Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IV 342 KI-generiert

Indictment Chamber Review of Pre-Trial Detention Legality and Duration Limits

Geschäftsnummer BGE 120 IV 342
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Indictment Chamber Review of Pre-Trial Detention Legality and Duration Limits Following an investigation for suspected disloyal management, active and passive bribery or acceptance of gifts, forgery of documents, and fraud, two individuals were arrested and placed in pre-trial detention, with the investigating judge finding urgent suspicion and collusion risk, while the risk of flight was left open. The defendant's appeal against the Public Prosecutor's office's rejection of their release request led the Indictment Chamber to review its jurisdiction and the application of pre-trial detention limits: the court ruled that complaints concerning denied access to files or the exclusion of defense counsel during questioning are not subject to appeal under Art. 105bis(2) BStP, but reviews rejections of release requests with full cognition (Art. 5 Ziff. 4 EMRK guarantees the right to a swift judicial review of detention legality); furthermore, it changed its established practice, holding that pre-trial detention ordered exclusively due to collateral danger in the judicial police investigation may not be maintained beyond 14 days without the Indictment Chamber's authorization (Art. 51(2) BStP), considering that the previous interpretation violated the necessity of limiting detention duration and the principle of accelerated proceedings, meaning the current detention should be lifted unless a risk of flight can be newly confirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP. Haftbeschwerde; Kognition. Die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung des Verteidigers bei der Einvernahme des Beschuldigten unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (E. 1). Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft überprüft die Anklagekammer mit voller Kognition (E. 2; Praxisänderung). Bereits die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft darf nur mit Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (E. 3; Praxisänderung).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Anklage Prozessleitung Betrugsermittlung Kognitionsbeschränkung Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105bis BStP
Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP. Haftbeschwerde; Kognition.
Art. 105bis Abs. 2 BStP
Die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung des Verteidigers bei der Einvernahme des Beschuldigten unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (E.
Art. 17 Abs. 1 BStP
1 und Art. 17 Abs. 1 BStP; BGE 109 IV 58 E.
Art. 52 Abs. 2 BStP
Januar 1975 wurde Art. 52 Abs. 2 BStP geändert.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Denn bereits in BGE 115 Ia 293 hat das Bundesgericht in bezug auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art.
Art. 4 BV
4 EMRK und Art. 4 BV festgehalten, dass Art.
Art. 51 Abs. 2 BStP
c) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Anklagekammer findet Art. 51 Abs. 2 BStP im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren keine Anwendung (vgl.
Art. 44 Ziff. 2 BStP
August 1994 wurde die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 2 BStP) angeordnet, denn der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 IV 58
BGE 96 IV 139
Federal Prosecutor v. Accused (Economic Espionage and Military Secrets)
BGE 190 III 1230
105bis BStP aufgenommen, in welchem Artikel die Beschwerdemöglichkeiten gegen Zwangsmassnahmen insgesamt geregelt werden (BBl 1988 II 500 und 505, BGE 190 III 1230 und 1235).
BGE 96 IV 141
BGE 95 IV 47
BGE 115 Ia 293
Federal Supreme Court Ruling on Access to Investigation Files During Pre-Trial Detention Extension Review
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

502 2021 181 (2021-09-15) · fr
Cantonal Court Upholds Pre-Trial Detention in Suspicious Spouse Death Case
«…ionsgefahr geltend gemacht, sodass nicht einzusehen ist, weshalb das ZMG diese nicht hätte umfassend prüfen dürfen (BGE 120 IV 342 E. 2d; R. BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 20…»
2013.05.14.sr.3 (2013-05-14) · bl
Unlawful Detention Compensation Upheld Despite Flight Risk Appeal
«…ftentlassungs- gesuch stellen, die Voraussetzungen der Haft von Amtes wegen jederzeit überprüft werden (vgl. hierzu BGE 120 IV 342 S. 347 m.w.H.). Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.…»
BV.2011.3 (2011-03-08)
Drug Law Violation Case: File Access Complaint Dismissed for Procedural Error
«…t du Tribunal pénal fédéral BV.2005.33 du 17 janvier 2006, consid. 1.1), ni un acte ou une omission s’y rapportant (ATF 120 IV 342 consid. 1, relatif à l’art. 105bis al. 2 de l’ancienne procédure pénale fédérale [PPF] dont la teneur à l’époque de l’a…»
BH.2010.5 (2010-05-18)
Fraud, Forgery, and Money Laundering Case: Detention Upheld
«…licher wie rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (vgl. TPF 2007 38 E. 2; TPF 2005 145 E. 2.1, m.w.H.; BGE 120 IV 342 E. 2d). 5. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten…»
BB.2009.64 (2009-11-30)
Inclusion and Access to Case Files Appeal Granted in Part
«…-5- um Akteneinsicht, welcher gemäss der Vorinstanz abzuweisen sei (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2; 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. Aug…»
BB.2005.27 (2009-06-01)
Criminal Organization Member Granted Access to Case Files
«…esge- richt bejaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Bezug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2) und jüngst implizit für Beschwerden gegen Beschlagnahmungen (vgl. Urteil des Bundesge- richts…»
BB.2005.28 (2009-06-01)
Court Upholds Seizure of Assets Linked to Suspect in Criminal Organization and Money Laundering Probe
«…oni relative a misure coercitive; in tale ambito essa non è legata alle motivazioni indicate dalle parti (DTF 120 IV 342 consid. 2, relativa ad un arresto; sentenza del Tribunale federa- le 1S.13/2005 del 22 aprile 2005 consid. 4, rela…»
BB.2008.48 (2009-06-01)
Right to be Heard, File Access, and Undue Delay Claims Partially Dismissed
«…die Abweisung des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2, 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. Aug…»
BH.2005.14 (2009-06-01)
Detainee Denied Pre-Trial Release Amidst Drug, Criminal Organization, and Money Laundering Charges
«…tatue à bref délai sur la légalité de sa détention et ordonne sa libération si la détention est illégale (ATF 120 IV 342). En effet, l'inculpé arrêté devait avoir la possibilité, lors de l'enquête de police judiciaire déjà, de se plain…»
BH.2005.27 (2009-06-01)
Detention Upheld: Suspected Nuclear Proliferation Facilitator Poses Flight and Collusion Risk
«…gericht be- jaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Be- zug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2; vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Vorlieg…»
BH.2005.49 (2009-06-01)
Defendant Released from Pre-Trial Detention Due to Insufficient Flight/Collusion Risk
«…du Tribunal pénal fédéral BB.2005.28 du 7 juillet 2005 consid. 4 et BB.2005.27 du 5 juillet 2005 consid. 2.1; ATF 120 IV 342, 345 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 1S.13/2005 du 22 avril 2005 consid. 4). Selon l'art. 44 PPF la d…»
BH.2008.15 (2009-06-01)
Suspect's Detention: No Collusion Risk, Pre-trial Detention Extended Too Late, Release Ordered
«…incipio di celerità di cui agli artt. 31 Cost., 5 n. 3 CEDU e 9 n. 3 Patto II (v. PIQUEREZ, “supra”, n. 852; DTF 120 IV 342; JdT 1996 IV pag. 11 e riferimenti giurisprudenziali e dottrinali ivi cita- ti). Nel caso concreto un eventuale…»
BK.B.010.04 (2009-06-01)
Criminal Defendant Denied Counsel at Police Interrogation; Fundamental Rights Unviolated
«…fédérale du 15 juin 1934 sur la procédure pénale ou une autre loi fédérale le prévoit". 3. Dans l’arrêt ATF 120 IV 342, la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral a eu à se prononcer sur le refus du MPC de laisser un défenseur consu…»
BK.B.094.04 (2009-06-01)
Federal Prosecutor v. Journalist Access Dispute
«…opération» susceptible de faire l’objet d’une plainte au sens de l’art. 105bis al. 2 PPF. Dans l’arrêt ATF 120 IV 342, la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral, qui a eu à se prononcer sur le refus du MPC de laisser un défenseur…»
BK.B.194.04 (2009-06-01)
Detainee's Appeal Against Family Visit Restrictions Denied Due to Collusion Risk
«…impugnabile davanti alla Corte dei reclami penali ai sensi dell’art. 105bis cpv. 2 PP. 2.2 Nella sentenza DTF 120 IV 342, la Camera d’accusa del Tribunale federa- le, chiamata a pronunciarsi sul rifiuto opposto dal MPC ad un avvocato…»

Volltext

Urteilskopf

120 IV 342

57. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Regeste

Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP. Haftbeschwerde; Kognition.

Die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung des Verteidigers bei der Einvernahme des Beschuldigten unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (E. 1).

Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft überprüft die Anklagekammer mit voller Kognition (E. 2; Praxisänderung).

Bereits die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft darf nur mit Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (E. 3; Praxisänderung).

Sachverhalt ab Seite 343

BGE 120 IV 342 S. 343

A.- Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzkontrolle eröffnete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen K. und Dr. S. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsführung, der aktiven und passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken, der Urkundenfälschung und des Betruges.

B.- Am 30. August 1994 verfügte die Bundesanwältin die Verhaftung von K. und Dr. S. wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr.

Mit begründeter Verfügung vom 31. August 1994 versetzte der eidg. Untersuchungsrichter als Haftrichter K. in Untersuchungshaft. Er erachtete den dringenden Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr als gegeben; grundsätzlich offengelassen wurde der von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr.

C.- Mit Eingaben vom 8./9. September 1994 ersuchte der Beschuldigte K. die Bundesanwältin um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Mit Verfügung vom 15. September 1994 wies die Bundesanwältin das Haftentlassungsgesuch ab.

D.- Mit Beschwerde vom 19. September 1994 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Hauptsache, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. September 1994 aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen.

Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

In seiner Stellungnahme vom 29. September 1994 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Soweit der Beschwerdeführer die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung der anwaltlichen Vertretung bei seinen Einvernahmen rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerde an die Anklagekammer nur Zwangsmassnahmen bzw. damit

BGE 120 IV 342 S. 344

zusammenhängende Amtshandlungen des Bundesanwalts unterliegen (Art. 105bis BStP).

b) Da der Bundesanwalt im übrigen der Aufsicht des Bundesrates untersteht, ist gegen seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ermittlungen der gerichtlichen Polizei ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 105bis BStP nur die Aufsichtsbeschwerde an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement oder den Bundesrat gegeben (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 BStP; BGE 109 IV 58 E. 1; HANSJÖRG STADLER, Bemerkungen zur Teilrevision vom 1. Juli 1993 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege [BStP] im Zusammenhang mit dem eidgenössischen Datenschutzgesetz [DSG], ZStrR 112 [1994] 296).

Die Beschwerde wird diesbezüglich im Einverständnis mit den Parteien dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwiesen.

2. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Anklagekammer des Bundesgerichts habe die vorliegende Beschwerde "angesichts der Europäischen Menschenrechtskonvention" mit voller Kognition zu prüfen. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 5 Ziffer 4 EMRK, nach welcher Bestimmung der Verhaftete das Recht hat, ein Verfahren zu beantragen, in welchem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

b) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht am 1. Januar 1975 wurde Art. 52 Abs. 2 BStP geändert. Die Änderung wurde damit begründet, dass der verhaftete Beschuldigte gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK bereits während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit haben sollte, gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches an eine gerichtliche Behörde zu gelangen; auch gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den Bundesanwalt könne daher bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Gleichzeitig wurde (in Art. 52 Abs. 2 zweiter Satz BStP) bestimmt, dass bei Haftbeschwerden gegen den Bundesanwalt die Verfahrensvorschriften der Art. 215 - 219 sinngemäss gelten (BBl 1971 I 1017 und 1062). Entsprechend der bis dahin geübten Praxis der Anklagekammer bei Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter konnte damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Haftentlassung durch den Bundesanwalt auch nur dann gutgeheissen werden, wenn dieser das Gesetz verletzt oder das ihm eingeräumte Ermessen

BGE 120 IV 342 S. 345

offensichtlich überschritten hatte (BGE 96 IV 139 E. 2).

c) Mit der Änderung vom 19. Juni 1992 wurde Art. 52 Abs. 2 zweiter Satz BStP aufgehoben und in Abs. 3 des neuen Art. 105bis BStP aufgenommen, in welchem Artikel die Beschwerdemöglichkeiten gegen Zwangsmassnahmen insgesamt geregelt werden (BBl 1988 II 500 und 505, BGE 190 III 1230 und 1235). Die damit erfolgte Ausweitung des Beschwerderechts auf alle Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen bedeutete jedoch nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers nicht, dass die Anklagekammer in das untersuchungsrichterliche Ermessen eingreifen oder jede Untersuchungshandlung auf ihre Angemessenheit prüfen solle; eine Änderung der geltenden Praxis der Anklagekammer (es wird in der Botschaft dazu verwiesen auf BGE 96 IV 141 und BGE 95 IV 47) sei nicht beabsichtigt (BBl 1988 II 505 und 1990 III 1235).

d) An der bisherigen Rechtsprechung kann indessen - soweit sie Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft betrifft - nicht länger festgehalten werden. Denn bereits in BGE 115 Ia 293 hat das Bundesgericht in bezug auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 4 BV festgehalten, dass Art. 4 BV dem Beschuldigten zwar nicht das Recht zubillige, vor jeder Hafterstreckung angehört zu werden, ihm aber dennoch Gewähr dafür biete, gegen den Hafterstreckungsentscheid bei einer mit voller Kognition ausgestatteten richterlichen Behörde Einsprache erheben und seine Gründe und Einwendungen vorbringen zu können; diese Mindestgarantie entspreche im übrigen dem Recht, einen Rekurs an ein Gericht zu erheben, damit es sich zur Rechtmässigkeit der Haft äussere (E. 5b). Dasselbe muss auch für die dem Hafterstreckungsentscheid gleichzusetzende Abweisung eines Haftentlassungsgesuches gelten.

3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP - wonach eine wegen Kollusionsgefahr verfügte Untersuchungshaft nur mit Zustimmung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden darf - sei umgangen worden; denn diese Bestimmung sei nicht erst in der Voruntersuchung, sondern bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwendbar.

b) Das vorliegende Verfahren befindet sich im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen. Gemäss der Verfügung des eidg. Untersuchungsrichters (als Haftrichter) vom 31. August 1994 wurde die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 2 BStP) angeordnet, denn der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde

BGE 120 IV 342 S. 346

ausdrücklich "grundsätzlich offengelassen".

c) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Anklagekammer findet Art. 51 Abs. 2 BStP im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren keine Anwendung (vgl. BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1978, S. 54; PETER, Ermittlungen nach Bundesstrafprozess, Kriminalistik 1974, S. 36).

Dieser Rechtsprechung ist Kritik erwachsen (vgl. BÖSCH, a.a.O., S. 55; SCHUBARTH, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 143 ff.).

Art. 51 BStP befindet sich im ersten Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" des Zweiten Teils des Bundesstrafprozesses unter dem Titel "VIII. Untersuchungs- und Sicherungshaft". Die Bestimmungen des Bundesstrafprozesses kennen indessen keine Randtitel bei den einzelnen Artikeln, wie dies etwa im Bundeszivilprozess der Fall ist. Allein der Umstand, dass nach Absatz 1 von Art. 51 BStP nur die während der Voruntersuchung verfügte Verhaftung oder Haftentlassung der Anklagekammer des Bundesgerichts zu melden ist, schliesst an sich nicht aus, Absatz 2 auch im (bundesrechtlichen) gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren anzuwenden.

Im Lichte der dem Beschuldigten durch das Inkrafttreten der EMRK zustehenden Rechte drängt sich eine weite Auslegung dieser Bestimmung auf. Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat der Verhaftete Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Aus diesem Beschleunigungsgebot ergibt sich ein Anspruch des Verhafteten auf zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft (vgl. HAUSER, Kurzlehrbuch des Strafprozessrechts, S. 191). Es ist deshalb eine unzulässige Beschneidung der Freiheitsrechte des Beschuldigten und widerspricht auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, N. 714 und 714a, und HAUSER, a.a.O., S. 190), ihn erst nach Eröffnung der Voruntersuchung in den Genuss der Begrenzung der Haftdauer kommen zu lassen. Mit der Eröffnung könnte sonst einfach zugewartet und damit die Frist in jedem Fall umgangen werden. Demnach kann nach konventionskonformer Auslegung der Sinn der Vorschrift von Art. 51 Abs. 2 BStP nur sein, dass jede wegen Kollusionsgefahr verhängte Haft nur mit besonderer Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden darf. Die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können (Art. 52 Abs. 1 BStP), bietet dem

BGE 120 IV 342 S. 347

Inhaftierten zwar auch einen gewissen Schutz, da in diesem Verfahren die Berechtigung der Weiterführung der Haft geprüft wird. Dieser Schutz versagt indessen dem gegenüber, der gar kein Haftentlassungsgesuch stellt. Weil der Verhaftete freizulassen ist, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Verhaftung aufrechtzuerhalten (Art. 50 BStP), müssen auch gegenüber jenen Verhafteten, die kein Haftentlassungsgesuch stellen, die Voraussetzungen der Haft überprüft werden; denn ein geeignetes Mittel gegen die Fortdauer einer unrechtmässigen Haft ist die Statuierung von Haftfristen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 31. Juli 1991 i.S. A. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 5, in welchem die Frage indessen noch offengelassen wurde, weil die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr verfügt worden war, die nach wie vor bestand).

Die bisherige Auslegung von Art. 51 Abs. 2 BStP kann aus diesen Gründen nicht länger aufrechterhalten werden.

d) Da im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über die in Art. 51 Abs. 2 BStP vorgesehene Dauer hinaus durch die Anklagekammer nicht besonders bewilligt wurde, wäre sie aufzuheben, sofern nicht neu der von der Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist.