Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 V 352 KI-generiert

Swiss Federal Insurance Court Ruling on Adequate Causality in Accident-Induced Suicide.

Geschäftsnummer BGE 120 V 352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Insurance Court Ruling on Adequate Causality in Accident-Induced Suicide. In this ruling, the Swiss Federal Insurance Court addressed the question of adequate causal link between an insured accident (a paragliding accident resulting in loss of taste and smell) and a subsequent suicide, shifting previous jurisprudence. While the natural causal link was accepted—the deceased would likely not have committed suicide without the severe consequences of the accident, which he could not accept—the court confirmed that the question of *adequate* causality for suicidal events (suicide, attempted suicide, or self-harm) following an insured accident must now be assessed using the same criteria developed for psychogenic consequences of accidents (per BGE 115 V 133 ff.). The court categorized the paragliding accident as "very severe," which, according to established criteria for psychogenic accident consequences, generally affirms the adequate causal link between the event and the resulting psychogenic maladaptation leading to death, thus confirming the accident insurer's liability for benefits under Art. 48 UVV.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und 48 UVV: Adäquate Kausalität bei einem Suizid nach Unfall. In Abweichung der alten, zuletzt in [BGE 100 V 79](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-V-76%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page79) Erw. 1c publizierten Rechtsprechung ist die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) gegeben ist, gemäss den Kriterien der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen ([BGE 115 V 133](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-133%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page133) ff.) zu beurteilen.

Schlagwörter

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Unfallfolgen Haftung des Versicherungsträgers adäquater Kausalzusammenhang Versicherungsleistungen Versicherungsfall natürliche Kausalität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 V 79
In Abweichung der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 112 V 202
Versicherungsgericht festgestellt, dass der Weglassung des "mehr oder weniger" zur Qualifizierung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keine materielle, sondern nur redaktionelle Bedeutung zukomme (BGE 112 V 202 Erw.
BGE 113 V 62
48 UVV eine Konkretisierung des Unfallbegriffes darstelle, indem die Unfreiwilligkeit dann gegeben sei, wenn der Versicherte im Zustande vollständiger Urteilsunfähigkeit gehandelt habe (BGE 113 V 62 Erw.
BGE 115 V 139
Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 139 ff.
BGE 115 V 140
Unter diesen Umständen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Suizid zu bejahen (BGE 115 V 140 Erw.
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«…werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C\_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.2). 1.5 Die Beurteilung des a…»
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«…ychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C\_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3). 1.7 Erleidet die versicherte Person…»
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«…derseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dies…»
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«…derseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller…»
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«…derseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall…»

Volltext

Urteilskopf

120 V 352

48. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1994 i.S. "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft gegen Staatliche Versicherungskasse Uri und Versicherungsgericht des Kantons Uri

Regeste

Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und 48 UVV: Adäquate Kausalität bei einem Suizid nach Unfall.

In Abweichung der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw. 1c publizierten Rechtsprechung ist die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) gegeben ist, gemäss den Kriterien der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen.

Erwägungen ab Seite 353

BGE 120 V 352 S. 353

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach dem bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Recht bildete Art. 67 Abs. 1 KUVG Grundlage für die Leistungspflicht der Anstalt aus versicherten Unfällen. Diese Bestimmung umschrieb indessen den Unfallbegriff nicht selber, sondern setzte ihn gleichsam voraus. Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung (siehe A. MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1963, S. 86 Fn. 12 mit Hinweisen) wurde als Unfall definiert die plötzliche nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper durch einen mehr oder weniger ungewöhnlichen äusseren Faktor. Im Rahmen dieses feststehenden Unfallbegriffes ging die Rechtsprechung seit je davon aus, der Suizid könne deswegen nicht als versicherter Unfall betrachtet werden, weil ihm das Erfordernis der fehlenden Absichtlichkeit abgehe: Wer sich "das Leben nimmt", tut dies mit Absicht, was den Unfallbegriff ausschliesst.

b) In den folgenden zwei Tatbeständen galt der Suizid als versichertes Ereignis:

- Wenn der Suizid vom Versicherten im Zustande völliger Unzurechnungsfähigkeit begangen wurde, betrachtete die Rechtsprechung das fragliche Merkmal des Unfallbegriffes, die Unfreiwilligkeit oder fehlende Absicht, als erfüllt (BGE 100 V 79 Erw. 1b; RSKV 1979 Nr. 357 S. 43; SUVA 1984 Nr. 7 S. 13; unveröffentlichte Urteile W. vom 12. November 1984 und J. vom 28. Januar 1983).

- Ferner wurde die Haftung der SUVA bejaht, wenn der Suizid als natürliche und adäquate Folge eines seinerseits versicherten Unfalles zu qualifizieren war. Im Bereich des Suizides anerkannte die Praxis die Adäquanz eines früheren Unfalles dann, wenn das versicherte Ereignis an sich geeignet war, die psychische Widerstandskraft des Versicherten derart zu schwächen, dass er der in ihm aufsteigenden Selbsttötungsidee zwangsläufig verfällt (BGE 100 V 79 Erw. 1c; SUVA 1986 Nr. 8 S. 15).

4. a) Auch nach dem seit 1. Januar 1984 geltenden neuen Recht setzt die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalles (oder einer Berufskrankheit) voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Sinne einer Begriffserläuterung hat der Verordnungsgeber nunmehr in Art. 9 Abs. 1 UVV den Unfallbegriff umschrieben, wobei er sich an die bisherige Begriffsbildung gemäss Rechtsprechung gehalten hat; insbesondere hat das

BGE 120 V 352 S. 354

Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass der Weglassung des "mehr oder weniger" zur Qualifizierung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keine materielle, sondern nur redaktionelle Bedeutung zukomme (BGE 112 V 202 Erw. 1).

Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. - Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV).

b) Im Lichte dieser Bestimmungen hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass Art. 48 UVV eine Konkretisierung des Unfallbegriffes darstelle, indem die Unfreiwilligkeit dann gegeben sei, wenn der Versicherte im Zustande vollständiger Urteilsunfähigkeit gehandelt habe (BGE 113 V 62 Erw. 2c), so dass es - im Gegensatz zur alten Rechtspraxis unter dem KUVG - nicht mehr auf die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit, sondern eben auf die Urteilsfähigkeit ankomme. Aber auch bezüglich des zweiten Teils von Art. 48 UVV ist leicht zu erkennen, dass dessen Tatbestand der bisherigen Rechtspraxis nachgebildet ist: Ein Suizid geht dann zu Lasten der sozialen Unfallversicherung, wenn er die Folge eines seinerseits versicherten Ereignisses, insbesondere eines versicherten Unfalles, ist; dem Wort "eindeutig" kommt keine die bisherige altrechtliche Rechtsprechung ändernde Bedeutung zu (RKUV 1990 Nr. U 96 S. 188 Erw. 4a mit Hinweisen). Der Streit der Parteien darüber, wie das Wort "eindeutig" in Art. 48 UVV zu verstehen sei, ist daher obsolet; eine materiellrechtliche Bedeutung hat es nicht.

c) Aus dem Gesagten folgt, dass, wie in der Vernehmlassung zu Recht eingewendet wird, den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht beigepflichtet werden kann, als die Gesetzmässigkeit von Art. 48 UVV bestritten wird mit dem Argument, es handle sich dabei um eine delegationsmässig nicht abgedeckte Derogation von Art. 37 Abs. 1 UVG. Vielmehr geht es um eine Konkretisierung des Unfallbegriffes für die Belange von Suizid, Suizidversuch und Artefakt. Da keinerlei Anhaltspunkte für eine vollständige Urteilsunfähigkeit des B. im Zeitpunkt des Todes

BGE 120 V 352 S. 355

vorliegen, was denn auch von keiner Seite behauptet wird, kann sich einzig fragen, ob sein Hinschied als Folge des versicherten Gleitschirmunfalles zu betrachten ist.

5. a) Vorausgesetzt ist im Rahmen von Art. 48 UVV zunächst einmal ein natürlicher Kausalzusammenhang. Dieser ist, wie von kantonalem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eingeräumt wird, ohne weiteres gegeben: Der Gleitschirmunfall war zweifellos die entscheidende Wende im Leben des verstorbenen B. Ein auf der Ebene der psychogenen Reaktion sich ereignender natürlicher Kausalzusammenhang (siehe dazu Ulrich MEYER-BLASER, Kausalitätsfragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994, S. 102 f.) liegt vor, weil man davon ausgehen kann, dass sich der Versicherte wohl nicht das Leben genommen hätte, wenn er vom Gleitschirmunfall mit den daraus verbliebenen Folgen, insbesondere dem Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, verschont geblieben wäre, womit er sich nicht abfinden konnte.

b) Zu prüfen ist, ob dieser Zusammenhang auch adäquat kausal ist, was Art. 48 UVV ebenfalls verlangt. Auszugehen ist davon, dass die Adäquanz ein Wertungs- und nicht ein Tatsachenproblem ist. Es fragt sich daher, welche Antworten die Rechtsprechung auf diese Frage gegeben hat.

aa) Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei Unfällen mit psychisch bedingten Folgeschäden eine Katalogisierung vorgenommen. Danach dient als geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat das Gericht folgende Einteilung der Unfälle als zweckmässig erachtet: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich. Bei banalen bzw. leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, weil sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen im mittleren Bereich müssen weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt somit grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer

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psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 139 ff. Erw. 6 und 7).

bb) Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Grundsätze in einem Urteil angewendet, in welchem es um den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und dem nachfolgenden Suizid des Versicherten ging (RKUV 1990 Nr. U 96 S. 190 Erw. 4b/aa) und ist damit von der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw. 1c publizierten Rechtsprechung abgewichen. Diese neue Rechtsprechung ist zu bestätigen, weshalb die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) bestehe, gemäss den Kriterien der erwähnten Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen ist.

cc) Die Anwendung dieser Rechtsprechung führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Der Gleitschirmunfall, welchen B. erlitten hat, ist mit der Vorinstanz als sehr schwer einzustufen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gründe, welche zu einer hievon abweichenden Betrachtungsweise Anlass gäben, sind nicht ersichtlich. Die im Anschluss an den sehr schweren Unfall aufgetretene psychogene Fehlentwicklung mit letalem Ausgang erscheint unfallversicherungsrechtlich als entschädigungswürdig. Unter diesen Umständen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Suizid zu bejahen (BGE 115 V 140 Erw. 6b). Daran können die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere der Hinweis auf die von Giger entworfene Skala der Sicherheitsgrade bei der Bestimmung der Adäquanz (Hans Giger, Analyse der Adäquanzproblematik im Haftpflichtrecht, in: Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 141 ff., insbes. S. 157), nichts ändern.