Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMunicipality Zoning for Non-Hazardous Waste Deposit Site Permitting Appeal A political municipality decided to zone a 3-hectare area to create a new unpolluted excavated material (non-hazardous waste) deposit site sufficient for about 12 years. Local parties challenged this zoning decision, first through a planning appeal to the Cantonal Government, which was dismissed, and subsequently through an administrative court appeal to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court considered two grounds for excluding the administrative court appeal: Art. 100 lit. t Ziff. 2 of the Federal Act on the Organization of Federal Courts (OG) and Art. 99 lit. e OG, ruling that neither exclusion applied because the planned deposit was for unpolluted excavated material, not hazardous waste (Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG exclusion is limited to hazardous waste facilities), and the appeal concerned the zoning plan's environmental impact, not the technical functioning of a built facility (Art. 99 lit. e OG exclusion is limited to technical operation permits). The Court thus allowed the administrative court appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG und Art. 99 lit. e OG. Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d). Art. 99 lit. e OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).
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Volltext
Urteilskopf
121 II 156
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Februar 1995 i.S. Hangl AG und Mitbeteiligte gegen Politische Gemeinde Samnaun und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG und Art. 99 lit. e OG.
Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d).
Art. 99 lit. e OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).
Sachverhalt ab Seite 156
BGE 121 II 156 S. 156
An der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Samnaun vom 28. Dezember 1993 wurde die Ausscheidung einer rund 3 ha grossen Materialablagerungszone im Gebiet "Plaz Maisas" beschlossen. Die rund 500 m südlich von Samnaun Dorf gelegene Materialablagerungszone soll es der Gemeinde ermöglichen, eine neue Deponie für unverschmutzten Aushub zu
BGE 121 II 156 S. 157
errichten. Das Deponievolumen wird auf ca. 120'000 m3 geschätzt und soll für etwa 12 Jahre ausreichen.
Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte erhoben gegen die Materialablagerungszone Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden.
Diese wies die Beschwerde am 12. Juli 1994 ab und genehmigte gleichzeitig die Materialablagerungszone "Plaz Maisas".
Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte haben am 22. August 1994 gegen die Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. d) Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Umweltschutzes gegen Verfügungen über die Standorte von Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 31 Abs. 5 USG (SR 814.01) geregelten Zuständigkeiten zur Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (nicht publizierte Erw. 7a/cc von BGE 119 Ia 321 ff.; A. TRÖSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 31 N. 59, 61; BBl 1985 II 887, 946; 1989 II 881; 1991 II 525f., 569). Im vorliegenden Fall steht keine Deponie für gefährliche Abfälle im Sinne des Gesetzes zur Diskussion, sondern eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, auf welche der Ausschlussgrund von Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG zum vorneherein nicht anwendbar ist.
Auch geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 119 Ib 254 E. 1a S. 262 f., BGE 118 Ib 66 E. 1c/cb S. 71, je mit Hinweisen).