Garnishment of Bank Account with Set-off Defense: Disputed Asset vs. Ownership Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGarnishment of Bank Account with Set-off Defense: Disputed Asset vs. Ownership Claim A bank account was seized by garnishment in debt collection proceedings against three debtors. The bank, as the third-party debtor, raised the defense of set-off, claiming the funds were extinguished against its own counter-claim, leading the enforcement office to issue a deadline for a clear-the-way action (Art. 107 LP). The debtors appealed to the Federal Court (SchKG Chamber) against the decision of the cantonal supervisory authority, which annulled the deadline and instead ordered that the claim against the bank be garnished as a disputed asset (Art. 109 LP). The court reasoned that when a third-party debtor raises a set-off defense, they are not claiming ownership of the debt (which would trigger the clear-the-way procedure/Widerspruchsverfahren), but are contesting the existence or amount of the garnished claim itself, arguing it is extinguished. Thus, the court affirmed that no clear-the-way action is appropriate, and the claim must be treated as disputed, allowing the creditors to potentially take assignment of the claim for collection (Art. 131 para. 2 LP).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede. Erhebt die Bank - als Drittschuldnerin - Verrechnungseinrede, so ist kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Vielmehr ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestrittene zu pfänden.
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KI-generiertCited in connection with the possibility for creditors to take over the collection of the claim treated as disputed.
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Volltext
Urteilskopf
120 III 18
9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1994 i.S. S. K., R. K. und W. Z. (Rekurs)
Regeste
Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede.
Erhebt die Bank - als Drittschuldnerin - Verrechnungseinrede, so ist kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Vielmehr ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestrittene zu pfänden.
Sachverhalt ab Seite 19
BGE 120 III 18 S. 19
A.- Zugunsten von drei Betreibungsgruppen in den gegen S. K., R. K. und W. Z. gerichteten Betreibungen belegte das Betreibungsamt Niedersimmental ein Bankkonto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Bern) mit Pfandbeschlag.
Nachdem das Betreibungsamt der Schweizerischen Bankgesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG angesetzt hatte, beschwerte sich diese bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie beantragte, dass die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und statt dessen den Schuldnern, eventuell den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hob die Fristansetzung gemäss Art. 107 SchKG auf und verfügte, dass die Forderung gegenüber der Schweizerischen Bankgesellschaft als bestrittene zu pfänden sei.
B.- S. K., R. K. und W. Z. zogen die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Diese wies den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Nachdem das Bundesgericht in den ersten drei Jahrzehnten seines Bestehens das Widerspruchsverfahren bezüglich einer Forderung als ausgeschlossen erachtet hatte, weil es dafürhielt, dass an einer Forderung kein Gewahrsam wie an einer körperlichen Sache bestehen könne, wich es von dieser Auffassung erstmals in BGE 29 I 262 ab (siehe dazu FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 26 N. 38 f.). In ständiger Rechtsprechung wird seither die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens bejaht, wenn eine Forderung gepfändet wird, wobei für die Verteilung der Parteirollen auf die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung abgestellt wird (BGE 88 III 109 E. 1, S. 115, mit Hinweisen; BGE 97 III 60 E. 1, S. 64; BGE 112 III 90 E. 5, S. 99; BGE 116 III 82; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 26 N. 40; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 24 N. 15; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage Lausanne 1993, S. 208, B; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 179).
b) Nicht zu beantworten war in der bisherigen Rechtsprechung die Frage, wie es sich mit der Widerspruchsklage verhalte, wenn ein Drittschuldner Verrechnungseinrede erhebt. Auch der von den Rekurrenten zu ihren Gunsten angerufene BGE 116 III 82 hat diese Frage nicht zum Gegenstand. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 31. August
BGE 120 III 18 S. 20
1993 stand die Frage zwar im Raum, aber es war noch nicht darüber zu entscheiden.
4. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hat in den angefochtenen Entscheiden, unter Hinweis auf DENZLER (Der Anwendungsbereich des Widerspruchsverfahrens, Zürcher Diss. 1986, S. 82 f.), darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner, welcher Verrechnung geltend macht, zum Ausdruck bringe, dass er die Forderung im Umfang der Gegenforderung als getilgt betrachte. Er behaupte damit nicht, die Forderung stehe ihm und nicht dem Betriebenen zu, vielmehr bestreite er Bestand und Höhe der Forderung an sich. Diese Frage aber könne nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein.
Überzeugt schon diese Auffassung, so ist der kantonalen Aufsichtsbehörde auch beizupflichten, wenn sie erklärt, dass mit der behaupteten Tilgung der Forderung durch Verrechnung auch ein allfälliges akzessorisches Pfandrecht untergegangen sei, und wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Forderung als bestrittene zu pfänden sei und allenfalls von Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung übernommen werden könne. Man gelangt damit zu demselben Ergebnis wie bei der - jetzt nicht mehr zulässigen (vgl. BGE 117 III 52) - Lohnabtretung, wo der angeblich abgetretene Betrag ebenfalls als bestrittene Forderung in die Pfändungsurkunde aufzunehmen war, wenn die Gültigkeit der Abtretung bestritten wurde (BGE 65 III 129 E. 3, S. 132; BGE 66 III 42; BGE 88 III 109, S. 116; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 24 N. 77 f., § 26 N. 40 (S. 378); GILLIÉRON, a.a.O., S. 208, B; a.M., das Widerspruchsverfahren befürwortend, BlSchKG 47/1983, S. 222, N. 124; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, S. 54 ff.).
Somit erweisen sich die angefochtenen Entscheide als bundesrechtskonform.