Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 III 97 KI-generiert

Swiss Foundation Investment Policy Alignment with Pension Ordinance Guidelines

Geschäftsnummer BGE 124 III 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Swiss Foundation Investment Policy Alignment with Pension Ordinance Guidelines A Swiss foundation dedicated to preserving the founder's memory and supporting musicians (scholarships, holiday accommodation) appealed a cantonal court decision mandating it to align its capital investment policy with the diversification guidelines of the Swiss Ordinance on Occupational Retirement, Survivors' and Disability Pension Plans (BVV 2). The foundation's assets consisted of real estate and securities (ca. CHF 900,000) that were disproportionately invested with foreign debtors, nearly half in foreign currency (DM), and with a high concentration among only three debtors. The Federal Supreme Court upheld the lower court's finding, reasoning that while no specific federal law governs the investments of "classical" foundations, Art. 84 para. 2 of the Civil Code requires supervisory authorities to ensure the proper use of foundation assets based on principles of security, profitability, liquidity, risk diversification, and substance preservation; therefore, using the detailed BVV 2 provisions as a non-binding guideline for assessing the security and risk diversification of the foundation's highly exposed portfolio (nearly 50% foreign currency, almost all securities abroad, high debtor concentration) was deemed legally permissible and did not violate federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als Orientierungshilfe beizuziehen (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Anlagestiftung Vorsorgeguthaben Auslandsinvestition Währung halbe Rente Hinterlassenenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the implicit context of rejecting the appeal and ordering the appellant to pay the costs.

Art. 84 Abs. 2 ZGB

The application of this provision was the central legal basis for the supervisory authority's power to review the foundation's investment policy, which was upheld by the Federal Tribunal.

Art. 54 lit. f BVV 2

Cited in the reasoning to support the criticism regarding the excessive share of foreign currency in the foundation's investments.

Art. 54 lit. e BVV 2

Cited in the reasoning to support the criticism regarding the excessive share of foreign investments and the concentration of investments with few debtors.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

PKG 1997 1 · gr
Supervisory Authority Review of Foundation Investment Policy Risk
«…Urteil vom 16. Juni 1997 Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit dem in BGE 124 III 97 ff. publizier- ten Entscheid bestätigt. 2 - Verwandtenunterstützung; Übergang des Anspruchs…»
P/10930/2017 (2023-10-30) · ge
Fraudulent Management and Coercion in Foundation Asset Misuse
«…curité, du rendement, de la liquidité, de la répartition des risques et de la conservation de la substance réelle (ATF [124 III 97](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20III%2097) consid. 2a et les références citées). La gestio…»
2C_166/2020 (2021-05-10)
«…e liquidité et de répartition des risques, comme l'exige en principe l' art. 84 al. 2 CC (cf. art. 84 al. 2 CC ; ATF 124 III 97 consid. 2a; aussi arrêt 5A_875/2018 du 4 février 2019 consid. 5.1), et, partant, investi dans diverses entreprises, pl…»
BGE 147 II 287
«…de liquidité et de répartition des risques, comme l'exige en principe l' art. 84 al. 2 CC (cf. art. 84 al. 2 CC ; ATF 124 III 97 consid. 2a; aussi arrêt 5A_875/2018 du 4 février 2019 consid. 5.1), et, partant, investi dans diverses entreprises, plu…»
ADM 2019 118 (2020-05-18) · ju
Foundation's Charter Modification Denied to Prevent Endowment Capital Use
«…ncipes de sécurité, de rendement, de liquidité, de répartition des risques et de maintien de la substance (cf. ATF 124 III 97 consid. 2a, JdT 1998 I 259 ; ATF 108 II 352 consid. 5a ; LOÏC PFISTER, op. cit., n° 442, 444 et 454s. ; PARIS…»
GE.2018.0121 (2019-08-21) · vd
Foundation Debt Dispute and Supervisory Authority Jurisdiction
«…écurité, du rendement, de la liquidité, de la répartition des risques et de la conservation de la substance réelle (ATF 124 III 97 consid. 2a et les références). La gestion de la fortune de la fondation doit ainsi répondre aux standards professionnel…»
5A_875/2018 (2019-02-04)
«…curité, du rendement, de la liquidité, de la répartition des risques et de la conservation de la substance réelle ( ATF 124 III 97 consid. 2a et les références). La gestion de la fortune de la fondation doit ainsi répondre aux standards professionne…»
A/4041/2016 (2018-09-18) · ge
Foundation Council Member Dismissal Upheld Due to Misappropriation of Assets
«…ances et de manière à assurer durablement le but de la fondation, dans le respect du principe de proportionnalité (ATF [124 III 97](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20III%2097) consid. 2a et les références citées ; Pascal PI…»
9C_125/2012 (2012-10-12)
Patronal welfare foundations subject by analogy to occupational pension supervisory orders for investment and partial liquidation regulations
«…9 ff. BVV2 selbst bei gewöhnlichen resp. klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 80 ZGB als Orientierungshilfe ( BGE 124 III 97 E. 2c S. 99). Ihre Überarbeitung per 1. Januar 2009 tut dem keinen Abbruch. Zum andern ist im Bewusstsein zu behalten,…»
BGE 138 V 420
«…ff. BVV 2 selbst bei gewöhnlichen resp. klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 80 ZGB als Orientierungshilfe ( BGE 124 III 97 E. 2c S. 99). Ihre Überarbeitung per 1. Januar 2009 tut dem keinen Abbruch. Zum andern ist im Bewusstsein zu behalten,…»
GE.2009.0189 (2010-02-23) · vd
Council Discretion in Foundation Project Selection Upheld
«…s radicales seraient inefficaces, indépendamment de l’existence d’une faute de la part des organes de la fondation (ATF 124 III 97; 112 II 471; 105 II 321 consid. 5a p. 326). L’autorité de surveillance est habilitée à ordonner une exclusion lorsque l…»
5A_602/2008 (2008-11-25)
«…dass der Stiftungsrat unrentable Liegenschaften verkaufen dürfte, ja unter Umständen sogar verkaufen müsste (dazu BGE 124 III 97 E. 2 S. 99 mit Hinweisen). 1.4 Dass das Bezirksgericht auf die Klage eintrat und das Obergericht dies geschützt hat, i…»
B-3318/2007 (2008-03-06)
Federal Administrative Court Rules on Foundation Supervision and Board Member Conduct
«…ckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens i.S.v. Art. 84 Abs. 2 ZGB bestehen (vgl. zu den relevanten Grundsätzen BGE 124 III 97 E. 2a sowie RIEMER, a.a.O., Rz. 69 zu Art. 84 ZGB). Ähnlich wie im Fall der D._______-Stiftung wurde das Stiftungskapit…»
PKG 1997 2 · gr
Foundation Asset Management Correction and Municipal Support Reimbursement Limitation
«…Urteil vom 16. Juni 1997 Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit dem in BGE 124 III 97 ff. publizier- ten Entscheid bestätigt. 2 - Verwandtenunterstützung; Übergang des Anspruchs…»

Volltext

Urteilskopf

124 III 97

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Januar 1998 i.S. X. Stiftung gegen Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung (Art. 84 Abs. 2 ZGB).

Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als Orientierungshilfe beizuziehen (E. 2).

Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 98

BGE 124 III 97 S. 98

Unter dem Namen X. Stiftung (nachfolgend Stiftung oder Beschwerdeführerin) besteht seit 1951 eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Sent. Sie bezweckt einerseits die Pflege des Andenkens des Stifters und die Ausrichtung von Stipendien an begabte Musikschüler; anderseits hat sie verdienten Musikern Ferien in der U. auf Hof Y. zu ermöglichen. Laut Art. 5 lit. A Ziff. 7 der "Satzungen" vom 9. August 1951 soll das Stiftungsvermögen grundsätzlich nicht angetastet werden. Ferner sieht Ziff. 8 Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass der Stiftungsrat die Verwaltung, Anlage und Aufbewahrung des Stiftungsvermögens bestimmt und für eine sorgfältige Verwaltung verantwortlich ist. Weitere Vorschriften über die Art der Anlage des Stiftungsvermögens sind in den "Satzungen" nicht enthalten. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Hof Y. samt grossem Umschwung und aus Wertschriften im Werte von ca. Fr. 900'000.--.

Am 13. Januar 1997 erliess das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden eine Verfügung folgenden Inhalts:

"Mangels vernünftiger anderweitiger Vorschriften nehmen wir für alle

Stiftungen die eidgenössischen Anlagevorschriften für Pensionskassen als

Richtlinie für die Vermögensanlage. Wir ersuchen Sie spätestens bis Ende

1999 die beiliegenden Richtlinien einzuhalten. (Sie haben zuviel

ausländische Schuldner und zuviel Fremdwährung)."

Dagegen führte die Stiftung erfolglos Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden. Eine gegen dessen Entscheid eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden seinerseits am 10. April 1997 ab.

Die Stiftung hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 124 III 97 S. 99

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Bundesrecht enthält bezüglich der hier in Frage stehenden sogenannten "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftungen keine Vorschriften über die Vermögensanlage; so verhält es sich auch im Recht des Kantons Graubünden. Aus der Pflicht der Stiftungsaufsichtsbehörden, für eine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zu sorgen (Art. 84 Abs. 2 ZGB), wird jedoch abgeleitet, Stiftungen hätten bei ihrer Kapitalanlagepolitik generell die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung zu beachten (vgl. BGE 99 Ib 255 E. 3-5; BGE 108 II 254 E. 5bb S. 268 und insbes. BGE 108 II 352 E. 5a S. 359 mit Hinweisen; VEB 30/1961 Nr. 45 S. 78; RIEMER, Berner Kommentar, N. 68 ff. zu Art. 84 ZGB; GRÜNINGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 14 zu Art. 84 ZGB); dabei können die verschiedenen Grundsätze miteinander in Konflikt geraten, insbesondere auch jener der Sicherheit mit jenem der Rentabilität (vgl. BGE 99 Ib 261). Stets sind die genannten Grundsätze in Berücksichtigung der gesamten Umstände in einer Weise anzuwenden, dass dem Stiftungszweck dauernd Nachachtung verschafft werden kann, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (BGE 108 II 352 E. 5a S. 359 mit Hinweisen).

b) Anders als für die "gewöhnlichen" bzw. "klassischen" Stiftungen enthält das Bundesrecht seit 1985 in Art. 49 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) für Personalvorsorgestiftungen detaillierte Kapitalanlagevorschriften. Während die erste und die zweite kantonale Instanz die genannten Vorschriften der BVV 2 auf die Beschwerdeführerin analog anwenden wollten, hat das Kantonsgericht diese Analogie erheblich relativiert und diese Normen lediglich als eine Art Orientierungshilfe betrachtet.

c) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine Berücksichtigung von Art. 49 ff. BVV 2 als Orientierungshilfe bundesrechtlich nicht zu beanstanden, stellen sich doch trotz aller sonstigen Unterschiede zwischen gewöhnlichen und Personalvorsorgestiftungen bei beiden Stiftungsarten vergleichbare Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit von Kapitalanlagen. Abgesehen davon dürfte diese Orientierungshilfe den Aufsichtsbehörden eine objektivere Beurteilung in bezug auf die Sicherheit der Anlage von Stiftungsvermögen ermöglichen.

BGE 124 III 97 S. 100

3. a) In Berücksichtigung der BVV 2-Vorschriften hat die Vorinstanz die Kapitalanlagepolitik der Stiftung unter dem Gesichtswinkel der Risikoverteilung und der Sicherheit kritisiert. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Anlagen nach einem Schreiben der Z. vom 5. Mai 1997 an sich eine hohe Sicherheit aufweisen; beanstandet wurde jedoch, dass praktisch das gesamte Vermögen bei ausländischen Schuldnern, und zwar gegen die Hälfte in DM und erst noch bei einem einzigen Schuldner, angelegt ist. Für die andere Hälfte sei zwar eine Anlage in sFr. erfolgt, jedoch je ungefähr zur Hälfte bei nur zwei Schuldnern.

b) Diese Ausführungen kritisiert die Beschwerdeführerin; sie weist dabei einerseits auf ihren hohen Ertragsbedarf hin, den sie zur Deckung der beträchtlichen Kosten für den Unterhalt der Gebäulichkeiten in Y. und für den Erhalt des Umschwungs, der besonderen Strassen, Wege und Brücken benötigt; anderseits betont sie die effektive Bonität ihrer Schuldner.

c) Diese Rügen sind indessen nicht geeignet, das Urteil der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Vor allem verkennt die Beschwerdeführerin ihr hohes Fremdwährungs- bzw. Wechselkursrisiko, welches um so mehr ins Gewicht fällt, als die Stiftung ihre Verpflichtungen grundsätzlich im Inland erfüllen muss; unter diesem Gesichtswinkel dürfte sie allein seit Ende 1996, als der Umrechnungskurs gemäss dem von ihr selbst eingereichten Anlageverzeichnis der Z. DM 100 = sFr. 86.80 betrug, bereits erhebliche Verluste an Kapital und Ertrag erlitten haben. Sodann befindet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Anteil an Fremdwährung von gegen 50% weit ausserhalb der Limite von 20% gemäss Art. 54 lit. f BVV 2, was somit auch dann zu beanstanden ist, wenn man diese Grenzwerte lediglich als Orientierungshilfe betrachtet (vgl. E. 2c hievor). Entsprechendes gilt für die Auslandsanlagen der Stiftung insgesamt, zumal fast 100% der Wertschriften im Ausland angelegt sind, während dieser Anteil laut Art. 54 lit. e BVV 2 lediglich 30% betragen darf. Unter dem Gesichtswinkel von Risikoverteilung und Sicherheit kritisierte die Vorinstanz schliesslich zu Recht, dass das Wertschriftenvermögen der Stiftung bei insgesamt lediglich drei Schuldnern angelegt ist; einerseits sehen Art. 54 lit. e und f BVV 2 nur gerade einen Anlageanteil von 5% pro Schuldner vor; anderseits ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Z. vom 5. Mai 1997 zu verweisen, das zwar die Bonität der berücksichtigten Unternehmen bejaht, jedoch eine Verteilung der Anlage auf insgesamt vier bis fünf Schuldner in Erwägung zieht.

BGE 124 III 97 S. 101

Im Ergebnis ist somit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, zumal die Art der Kapitalanlage der Beschwerdeführerin zu sehr von den BVV 2-Vorschriften abweicht.