Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IV 365 KI-generiert

Tax evasion seizure of bank accounts of jointly liable managing director under Art. 12(3) VStrR; exception to debt enforcement under Art. 44 SchKG.

Geschäftsnummer BGE 120 IV 365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Court (Anklagekammer) dismissed the complaint, upholding the seizure of funds from the accused's bank accounts. The accused had challenged a provisional attachment of approximately CHF 33,000, ordered by the tax administration during an administrative criminal proceeding for willful tax evasion, claiming the seizure violated debt enforcement rules and lacked causal link to the alleged offense. The Court held that the seizure under Article 46(1)(b) VStrR falls within the exception of Article 44 SchKG, taking priority over ordinary debt collection, and that confiscation under Article 58 StGB may extend to assets of a person jointly and severally liable under Article 12(3) VStrR for the evaded tax, even if the taxpaying company primarily benefited, since the aim is to ensure crime does not pay. The Court found the unlawful advantage (unpaid taxes) still existed to a degree exceeding the seized amount, and therefore the seizure was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Hinterziehung im Verwaltungsstrafrecht beschlagnahmte Vermögenswerte Steuerschulden strafbare Handlung Haftung der Verwaltung Betreibung auf Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 SchKG

The court held that the seizure of assets under Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR falls under the reservation in Art. 44 SchKG, which governs the enforceability of the seizure.

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR

The court applied this provision as the legal basis for the provisional seizure of assets subject to confiscation.

Art. 58 StGB

The court applied this provision to justify the confiscation of unlawfully obtained assets in the context of tax evasion.

Art. 12 Abs. 3 VStrR

The court applied this provision to hold the accused jointly and severally liable for the evaded taxes, which justified the seizure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (306)

AbR.2010.11.Nr.16 (2016-06-16) · ow
Confiscation of Motor-Bicycle for Repeated Driving Without License Upheld
«…echtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, E. 1c; 119 Ia 453, E. 3d). Die Beschlagnahme ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht nur gegen den Täter, so…»
A-3645/2023 (2026-06-19)
Default Interest on Withholding Tax: Accrual Until Payment Confirmed
«…priété de droit civil et ne procure au créancier aucun droit de nature privée sur ces valeurs (à ce propos, cf. ég. ATF 120 IV 365 consid. 1c, 119 Ia 453 consid. 3d et 106 III 130 consid. 1). Aussi, le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fé…»
BV.2025.43 (2025-12-16)
Cash Seizure Upheld Despite Delay in Proceedings
«…modo definitivo le questioni di fatto e di diritto (DTF 140 IV 57 consid. 4.1.2; 124 IV 313 consid. 3b e 4; 120 IV 365 consid. 1c; sentenza del Tribunale penale federale BB.2005.11 del 14 giugno 2005 consid. 2 e rinvii). La misura d…»
6B_109/2024 (2025-04-07)
«…e selon lequel le crime ne doit en aucun cas payer (cf. arrêts 6B\_430/2012 du 8 juillet 2013 consid. 3.1.2; aussi [ATF 120 IV 365](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_115/2024 (2025-04-07)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-4%3Ade&number_of_ranks=0#page4) consid. 2a/aa et 120 IV 365 consid. 1d; aussi HIRSIG/VOUILLOZ, in CR-CP I, 2017, nos 6a et 7 ad art. 71). Or, le recourant ne conteste pas que feu…»
BV.2024.30 (2025-04-02)
Swissmedic Seizure of Unapproved Medications Upheld
«…que d’objets ou de valeurs qui pourraient notamment faire l’objet d’une confiscation (ATF 141 IV 360 consid. 3.2; 120 IV 365 consid. 1c). A teneur des art. 46 DPA et 70 al. 1 CP, applicables par renvoi de l’art. 2 DPA, peuvent être…»
BV.2024.26 (2024-12-19)
Tax Evasion: Court Upholds Seizure of Apartments
«…valeurs qui pourraient notamment faire l'objet d'une confiscation (art. 46 al. 1 DPA; ATF 141 IV 360 consid. 3.2; 120 IV 365 consid. 1c; arrêt du Tribunal fédéral 1B_222/2015 du 10 novembre 2015 consid. 2.1). A teneur des art. 46 DP…»
P/20653/2023 (2024-12-05) · ge
Qualified Customs and Tax Evasion Resulting in Expulsion
«…ie de moyens de preuve ainsi que d'objets ou de valeurs qui pourraient notamment faire l'objet d'une confiscation (ATF [120 IV 365](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20365) consid. 1c ; arrêt du Tribunal fédéral [1B\_222…»
BV.2023.16 (2024-09-24)
Partial Upholding of Customs Seizure Complaint
«…1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.36 vom 7. September 2021 E. 3.1 m.w.H.). Wie alle Zwangsmassnahm…»
BK 2024 187 (2024-08-14) · be
Embezzlement: Seizure of Leased Vehicle Upheld
«…3 2023, Rz. 4 zu Vor Art. 263-268; BGE 120 IV 365 E. 1c mit Hinweis). Die Beschwer- dekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte.…»
BV.2024.14 (2024-08-09)
Tax Investigation and Seizure Challenge Dismissed
«…que d’objets ou de valeurs qui pourraient notamment faire l’objet d’une confiscation (ATF 141 IV 360 consid. 3.2; 120 IV 365 consid. 1c; arrêt du Tribunal fédéral 1B_222/2015 du 10 novembre 2015 consid. 2.1; PIQUEREZ/MACALUSO, Procé…»
BV.2024.2 (2024-07-29)
Customs Seizure and Search Upheld in Tax Evasion Case
«…déral n'a pas à examiner les questions de fait et de droit de manière définitive (ATF 124 IV 313 consid. 3b et 4; 120 IV 365 consid. 1c; arrêt du Tribunal fédéral 8G.12/2003 du 22 avril 2003 consid. 5; arrêt du Tribunal pénal fédéra…»
BK 2024 93 (2024-06-13) · be
Confiscation of Seized Cash in Criminal Proceedings Despite Third-Party Claim
«…nung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Ver- mögenswerten nicht tangiert (BGE 120 IV 365, E. 1c; JOSITSCH/ SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 vor Art. 263…»
5A_18/2024 (2024-04-09)
«…erfahren im Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) fallen unter Art. 44 SchKG ( BGE 120 IV 365 E. 2b). Daher gilt die dort statuierte Ausnahme sowohl für besondere Steueruntersuchungen im Sinn von Art. 190 ff. des…»
BB.2022.23 (2024-02-12)
Swiss Court Upholds Seizure of Funds Linked to Sanctioned Libyan Official
«…fait et de droit de manière définitive, sous réserve des violations légales manifestes (ATF 124 IV 313 consid. 4; 120 IV 365 consid. 1c; arrêt du Tribunal pénal fédéral BB.2005.11 du 14 juin 2005 consid. 2 et références citées). Tel…»

Volltext

Urteilskopf

120 IV 365

61. Urteil der Anklagekammer vom 19. Dezember 1994 i.S. K. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung

Regeste

Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter.

Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1).

Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d).

Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2).

Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 366

BGE 120 IV 365 S. 366

A.- Am 20. August 1993 eröffnete die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, gegen die Firma P. AG, die Einzelfirma K. und die Firma F. AG, alle in Bürogemeinschaft in Z./AG, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen bei Steuerkontrollen "festgestellten, strafrechtlich relevanten Steuerdifferenzen". Gemäss Schlussprotokoll vom 11. November 1994 wird K. gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) u.a. sowohl als Inhaber seiner Einzelfirma als auch als verantwortlichem Geschäftsführer der Firma P. AG vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB; SR 641.20) zur Last gelegt.

Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der Eidg. Steuerverwaltung vom 11. November 1994 wurden bei der Bank in M. mit Beschlagnahmeprotokoll vom 16. November 1994 zwecks Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB die Guthaben von fünf verschiedenen auf den Namen von K. lautenden Bankkonten im Gesamtbetrag von Fr. 33'677.35 sowie "allenfalls noch eingehende Beträge auf diesen Konten" beschlagnahmt; dies "zur Deckung der Schulden des Herrn K. und seiner Firmen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung".

B.- Mit Beschwerde vom 21. November 1994 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Beschlagnahmeverfügung vom 16. November 1994 aufzuheben.

Die Eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung stützt sich gemäss dem "Beiblatt zu Handen des Beschuldigten" auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR. Nach dieser Bestimmung können im Verwaltungsstrafverfahren durch den untersuchenden Beamten u.a. Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen.

b) Der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person u.a. Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint (lit. a).

c) Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene

BGE 120 IV 365 S. 367

provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (TRECHSEL, StGB-Kurzkommentar, Art. 58 N. 1; SCHULTZ, Die Einziehung, der Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen sowie die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss StrGB Rev. Art. 58 f., in ZStrR 114 [1978] 305 ff.; vgl. BGE 76 I 28 E. 2). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter gemäss dem im Verwaltungsstrafrecht ebenfalls (Art. 2 VStrR) anwendbaren Art. 58bis StGB ausdrücklich vorbehalten sind (vgl. BGE 120 IV 164 E. 1c); die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 119 Ia 453 E. 3d).

d) Vermögenswerte, welche gemäss Art. 58 StGB allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen (STRATENWERTH, Allg. Teil II, S. 493 N. 49) und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 495 f. N. 54).

2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschlagnahme als solche sei unzulässig; der Steuerverwaltung stehe kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung für das Inkasso ihrer Guthaben einzig der Weg der Pfändung mit anschliessender Pfandverwertung offen.

b) Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsvollstreckung u.a. für Steuern und Bussen auf dem Weg der Pfändung oder Pfandverwertung erfolgen muss (Art. 43 SchKG). Art. 44 SchKG sieht indessen eine Einschränkung dieses Grundsatzes vor: Nach ständiger Rechtsprechung wird durch Art. 44 SchKG nicht lediglich die Verwertung sondern auch die eigentliche Beschlagnahme (Voraussetzungen, Vollzug und Wirkungen) erfasst, für die in den aufgezählten Fällen das SchKG nicht massgebend sein soll (BGE 115 III 1 E. 3 mit Hinweisen); denn die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (wie Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne von Art. 58 ff. StGB) hat gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung den Vorrang (BGE 115 III 1 E. 4; vgl. auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1984, § 10 Rz. 34). Auch die Vollstreckungsbehörde hat daher eine strafrechtliche Einziehung zu respektieren (TRECHSEL, a.a.O., Art. 58 N. 9).

BGE 120 IV 365 S. 368

Zu den in Art. 44 SchKG vorbehaltenen strafrechtlichen Gesetzen ist seit dessen Inkrafttreten auch das Verwaltungsstrafrecht zu zählen, welches die Beschlagnahme von Vermögenswerten in Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ausdrücklich vorsieht. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR fällt somit auch unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG, soweit aus den beschlagnahmten Vermögenswerten der dem Staat durch die Steuerhinterziehung verursachte Ausfall ersetzt werden soll (vgl. in bezug auf den Steuerbetrug: BGE 76 I 28 E. 3).

Soweit diese Regelung tatsächlich eine mögliche Benachteiligung von allfälligen Drittgläubigern des Beschwerdeführers zur Folge haben sollte, wie dieser geltend macht, wäre daher auch darin keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sämtliche Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin seien getilgt, soweit sie im Zusammenhang mit dem gegen ihn eröffneten Verwaltungsstrafverfahren stünden. Er scheint mit diesem Einwand geltend machen zu wollen, dass es im vorliegenden Fall schon an einem unrechtmässigen Vermögensvorteil fehle.

a) Entfällt der unrechtmässige Vermögensvorteil, so wird die Einziehung überflüssig (BGE 117 IV 107 E. 2a). Eine im Hinblick auf die Einziehung erfolgte Beschlagnahme ist in diesem Fall ohne weiteres aufzuheben.

aa) Gemäss Schlussprotokoll hat der Beschwerdeführer die durch seine Einzelfirma geschuldete Steuernachforderung von Fr. 152'174.-- im Betreibungsverfahren bezahlt. Im Verfahren gegen die Einzelfirma des Beschwerdeführers seien Fr. 84'142.-- "strafrechtlich relevant". Die Beschwerdegegnerin scheint indessen die Steuerdifferenzen der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht mehr ins Strafverfahren einzubeziehen. Es ist daher auf diese nicht weiter einzugehen.

bb) Die Steuerausstände der Firma P. AG gegenüber der Gesuchsgegnerin betragen zur Zeit Fr. 1'012'947.35, zuzüglich Verzugszins von Fr. 100'041.--. Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Firma P. AG ist gemäss Schlussprotokoll nach Weglassung der strafrechtlich verjährten Steuerquartale noch ein Betrag von Fr. 102'137.-- strafrechtlich relevant, für den der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch haftet. Der ursprüngliche Betrag der nicht rechtzeitig deklarierten und abgelieferten Warenumsatzsteuer betrug Fr. 122'147.--. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich nach inzwischen

BGE 120 IV 365 S. 369

erfolgter Betreibung der ursprüngliche strafrechtlich relevante Warenumsatzsteuerausstand von Fr. 122'147.-- auf Fr. 75'085.70 reduziert habe.

Dass der Firma P. AG im vorliegenden Fall ein unrechtmässiger Vermögensvorteil im Betrag der hinterzogenen Steuern und damit "strafrechtlich relevant" von Fr. 102'137.-- zugekommen ist, wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.

b) Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, ohne weiteres Beweisverfahren darzulegen, dass der durch die in Frage stehende Steuerhinterziehung erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil inzwischen auf einen Betrag reduziert worden wäre, der geringer als der beschlagnahmte Betrag von Fr. 33'675.35 ist. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass der unrechtmässige Vermögensvorteil bei der abgabenpflichtigen Firma immer noch im Umfang von Fr. 75'085.70 besteht.

4. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, in bezug auf die Guthaben auf den Mietzinskonti fehle es an der Kausalität; diese Vermögenswerte seien nicht durch die strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden.

a) Es trifft zu, dass durch die Steuerhinterziehung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in erster Linie die Firma P. AG - als Steuerpflichtige - einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat.

Art. 12 Abs. 3 VStrR sieht indessen neben der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht des in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangten Abgabepflichtigen (Art. 12 Abs. 2 VStrR) ausdrücklich eine (unbeschränkte) solidarische Haftung des vorsätzlich handelnden Täters für den nachzuentrichtenden bzw. zurückzuerstattenden Betrag vor.

b) Die solidarische Mithaftung des Beschwerdeführers für die vorsätzlich hinterzogenen Steuern in diesen Beträgen wird in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich in Frage gestellt, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist. Der Beschwerdeführer erachtet lediglich die Beschlagnahme als unzulässiges Mittel, um diese durchzusetzen.

c) Die strafbare Handlung, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zu seiner solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag, weil Art. 12 Abs. 3 VStrR als Korrelat zu Art. 6 VStrR (vgl. Sten.Bull. SR 1971, 842 f.) davon ausgeht, die natürlichen Personen, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person usw. Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel selber und persönlich

BGE 120 IV 365 S. 370

erhebliche Vermögensvorteile erlangen. Es steht daher im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils nach Art. 58 StGB, auch beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch haftenden Täter (Art. 6 VStrR) vorhandene Vermögenswerte zur Deckung des "Schadens" einzuziehen, soweit ein solcher und die Haftung noch bestehen. Denn auch für die gemäss Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen soll sich strafbares Verhalten nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2a), was - letztlich wohl allein - auf dem Wege der Beschlagnahme und Einziehung auch ihrer gesetzlich vermuteten unrechtmässigen Vermögensvorteile erreicht werden kann.

Danach ist eine Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 58 StGB wahrscheinlich und die angefochtene Beschlagnahme somit zu Recht erfolgt.