Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 V 182 KI-generiert

Claimant's Waived Inheritance as Disregarded Asset Transfer for Supplementary Benefits Valuation

Geschäftsnummer BGE 120 V 182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant's Waived Inheritance as Disregarded Asset Transfer for Supplementary Benefits Valuation A claimant waived her inheritance share in a property in 1985 in exchange for a lifelong right of residence and a perpetual annuity, raising the question of whether this constituted a disregarded asset transfer for Supplementary Benefits (EL) purposes. The court reasoned that the valuation of this waived asset, despite the transfer occurring prior to 1992, must be determined under the revised Art. 17 ELV (effective Jan 1, 1992) using the principles of "genuine retroactivity," as the valuation is relevant during the period of benefit claim. Crucially, the court clarified that Art. 17 Abs. 4 ELV (requiring properties not used for own residence to be valued at market price) only applies if the claimant owns the property but does not reside in it, not if they merely possess a right of residence after transferring ownership. The compensatory services (right of residence and annuity) must be capitalized using the tables of the Federal Tax Administration to determine if they constitute "adequate consideration," and any shortfall is added to the waived asset, regardless of whether the waiver occurred more than five years before the EL application, rejecting a conflicting administrative guideline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von Verzichtsvermögen. Im Rahmen der Bewertung von Verzichtsvermögen ist Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf Verzichtstatbestände anwendbar, welche sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben (Erw. 4b). Art. 17 Abs. 4 ELV: Bewertung von Liegenschaften. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die dem Ansprecher gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber (oder einer anderen in die EL-Berechnung miteinzubeziehenden Person) bewohnt wird (Erw. 4c). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, sind als solche eingeräumte Wohnrechte und Leibrenten nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren; Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4e). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum EL-Bezug erfolgte. Soweit sich aus Rz. 2064.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung) etwas Abweichendes ergibt, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzwidrig (Erw. 4f).

Schlagwörter

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Vermögensübertragung Ergänzungsleistungen Annuität Bewertung von Aktiven Aufenthaltsrecht Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 192
BGE 114 V 151
BGE 113 V 299
2, BGE 113 V 299, BGE 110 V 254 Erw.
BGE 110 V 254
2, BGE 113 V 299, BGE 110 V 254 Erw.
BGE 119 V 436
Recipient's Challenge to Supplementary Benefit Calculation Based on Asset Amortization Timing
BGE 110 V 22
Ferner ist ein hypothetischer Ertrag auf diesem Vermögen als Einkommen zu berücksichtigen (BGE 110 V 22 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

Cited in the reasoning as the legal basis concerning asset waivers, which is the main issue examined.

Art. 17 ELV

Cited in the reasoning as the regulation governing the valuation of assets, particularly in relation to asset waivers.

Art. 17 Abs. 4 ELV

Cited in the reasoning as the specific rule concerning the valuation of real estate for supplementary benefits calculations.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (388)

BGE 151 V 169
Bridging allowances for older unemployed: pre-enactment pension capital withdrawal and asset relinquishment count toward the CHF 150,000 asset threshold as improper retroactivity.
«…he Versicherungsgericht wiederholt mit der Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht (vgl. [BGE 120 V 182](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-120-V-182#page182); [BG…»
A/891/2025 (2025-11-10) · ge
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«…l faut comparer la prestation et la contre-prestation à leurs valeurs respectives au moment de ce dessaisissement (ATF [120 V 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20V%20182) consid. 4b ; arrêt du Tribunal fédéral [9C\_67/2…»
A/577/2025 (2025-10-02) · ge
Appeal on Supplementary Benefit Denial Due to Alleged Asset Depletion
«…t donc comparer la prestation et la contre-prestation à leurs valeurs respectives au moment de ce dessaisissement (ATF [120 V 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20V%20182) consid. 4b ; arrêt du Tribunal fédéral [9C\_67/2…»
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«…a DPC edita dall'UFAS che limitava la rilevanza della rinuncia a cinque anni prima l'ottenimento della prestazione (DTF 120 V 182 consid. 4f, Pratique VSI 1994 pag. 289; DTF 105 V 84; STF 9C\_198/2010 del 9 agosto 2010; STFA P 82/01 del 24 maggio 20…»
S1 24 207 (2025-06-02) · vs
Applicant's Asset Valuation for Supplementary Benefits Denial Upheld
«…Kommission eine neue Schatzung vorgenommen. Auf eine private Verkehrswertschät- zung kann nicht abgestellt werden (BGE 120 V 182 E. 4d). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELR hat die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Gesuchstellers kostenlos den Verkehrs- wer…»
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«…l faut comparer la prestation et la contre-prestation à leurs valeurs respectives au moment de ce dessaisissement (ATF [120 V 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20V%20182) consid. 4b ; arrêt du Tribunal fédéral [9C\_67/2…»
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«…a DPC edita dall'UFAS che limitava la rilevanza della rinuncia a cinque anni prima l'ottenimento della prestazione (DTF 120 V 182 consid. 4f, Pratique VSI 1994 pag. 289; DTF 105 V 84; STF 9C\_198/2010 del 9 agosto 2010; STFA P 82/01 del 24 maggio 20…»
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«…faut comparer la prestation et la contre-prestation à leurs valeurs respectives au moment de ce dessaisissement ( [ATF 120 V 182](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Claimants v. Authority: Retroactive Benefits and Asset Divestment Repayment
«…ichts 9C\_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C\_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.3.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen…»
II 2024 106 (2025-03-20) · sz
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«…). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitab- laufs wird durch die jährliche Reduktion…»
II 2024 112 (2025-03-20) · sz
Claimant Denied Supplementary Benefits Due to Imputed Wealth from Unexplained Asset Decreases
«…). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitab- laufs wird durch die jährliche Reduktion…»
II 2024 80 (2025-03-20) · sz
Social Security Supplementary Benefits Denial Upheld Due to Unsubstantiated Asset Reductions
«…4 anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitab- laufs wird durch die jährliche Reduktion…»
ZL.2023.00118 (2025-02-26) · zh
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«…ichts 9C\_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C\_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.6 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG…»
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«…he Versicherungsgericht wiederholt mit der Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht (vgl. BGE 120 V 182 ; 114 V 150 ; Urteile P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 2c; P 49/89 vom 20. April 1990 E. 2). In BGE 114 V 150 ging es…»

Volltext

Urteilskopf

120 V 182

26. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1994 i.S. Er. F., K. F., Erben der E. F. gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von Verzichtsvermögen. Im Rahmen der Bewertung von Verzichtsvermögen ist Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf Verzichtstatbestände anwendbar, welche sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben (Erw. 4b).

Art. 17 Abs. 4 ELV: Bewertung von Liegenschaften. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die dem Ansprecher gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber (oder einer anderen in die EL-Berechnung miteinzubeziehenden Person) bewohnt wird (Erw. 4c).

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, sind als solche eingeräumte Wohnrechte und Leibrenten nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren; Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4e).

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum EL-Bezug erfolgte. Soweit sich aus Rz. 2064.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung) etwas Abweichendes ergibt, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzwidrig (Erw. 4f).

Erwägungen ab Seite 183

BGE 120 V 182 S. 183

Aus den Erwägungen:

4. a) Laut Erbteilungsvertrag vom 29. November 1985 verzichtete die Versicherte auf Zuteilung einer Liegenschaft; dafür wurde ihr ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt und eine an den Lebenskostenindex gebundene Leibrente von damals Fr. 500.-- pro Monat zugesprochen. Da der Nachlass ihres verstorbenen

BGE 120 V 182 S. 184

Ehemannes nach der Aktenlage und gemäss Teilungsvertrag einzig von den zur Verteilung gelangenden Grundstücken gebildet wurde, verzichtete die Versicherte mit dieser Vereinbarung effektiv auf ihren Erbteil von einem Viertel der gesamten Hinterlassenschaft (Art. 462 Abs. 1 aZGB), und zwar ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Folglich fragt sich, ob Wohnrecht und Leibrente eine adäquate Gegenleistung darstellen. Um dies beurteilen zu können, muss zunächst der Wert des der Versicherten zustehenden Nachlassanteils ermittelt werden, was nach den allgemeinen EL-rechtlichen Regeln über die Bewertung von Vermögen zu erfolgen hat.

b) Ob die Versicherte auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich nach den relevanten Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erbteilung von November 1985 (vgl. BGE 113 V 192 Erw. 4c/aa mit Hinweis). Weil jedoch Ergänzungsleistungen frühestens ab April 1992 streitig sind, ist für die Bemessung der seinerzeit geteilten Vermögenswerte - im Einklang mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) - Art. 17 ELV in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung massgebend. Zwar wird damit an einen Sachverhalt angeknüpft, welcher vor Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmung eingetreten ist. Indessen dauert dieser Sachverhalt insofern an, als sich unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung dieses Verzichtsvermögens stellt. In diesem Sinne liegt hier ein Anwendungsfall der sog. unechten Rückwirkung vor (vgl. dazu BGE 114 V 151 Erw. 2, BGE 113 V 299, BGE 110 V 254 Erw. 3a, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). In masslicher Hinsicht ist daher von den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer auszugehen (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dies unter Vorbehalt von Art. 17 Abs. 4 ELV, wonach Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen sind, wenn sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen.

c) Soweit das BSV die letztgenannte Verordnungsbestimmung dahingehend auslegt, dass "die Liegenschaft, in der der EL-Bezüger wohnt, ihm gehören muss (seine eigene sein muss), um der Aufwertung auf den Verkehrswert zu entgehen", und daraus folgert, es sei im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 4 ELV anwendbar, weil die Liegenschaft mit der Abtretung nicht mehr der Versicherten gehört habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ergänzungsleistung entspricht der Differenz zwischen der auf den Anspruchsberechtigten anwendbaren Einkommensgrenze und dessen (niedrigerem) anrechenbaren Einkommen, zu dem auch ein Teil des Vermögens (und/oder Verzichtsvermögens) hinzugerechnet wird (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 5 Abs. 1

BGE 120 V 182 S. 185

ELG). Aus dieser EL-rechtlichen Grundkonzeption ergibt sich, dass es bei dem von Art. 17 ELV erfassten Vermögen von vornherein nur um solches gehen kann, welches dem Ansprecher gehört. Der Begriff "eigen" in Art. 17 Abs. 4 ELV kann daher nicht im Sinne von "Eigentum" am Grundstück verstanden werden. Vielmehr bezieht er sich - als attributives Adjektiv - auf das Nomen "Wohnzweck" und kann nur bedeuten, dass der Bezüger (oder eine andere in die EL-Berechnung eingeschlossene Person) die Liegenschaft selber bewohnt (nichts anderes folgt aus der französischen und der italienischen Fassung der fraglichen Bestimmung). Demzufolge gelangt Art. 17 Abs. 4 ELV nur zur Anwendung, wenn die dem Bezüger gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber (oder einer im Rahmen der EL-Berechnung mitzuberücksichtigenden Person) bewohnt wird.

d) Der streitigen Kassenverfügung wie auch der bundesamtlichen Vernehmlassung liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass es sich bei den im Teilungsvertrag angeführten Grundstückswerten um EL-rechtlich relevante Wertangaben handelt. Dies trifft indessen nicht zu: Der Vergleich zwischen den neuen Steuerwerten der Er. F. zugeteilten Liegenschaften gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1986 mit den Wertangaben laut Teilungsvertrag ergibt ohne weiteres, dass letztere keine kantonalen Schatzungswerte darstellen. Sie beruhen offenbar - wie in solchen Fällen üblich - auf einer privaten Verkehrswertschätzung. Hinsichtlich der Parzelle Nr. 144 (mit dem von der Versicherten bis zum Eintritt ins Alters- und Pflegeheim bewohnten Haus) lässt sich dies denn auch direkt dem Wortlaut des Teilungsvertrages entnehmen. Für die Belange der Ergänzungsleistungen ist jedoch entweder der Wert der kantonalen Schatzung oder der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV (vgl. AHI 1993 S. 129) massgebend.

Die vorliegenden Akten geben keine Auskunft über die Steuerwerte der fraglichen Liegenschaften im Zeitpunkt der Erbteilung. Unter diesen Umständen ist die Streitsache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Wert des Nachlassanteils der Versicherten bei Abschluss des Teilungsvertrages vom 29. November 1985 nach Massgabe von Art. 17 ELV ermittle.

e) Steht dieser Wert fest, stellt sich anschliessend die Frage, ob die Gegenleistung an die Versicherte als adäquat betrachtet werden kann. Das ihr eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht im Wert von Fr. 4'800.-- pro Jahr (vgl. den Nachtrag auf der Steuererklärung für die

BGE 120 V 182 S. 186

Veranlagungsperiode 1985/86) und die jährliche Leibrente von Fr. 6'000.-- sind praxisgemäss nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren (nicht veröffentlichte Urteile F. vom 28. Juli 1993, W. vom 23. März 1992, A. vom 6. März 1992 und D. vom 15. April 1991). Im Zeitpunkt der Erbteilung war die Versicherte 77 Jahre alt. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor von 10,16 (1000: 98,44 = 10,16; vgl. die vorliegend anwendbare Tabelle gemäss Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Oktober 1980, in: ASA 49 S. 238 ff.) führt zum Barwert von Wohnrecht und Leibrente von insgesamt Fr. 109'728.--, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat.

Liegt dieser Betrag unter dem Wert des Nachlassanteils der Versicherten, so ist die Differenz, vermindert um die bisherige Amortisation nach Art. 17a ELV (BGE 119 V 436), als Verzichtsvermögen in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. Ferner ist ein hypothetischer Ertrag auf diesem Vermögen als Einkommen zu berücksichtigen (BGE 110 V 22 Erw. 4; ZAK 1985 S. 243 Erw. 2, 1984 S. 511 Erw. 4b). Was den anwendbaren Zinssatz betrifft, ist nach der Rechtsprechung - vorbehältlich besonderer Umstände im Einzelfall - auf die allgemeinen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt abzustellen, wobei in der Regel der Zins für Spareinlagen der fünf grössten Kantonalbanken (laut dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz) heranzuziehen ist (BGE 110 V 24 Erw. 5b; ZAK 1988 S. 200 Erw. 6). Nachdem das Statistische Jahrbuch nunmehr den Durchschnittszins für Spareinlagen aller Banken enthält, ist auf diesen Zinssatz abzustellen. Aus praktischen Erwägungen und Gründen der Rechtsgleichheit ist dabei in der Regel vom durchschnittlichen Zins für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (AHI 1994 S. 158). Im vorliegenden Fall ist somit der mittlere Zins für Spareinlagen im Jahre 1991 von 5,5% zu berücksichtigen (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1994, S. 268, T 12.6). Dies entspricht denn auch dem Zinssatz, welcher gemäss Akten im Jahre 1991 dem Sparheft der Versicherten bei der Raiffeisenkasse Tägerwilen gutgeschrieben wurde.

f) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde - wie bereits in der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde - geltend gemacht, dass die Söhne des Erblassers ihrer Mutter bis zur Erbteilung die Erträge aus dem Erbschaftsvermögen überlassen hätten. Diesem Umstand kann jedoch bei der Frage nach der Gegenleistung an die Versicherte nicht Rechnung getragen werden, da er im Teilungsvertrag vom 29. November 1985 keinerlei Erwähnung findet.

BGE 120 V 182 S. 187

Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Erbteilung bereits im genannten Zeitpunkt durchgeführt worden ist, nichts zugunsten der Versicherten ableiten. Denn entgegen ihrem Einwand ist ein Vermögensverzicht in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte. Soweit sich aus Rz. 2064.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung) etwas Abweichendes ergibt, widerspricht diese Verwaltungsweisung der Gesetzesvorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG und ist mithin für den Sozialversicherungsrichter unbeachtlich (BGE 118 V 131 Erw. 3a, 210 Erw. 4c, BGE 117 V 284 Erw. 4c, BGE 116 V 19 Erw. 3c, je mit Hinweisen).