Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 IV 269 KI-generiert

Aggravated Hostage-Taking Intent in Domestic Dispute

Geschäftsnummer BGE 121 IV 269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Aggravated Hostage-Taking Intent in Domestic Dispute A man, unable to accept the end of his marriage, confronted his former wife and her companion, brandishing a pistol, firing one shot, then taking his former wife hostage and repeatedly threatening to kill her in the presence of police, using a gun that had since become unloaded. The Court of Cassation upheld the public prosecutor's appeal, ruling that the conditions for aggravated hostage-taking (Art. 185 para. 2 SCC) were objectively met because the substantial impairment of the victim’s legal interests—including being struck with the pistol, subjected to repeated death threats during police presence, and the fear induced since she did not know the gun was unloaded—significantly exceeded the basic offense, necessitating a remand for the lower court to determine if the perpetrator acted with the requisite intent for the qualification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme; Drohung, das Opfer zu töten; Einsatz einer ungeladenen Pistole. Objektive Voraussetzung der Qualifikation aufgrund der Umstände bejaht bei einer Geiselnahme, bei welcher der Täter die Geisel in Anwesenheit der Polizei mit einer ungeladenen Pistole bedroht hat (E. 1c; Konkretisierung der mit [BGE 121 IV 178](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-178%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page178) begründeten Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Geiselnahme schwerer Fall Furchterregung einvernehmliches Getrenntleben unverhältnismässige Gewaltanwendung Attentat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning while discussing the application of the qualified offense (Art. 185 Ziff. 2 StGB), which is the basis of the appeal.

Art. 185 Ziff. 2 StGB

The appeal was accepted and the case returned to the lower court to decide on a conviction for qualified kidnapping under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SST.2022.307 (2023-06-16) · ag
Conviction Upheld for Aggravated Hostage-Taking and Robbery Despite Procedural Delays
«…aft gezogen wurde, -4- wie gross zum Beispiel das Risiko eines Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitliche Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Die objektiv erhebli…»
72.2017.180 (2017-11-30) · ti
Aggravated Hostage-Taking and Robbery Convictions with Expulsion Orders
«…cpv. 1 (per la durata più di un qualche secondo anche se un qualche minuto è già sufficiente in base ai DTF 128 IV 73, 121 IV 269, 121 IV 178 e 113 IV 63 nonché SJZ 60/1964 nr. 137 rispettivamente per l’essersi impadronito di una persona per costrin…»
P/6447/2015 (2017-02-09) · ge
Attempted Constraint, Extortion, Kidnapping, and Robbery Conviction with Sentence Imposed
«…nt en danger, mais il existe pour lui le risque d'un choc lié à la peur (ATF 121 IV 178 c. 2d p. 183 confirmé par l'ATF 121 IV 269 c. 1c p. 271). Dans cette hypothèse, la durée de la prise d'otage joue un rôle déterminant (CORBOZ, op. cit., N 32 ad a…»
SB140363 (2015-01-06) · zh
Appeal on Hostage-Taking, Assault, and Alien Law Violations
«…nschaft gezogen wurde, wie gross z.B. das Risiko eines - 12 - Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitli- che Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Allerdings ist imm…»
TDSIE P1 14 9 (2014-08-25) · vs
State v. Defendant: Aggravated Robbery and Related Offenses Conviction and Sentencing
«…victime au moyen d’un pistolet déchargé, mais dont il venait de tirer la seule cartouche, en présence de la police (ATF 121 IV 269, consid. 1, p. 271). Il y a concours entre le brigandage et la prise d’otage, lorsque l’auteur menace des personnes do…»
BK.G.108.04 (2009-06-01)
Jurisdiction for Multi-Canton Criminal Proceedings: First Initiation Rule Prevails
«…zu beurteilende Grenzfälle bilden (vgl. BGE 121 IV 178, ferner Konkretisierung dieser Rechtsprechung in BGE 121 IV 269). Ob die konkrete Vorgehens- weise noch unter den Grundtatbestand von Art. 185 Ziff. 1 StGB zu subsu- miere…»
6S.70/2004 (2005-01-28)
«…Einsatz von Schusswaffen kommt, was auch für die Geisel ein Risiko darstellt ( BGE 121 IV 162 E. 2b-d; vgl. auch BGE 121 IV 269 E. 1c). 6.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern mit…»
6S.178/2004 (2005-01-21)
«…Opfer durch das Vorgehen des Täters in Mitleidenschaft gezogen wurde, wie gross z.B. das Risiko eines Schocks war ( BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitliche Dauer der Bedrohung ( BGE 121 IV 178 E. 2c). Allerdings ist im…»
BGE 129 IV 22
«…d'examiner les conditions d'application de l' art. 185 ch. 2 CP dans deux arrêts, publiés aux ATF 121 IV 178 et ATF 121 IV 269 . BGE 129 IV 22 S. 27 Dans le premier de ces arrêts, il a été amené à se prononcer sur la question dans le cas d'un aut…»
6S.282/2002 (2002-11-26)
«…sion d'examiner les conditions d'application de l' art. 185 ch. 2 CP dans deux arrêts, publiés aux ATF 121 IV 178 et 121 IV 269. Dans le premier de ces arrêts, il a été amené à se prononcer sur la question dans le cas d'un auteur qui, lors d'une a…»
72.2017.180 · ti
Brother and Sister Convicted for Consecutive Nighttime Robberies
«…cpv. 1 (per la durata più di un qualche secondo anche se un qualche minuto è già sufficiente in base ai DTF 128 IV 73, 121 IV 269, 121 IV 178 e 113 IV 63 nonché SJZ 60/1964 nr. 137 rispettivamente per l’essersi impadronito di una persona per costrin…»
SB140363 · zh
Zurich High Court Upholds Simple Hostage-Taking Conviction in Infant-Shield Case
«…nschaft gezogen wurde, wie gross z.B. das Risiko eines - 12 - Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitli- che Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Allerdings ist imm…»

Volltext

Urteilskopf

121 IV 269

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme; Drohung, das Opfer zu töten; Einsatz einer ungeladenen Pistole.

Objektive Voraussetzung der Qualifikation aufgrund der Umstände bejaht bei einer Geiselnahme, bei welcher der Täter die Geisel in Anwesenheit der Polizei mit einer ungeladenen Pistole bedroht hat (E. 1c; Konkretisierung der mit BGE 121 IV 178 begründeten Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 269

BGE 121 IV 269 S. 269

A.- C. heiratete im Juli 1990 P. Im September 1991 kam es zur Trennung. Am Abend des 22. Februar 1992 fand C., der sich mit dem Scheitern der ehelichen Beziehung nicht abfinden konnte, P. in Begleitung von N. im Restaurant "X." in Zürich vor. C. forderte seine Ehefrau auf, vor das Restaurant zu kommen, um mit ihm zu sprechen. Danach wartete er vor dem Restaurant während ca. einer Viertelstunde. In deren Verlauf behändigte er aus seinem Personenwagen eine Pistole der Marke "SIG", Kal. 9 mm, und lud sie mit einer einzigen Patrone. Nachdem P. gesehen hatte, wie C. mit der Waffe in der Hand wieder Richtung Eingang kam, trat sie vor das Restaurant. C. hielt seine Ehefrau darauf fest und stiess sie derart gegen die Scheibe der Glaseingangstüre, dass sie dort den Kopf anschlug. Nachdem auch N. vor das Restaurant getreten war, kam es zwischen ihm und C. zu einer verbalen Auseinandersetzung. C. zielte dabei mit der Pistole auf N. und forderte ihn auf, sich wegzubegeben. Da N. sich nicht beeindrucken liess und auf C. zuging, zielte C. mit der entsicherten Pistole seitlich neben N. auf den Boden und feuerte einen Schuss ab.

BGE 121 IV 269 S. 270

In der Folge trafen zwei uniformierte Polizeibeamte am Tatort ein und nahmen, nachdem sie von P. über den Ablauf der Ereignisse orientiert worden waren, die Verfolgung von C. auf. Während der Verfolgung richtete C. seine nun nicht mehr geladene Pistole in einem Abstand von wenigen Metern gegen die ihm nacheilenden Polizeibeamten. Es gelang ihm, ins Restaurant zurückzukehren. Dort begab er sich sofort zu seiner Ehefrau, hielt sie fest und richtete die Pistole gegen ihren Kopf. Die wenige Meter hinter ihm ins Restaurant gestürmten Polizeibeamten, die ihre Dienstwaffe in den Händen hielten, forderten die übrigen Gäste zum Verlassen des Restaurants auf. C. versetzte seiner Ehefrau mit der Pistole einen Schlag und begab sich mit ihr in Richtung Saal im oberen Stockwerk des Restaurants. Kurz danach kam er mit ihr wieder ins Parterre, wobei er sie weiterhin mit der Waffe bedrohte und sie derart in ihrer Gewalt hielt. Die beiden Polizeibeamten liessen es deshalb zu, dass C. mit der Geisel das Restaurant verliess. Nachdem in der Zwischenzeit auch die Überfallgruppe der Stadtpolizei Zürich am Tatort eingetroffen war, begab sich C. mit seiner Ehefrau zu seinem Personenwagen. Er befahl ihr, sich ans Steuer zu setzen. Er selber nahm auf dem Hintersitz Platz und richtete von dort die Waffe auf den Hinterkopf seiner Ehefrau. Er forderte die vor dem Personenwagen stehenden Polizeibeamten auf, die Türen des Fahrzeugs zu schliessen. Dabei drohte er, P. zu erschiessen, falls seine Forderung nicht erfüllt werde. Die Polizeibeamten, welche die Drohung ernst nahmen, duldeten es deshalb, dass C. mit seiner Ehefrau wegfuhr. Die Polizei verlor in der Folge den Kontakt zum Fahrzeug. Am folgenden Tag konnte C. verhaftet werden.

B.- Am 21. April 1995 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich C. unter anderem wegen Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusatz zu einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen zu 3 1/2 Jahren Gefängnis. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit etwa in mittlerem Grade. Es ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Strafe auf.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zum Schuldspruch wegen qualifizierter Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 121 IV 269 S. 271

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln (Art. 185 Ziff. 2 StGB).

Der Beschwerdegegner hat den Grundtatbestand der Geiselnahme unstreitig erfüllt. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Qualifikation nach Ziff. 2 gegeben sei.

b) (Zusammenfassung der mit BGE 121 IV 178 begründeten Rechtsprechung).

c) P. wusste nicht, dass der Beschwerdegegner seine Pistole nur mit einer einzigen Patrone geladen hatte. Sie glaubte nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdegegner könne seine Drohung wahrmachen. Sie wurde deshalb in Todesangst versetzt. Es bestand für sie somit das Risiko eines Schocks. Ihre psychische Belastung während der Geiselnahme war beträchtlich. Sie war dabei, als der Beschwerdegegner N. bedroht und dabei einen Schuss abgegeben hatte, und sie befürchtete in der ersten Phase im Restaurant, dass der Beschwerdegegner sie erschiessen würde. Der Beschwerdegegner, der nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sehr nervös war, richtete die Pistole wiederholt gegen ihren Kopf. Er versetzte ihr zudem mit der Pistole einen Schlag. Aus dem angefochtenen Urteil geht zwar nicht hervor, wie lange die Geiselnahme genau gedauert hat. Aufgrund des Ablaufs der Ereignisse - der Beschwerdegegner begab sich mit der Geisel zunächst in den oberen Stock des Restaurants, dann wieder ins Parterre, anschliessend vor das Restaurant und schliesslich zu seinem Personenwagen - liegt es jedoch auf der Hand, dass die Geiselnahme länger als nur, wie in BGE 121 IV 178, einige Sekunden gedauert hat. Es bestand überdies die naheliegende Möglichkeit einer Befreiungsaktion durch die Polizei mit Risiken auch für die Geisel. Bereits zu Beginn der Geiselnahme waren zwei Polizeibeamte mit gezogener Dienstwaffe anwesend. Später traf auch noch die Überfallgruppe der Stadtpolizei Zürich am Tatort ein. Trotz dieser Polizeipräsenz setzte der Beschwerdegegner die Geiselnahme fort.

BGE 121 IV 269 S. 272

Bei dieser Sachlage sind die Rechtsgüter der Geisel objektiv erheblich stärker beeinträchtigt worden, als das beim Grundtatbestand der Fall ist. In BGE 121 IV 178 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dort um einen Grenzfall handelte (E. 2e). Hier sind die Rechtsgüter der Geisel aber deutlich stärker betroffen worden: Im Unterschied zu jenem Fall gab der Beschwerdegegner vor der Geiselnahme in Anwesenheit der späteren Geisel einen Schuss ab. Er hielt der Geisel die Pistole wiederholt gegen den Kopf und versetzte ihr zudem mit der Waffe einen Schlag; in BGE 121 IV 178 tat der Täter der Geisel über die kurze Bedrohung hinaus demgegenüber nichts an. Im vorliegenden Fall schliesslich waren Polizeibeamte am Tatort mit gezogener Dienstwaffe anwesend, in dem in BGE 121 IV 178 zu beurteilenden Fall dagegen nicht.

d) Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird sich darüber auszusprechen haben, ob die gegenüber dem Grundtatbestand objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel vom Vorsatz des Beschwerdegegners umfasst war. Bejahendenfalls wird sie ihn der qualifizierten Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen haben.