Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IA 217 KI-generiert

Free legal aid for foreign plaintiff residing abroad: denial based on lack of state treaty or reciprocity violates constitutional equality of arms (Art. 4 BV).

Geschäftsnummer BGE 120 IA 217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court upheld the complainant's constitutional appeal, annulling the lower court's denial of legal aid and ruling that the complainant prevails. The dispute concerned a Libyan resident's request for free legal assistance to sue a doctor in Bern over allegedly botched knee surgeries. The lower court had refused the request based on a cantonal rule requiring a treaty or assurance of reciprocity from the applicant's home state. The Federal Court held this violated the constitutional guarantee of equality (Art. 4 of the Swiss Constitution), ruling that the right to legal aid does not depend on the existence of a state treaty with the applicant's country of residence or its assurance of equal treatment, as the principle of equality of arms requires access to courts regardless of nationality or domicile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; verfassungsmässiger Armenrechtsanspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland. Der Anspruch darf nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages mit dem Wohnsitzstaat oder von dessen Zusicherung der Gleichbehandlung abhängig gemacht werden.

Schlagwörter

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Fremdes Recht Verfassung Aufenthaltsrecht unentgeltliche Rechtspflege Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Zivilstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Art. 4 BV; verfassungsmässiger Armenrechtsanspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 77 Abs. 3 ZPO
Der Appellationshof stützt seinen Entscheid in erster Linie auf Art. 77 Abs. 3 ZPO/BE ab.
Art. 6 EMRK
4 BV und Art. 6 EMRK, Diss.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Zum Teil wird dieser Anspruch auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet (CHRISTIAN FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

9C_315/2018 (2019-03-05)
«…uchstellers oder der Gesuchstellerin je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz sachlich nicht rechtfertigen lässt ( BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen). 9.2. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlich…»
5A_244/2014 (2014-06-25)
«…procédure civile commenté, 2011, n° 17 ad art. 118 CPC ) - peut imposer l'assistance d'un conseil d'office ( cf . ATF 120 Ia 217 consid. 1; 119 Ia 134 consid. 4). De nature formelle, ce principe est enfreint lorsqu'une partie est avantagée, sans…»
5A_446/2009 (2013-04-19)
«…tgeltlichen Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland einer natürlichen Person ( BGE 120 Ia 217 ). 4.2.2. Seinen gegenteiligen Standpunkt kann das Kassationsgericht nicht auf die in seiner Rechtsprechung (ZR 100/20…»
5A_170/2011 (2011-06-09)
«…ichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 219 oben). Während die vorstehend beschriebene Pflicht zur Bevorschussung auf Bundesrecht gründet, richtet sic…»
4A_20/2011 (2011-04-11)
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5A_145/2010 (2010-04-07)
«…nspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zwar tatsächlich vor allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit ( BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218 f.). Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechts…»
2C_478/2008 (2008-09-23)
«…ainsi que de l'établissement - et doit être reconnu également à des personnes domiciliées à l'étranger (cf. p. ex. ATF 120 Ia 217 consid. 1 p. 219). Les droits politiques s'exercent au domicile politique, défini comme la commune où l'électeur habit…»
4A_87/2008 (2008-03-28)
«…t parfois référée au principe de l'égalité des armes en relation avec la nécessité de l'assistance judiciaire (cf. ATF 120 Ia 217 consid. 1 p. 219; 119 Ia 134 consid. 4). De nature formelle, ce principe est déjà violé lorsqu'une partie est avanta…»
BGE 133 I 1
«…erl gegen Schweiz vom 23. Oktober 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1553 , Ziff. 38; BGE 122 I 253 E. 6c S. 255; BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 219). Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess bedeutet namentlich, dass jeder Partei angemessene Ge…»
1P.471/2006 (2006-12-07)
«…S. Ankerl gegen Schweiz vom 23. Oktober 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1553 Ziff. 38; BGE 122 I 253 E. 6c S. 255; 120 Ia 217 E. 1 S. 219). Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess bedeutet namentlich, dass jeder Partei angemessene Ge…»
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«…hrend es früher die soziale, gleichsam der Armenunterstützung vergleichbare Funktion als massgebend angesehen hat ( BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218 f.). Unter diesem Gesichtspunkt wird es sich in der Regel aufdrängen, der mittellosen Partei - ungeachtet…»
5P.468/2000 (2001-02-01)
«…d Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 112 Ia 14 E. 3b S. 16; 119 Ia 134 E. 4 S. 135; 120 Ia 217 E. 1 S. 218). Das Bundesgericht prüft frei, ob ein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht…»
1P.40/2000 (2000-04-03)
«…haffenen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218; 119 Ia 134 E. 4 S. 135; 112 Ia 14 E. 3b S. 16). Ob ein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rec…»

Volltext

Urteilskopf

120 Ia 217

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Mai 1994 i.S. Saddik X. gegen Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; verfassungsmässiger Armenrechtsanspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland.

Der Anspruch darf nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages mit dem Wohnsitzstaat oder von dessen Zusicherung der Gleichbehandlung abhängig gemacht werden.

Sachverhalt ab Seite 217

BGE 120 Ia 217 S. 217

Saddik X., ein libyscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Libyen, liess sich in einer Klinik in Bern in den Jahren 1988 und 1989 dreimal an den Kniegelenken operieren. Diese Operationen brachten nicht das von ihm erhoffte Ergebnis. Nach seiner Auffassung sind insbesondere bei der dritten Operation und der Nachbehandlung Fehler unterlaufen, aus welchen sich eine Haftung des Arztes Dr. Y. ergebe.

Mit Eingabe vom 18. November 1993 stellte X. beim Appellationshof des Kantons Bern das Gesuch, es sei ihm im Hinblick auf die Einreichung einer Klage gegen Y. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Appellationshof wies das Gesuch am 13. Dezember 1993 ab.

BGE 120 Ia 217 S. 218

X. hat gegen den Entscheid des Appellationshofs staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Appellationshof stützt seinen Entscheid in erster Linie auf Art. 77 Abs. 3 ZPO/BE ab. Danach wird Ausländern mit Wohnsitz im Ausland das Recht der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel nur dann erteilt, wenn ihr Heimatstaat bernischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung gewährt oder zusichert. Staatsverträge bleiben vorbehalten. Diese Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat indessen bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der grundsätzliche Anspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergebe sich unmittelbar aus Art. 4 BV.

In BGE 76 I 111 E. 2 S. 116 ist diese Frage noch offengelassen worden. In jenem Entscheid wurde zwar ausgeführt, es liege nahe, den Anspruch auch dem im Ausland wohnenden Ausländer zuzugestehen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, schon das Wesen des modernen Rechtsstaates erfordere die grundsätzliche Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer auf dem Gebiete der Rechtspflege. Dagegen sprach allerdings nach damaliger Auffassung die soziale Funktion des Armenrechts, die mit jener der Armenunterstützung vergleichbar sei, auf die ein Ausländer in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keinen Anspruch habe. Mit der damals nicht entschiedenen Frage hat sich das Bundesgericht in späteren veröffentlichten Entscheiden nicht mehr ausdrücklich beschäftigt. Einem Urteil vom 17. August 1982 (BGE 108 Ia 108 ff.), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, liegt indessen eindeutig die Auffassung zugrunde, der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe auch einem Ausländer mit Wohnsitz im Ausland zu. Das kommt denn auch in den Regesten zum Ausdruck, wo unter Bezugnahme auf Art. 4 BV ausgeführt wird, es sei unzulässig, einem in seinem Heimatstaat lebenden Ausländer, der in der Schweiz nicht über genügend Mittel verfügt, die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterstützungsfunktion des Armenrechts, die im zitierten BGE 76 I 111 ff. noch als massgebend betrachtet wurde, in der jetzigen Rechtsprechung

BGE 120 Ia 217 S. 219

des Bundesgerichts in den Hintergrund getreten ist. Betont wird heute vielmehr das Prinzip der "Waffengleichheit", nach dem jede Partei grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den durch die Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben soll (BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135 mit Hinweis). Von diesem Gesichtspunkt aus lässt sich indessen eine unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Gesuchstellers nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen.

In der Literatur wird denn auch mehrheitlich die Meinung vertreten, aus Art. 4 BV ergebe sich, dass auch ein Ausländer mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich Anspruch auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege habe (STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, S. 193 Rz. 20; PATRICK WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 74 f.; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., S. 288; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 163 f.: mit eventueller Einschränkung auf Länder mit Gegenrecht). Zum Teil wird dieser Anspruch auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet (CHRISTIAN FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 95; vgl. dazu GEORG MÜLLER, Kommentar BV, N. 124 zu Art. 4 BV).

In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Appellationshof mit der Verweigerung des Armenrechts im vorliegenden Fall gegen Art. 4 BV verstossen hat, soweit er seinen Entscheid mit dem Hinweis auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers und auf das Fehlen eines Staatsvertrages mit Libyen sowie einer Zusicherung der Gleichbehandlung durch diesen Staat begründet hat.