Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 II 20 KI-generiert

Representative v. Creditor: Negative Declaratory Action Regarding Improper Debt Enforcement

Geschäftsnummer BGE 120 II 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Representative v. Creditor: Negative Declaratory Action Regarding Improper Debt Enforcement A former legal representative was subjected to debt collection proceedings by the opposing party in a resolved dispute for the settlement amount, despite the representative asserting he was not the debtor and the debt had mostly been paid by the actual obligated party; the representative filed a negative declaratory action to establish the non-existence of the debt and the groundlessness of the enforcement proceedings, which the lower court dismissed, citing a lack of sufficient interest in the declaration. The Federal Supreme Court overturned this decision, allowing the negative declaratory action and establishing the non-existence of the debt, reasoning that the mere fact of debt enforcement entries in the register, particularly for significant amounts, severely damages the representative's creditworthiness and commercial reputation, thus creating a legitimate and substantial non-legal interest in a judicial clarification despite the debtor's ability to file an objection, and because the creditor failed to demonstrate a compelling reason why a premature lawsuit to prove the claim was unreasonable, especially since the creditor effectively admitted the claim was clearly raised against the wrong person.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Negative Feststellungsklage des Betreibungsschuldners. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (E. 2). Voraussetzungen, unter welchen eine Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld zulässig ist (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung negative Feststellungsklage Handelsstreitigkeit Vollstreckungsentscheid Handelsregister Kreditfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Ziff. 2 OR

Cited in the reasoning regarding the creditor's right to interrupt prescription via debt collection, not directly used in the final orders.

Art. 32 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning concerning legal representation and liability, not directly used in the final orders.

Art. 25 BZP

Cited in the reasoning to define the scope of a declaratory action, although the final order does not explicitly reuse it for the substantive ruling itself.

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Volltext

Urteilskopf

120 II 20

6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1994 i.S. Dr. M. gegen S. (Berufung)

Regeste

Negative Feststellungsklage des Betreibungsschuldners.

Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (E. 2).

Voraussetzungen, unter welchen eine Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld zulässig ist (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 20

BGE 120 II 20 S. 20

A.- Dr. M. war in einem Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich Vertreter der beklagten Partei. Kläger war S. Der Prozess wurde am 22. November 1991 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Im Vergleich hatte sich die damalige beklagte Partei gegenüber S. zur Zahlung von Fr. 77'000.-- verpflichtet.

Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 leitete S. gegen Dr. M. eine Betreibung über Fr. 77'000.-- nebst Zins ein, wobei er als Forderungsurkunde den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 1991 bezeichnete. Dr. M. schlug Recht vor und teilte S. mit Schreiben vom 8. Januar 1992 mit, Schuldner der Forderung sei nicht er, sondern die von ihm vormals vertretene Partei; im übrigen sei der Betrag

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dem Vertreter von S. überwiesen worden. S. entgegnete in einem Brief vom 9. Januar 1992, er müsse davon ausgehen, dass der Zahlungsverkehr über die Parteivertreter abgewickelt werde, weshalb er ihn, Dr. M., betrieben habe; da sein eigener Anwalt von der mittlerweile geleisteten Zahlung Fr. 14'706.20 "abserviert" habe, werde er Dr. M. auch für diesen Betrag betreiben. Letzteres tat S. denn auch mit Zahlungsbefehl vom 17. Januar 1992.

B.- Am 13. März 1992 klagte Dr. M. beim Bezirksgericht Bülach gegen S. auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestehen und die Betreibungen ohne Schuldgrund angehoben worden sind. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 1992 gut.

Auf Berufung des Beklagten entschied indessen das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Juni 1993, auf die Klage sei mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

C.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Rechts- und Schuldverhältnis bestehe, dass demzufolge der Kläger dem Beklagten den Betrag von Fr. 77'000.-- nebst Zins sowie den Betrag von Fr. 14'706.20 nebst Zins nicht schulde und dass der Beklagte dem Kläger die Betreibungen vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 und vom 17. Januar 1992 ohne Schuldgrund habe zustellen lassen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Mit seinem Rechtsbegehren 2 verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte ihm die Betreibungen vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 und vom 17. Januar 1992 ohne Schuldgrund habe zustellen lassen. Nach Ansicht des Beklagten kann die Grundlosigkeit einer Betreibung nicht Inhalt einer richterlichen Feststellung sein.

a) Der Feststellungsprozess dient der autoritativen Klärung einer Rechtslage. Gegenstand der Feststellungsklage kann daher insbesondere das behauptete - gegenwärtige - Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein (vgl. Art. 25 BZP [SR 273]). Von Bundesrechts wegen zulässig sind jedoch auch Feststellungsbegehren anderen Inhalts, soweit sie die Anwendung von eidgenössischem Recht betreffen und soweit ein

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hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Klägers (dazu E. 3 hienach) gegeben ist. Unter diesen Voraussetzungen anerkennt die Rechtsprechung insbesondere auch die Zulässigkeit von Begehren, die auf die Beurteilung in der Vergangenheit liegender Rechtsvorgänge abzielen. So hat das Bundesgericht in BGE 81 II 292 ff. die Nichtigkeit eines bereits erloschenen Patents und in BGE BGE 84 II 579 ff. die Unlauterkeit vergangener Wettbewerbshandlungen festgestellt. Die Rechtsprechung geht mithin von einer weiten Umschreibung des zulässigen Inhalts von Feststellungsbegehren aus. Sie lässt sich von der Überlegung leiten, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht von formellen Gesichtspunkten, sondern vom Feststellungsinteresse des Klägers abhängen soll (BERNHARD BODMER, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. 1984, S. 50 ff., insbes. 68 und 75; KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 26 f. und 41).

b) Vorliegend geht es weder um Gültigkeit oder Ungültigkeit noch um Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit zurückliegender Betreibungen, sondern lediglich darum, ob der Beklagte den Kläger aufgrund einer Forderung oder grundlos betrieben hat. Auch das ist indessen eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Das Feststellungsbegehren 2 des Klägers erscheint daher - wie sein erstes Begehren - als zulässig, sofern daran ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, was im folgenden zu prüfen ist.

3. Das Obergericht hat - hinsichtlich beider Klagebegehren - ein genügendes Feststellungsinteresse verneint. Nach Ansicht des Klägers hat es damit gegen Bundesrecht verstossen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, welches zwar kein rechtliches zu sein braucht, sondern - entgegen der Meinung des Beklagten - auch bloss tatsächlicher Natur sein kann, aber immerhin erheblich sein muss. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 114 II 253 ff. E. 2a S. 255 f.; BGE 110 II 352 ff. E. 2 S. 357 mit Hinweisen).

Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt,

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dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Die Regel, dass nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches bestimmt, wird durchbrochen. Ein vorzeitiger Prozess aber kann den Gläubiger benachteiligen, indem er ihn zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem Antrieb klagen würde (WALDER in ZBJV 124/1988, S. 219). Das ist umso schwerwiegender, als der Gläubiger auch im negativen Feststellungsprozess die Beweislast für den Bestand seiner Forderung trägt (BGE 95 II 617 ff. E. 2 S. 621 mit Hinweisen) und daher Beweislosigkeit auch hier - als Folge der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils - zu Anspruchsverlust führt (WALDER, a.a.O., S. 219 f.; BODMER, a.a.O., S. 112 ff.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 361 und 364; teilweise abweichend WALTER, Zur Abweisung einer negativen Feststellungsklage, in ZBJV 123/1987, S. 553 ff., insbes. S. 559 f.; vgl. auch BGE 110 II 352 ff. E. 1b, S. 355).

b) Vor dem Hintergrund dieses Interessengegensatzes zwischen Gläubiger und Schuldner ist auch die Zulässigkeit von negativen Feststellungsklagen, die durch eine Betreibung ausgelöst werden, zu beurteilen. In BGE 110 II 352 ff. (E. 2a, S. 358) hat das Bundesgericht dazu ausgeführt, das Betreibungsrecht stelle es ins Belieben des Gläubigers, ob und zu welchem Zweck er Betreibung einleiten wolle. Der Schuldner seinerseits könne Rechtsvorschlag erheben mit der Wirkung, dass die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt werden dürfe und der Gläubiger auf den Rechtsweg verwiesen werde. Mache der Gläubiger vom Rechtsweg keinen Gebrauch, so sei nicht zu ersehen, inwiefern sich bereits aus der Zustellung des Zahlungsbefehls ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners daran ergeben solle, das Nichtbestehen der Schuld richterlich feststellen zu lassen. Die Tatsache der Betreibung vermöge deshalb für sich allein keinen Feststellungsanspruch des Betriebenen zu begründen. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse sei vielmehr nur zu bejahen, wenn aufgrund weiterer Umstände, die zur Betreibung hinzutreten, das Interesse des Schuldners an der Klärung der Rechtslage dasjenige des Gläubigers daran überwiege, sich ungehindert der Rechtsbehelfe des Betreibungsrechts zu bedienen.

An diesen Ausführungen kann nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Richtig ist zwar, dass die Betreibung zunächst nur den ersten Schritt zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens darstellt. In der

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Rechtswirklichkeit erschöpft sich ihre Bedeutung aber nicht in dieser rein betreibungsrechtlichen Funktion. Dass der Schuldner das Zwangsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschlag auf einfache Weise zu einstweiligem Stillstand bringen kann, darf deshalb nicht allein entscheidend sein. Denn der Rechtsvorschlag vermag die Nachteile nicht zu beseitigen, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten, die Betreibungsauskünfte einholen, zur Kenntnis gelangt. Das geltende Betreibungsrecht geht zwar von der Vorstellung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, während sich ihm über die Begründetheit der protokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; folgerichtig hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 119 III 98, E. 2; SUTER/VON DER MÜHLL, Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister, BlSchKG 52/1988, S. 214 f.; vgl. auch BGE BGE 95 III 1 ff.). Im Geschäftsleben kommt aber Registereinträgen über Betreibungen dennoch erhebliche Tragweite zu, werden doch Betreibungsauskünfte im allgemeinen im Lichte der Erfahrungstatsache interpretiert, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird (BGE 115 III 81 ff. E. 3b, S. 87 f.). Das führt dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leidet, gleichviel ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet waren oder nicht. Das gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt werden, mithin nicht bloss vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge in Frage stehen. Der Betriebene kann in solchen Fällen ein erhebliches Interesse daran haben, in einem Feststellungsprozess ein Urteil zu erwirken, mit welchem er gegenüber Dritten die Grundlosigkeit der Betreibung jederzeit einwandfrei belegen kann. Dass dieses Interesse nicht rechtlicher, sondern bloss tatsächlicher Natur ist, spielt nach dem Gesagten (E. a hievor) keine Rolle. Entgegen BGE 110 II 352 ff. vermag demnach grundsätzlich durchaus bereits die blosse Tatsache der Betreibung ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Betriebenen zu begründen.

Auf der anderen Seite bleibt aber zu beachten, dass die Betreibung für den Gläubiger ein legitimes Mittel darstellt, seine Forderung durchzusetzen, den Verzug des Betriebenen zu bewirken und die Verjährung zu unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Dem Interesse des Schuldners an einem Feststellungsurteil, das die Grundlosigkeit der Betreibung festhält, steht

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das Interesse des Gläubigers gegenüber, sich der betreibungsrechtlichen Vorkehren bedienen zu können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen, den Prozess über seinen Anspruch auf eine negative Feststellungsklage des Betriebenen hin vorzeitig führen zu müssen. Angesichts des Gewichts der Nachteile, welche Betreibungen für den Betriebenen nach sich ziehen können, rechtfertigt es sich indessen, vom Gläubiger, der sich einem Feststellungsbegehren des Betriebenen widersetzen will, zu verlangen, dass er hinreichend dartut, weshalb ihm unzumutbar sei, den Beweis seines Anspruches anzutreten. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist namentlich anzunehmen, wenn einzig drohende Verjährung den Gläubiger veranlasst hat, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung einzuleiten, bevor er willens und in der Lage ist, die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung über seinen Anspruch aufzunehmen. An das vom Gläubiger nachzuweisende Interesse, einen vorzeitigen Prozess zu verhindern, sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger im konkreten Einzelfall das Interesse des Betriebenen an einem Feststellungsurteil erscheint.

c) Vorliegend legt der Kläger überzeugend dar, dass ihn die Betreibungen des Beklagten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindern. Da es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen nicht etwa um Bagatellbeträge, sondern um namhafte Summen handelt, muss der Kläger damit rechnen, dass Dritte aufgrund der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Davon gehen zutreffend auch beide kantonalen Instanzen aus. Nicht zu folgen ist hingegen dem Obergericht, wenn es weiter ausführt, der Kläger bedürfe dennoch keines Feststellungsurteils, weil er Dritten die Grundlosigkeit der Betreibungen ebensogut auf andere Weise darlegen könne. Der Kläger macht mit Recht geltend, dass ihm nicht zugemutet werden darf, Dritten die Rechtslage selbst auseinanderzusetzen. Erklärungsversuche des Betroffenen selbst können bei Dritten Glauben finden oder im Gegenteil Misstrauen hervorrufen - qui s'excuse s'accuse -, jedenfalls aber vermögen sie auch bei klarer Rechtslage ein richterliches Urteil nicht zu ersetzen.

Demgegenüber ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dem Beklagten die Führung des Prozesses über seine Ansprüche im jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sein soll. Der Beklagte hat, statt die ihm aufgrund eines Prozessvergleichs zustehende Summe bei der Gegenpartei einzufordern, deren früheren Rechtsvertreter - den heutigen Kläger - betrieben. Dass dieser den

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Vergleich als Vertreter abgeschlossen und deshalb nicht sich selbst, sondern die von ihm vertretene Prozesspartei verpflichtet hat (Art. 32 Abs. 1 OR), liegt auf der Hand. Der Kläger ist daher offensichtlich nicht Schuldner der Forderungen, die der Beklagte auf dem Betreibungsweg gegen ihn geltend gemacht hat. Diese Sachlage halten denn auch beide kantonalen Urteile fest, und selbst der Beklagte gesteht in seiner Berufungsantwort zu, in der Tat gegen die falsche Person Betreibung eingeleitet zu haben. Der Beklagte sieht somit die Aussichtslosigkeit seiner Forderungen selbst ein. Es muss ihm deshalb auch klar sein, dass er später ebensowenig wie jetzt in der Lage sein wird, seine vermeintlichen Ansprüche zu beweisen. Unter diesen Umständen aber kann er zum vornherein kein schützenswertes Interesse daran haben, die verbindliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen im vorliegenden Prozess zu verhindern. Der Feststellungsanspruch des Klägers ist somit zu bejahen. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hätte im übrigen auch eine Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung von BGE 110 II 352 ff. zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist demnach auf die Klage einzutreten. Das gilt hinsichtlich beider Feststellungsbegehren des Klägers. Um die Gefährdung seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit abwenden zu können, bedarf der Kläger eines Urteils, das nicht nur das gegenwärtige Nichtbestehen einer Schuld, sondern auch das Fehlen einer Forderung des Beklagten im Zeitpunkt der Betreibungen gerichtlich feststellt. Denn allein schon die Tatsache, dass gegen jemanden Betreibungen erfolgt sind, deren Grundlosigkeit nicht in jeder Hinsicht feststeht, kann das Vertrauen Dritter in seine Zahlungsmoral und -fähigkeit belasten.

d) Was der Beklagte in seiner Berufungsantwort gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage einwendet, hält einer Prüfung nicht stand. Das gilt insbesondere auch in den folgenden Punkten:

aa) Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Betriebenen durchaus auch dann gegeben sein, wenn der vermeintliche Gläubiger von sich aus den Rechtstrieb nicht weiterführt. Denn solange sich der Gläubiger weigert, das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung anzuerkennen, bleibt die Rechtslage - jedenfalls aus der Sicht Dritter - ungewiss und kann deshalb der Betriebene der kreditschädigenden Wirkung des Betreibungsregistereintrages kaum Einhalt gebieten.

bb) Eine "uferlose Klagenprovokation" steht nicht zu befürchten. Denn sieht

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der vermeintliche Gläubiger die Aussichtslosigkeit seiner Forderung ein und führt er deshalb das Betreibungsverfahren nicht weiter, so wird er in aller Regel auch bereit sein, das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung anzuerkennen. Weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich war, auf diese Weise die Durchführung eines Feststellungsprozesses zu vermeiden, ist schwer verständlich.

cc) Wie schon BGE 110 II 352 ff. (E. 2a, S. 357) festhält, schliessen die Rechtsbehelfe des Betreibungsrechts eine negative Feststellungsklage des Schuldners nicht aus (ebenso im übrigen bereits ZR 83/1984 Nr. 78, E. 2, S. 187 f.). Insofern kann entgegen den Ausführungen des Beklagten von einer abschliessenden betreibungsrechtlichen Regelung keine Rede sein.

dd) Wird der Betriebene mit einer negativen Feststellungsklage zugelassen, steht dies durchaus nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Betreibungsrechts, wie der Beklagte glauben machen will. Das System des Rechtsbotes bleibt unangetastet. Jedermann bleibt es grundsätzlich unbenommen, zu beliebigem Zweck Betreibungen anzuheben (vgl. BGE 115 III 18 ff. E. 3a, S. 21 mit Hinweisen). Wer wie der Beklagte eine Betreibung anhebt, die den Betriebenen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt, soll sich jedoch einem negativen Feststellungsbegehren nicht entziehen können, ohne den Nachweis triftiger Gründe zu erbringen, aus welchen ihm die Beweisführung gegenwärtig nicht zuzumuten ist. (...)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1993 wird aufgehoben und in Gutheissung der Klage wird festgestellt,

a) dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rechts- und Schuldverhältnis besteht und dass demzufolge der Kläger dem Beklagten den Betrag von Fr. 77'000.-- nebst Zins zu 9% seit dem 6. Dezember 1991 sowie den Betrag von Fr. 14'706.20 nebst Zins zu 9% seit dem 1. Dezember 1991 nicht schuldet;

b) dass der Beklagte dem Kläger die Betreibung Nr. 8 des Betreibungsamtes Laufen vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 und die Betreibung Nr. 95 des Betreibungsamtes Laufen vom 17. Januar 1992 ohne Schuldgrund zustellen liess.