Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IA 260 KI-generiert

Father vs. Guardianship Authority: Standing to Appeal Placement Order Denial

Geschäftsnummer BGE 120 IA 260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Father vs. Guardianship Authority: Standing to Appeal Placement Order Denial The case concerns a father whose children, initially placed with him by the guardianship authority after being removed from their mother's custody, were subsequently ordered to be moved to a children's home, with immediate enforcement and denial of suspensive effect to any appeal. The father appealed the cantonal court's confirmation of the denial of suspensive effect. The Federal Supreme Court addressed the admissibility of the constitutional complaint against the cantonal interim decision, holding that the father, being in a position legally akin to a foster parent since he did not have parental authority, was *in principle* legitimized to challenge the guardianship authority's placement orders for arbitrariness, reversing previous case law which had denied foster parents standing for such complaints. Furthermore, the court found the interim decision to deny suspensive effect caused irreparable harm because the immediate relocation of the children to a children's home would definitively alter their actual place of residence during the appeal procedure, thus satisfying the requirement for challenging interim decisions under Art. 87 OG. The Federal Court ultimately upheld the father's constitutional complaint against the refusal of suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür und Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bei einer Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 87 und 88 OG, 310 ZGB sowie Art. 4 BV). Pflegeeltern, zu denen rechtlich auch der leibliche Vater zu zählen ist, wenn die Kinder bei ihm untergebracht sind, obgleich ihm die elterliche Gewalt nicht zusteht, sind legitimiert, Anordnungen der Vormundschaftsbehörde über den Aufenthaltsort des Kindes mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anzufechten (E. 2a; Änderung der Rechtsprechung). Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde stellt einen blossen Zwischenentscheid dar. Auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Willkürbeschwerde ist aber nach Art. 87 OG einzutreten, weil er zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (E. 2b).

Schlagwörter

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Vormundschaft Beschwerdelegitimation elterliche Gewalt Zulassung der Zwangsvollstreckung Pflegeverhältnis Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
The appeal was based on an alleged violation of the principle of arbitrariness, which is guaranteed by this article.
Art. 87 OG
Auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Willkürbeschwerde ist aber nach Art. 87 OG einzutreten, weil er zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (E.
Art. 310 Abs. 1 ZGB
April und entzog der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung die Obhut über die drei Kinder.
Art. 88 OG
a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch Verfügungen erlitten haben.
Art. 310 Abs. 3 ZGB
willkürlicher Weise gegen Art. 310 Abs. 3 ZGB.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 93
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer die Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen geltend macht (BGE 117 Ia 93 E.
BGE 116 Ia 179
Diese setzt vielmehr voraus, dass er in der Sache selber legitimiert ist (BGE 116 Ia 179 f.).
BGE 110 Ia 78
Foster Parents' Standing to Challenge Child Return Based on Child Welfare Statute
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was based on an alleged violation of the principle of arbitrariness, which is guaranteed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (84)

5A_51/2025 (2025-04-01)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-475%3Ade&number_of_ranks=0#page475) consid. 1; [120 Ia 260](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_533/2019 (2019-12-09)
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5A_941/2018 (2019-01-23)
«…ve parentale obtient finalement gain de cause au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 120 Ia 260 consid. 2b; arrêt 5A_438/2015 du 25 juin 2015 consid. 1.2). Il y a donc lieu d'entrer en matière sur le recours. 2. 2.…»
5A_401/2018 (2018-12-04)
«…ce des prérogatives parentales dont l'intéressé a été frustré pendant la période écoulée ( ATF 137 III 475 consid. 1; 120 Ia 260 consid. 2b; arrêt 5A_613/2017 du 16 octobre 2017 consid. 2). Il appartient à la partie recourante d'alléguer et d'étab…»
5A_342/2018 (2018-09-25)
«…er Änderung des angefochtenen Entscheids geltend zu machen vermögen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; vgl. dazu immerhin BGE 120 Ia 260 E. 2a; Urteile 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 65 ; 5P.163/2004 vom 1. Juli…»
5A_52/2018 (2018-03-07)
«…se au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 137 III 475 consid. 1 et les références; 120 Ia 260 consid. 2b; arrêt 5A_613/2017 du 16 octobre 2017 consid. 2). En l'espèce, l'existence d'un préjudice irréparable est é…»
BGE 144 III 10
«…chtsnovelle war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Obhut zu lösen (zur früheren Rechtslage vgl. insbesondere BGE 120 Ia 260 E. 2a S. 263; BGE 128 III 9 E. 4a S. 10; BGE 136 III 353 E. 3.2 S. 356) und als direkte Komponente des Sorgerechts…»
5A_47/2017 (2017-11-06)
«…chtsnovelle war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Obhut zu lösen (zur früheren Rechtslage vgl. insbesondere BGE 120 Ia 260 E. 2a S. 263; 128 III 9 E. 4a S. 10; 136 III 353 E. 3.2 S. 356) und als direkte Komponente des Sorgerechts auszuge…»
5A_613/2017 (2017-10-16)
Child visitation extension under provisional child protection measures; refusal to restore suspensive effect reviewed under Art. 98 LTF, requiring constitutional claims.
«…se au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 137 III 475 consid. 1 et les références; 120 Ia 260 consid. 2b). 3. La décision accordant l'effet suspensif, comme celle d'exécution provisoire ou de retrait de l'effet s…»
5A_299/2016 (2017-01-17)
«…hrt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; vgl. BGE 120 Ia 260 E. 2a S. 263/264). Sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie die Verletzung ihrer Parteirechte und in der Sache e…»
5A_549/2016 (2016-10-18)
«…ve parentale obtient finalement gain de cause au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 120 Ia 260 consid. 2b p. 264; arrêt 5A_438/2015 du 25 juin 2015 consid. 1.2). Il y a donc lieu d'entrer en matière. 2. 2.1. La d…»
5A_573/2016 (2016-08-09)
«…ve parentale obtient finalement gain de cause au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 120 Ia 260 consid. 2b). Le point de savoir si un tel préjudice irréparable est également manifeste dans la situation inverse, à s…»
5A_438/2015 (2015-06-25)
«…si la mère obtient finalement gain de cause au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée ( ATF 120 Ia 260 consid. 2b; arrêt 5A_718/2007 du 23 janvier 2008 consid. 1.2). 2. La décision accordant l'effet suspensif, comme celle…»
5A_1021/2014 (2015-05-20)
«…n gegen die Anordnungen vom 31. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das ist ein Zwischenentscheid ( BGE 120 Ia 260 E. 2b S. 264; Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 378 , aber in: Pra 2013 Nr. 6…»
5A_736/2014 (2015-01-08)
«…erhielt er lediglich eine faktische Obhut, welche gleich zu behandeln ist, wie die Unterbringung bei Pflegeeltern ( BGE 120 Ia 260 E. 2a S. 263 mit Hinweis). Die rechtliche Obhut für das Kind liegt bei der zuständigen KESB. Die Vorinstanz hat damit…»

Volltext

Urteilskopf

120 Ia 260

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1994 i.S. S. gegen Vormundschaftsbehörde X. und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür und Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bei einer Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 87 und 88 OG, 310 ZGB sowie Art. 4 BV).

Pflegeeltern, zu denen rechtlich auch der leibliche Vater zu zählen ist, wenn die Kinder bei ihm untergebracht sind, obgleich ihm die elterliche Gewalt nicht zusteht, sind legitimiert, Anordnungen der Vormundschaftsbehörde über den Aufenthaltsort des Kindes mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anzufechten (E. 2a; Änderung der Rechtsprechung).

Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde stellt einen blossen Zwischenentscheid dar. Auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Willkürbeschwerde ist aber nach Art. 87 OG einzutreten, weil er zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 261

BGE 120 Ia 260 S. 261

S. ist der Vater der Kinder A., B. und C. Bis zum 1. Februar 1993 lebte S. mit der Mutter seiner Kinder im Konkubinat. Nach der Trennung verblieben die Kinder bei der Mutter.

Am 13. April 1994 erliess der Gemeinderat von X. eine vorsorgliche Verfügung, wonach bis zum Erlass eines definitiven Entscheides der Sohn C. bei seinem Grossvater und die Kinder A. und B. bei ihrem Vater, S., untergebracht wurden. Mit Entscheid vom 25. April 1994 ersetzte der Gemeinderat von X. den Entscheid vom 13. April und entzog der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung die Obhut über die drei Kinder. Gleichzeitig wurden eine Sozialarbeiterin der Regionalen Beratungsstelle Sozialdienst Amt E., für die geeignete Fremdplazierung der drei Kinder für zuständig erklärt sowie weitere Kindesschutzmassnahmen vorbehalten. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden.

Am 21. Juli 1994 verfügte der Gemeinderat von X. vorsorglich eine Fremdplazierung der Kinder A., B. und C. im Kinderheim Y. und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Entscheid reichte S. Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Amtes E. ein und verlangte unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung superprovisorisch anzuordnen sei. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 1994 wies der Regierungsstatthalter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ermächtigte den Gemeinderat von X., bei der Vollstreckung der Massnahme nötigenfalls die Polizei beizuziehen.

Eine von S. gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Luzern am 9. August 1994 teilweise gut, indem

BGE 120 Ia 260 S. 262

es die Berechtigung aufhob, die Polizei bei der Vollstreckung beizuziehen. Demgegenüber wurde der Entscheid des Regierungsstatthalters bestätigt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

S. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Für den Fall, dass die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. schon vor dem Urteil des Bundesgerichts über die Unterbringung der Kinder definitiv entscheide, sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen.

Die Gemeinde X. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dies beantragt auch das Obergericht, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch Verfügungen erlitten haben. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer die Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen geltend macht (BGE 117 Ia 93 E. 2a; SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 35). Insofern hängt die Legitimation von der erhobenen Rüge ab. Aus den in Erwägung 1 dargelegten Gründen betrifft die vorliegende Beschwerde nur das Willkürverbot. Dieses verschafft aber keine im Sinne von Art. 88 OG geschützte Rechtsstellung. Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 117 Ia 93 E. 2b).

Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der aufschiebenden Wirkung und damit um eine Verfahrensfrage. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, vermag ihn nicht schon zur staatsrechtlichen Beschwerde zu legitimieren. Diese setzt vielmehr voraus, dass er in der Sache selber legitimiert ist (BGE 116 Ia 179 f.).

In einem Entscheid aus dem Jahre 1984 hatte das Bundesgericht den Pflegeeltern die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde abgesprochen, soweit geltend gemacht wurde, die von den vormundschaftlichen Behörden angeordnete Rückgabe des Kindes an die Eltern verstosse in

BGE 120 Ia 260 S. 263

willkürlicher Weise gegen Art. 310 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung stehe ausschliesslich im Interesse des Kindes. Demgemäss sei das Interesse der Pflegeeltern am Fortbestand des Pflegeverhältnisses rein tatsächlicher Art und rechtlich nicht geschützt. Auch die Wahrung der Kindesinteressen stehe ausschliesslich dem Inhaber der elterlichen Gewalt und der Vormundschaftsbehörde zu (BGE 110 Ia 78 f.).

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der Kinder, um deren Plazierung es vorliegend geht. Ihm steht indessen die elterliche Gewalt nicht zu. Damit kann ihm auch nicht die Obhut im Rechtssinne zukommen, welche das Recht bedeutet, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Wird ihm die tatsächliche Obhut überlassen, so liegt eine Unterbringung bei einem Dritten vor (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, Rz. 26.06). Diese Unterbringung ist sowohl durch die Inhaberin der elterlichen Gewalt auf Zusehen hin als auch durch die Vormundschaftsbehörde im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme möglich. Vorliegend wurden die Kinder von der Vormundschaftsbehörde beim Beschwerdeführer untergebracht, als sie der Mutter nach Art. 310 Abs. 1 ZGB weggenommen werden mussten. Der Beschwerdeführer wehrt sich nun gegen die neuerliche Umplazierung der Kinder. Ihm steht kein weitergehendes Recht zu, über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden, als einem Pflegevater. Von daher ist nicht zu sehen, wie der Umstand, dass er der leibliche Vater ist, zu einer gegenüber Pflegeeltern verstärkten Rechtsposition führen soll.

Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Die Auffassung des Bundesgerichts, die Pflegeeltern seien bei einer Umplazierung zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür nicht befugt, ist in der Lehre kritisiert worden (HEGNAUER, ZVW 40/1985 S. 52; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.39; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 336 Anm. 78; KÖLZ, ZBJV 122/1986 S. 349 ff.). Im Hinblick auf Art. 300 und 310 Abs. 3 ZGB kann die Stellung der Pflegeeltern in der Tat nicht als eine bloss tatsächliche umschrieben werden. Vielmehr kann ihnen ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufenthaltsregelung nicht abgesprochen werden. Gegenüber früher kommt den Pflegeeltern im neuen Kindesrecht nämlich rechtlich eine wesentlich verstärkte Stellung zu. Dieser Entwicklung entspricht auch die oft enge Verbundenheit zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern. Es erscheint daher als durchaus sinnvoll, wenn das Bundesgericht auch die gegen Pflegeeltern gerichteten Entscheide wenigstens auf Willkür hin überprüfen kann (so

BGE 120 Ia 260 S. 264

schon Entscheid v. 23.12.1992 i.S. F.-G., wo die Frage dann allerdings offengelassen worden ist).

Der Beschwerdeführer macht somit eine Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend, und auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 4 BV, ist einzutreten.

b) Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen einer Verletzung von Art. 4 BV grundsätzlich erst gegen Endentscheide zulässig. Gegen einen Zwischenentscheid kann eine entsprechende Beschwerde nur erhoben werden, wenn dieser für die betroffene Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

Vorliegend ist der kantonale Entscheid angefochten, mit dem jeder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid (BGE 116 Ia 179; 117 Ia 248; SPÜHLER, Rz. 320). Durch den sofortigen Vollzug der Umplazierung der Kinder in ein Kinderheim wird der tatsächliche Aufenthaltsort der Kinder für die Dauer des Verfahrens endgültig verändert. Selbst wenn der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren letztlich obsiegte und die Kinder bei ihm plaziert würden, kann damit für die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit keine Umplazierung mehr erfolgen. Der Zwischenentscheid hat somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Dass es sich dabei auch um einen rechtlichen Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, ist bereits im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation dargetan worden.