Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 II 15 KI-generiert

Hotel Owner v. Nightclub Owner (Neighbor Nuisance from Off-Premises Patron Noise)

Geschäftsnummer BGE 120 II 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Hotel Owner v. Nightclub Owner (Neighbor Nuisance from Off-Premises Patron Noise) A hotel owner sued the owner of a nearby property operating a late-night dancing club for excessive and disturbing nighttime noise caused by the dancing club's patrons, including shouting, motor noise, car doors slamming, and music, primarily occurring on public streets and parking areas away from the club property. The court confirmed the club owner's liability under Art. 684 SCC for neighborly nuisance, reasoning that excessive impact resulting from a specific use of a property can also arise outside its boundaries. Since the noise was a direct and foreseeable consequence of the club's operation, attracting up to 150 guests who utilized public parking due to the club's lack of private spaces, the causal link between the club's operation and the nuisance was established. The club patrons were considered authorized users of the club's facilities, not unauthorized third parties for whose actions the property owner would not be responsible, therefore obligating the club owner to ensure appropriate closing times to mitigate the overbearing noise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 684 ZGB. Durch Dancingbesucher verursachter Lärm. Eine übermässige Einwirkung als Folge einer bestimmten Benutzung des Ausgangsgrundstücks kann auch erst ausserhalb desselben entstehen. Die Lärmverursacher sind nicht unbefugte Dritte, für die der Grundeigentümer nicht einstehen muss.

Schlagwörter

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Lärmimmissionen Privateigentum Verantwortlichkeitsklage Ausweisung aus Geschäftsräumen Liegenschaftsverwaltung Grenzgemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the order regarding court costs, as the appeal was dismissed.

Art. 684 ZGB

This provision is the basis for the neighbourly nuisance issue which the Federal Tribunal confirmed was correctly applied by the Cantonal Court regarding noise emissions originating from the use of the property.

Art. 292 StGB

Cited in the lower court's decision regarding the administrative sanction threatened to the management for non-compliance, although the appeal judgment itself is based on Art. 684 ZGB.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

C1 18 288 (2020-08-24) · vs
Apartment Noise Nuisance and Insulation Standards Litigation
«…omportement de tiers qui utilisent son fonds avec son consentement et qui ne sont donc pas des tiers non autorisés (ATF 120 II 15 consid. 2a in fine ; arrêt 4A_60/2017 du 28 juin 2017 consid. 3). Dans le cadre de l'action en cessation de trouble, il…»
5A_16/2020 (2020-08-18)
«…ausale que le propriétaire foncier réponde du comportement de tiers qui utilisent son fonds avec son consentement ( ATF 120 II 15 consid. 2a). Cela étant, le Tribunal fédéral a reconnu la qualité pour défendre non seulement au propriétaire d'immeub…»
1C_230/2019 (2019-11-18)
«…ndern lediglich in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. Inwiefern der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene BGE 120 II 15 zu einer anderen Beurteilung führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. 4.5. Der angefochtene Entscheid verstösst mith…»
4A_60/2017 (2017-06-28)
«…taires dont le fonds est situé à plusieurs kilomètres de l'origine de l'immission ( ATF 121 II 317 consid. 4b p. 326; 120 II 15 consid. 2a p. 17; 109 II 304 consid. 2 p. 309). 3.4. Dans des arrêts déjà anciens, le Tribunal fédéral a précisé qu…»
602 2016 82 (2017-01-18) · fr
Property Owners v. Municipality Regarding Wood-Cutting Prohibition
«…également réservée l'application des règles du droit civil en matière de rapports de voisinage (art. 679 ss CC; cf. ATF 120 II 15 et les arrêts cités). Comme déjà mentionné, tel n'est toutefois pas l'objet de la présente procédure de recours. Tri…»
BGE 143 III 242
«…es dont le fonds est situé à plusieurs kilomètres de l'origine de l'immission ( ATF 121 II 317 consid. 4b p. 326; ATF 120 II 15 consid. 2a p. 17; ATF 109 II 304 consid. 2 p. 309). 3.4 Dans des arrêts déjà anciens, le Tribunal fédéral a précisé…»
AbR.1998.99.Nr.11 (2015-11-26) · ow
Neighbor Dispute Over Restaurant Disturbances and Closing Arguments Rule Change
«…Terrasse des Tea-Rooms neu festzusetzen, damit das Tea-Room den Anforderungen des Umweltschutzrechts entspreche. In BGE 120 II 15 ff. schützte das Bundesgericht das von den Vorinstanzen gestützt auf Art. 684 ZGB angeordnete Verbot, ein Dancing länge…»
ZK2 2013 5 (2014-05-13) · gr
Landlord Termination of Commercial Lease for Unauthorized Subleasing
«…wirtschaftung des Ausgangsgrundstückes er- scheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstückes liegt (BGE 120 II 15 E. 2a). Diese Rechtsprechung zum Nachbarrecht lässt sich analog auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Wenn Gäste des…»
31.2014.PMR (2014-04-03) · vd
Property Owner v. Excavation Companies: Excessive Subsoil Infringement and Neighboring Rights Infringement
«…rsonnels. Ceux-ci répondent en outre des actes de toute personne qui utilise avec leur accord le fonds en question (ATF 120 II 15 c. 2a in fine, JT 1995 I 186). L’art. 679 CC est une lex specialis par rapport à l’art. 41 CO (Steinauer, op. cit.,…»
R 2011 81 (2012-10-02) · gr
Restaurant Terrace Music Ban and Disco Closing Time Challenge Dismissed as Moot
«…lierer könne nur mit einem Verbot des Diskobetriebes in den Nachtstunden ab 22.00 Uhr begegnet werden. In BGE 120 II 15 ff. habe das Bundesgericht bezüglich einem auf 150 Besucher angelegten Betrieb festgehalten, dass ein erhebliches…»
99.2011.PHC (2011-05-19) · vd
Adjacent Property Owner v. Housing Cooperative for Soil Instability Damages
«…n droit personnel du fonds contigu à celui d'où provient l'immission, mais également à celui de tout fonds atteint (ATF 120 II 15 c. 2a, JT 1995 I 186; ATF 119 II 411 c. 4, JT 1995 I 349; ATF 114 II 230, JT 1989 I 144; Steinauer, Les droits réels, t…»
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«…icht auf oder über dem Flugplatzareal entsteht, als Einwirkung des Flughafens gilt ( BGE 123 II 481 E. 7a S. 491; BGE 120 II 15 E. 2a S. 17 mit Hinweisen). Die Unterscheidung zwischen Überflug stricto sensu und Durchflug in grösserer Höhe ist ins…»
5C.144/2006 (2007-12-18)
«…der Flugzeuge, auch soweit er nicht auf oder über dem Flugplatzareal entsteht, als Einwirkung des Flughafens gilt ( BGE 120 II 15 E. 2a S. 17 mit Hinweisen; 123 II 481 E. 7a S. 491). Die Unterscheidung zwischen Überflug stricto sensu und Durchflu…»
BGE 132 III 49
«…en von besonderen Anlässen wohl als von den fraglichen Parzellen ausgehende Immission zu betrachten ist (vgl. dazu BGE 120 II 15 E. 2a S. 17; BGE 119 II 411 E. 4b S. 415). Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Per…»
5C.109/2005 (2005-08-19)
«…en von besonderen Anlässen wohl als von den fraglichen Parzellen ausgehende Immission zu betrachten ist (vgl. dazu BGE 120 II 15 E. 2a S. 17; 119 II 411 E. 4b S. 415). Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Persone…»

Volltext

Urteilskopf

120 II 15

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1994 i.S. X. AG gegen E. und B. G. (Berufung)

Regeste

Art. 684 ZGB. Durch Dancingbesucher verursachter Lärm.

Eine übermässige Einwirkung als Folge einer bestimmten Benutzung des Ausgangsgrundstücks kann auch erst ausserhalb desselben entstehen. Die Lärmverursacher sind nicht unbefugte Dritte, für die der Grundeigentümer nicht einstehen muss.

Sachverhalt ab Seite 15

BGE 120 II 15 S. 15

A.- E. und B. G. sind Eigentümer des Hotels A. an der Kantonsstrasse in F. Der X. AG gehört die nördlich desselben, ebenfalls an der Kantonsstrasse

BGE 120 II 15 S. 16

gelegene, durch ein Wohn- und Geschäftshaus sowie eine zum Postplatz führende Querstrasse vom Hotel getrennte Liegenschaft, in welcher das Dancing I. Club betrieben wird.

B.- Das Bezirksgericht Imboden hiess die Klage der E. und des B. G. am 2. Dezember 1992 teilweise gut, verbot der X. AG, den I. Club länger als bis zu den ortsüblichen Schliessungszeiten des Gastgewerbes geöffnet zu halten und drohte für den Fall der Widerhandlung gegen dieses Verbot ihren Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB Haft oder Busse an.

Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von der X. AG gegen dieses Urteil ergriffene Berufung am 13. Juli 1993 ab.

C.- Die X. AG hat eidgenössische Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

E. und B. G. schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt ebenfalls, die Berufung abzuweisen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Kantonsgericht stellt hinsichtlich Natur und Herkunft der von den Klägern beanstandeten Einwirkungen auf ihr Grundstück in tatsächlicher Hinsicht fest, die Gäste des Hotels A. seien während der Saison zwischen Mitternacht und drei Uhr morgens in ganz erheblichem Masse Lärm ausgesetzt. Die Ruhestörung werde insbesondere durch den Motorenlärm an- und wegfahrender Autos, Lärm vom Zuschlagen der Türen, vom Betrieb der Radios und vom Quietschen der Reifen verursacht. Zudem würden die Hotelgäste wie auch die Anwohner - fährt das Kantonsgericht fort - von sich laut unterhaltenden, rufenden und schreienden, teilweise betrunkenen Dancingbesuchern aus ihrem Schlafe aufgeweckt. Diese Beeinträchtigungen seien zu einem wesentlichen Teil direkte Folge des Betriebes des I. Clubs, der zeitweise von bis zu 150 Personen besucht werde, welche die öffentlichen Abstellflächen um den Postplatz benützten, da die Beklagte keine eigenen Parkplätze besitze. Die Vorinstanz rechnet diese zwar von öffentlichem Grund ausgehenden - von ihr unwidersprochen als übermässig bezeichneten - Immissionen dennoch der Beklagten zu, da zwischen dem Betrieb des I. Clubs und diesen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

BGE 120 II 15 S. 17

Die Beklagte bestreitet die Zurechenbarkeit im wesentlichen damit, der Lärm entstehe nicht im unmittelbaren Ein- und Ausgangsbereich des I. Clubs, sondern praktisch ausschliesslich auf entfernt liegendem, ihrer Herrschafts- und Einflussmöglichkeit entzogenem öffentlichem Grund. Die Ruhestörung stehe mit dem eigentlichen Betrieb des I. Clubs nicht in Verbindung. Die adäquate Kausalkette werde dadurch, dass sich die Gäste von ihrem Grundstück wegbegäben, unterbrochen. Die Beklagte wendet weiter ein, bei den Besuchern handle es sich nicht um ihre Hilfspersonen, sondern um unberechtigte Dritte, für deren Verhalten sie als Grundeigentümerin nicht einzustehen habe.

a) Nachbar im Sinne von Art. 684 ZGB ist nach allgemeiner Auffassung nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder, der als Eigentümer eines Grundstücks von der Einwirkung betroffen wird (BGE 109 II 304 E. 2 S. 309 mit Hinweisen). Die Kläger haben deshalb in bezug auf die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Immissionen als Nachbarn der Beklagten zu gelten. Unter "Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn", die unter den in Art. 684 ZGB bestimmten Voraussetzungen verboten werden können, ist alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (MEIER-HAYOZ, N. 67 zu Art. 684 ZGB; HAAB/SIMONIUS, N. 7 zu Art. 684 ZGB; BGE 61 II 323 E. 4 S. 329). Die Immission muss nicht unbedingt von einer Benutzungshandlung ausgehen, die innerhalb der grundbuchlichen Grenzen des Ausgangsgrundstücks stattfindet; es genügt, dass sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung des Ausgangsgrundstücks erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt. Deshalb ist der Lärm startender und landender Flugzeuge, auch soweit er nicht auf oder über dem Flugplatz entsteht, als Einwirkung des Flugplatzes anzusehen (MEIER-HAYOZ, N. 84 zu Art. 679 ZGB mit Hinweisen, N. 197 zu Art. 684 ZGB; STAUDINGER-ROTH, 12. Aufl., N. 102 zu § 906 BGB mit Hinweisen; SOERGEL-BAUR, 11. Aufl., N. 23a zu § 906 BGB mit Hinweisen), und der Grundeigentümer ist deshalb auch für die bei einem auf seinem Grundstück zu errichtenden Neubau durch die von der Belegung und Abschrankung des öffentlichen Strassenbodens hervorgerufene Verschlechterung des Zugangsweges zum nachbarlichen Ladengeschäft haftbar (BGE 91 II 100 E. 2 S. 106). In entsprechender Weise geht der Lärm von Gaststättenbetrieben auch dann vom Gaststättengrundstück

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aus, wenn die Geräusche nicht auf dem Grundstück selbst oder dem dazugehörenden Parkplatz, sondern durch an- und abfahrende Personenwagen sowie aus der Unterhaltung der Gäste auf der öffentlichen Strasse in der Umgebung des Grundstücks erzeugt werden (STAUDINGER-ROTH, l.c.). Im Wesen einer Verursachungshaftung liegt es schliesslich, dass der Grundeigentümer nicht bloss für eigenes sowie für das Handeln eigentlicher Hilfspersonen einzustehen hat, sondern insbesondere auch für das Verhalten jener, die mit seiner Einwilligung das Grundstück oder dessen Einrichtungen benützen und daher nicht unbefugte Dritte sind (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl., S. 194; MEIER-HAYOZ, N. 63 zu Art. 679 ZGB; BGE 83 II 375 E. 2 S. 380).

b) Das Kantonsgericht hat, indem es die durch das Verhalten der Gäste des I. Clubs ausserhalb der Grenzen des eigenen Grundstücks der Beklagten verursachten Immissionen auf die Liegenschaft der Kläger dem Gaststättengrundstück zurechnete, Bundesrecht demgemäss nicht verletzt. Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, der übermässige Lärm sei zu einem wesentlichen Teil direkte Folge des Betriebes des I. Clubs, wird von der Beklagten in unzulässiger Weise kritisiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II 84 mit Hinweis). Wenn nach der von der Beklagten nicht als bundesrechtswidrig beanstandeten Erwägung des Kantonsgerichts es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben durch lautes Sprechen, Singen, Grölen und beim Wegfahren mit ihren Autos unnötigen Lärm erzeugen, stellen die in Frage stehenden Lärmimmissionen auch adäquate Folge des Betriebes des I. Clubs dar. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges wird nach dem Gesagten auch nicht dadurch bewirkt, dass sich die Gäste, wenn sie die Nachtruhe stören, nicht mehr auf dem Grundstück der Beklagten aufhalten, wenn nur - wie hier - ein Bezug zur Benützung desselben eindeutig besteht. Ohne Belang ist mithin auch, ob die Besucher, wenn sie Lärm machen, sich noch im Herrschaftsbereich der Beklagten oder ausserhalb desselben befinden, und ob sie bereits auf der Liegenschaft der Beklagten Hotelgäste auf diese Weise belästigt haben. Ihr Tun ist offenkundig kein solches unberechtigter Dritter, das bloss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen steht, jedoch mit der Ausübung des Grundeigentums durch die Beklagte nicht verknüpft ist. Dass die Lärmimmissionen "bei Gebrauch des Grundstückes" hervorgerufen werden

BGE 120 II 15 S. 19

müssen, ist nicht zwingend, und dass sie "an dasselbe gebunden" sein müssen, trifft - wie dargelegt - ebenfalls nicht zu. Was die Beklagte zulässigerweise vorbringt, erweist sich insgesamt nicht als stichhaltig.