Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 IV 94 KI-generiert

Driver Fines: Dual Justification Defeats Appeal

Geschäftsnummer BGE 121 IV 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Fines: Dual Justification Defeats Appeal A driver who was fined for a traffic violation challenged the verdict, which a cantonal court upheld based on two independent justifications: a main rationale arguing the driver violated the right-of-way by proceeding when it was not guaranteed that all priority traffic (cars and cyclists) had passed, and an alternative rationale finding a right-of-way violation even if the initial maneuver was considered correct up to a certain point. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and ruled that when a lower court decision rests on two autonomous lines of reasoning, the appellant must challenge both with the appropriate legal remedies (federal appeal or constitutional complaint), as failure to contest one prevents the decision from being overturned based on the unchallenged—and thus standing—alternative justification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen, wenn der kantonale Entscheid zwei selbständige Begründungen enthält. Beruht der kantonale Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 1b).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerdelegitimation Fahren trotz Führerausweisentzugs Wegrecht Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Ersatzstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 273 Abs. 1 BStP
Art. 273 Abs. 1 BStP, Art.
Art. 90 Abs. 1 OG
1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen, wenn der kantonale Entscheid zwei selbständige Begründungen enthält.

Zitierte Rechtsprechung

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«…n blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit b BGG ; Urteile des Bundesgerichts 4A_122/2021 v…»
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«…n blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b; NICOLAS VON WERDT, Begründungsanforderungen beim Rechtsmittel an das Bundesgericht, in: Der handelsgerichtliche…»
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«…llein keine Beschwer bedeuten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 17; 121 IV 94 E. 1b S. 95 f.; je mit Hinweisen). Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lässt das vorinstanzliche Arg…»
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Criminal complaint dismissal upheld; private claimant's appeal inadmissible for failure to show impact on civil claims; unverified time records not fraudulent due to lack of control.
«…llein keine Beschwer bedeuten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 17; 121 IV 94 E. 1b S. 95 f.; je mit Hinweisen). 4.4. Mit ihren Vorbringen bezieht sich die Beschwerdeführerin lediglich auf einen…»
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«…reit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteile des Bunde…»
4A_212/2014 (2014-10-09)
«…reit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteile des Bunde…»
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Volltext

Urteilskopf

121 IV 94

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. März 1995 i.S. M. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen, wenn der kantonale Entscheid zwei selbständige Begründungen enthält.

Beruht der kantonale Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 1b).

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 121 IV 94 S. 94

Am 23. Juni 1994 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich M. wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.--. Eine von M. dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 1994 ab.

BGE 121 IV 94 S. 95

M. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Nach der Hauptbegründung hätte der Beschwerdeführer auf den Tramschienen warten müssen, bis er die Gegenfahrbahn ohne Behinderung der vortrittsberechtigten Automobilisten hätte überqueren können. Indem er losgefahren sei, obwohl noch mehrere vortrittsberechtigte Auto- und Velofahrer auf der Gegenfahrbahn verkehrten, und zudem keineswegs sicher gewesen sei, dass er hinter dem letzten Fahrzeug und noch vor den Velofahrern würde durchfahren können, habe er das Vortrittsrecht verletzt. Er hätte nur wegfahren dürfen, wenn er die Gewissheit gehabt hätte, die Gegenfahrbahn nach dem letzten vortrittsberechtigten Fahrzeug und vor den von ihm ebenfalls bemerkten Velofahrern zu überqueren. Nach der Eventualbegründung hätte der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht selbst dann verletzt, wenn man annehmen würde, er habe sich bis zu seinem zweiten Halt, als er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand, korrekt verhalten, was im einzelnen ausgeführt wird.

b) Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel. Es muss also entweder in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt werden, dass jede der beiden Begründungen Bundesrecht verletze; oder es muss gegebenenfalls, wenn eine Bundesrechtswidrigkeit nur in bezug auf eine der beiden Begründungen geltend gemacht wird, die zweite Begründung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (analog für die Berufung BGE 111 II 397 E. 2b und 398 E. 2b; BGE 115 II 300 E. 2). Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE a.a.O.; SCHUBARTH, AJP 7/92, S. 854 N. 17; SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 140 N. 443).

BGE 121 IV 94 S. 96

c) Der angefochtene Beschluss beruht, wie gesagt, auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und weshalb jede dieser beiden Alternativbegründungen Bundesrecht verletze. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2. (Kostenfolgen).