Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 123 V 106 KI-generiert

Insolvency Compensation Claim Timing Under Revised AVIG: Moratorium vs. Subsequent Bankruptcy

Geschäftsnummer BGE 123 V 106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insolvency Compensation Claim Timing Under Revised AVIG: Moratorium vs. Subsequent Bankruptcy The case concerns an employee's claim for insolvency compensation following the employer's bankruptcy, after a period of composition moratorium had been granted. The Federal Insurance Court ruled that, under the revised Art. 58 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), the right to insolvency compensation arises already upon the granting of a composition moratorium (Nachlassstundung), unlike the previous regulation which required a composition agreement or bankruptcy. Consequently, any wage claims existing at the time of the moratorium constitute a first insurance event; if the employee failed to claim the compensation within the 60-day forfeiture period following the moratorium (Art. 53 para. 1 AVIG), that right is extinguished and does not revive upon the subsequent bankruptcy of the employer for the same pre-moratorium wage claims, establishing a clear separation between the insurance events triggered by the moratorium and a subsequent bankruptcy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG. Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Nachlassvertrag im Konkurs Versicherungsreglement Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG

Although mentioned in the reasoning regarding the general claim for insolvency compensation, it defines the core requirements for the insured employee's right.

Art. 53 AVIG

Although mentioned in the reasoning regarding the deadline for filing the claim, it specifies the procedural requirement for claiming the compensation.

Art. 58 AVIG

The core provision determining the legal framework applicable to insolvency compensation in the event of debt restructuring proceedings (Nachlassstundung).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (206)

200 2019 78 (2019-03-11) · be
Employee Insolvency Compensation Claim Barred by Statute of Limitations Following Provisional Composition Moratorium
«…geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenz- entschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455, 123 V 106 Regeste). Hat eine versicherte Person den Entschädigungsan- spruch für Lohnmonate vor einer Nachlassstundung nicht rech…»
8C_168/2024 (2024-10-16)
«…l 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil C 280/95 vom 10. Juni 1997 E. 1c, nicht publ. in: BGE 123 V 106 ). 5.4. Die Vorinstanz hat aufgrund der Zugeständnisse der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung den Streitgegenstand auf…»
AL.2023.00228 (2024-04-11) · zh
Unemployment Fund Compensation Denial Due to Failure to Mitigate Damages Documentation
«…hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Eine Solche ist jedoch lediglich unter den strengen Voraussetzungen von Art. 41 des Bundesgesetzes über den all…»
35.2023.98 (2023-12-14) · ti
Insured's Late Opposition to Insurance Benefit Termination Upheld
«…nella procedura non contenziosa (cfr. STFA C 366/99 del 18 gennaio 2000; DLA 1996/1997 N. 13, consid. 2b, pag. 71; DTF 123 V 106 consid. 2a; DLA 1988 N. 17 consid. 3b e DTF 114 V 123 consid. 3b). Per "impedimento…»
200 2023 786 (2023-12-11) · be
Insolvency Compensation Claim Rejection Due to Untimely Request for Forfeited Deadline Restoration
«…. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 106 E. 2a S. 107). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, ALV/23/786, Seite 3 -…»
30.2023.11 (2023-09-27) · ti
Dismissal of Late Appeal Regarding Social Insurance Contribution Assessments
«…nella procedura non contenziosa (cfr. STFA C 366/99 del 18 gennaio 2000; DLA 1996/1997 N. 13, consid. 2b, pag. 71; DTF 123 V 106 consid. 2a; DLA 1988 N. 17, consid. 3b, pag. 128 e DTF 114 V 123, consid. 3b, pag. 125).…»
42.2023.18 (2023-05-10) · ti
Appeal Regarding Untimely Opposition to COVID-19 Allowance Repayment
«…nella procedura non contenziosa (cfr. STFA C 366/99 del 18 gennaio 2000; DLA 1996/1997 N. 13, consid. 2b, pag. 71; DTF 123 V 106 consid. 2a; DLA 1988 N. 17, consid. 3b, pag. 128 e DTF 114 V 123, consid. 3b, pag. 125).…»
ACH.73.22.170.2022 (2022-11-10) · vd
Insolvency Compensation Claim Denied Due to Untimely Filing and Failure to Mitigate Damages
«…fond (de droit matériel), de nature péremptoire, dont l’inobservation entraîne l’extinction du droit à l’indemnité (ATF 123 V 106 consid. 2a ; TF 8C\_541/2009 du 19 novembre 2009 consid. 5 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage…»
42.2022.67 (2022-10-10) · ti
COVID-19 Compensation Claim Denial Upheld Due to Missed Filing Deadline
«…a nella procedura non contenziosa (cfr. STF C 366/99 del 18 gennaio 2000; DLA 1996/1997 N. 13, consid. 2b, pag. 71; DTF 123 V 106 consid. 2a; DLA 1988 N. 17, consid. 3b, pag. 128 e DTF 114 V 123, consid. 3b, pag. 125).…»
KV.2021.00042 (2022-09-29) · zh
Insured's Failed Termination of Health Insurance Due to Unpaid Premiums
«…en - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte, aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene E. 1c; Urteil des Bundesgerichts U 139/02 vom 20…»
KV.2021.00042 (2022-09-28) · zh
Health Insurance Policy Remains Valid Due to Unpaid Premiums
«…en - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte, aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene E. 1c; Urteil des Bundesgerichts U 139/02 vom 20…»
42.2021.79 (2022-02-14) · ti
Compensation Fund Daily Sickness Benefits Appeal Timeliness and Eligibility
«…a nella procedura non contenziosa (cfr. STF C 366/99 del 18 gennaio 2000; DLA 1996/1997 N. 13, consid. 2b, pag. 71; DTF 123 V 106 consid. 2a; DLA 1988 N. 17, consid. 3b, pag. 128 e DTF 114 V 123, consid. 3b, pag. 125).…»
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Appeal Dismissed for Untimely Insolvency Compensation Claim After Debt Restructuring Moratorium
«…AVIG haben Verwirkungscharakter, sind aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2). 1.3 Ist die gesuchst…»
200 2021 180 (2021-11-09) · be
Insolvency Compensation Deadline Following Seizure Certificate
«…droit à l’indemnité s’éteint (art. 53 al. 3 LACI). Il s'agit d'un délai péremptoire accessible à la restitution (ATF 123 V 106; TFA [ancienne dénomination des Cours de droit social TF] C 273/04 du 13 juillet 2005 c. 3.1 et la référence). C'est ai…»
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Insured Person v. Unemployment Insurance Fund (Insolvency Compensation Deadline Appeal)
«…AVIG haben Verwirkungscharakter, sind aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2). 1.3 Ist die gesuchst…»

Volltext

Urteilskopf

123 V 106

17. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juni 1997 i.S. Z. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse Uri und Obergericht des Kantons Uri

Regeste

Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG.

Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung.

Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.

Erwägungen ab Seite 106

BGE 123 V 106 S. 106

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG (und zwar in der vor und nach dem 1. Januar 1992 bis heute unverändert geltenden Fassung) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der

BGE 123 V 106 S. 107

Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch laut Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Diese Frist hat Verwirkungscharakter, ist aber der Wiederherstellung zugänglich (ARV 1996 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b).

Nach Art. 58 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung gilt bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung das 5. Kapitel des AVIG über die Insolvenzentschädigung sinngemäss. Mit Wirkung ab 1. Januar 1992 hat Art. 58 AVIG folgende neue Fassung erhalten: "Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss".

b) Vorliegend stellt sich die erstmals zu beurteilende Rechtsfrage nach dem Verhältnis von Art. 58 AVIG in der revidierten Fassung zu Art. 51 AVIG. Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht gehen davon aus, die Erteilung eines richterlichen Konkursaufschubes oder einer Nachlassstundung einerseits, die Eröffnung des Konkurses (über den gleichen Arbeitgeber) anderseits würden im Sinne des Insolvenzentschädigungsrechts je verschiedene Versicherungsfälle auslösen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, ein und derselbe bei Gelegenheit einer Nachlassstundung zunächst nicht oder nicht fristgerecht erhobene Anspruch auf Insolvenzentschädigung könne nachträglich noch anlässlich der späteren Konkurseröffnung über die gleiche Arbeitgeberin geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung zu altArt. 58 AVIG setzte die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus, dass überhaupt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Erw. 3 des unveröffentlichten Urteils F. vom 25. April 1988). Gälte Art. 58 AVIG in der ursprünglichen Fassung immer noch, könnte dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei Gegenstand des durch die Nachlassstundung vom 12. Januar 1994 ausgelösten Versicherungsfalles gewesen. Denn die Nachlassstundung allein liess nach altem Recht den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht entstehen.

Von dieser Rechtslage ging der Revisionsgesetzgeber bewusst ab, lässt sich doch der Botschaft dazu entnehmen:

BGE 123 V 106 S. 108

"Bereits der geltende Art. 58 sieht vor, dass die Insolvenzentschädigung

auch bei Lohnausfällen im Zusammenhang mit einem Nachlassvertrag zum Zuge

kommen soll.

Bisher herrschte allerdings eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich

der Frage, ob die drei zu entschädigenden Monate vom Datum der Genehmigung

des Nachlassvertrages oder bereits vom Zeitpunkt der Bewilligung der

Nachlassstundung an zurückzurechnen seien. Die neue Fassung entscheidet

diese Streitfrage im Sinne der zweiten Lösung. Damit bildet das nachmalige

Zustandekommen des Nachlassvertrages keine Anspruchsvoraussetzung mehr; der

Anspruch entsteht bereits mit der Stundungsbewilligung." (BBl 1989 III

400).

Diese Regelungsabsicht hat im Gesetz gewordenen Text ihren Niederschlag gefunden, indem Art. 58 AVIG in der revidierten Fassung die Nachlassstundung alternativ auf die gleiche Stufe stellt wie den richterlichen Konkursaufschub und vom Nachlassvertrag (mit Vermögensabtretung) gar nicht mehr spricht. Bei dieser Rechtslage ist der vorinstanzliche Entscheid unangreifbar. Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Lohnmonate bezieht, die vor der Bewilligung der Nachlassstundung am 12. Januar 1994 liegen. Damit ergibt sich, dass sämtliche Lohnansprüche, welche der Beschwerdeführer vor der Nachlassstundung gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte, Gegenstand dieser durch die Nachlassstundung eröffneten Anspruchsberechtigung darstellen. Da aus den Akten klar hervorgeht, dass die im Februar 1995, nach der erfolgten Konkurseröffnung, geltend gemachten Lohnansprüche mit den früheren identisch sind, also aus der Zeit vor der Nachlassstundung stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese gleichen Lohnansprüche zum Gegenstand der nun durch die Konkurseröffnung erschlossenen potentiellen Anspruchsberechtigung zu machen. Erwirbt sich hingegen der Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohnanspruch, der ungedeckt bleibt, dann stellt die spätere Konkurseröffnung einen Versicherungsfall dar, welcher einen von der früheren Nachlassstundung verschiedenen Insolvenzentschädigungsanspruch begründet.