zusätzliche Voraussetzungen statuiert werden sollten. Die Anrechnung der Erziehungszeit wurde schliesslich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Erwerbsaufnahme auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage erforderlich ist (Amtl.Bull. S 1994 232, N 1994 1563-1569). Eine weitere Anspruchsbegrenzung ist in der Befristung der Erziehungsperiode auf das 16. Altersjahr des Kindes zu erblicken. Zur Verdeutlichung der Folge dieser Einschränkung führte der Vertreter des Bundesamtes in der vorberatenden Kommission des Ständerates den Fall eines Elternteils an, der bei einem Alter des Kindes von 17 Jahren zur Wiederaufnahme einer Arbeit gezwungen sei: Diesfalls gelte die übliche Rahmenfristberechnung mit der entsprechenden Kürzung auf nur ein Jahr Beitragsdauer. Die Befristung auf das 16. Altersjahr des Kindes wurde in den Räten diskussionslos angenommen. Eine Mindestdauer der Erziehungsperiode wurde von keiner Seite erwähnt.

bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 13 Abs. 2bis AVIG wird deutlich, dass in Anerkennung des Wertes der unentgeltlichen - und meist von Frauen - geleisteten Betreuungsarbeit deren Diskriminierung im Bereich der Arbeitslosenversicherung durch Gleichstellung mit der beitragspflichtigen Erwerbsarbeit behoben werden sollte, dies indessen nur insoweit, als die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund einer finanziellen Zwangslage erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte die Erziehungszeit gleich privilegiert behandelt wissen wie die Dienstleistung nach Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 182). Die gesetzgebenden Instanzen gingen wohl davon aus, dass als Regelfälle die Personen mit einer längeren Erziehungsperiode vor Beginn der Arbeitslosigkeit angesehen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzgebenden Behörden den Anspruch auf diese Regelfälle beschränken wollten, finden sich jedoch nirgends. Im Gegenteil: Die vorstehend zitierte, unwidersprochen gebliebene Äusserung des Vertreters des Bundesamtes in der vorberatenden Ständeratskommission lässt darauf schliessen, dass Erziehungszeit nicht nur dann als Beitragszeit gelten sollte, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist eine Mindestdauer erreicht, insbesondere 18 Monate gedauert hat, sodass das Erreichen einer genügenden Beitragszeit durch Erwerbsarbeit ausgeschlossen wäre.

Der Standpunkt des BWA findet somit auch in der Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2bis AVIG keine Stütze.

BGE 125 V 127 S. 133

c) Entscheidend für die Auslegung von Art. 13 Abs. 2bis AVIG ist indessen die Gesetzessystematik. Die Berücksichtigung der Erziehungsperiode als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist in Art. 13 und nicht in Art. 14 AVIG geregelt. Die Erziehungszeit gilt damit als Beitragszeit und nicht als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Darin kommt die Auffassung der gesetzgebenden Instanzen zum Ausdruck, dass bezüglich Erfüllung der Beitragszeit der Erziehungsarbeit im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV die gleiche Anerkennung gebührt wie der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung; ein Unterschied wurde - aus finanziellen Erwägungen - lediglich insofern gemacht, als die Anerkennung an die Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus geknüpft wurde. Mit dieser zusätzlichen Anspruchsvoraussetzung dürfte sich die Zuweisung zu einem eigenen Abs. 2bis von Art. 13 AVIG anstelle derjenigen zu einer weiteren Litera in Abs. 2 erklären. Die Auffassung des BWA läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Erziehungsperiode nur berücksichtigt werden darf, wenn sie so lange dauerte, dass es der anspruchstellenden Person unmöglich war, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Eine solche Konzeption hätte aber eine Regelung in Art. 14 AVIG geboten (vgl. ARV 1995 Nr. 29 S. 167 f. Erw. 3b/aa und 170 Erw. 4c).

Die Auffassung des BWA muss auf Grund der Gesetzessystematik als unzutreffend bezeichnet werden.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der ALV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des BWA, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, mit Art. 13 Abs. 2bis AVIG nicht vereinbar ist (offen gelassen in ARV 1998 Nr. 45 S. 258 Erw. 2b) und deshalb beim Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit berücksichtigt werden kann (BGE 123 V 72 Erw. 4a, BGE 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Vielmehr bedeutet die Anrechnung von der Beitragszeit gleichgestellten Tatbeständen - namentlich von Erziehungsperioden - nichts anderes, als dass die Mindestbeitragszeit mit einem Anrechnungstatbestand ganz oder teilweise erfüllt werden kann (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 182).

8. a) Der Umstand, dass das Ende der Erziehungsperiode bei Beginn des geltend gemachten Anspruchs bereits über 20 Monate zurücklag, schadet der Beschwerdegegnerin nicht. Art. 14 Abs. 2 AVIG, welcher bestimmt, dass eine Befreiung von der Erfüllung der

BGE 125 V 127 S. 134

Beitragszeit nur eintritt, wenn die in jener Bestimmung genannten Ereignisse nicht mehr als ein Jahr zurückliegen, womit gewährleistet werden soll, dass das betreffende Ereignis für den Entschluss zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit kausal ist (vgl. BGE 119 V 55 Erw. 3b), findet im Rahmen des hier anwendbaren Art. 13 AVIG keine Entsprechung. Denn für die Anrechnung von Erziehungszeiten ist ein solcher Kausalzusammenhang nicht vorausgesetzt. Für die Anrechnung der Erziehungszeit als Beitragszeit ist lediglich erforderlich, dass die anspruchstellende Person einerseits wegen der Erziehung der Kinder auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete (ARV 1998 Nr. 45 S. 258 f. Erw. 3a) und anderseits auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist, welche Voraussetzungen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt sind.

b) Bei der Berechnung der Beitragszeit sind Zeiten, während welcher eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, und als Beitragszeit anrechenbare Perioden zusammenzuzählen (Art. 11 Abs. 2 und 3 AVIV; vgl. ARV 1993 Nr. 10 S. 93 f. Erw. 2c). Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit von 3,68 Monaten und der Erziehungszeit von 3,71 Monaten die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten erfüllt hat.