Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IV 242 KI-generiert

Customs File Access in Penalty Procedure during Ongoing Investigation

Geschäftsnummer BGE 120 IV 242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Customs File Access in Penalty Procedure during Ongoing Investigation In a customs penalty procedure involving the attempted importation of four used cars where the records were extensive (four binders and 40 shipping files), a defendant's lawyer challenged the requirement that the defense view the files only at the customs administration's offices, demanding delivery of the files to his own office pursuant to the right to defend and prepare effectively. The court found that because the criminal investigation was ongoing and the files were very voluminous, imposing the condition that the lawyer access the full records at the administrative authority's location and create copies there did not violate the right to be heard (Art. 4 BV) or the ECHR (Art. 6 § 3 lit. b and c), as the right to full access can even be restricted or excluded before an investigation's conclusion, and requiring the administration to send such extensive files multiple times would be unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 VStrR. Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren. In Fällen mit sehr umfangreichen Akten kann die Gewährung der Akteneinsicht während der Strafuntersuchung auch gegenüber einem (praktizierenden) Anwalt mit der Auflage verbunden werden, diese bei der beteiligten Verwaltung einzusehen und dort Kopien zu erstellen.

Schlagwörter

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Zollverwaltung Ermittlungsakten Akteneinsicht strafrechtliche Sanktion Versuch im Strafrecht Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 VwVG

The customs authorities' manner of granting access was stated to conform to this statutory regulation, which underlies Art. 36 VStrR.

Art. 36 VStrR

This provision governs access to files in administrative criminal proceedings and was the central provision applied when determining the legality of the restrictive access granted by the customs authorities.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (76)

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Proportionality of restricting legal counsel's on-site access to sensitive audio records in criminal proceedings.
«…E. 4.1; 1B\_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2). Eine solche Ausnahme kann etwa aufgrund des Aktenumfangs (vgl. [BGE 120 IV 242](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_16/2024 (2024-07-09)
«…Beschwerdeführerin in beweisrechtlicher Hinsicht nicht verfügt haben soll. Ins Leere zielt dabei ihre Berufung auf BGE 120 IV 242 . Darin ging es um ein Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 31…»
8C_18/2024 (2024-07-09)
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A/2263/2023 (2023-11-14) · ge
Inadmissibility of Administrative Appeal Regarding Access to Criminal File Modalities
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«…erischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht erweist (BGE 120 IV 242 E. 2c/aa S. 244; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxis- ko…»
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«…Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht (BGE 120 IV 242 E. 2c/aa; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in:…»
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Recusal of trial judge in criminal proceeding for defamation based on refusal to postpone hearing, grant free legal aid, or translate case documents.
«…et ses courriers du 22 février, 5 et 19 mars 2021), ce qui n'apparaît pas contraire à la disposition précitée (cf. ATF 120 IV 242 consid. 2c/bb; JOËLLE FONTANA, in Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2e éd. 2019, no 2 ad art. 102 CPP ).…»
D.cision.2021.91 (2021-06-21) · vd
Appellant v. Prosecutor (Access to File During Ongoing Investigation)
«…ure à ce stade de la procédure (cf. ATF 137 IV 172 consid. 2.3 et les réf. citées ; ATF 125 I 96 consid. 3e p. 103; ATF 120 IV 242 consid. 2c/bb p. 245; ATF 119 Ib 12 consid. 6b p. 20). Par ailleurs, le prévenu n'est exposé à aucun…»
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«…erischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht erweist (BGE 120 IV 242 E. 2c/aa S. 244; vgl. BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxi…»
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Volltext

Urteilskopf

120 IV 242

39. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Juli 1994 i.S. S. gegen Eidg. Zollverwaltung

Regeste

Art. 36 VStrR. Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren.

In Fällen mit sehr umfangreichen Akten kann die Gewährung der Akteneinsicht während der Strafuntersuchung auch gegenüber einem (praktizierenden) Anwalt mit der Auflage verbunden werden, diese bei der beteiligten Verwaltung einzusehen und dort Kopien zu erstellen.

Sachverhalt ab Seite 242

BGE 120 IV 242 S. 242

A.- Am 7. Juni 1990 liess S. beim Zollamt Luzern vier gebrauchte Personenwagen zur Einfuhr in die Schweiz abfertigen. Die Überprüfung der Begleitpapiere führte zum Verdacht, es könnten sich darunter fiktive Rechnungen befinden. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete daher eine Strafuntersuchung, die bis heute nicht abgeschlossen wurde. Am 4. bzw. 26. August 1993 verlangte der Anwalt von S. Einsicht in die Akten der laufenden

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Strafuntersuchung. Am 8. September 1993 gab die Zollkreisdirektion Basel dem Begehren statt und orientierte den Anwalt, dass eine Zustellung der Akten in Anbetracht des Umfanges nicht in Betracht komme; er solle diesbezüglich mit dem Verfahrensleiter einen Termin vereinbaren. Der Anwalt von S. bestand auf einer Zustellung der Akten in sein Büro. Die Zollkreisdirektion Basel lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 ab; die Akteneinsicht habe am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen.

B.- Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1993 beantragte der Anwalt von S. der Oberzolldirektion, die Verfügung vom 6. Dezember 1993 aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Akten zur korrekten Vorbereitung der Verteidigung zuzustellen seien.

Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde ab.

C.- Mit Beschwerde vom 10. März 1994 gelangte S. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der Oberzolldirektion vom 25. Februar 1994 an die Eidg. Zollrekurskommission mit dem Begehren, sowohl den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 6. Dezember 1993 als auch den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung bestand die Oberzolldirektion auf der Zuständigkeit der Eidg. Zollrekurskommission. Mit Verfügung vom 3. Juni 1994 trat der Präsident der Eidg. Zollrekurskommission als Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein; gleichzeitig überwies er die Sache zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Da sich die Oberzolldirektion zur Beschwerde bereits vor der Eidg. Zollrekurskommission vernehmen liess, verzichtete die Anklagekammer des Bundesgerichts auf das Einholen einer neuen Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Mit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR; SR 313.0).

Da die Beschwerde nicht durch die Instanz behandelt wird, an die sie ursprünglich gerichtet war, ist zu prüfen, ob deswegen ein zweiter

BGE 120 IV 242 S. 244

Schriftenwechsel durchzuführen ist. Die Beschwerdegründe gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021) - von denen der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgehen durfte - sind zwar umfassender als jene gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR. Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber darauf, eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK sowie Art. 4 BV (Willkürverbot) - somit die Verletzung von Bundesrecht - zu rügen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, da infolge dieser Beschränkung in bezug auf die Beschwerdegründe zwischen den beiden Rechtsmitteln kein Unterschied besteht (und die Beschwerdegegnerin bereits eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht hat).

b) Dem Beschwerdeführer wurde die vollständige Akteneinsicht gewährt: Weder im Schreiben vom 8. September 1993 noch in der Verfügung vom 6. Dezember 1993 werden irgendwelche inhaltliche Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts erwähnt.

Die Verwaltung machte einzig die Auflage, dass die Akten am Sitz der Behörde, d.h. bei der Zollkreisdirektion Basel oder beim Zollamt Luzern, einzusehen seien. Beizufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch angeboten wird, die benötigten Kopien kostenlos anfertigen zu lassen.

c) Der Beschwerdeführer beruft sich für die von ihm verlangte Zustellung der Akten in die Kanzlei seines Anwalts auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK, da er wegen der Auflage nicht genügend Zeit habe, die Verteidigung vorzubereiten. Zudem bestehe kein sachlicher Grund, die Akten dem Anwalt nicht herauszugeben; darin liege eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 4 BV).

aa) Die von der Zollverwaltung gewählte Form der Akteneinsicht entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 26 VwVG, auf welche Bestimmung Art. 36 VStrR verweist.

In Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen, aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden; Rechtsprechung und Doktrin zum minimalen verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach Art. 4 BV einerseits und nach den Art. 26 bis 28 VwVG andererseits beeinflussen sich somit gegenseitig (BGE 115 V 297 E. 2d mit Hinweisen).

bb) Ob sich aus dem Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 BV (vgl. dazu BGE 116 Ia 325 E. 3d, aa mit Hinweis; KARL SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N. 449; SCHMID, Strafprozessrecht, N. 267; J.P. MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991,

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S. 282; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 146) ein verfassungsrechtlicher Anspruch des (praktizierenden) Anwalts auf Herausgabe der Akten ergibt (ablehnend THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, recht 1984, S. 125), kann im vorliegenden Fall offenbleiben; dasselbe gilt in bezug auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b (und c) EMRK. Denn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ist noch nicht abgeschlossen, und weder aus Art. 6 EMRK (VOGLER, IntKommEMRK, Art. 6 N. 491; HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 176 und 178) noch aus Art. 4 BV ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss der Untersuchung (vgl. BGE 119 Ib 12 E. 6). Kann somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK das Recht auf Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung sogar ausgeschlossen oder inhaltlich eingeschränkt werden, so verletzt es diese beiden Bestimmungen erst recht nicht, während der Verwaltungsstrafuntersuchung die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht bei sehr umfangreichen Akten mit der Auflage zu versehen, diese bei der Behörde einzusehen und dort Kopien zu erstellen.

cc) Bei den sehr umfangreichen Akten (vier Bundesordner und 40 Speditionsdossiers), wie sie hier unbestrittenermassen vorliegen, durften die zuständigen Zollbehörden in Anwendung von Art. 26 VwVG eine Zusendung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers somit ablehnen, ohne das ihnen zustehende Ermessen zu überschreiten, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Denn der Beschwerdeführer wird mit Eröffnung des Schlussprotokolls Gelegenheit erhalten, die Akten vollständig einzusehen und allenfalls eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Bei ausserordentlich umfangreichen Akten kann der Verwaltung - auch wenn sie, wie hier die Zollkreisdirektion, in ihrer Praxis Anwälten Akten in der Regel zusendet - nicht zugemutet werden, diese einem Anwalt mehr als einmal zur Einsichtnahme zuzustellen. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich, wie oben dargelegt, auch nicht aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK.

dd) Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.