Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 III 28 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Closure and Legal Aid Denial in Appeal Proceedings

Geschäftsnummer BGE 119 III 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Bankruptcy Closure and Legal Aid Denial in Appeal Proceedings A debtor, whose bankruptcy was initiated based on an insolvency declaration and who was granted legal aid (unentgeltliche Prozessführung) exempting him from advancing costs, challenged the subsequent closing of the bankruptcy proceedings by the court due to lack of assets, under Article 230 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The Swiss Federal Supreme Court ruled that the grant of legal aid does not inherently guarantee the continuation of bankruptcy proceedings; the cessation of proceedings due to insufficient assets is based on substantive law requirements (Art. 230 SchKG) and is unaffected by the prior grant of legal aid, which merely waives the obligation to pay advance costs. However, the Court upheld the constitutional complaint regarding the denial of legal aid in the cantonal appeal proceedings based on a formal requirement (lack of a local certificate), citing that such a strict application of cantonal procedural rules violates the prohibition of arbitrariness (Art. 4 BV) when the debtor's destitution is clearly evident from the existing court records, specifically the initial decision granting legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Einstellung des Konkurses (Art. 230 SchKG) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV). 1. Die Einstellung eines Konkurses richtet sich nach materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 230 SchKG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens. 2. Ergibt sich aus den Akten klar, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, so darf ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht durch allzu strenge Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften verweigert werden (Art. 4 BV).

Schlagwörter

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Konkursverfahren Willkürverbot unentgeltliche Rechtspflege Betreibungshandlung Obligationenrecht Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 230 SchKG
Cited in the reasoning as the core substantive provision governing the cessation of bankruptcy proceedings when there are no assets, which is the central issue examined by the Federal Tribunal.
Art. 4 BV
Cited as the constitutional basis for evaluating whether the cantonal refusal of legal aid due to formal requirements violated the right to legal aid when need was evident from the file.
Art. 230 Abs. 1 SchKG
b) Zu entscheiden ist einzig, ob ein Konkurs aufgrund von Art. 230 Abs. 1 SchKG eingestellt werden darf, wenn der Richter dem Schuldner bei der Konkurseröffnung die unentgeltliche Prozessführung für das nun folgende Konkursverfahren gewährt hat.
Art. 221 SchKG
aa) Stellt der Konkursbeamte bei der Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG) fest, dass sich in der Masse des Schuldners keinerlei verwertbare Aktiven vorfinden, die die Kosten des weitern - mindestens summarischen - Konkursverfahrens voraussichtlich decken, so zeigt er dies dem Konkursgericht an (Art.
Art. 230 Abs. 2 SchKG
Die Gläubiger haben nun die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Publikation der Einstellungsverfügung die Durchführung des Konkurses zu verlangen, falls sie für die zukünftigen Verfahrenskosten Sicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG; BGE 117 III 68 f.
Art. 169 SchKG
bb) Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung befreit den Gesuchsteller von der nach Art. 169 SchKG bestehenden Haftung für die Kosten der Konkurseröffnung und des Konkursverfahrens sowie von der Leistung eines Kostenvorschusses (BGE 118 III 28 E.
Art. 79 Abs. 2 ZPO
a) Der Appellationshof bestreitet den grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren nicht, begründet die Abweisung des Gesuches aber im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein Zeugnis seiner Wohngemeinde zur unentgeltlichen Prozessführung eingereicht habe (Art. 79 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 III 27
Insolvency Legal Aid for Debtor's Costs
BGE 117 III 68
2 SchKG; BGE 117 III 68 f.
BGE 118 III 28
169 SchKG bestehenden Haftung für die Kosten der Konkurseröffnung und des Konkursverfahrens sowie von der Leistung eines Kostenvorschusses (BGE 118 III 28 E.
BGE 115 Ia 17
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Cited as the constitutional basis for evaluating whether the cantonal refusal of legal aid due to formal requirements violated the right to legal aid when need was evident from the file.

Art. 230 SchKG

Cited in the reasoning as the core substantive provision governing the cessation of bankruptcy proceedings when there are no assets, which is the central issue examined by the Federal Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (53)

ZZ.1993.14 (1993-05-10) · so
Debtor's Free Legal Aid Scope in Bankruptcy Proceedings
«…seinen Entscheiden vom 1. Februar 1993 (S. gegen den Appellationshof des Kantons Bern (mittlerweile publiziert als BGE 119 III 28 ff.) und X. gegen das Kantonsgericht St. Gallen) hat das Bundesgericht klargestellt, die Gewährung der unentgeltlichen…»
5A_945/2023 (2024-05-14)
«…wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 119 III 28 E. 3b; Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Das behauptet die Besc…»
ZKBER.2022.89 (2023-09-28) · so
Father's Appeal on Child Support and Custody: Void Rulings and Income Reassessment
«…rmalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung de…»
FI.2021.0039 (2022-10-07) · vd
Costs for Seized and Euthanized Dogs Upheld
«…du formalisme excessif lorsque l'indigence résulte déjà des pièces du dossier (cf. ATF 120 Ia 179 consid. 3a p. 181 s., 119 III 28 consid. 3b p. 31; arrêt TF 5A\_761/2014 du 26 février 2015 consid. 3.3 et 3.4). Selon la jurisprudence, les ressources…»
5A_210/2022 (2022-06-10)
«…ebenden Mittellosigkeit als überspitzt formalistisch erweisen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 120 Ia 179 E. 3a; 119 III 28 E. 3b; Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Es ist allerdings nich…»
2021.09.13.vv.1 (2021-09-13) · bl
Gift Tax Appeal: Self-Employed Individual Denied Legal Aid Due to Unproven Financial Need and Asset Holdings
«…ch beschränken und etwa nur amtliche Belege über die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 119 III 28 E. 3b; Urteil Bun- desgericht 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3). Dass die Vorinstanz ausschliesslich sol- che al…»
810.21.76 (2021-09-13) · bl
Taxpayer Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Proof of Financial Need
«…ch beschränken und etwa nur amtliche Belege über die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 119 III 28 E. 3b; Urteil Bundesgericht 1C\_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3). Dass die Vorinstanz ausschliesslich solche als N…»
CCST.2020.0007 (2021-06-16) · vd
Mandatory School Masking Upheld Under Emergency Powers
«…2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Afr&number_of_ranks=0#page179) consid. 3a p. 181 s., [119 III 28](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
CCST.2020.0007 (2021-06-16) · vd
School Mask Mandate Challenge Rejected on Proportionality Grounds
«…2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Afr&number_of_ranks=0#page179) consid. 3a p. 181 s., [119 III 28](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
1B_14/2021 (2021-04-28)
«…elever du formalisme excessif lorsque l'indigence résulte déjà des pièces du dossier (cf. ATF 120 Ia 179 consid. 3a; 119 III 28 consid. 3b; arrêt 5A_761/2014 du 26 février 2015 consid. 3.3 et 3.4). 3.4. Dans le cas d'espèce, le dossier d'aide so…»
1B_597/2020 (2021-01-29)
«…formalisme excessif lorsque l'indigence résulte déjà des pièces du dossier (cf. ATF 120 Ia 179 consid. 3a p. 181 s.; 119 III 28 consid. 3b p. 31; arrêt 5A_761/2014 du 26 février 2015 consid. 3.3 et 3.4). 3.2. Dans son arrêt du 11 juin 2020, l'in…»
VD.2019.208 (2020-06-09) · bs
Appeal Regarding Revocation of Residency Permits Due to Massive Indebtedness
«…erscheint (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 194 N 15, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 = Pra. 2008 339 ff., 119 III 113 und 119 III 28). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Rekurrenten tatsächlich keine Möglichkeit eines erneuten Privatkonkurs…»
1C_232/2019 (2019-07-18)
«…ver du formalisme excessif lorsque l'indigence résulte déjà des pièces du dossier ( ATF 120 Ia 179 consid. 3a p. 181; 119 III 28 consid. 3b p. 31). 2.2. En l'occurrence, la recourante a rempli le formulaire de requête d'assistance judiciaire mis…»
B-2093/2018 (2019-06-11)
«…eut relever du formalisme excessif lorsque l'indigence résulte déjà des pièces du dossier (ATF 120 Ia 179 consid. 3a et 119 III 28 Page 16…»
5A_1002/2017 (2019-03-12)
«…gensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht ( BGE 119 III 28 E. 3b S. 31; 137 II 305 E. 4.1 S. 311; Urteil 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 5.1). 2.4. Mit Rücksicht auf die R…»

Volltext

Urteilskopf

119 III 28

9. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1993 i.S. S. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Einstellung des Konkurses (Art. 230 SchKG) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV).

1. Die Einstellung eines Konkurses richtet sich nach materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 230 SchKG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens.

2. Ergibt sich aus den Akten klar, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, so darf ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht durch allzu strenge Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften verweigert werden (Art. 4 BV).

Sachverhalt ab Seite 29

BGE 119 III 28 S. 29

A.- Mit Entscheid vom 5. August 1992 eröffnete der Gerichtspräsident von Oberhasli gestützt auf die Insolvenzerklärung von S. über dessen Vermögen den Konkurs. Auf sein Gesuch hin wurde S. die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; demzufolge wurde von ihm weder für die Kosten des Gerichtes noch des Konkursamtes ein Vorschuss verlangt.

Am 1. September 1992 stellte der Gerichtspräsident von Oberhasli gestützt auf den Antrag des Konkursamtes von Oberhasli das Konkursverfahren gegen S. mangels Aktiven ein.

B.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies die von S. dagegen erhobene Nichtigkeitsklage am 17. November 1992 ab.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Dezember 1992 beantragt S. dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern aufzuheben und die Sache diesem zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er sowohl für das kantonale wie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung seines Anwaltes zum Rechtsbeistand.

Der Appellationshof des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer erachtet sein Recht auf unentgeltliche Prozessführung durch die Einstellung des Konkursverfahrens als verletzt; er sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 1992 i.S. M. (BGE 118 III 27 ff.) bestätigt.

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen im Verfahren der Konkurseröffnung infolge Insolvenzerklärung dem Schuldner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die einlässlich begründeten Urteile des Bundesgerichtes (BGE 118 III 27 ff., 33 ff.) ist somit an dieser Stelle nicht zurückzukommen; eine Auseinandersetzung mit der vom Appellationshof unter Hinweis auf die Lehre (WALDER, BlSchK,

BGE 119 III 28 S. 30

56/1992, S. 148/149) an dieser Rechtsprechung geübten Kritik erübrigt sich damit.

b) Zu entscheiden ist einzig, ob ein Konkurs aufgrund von Art. 230 Abs. 1 SchKG eingestellt werden darf, wenn der Richter dem Schuldner bei der Konkurseröffnung die unentgeltliche Prozessführung für das nun folgende Konkursverfahren gewährt hat.

aa) Stellt der Konkursbeamte bei der Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG) fest, dass sich in der Masse des Schuldners keinerlei verwertbare Aktiven vorfinden, die die Kosten des weitern - mindestens summarischen - Konkursverfahrens voraussichtlich decken, so zeigt er dies dem Konkursgericht an (Art. 230 Abs. 1 SchKG; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A. Bern 1988, S. 351 N 17; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. A. Lausanne 1988, S. 316/317; JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. Zürich 1911, II. Band, Art. 230 SchKG N 1; STOCKER, Entscheidgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 170). Stellt der Richter den Konkurs nun ein, so widerruft er nicht etwa das Konkursdekret, sondern er beendet lediglich vorzeitig das eingeleitete Konkursverfahren (STOCKER, a.a.O., S. 183). Die Gläubiger haben nun die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Publikation der Einstellungsverfügung die Durchführung des Konkurses zu verlangen, falls sie für die zukünftigen Verfahrenskosten Sicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG; BGE 117 III 68 f. E. 2b). Bleibt die Frist unbenutzt, so gilt der Konkurs als rechtskräftig geschlossen (STOCKER, a.a.O., S. 178).

bb) Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung befreit den Gesuchsteller von der nach Art. 169 SchKG bestehenden Haftung für die Kosten der Konkurseröffnung und des Konkursverfahrens sowie von der Leistung eines Kostenvorschusses (BGE 118 III 28 E. 2a, E. 3c). Wie der Konkurs durchzuführen ist, auf dem Wege des ordentlichen oder des summarischen Verfahrens, oder ob der Konkurs bei gegebenen Voraussetzungen gar einzustellen ist, dazu hatte sich das Bundesgericht im erwähnten Entscheid nicht zu äussern. Der Beschwerdeführer kann aus dieser neuen Rechtsprechung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht ableiten, dass ihm nun ein voraussetzungsloser Anspruch auf Abwicklung des eingeleiteten Konkursverfahrens zustehe. Dass der Konkursrichter bei der Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung seine Bedürftigkeit bejaht und sein Begehren nicht als aussichtslos beurteilt hat, entbindet den Beschwerdeführer nun nicht

BGE 119 III 28 S. 31

davon, verwertbares Vermögen im Sinne von Art. 230 SchKG vorzuweisen, um die Einstellung des Konkurses zu verhindern. Es ist die Aufgabe des Konkursbeamten, das Inventar aufzunehmen und hernach dem Konkursrichter entsprechend Bericht zu erstatten, unabhängig, wie der Ausgang des Konkursverfahrens bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung beurteilt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht somit kein Widerspruch zwischen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einerseits und der Einstellung des Verfahrens, für welches ihm die Leistung eines Kostenvorschusses erlassen worden ist, andererseits. Auch im letztern Falle haftet er für die bisherigen Kosten des Gerichts und des Konkursamtes nicht, da die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht rückwirkend widerrufen, sondern nur begrenzt wird, nämlich auf den Zeitpunkt der Konkurseinstellung. Das Konkursverfahren unterscheidet sich im übrigen hierin überhaupt nicht von irgendeinem andern Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, dessen Ablauf und Ausgang sich nach dem jeweils anwendbaren Recht richtet und durch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht beeinflusst wird. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkte somit nicht als willkürlich.

3. Im weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege aus formellen Gründen verweigert worden sei.

a) Der Appellationshof bestreitet den grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren nicht, begründet die Abweisung des Gesuches aber im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein Zeugnis seiner Wohngemeinde zur unentgeltlichen Prozessführung eingereicht habe (Art. 79 Abs. 2 ZPO/BE).

b) Kantonale Verfahrensvorschriften dürfen nicht derart streng ausgelegt werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege einzig darum nicht bewilligt wird, weil ein amtlicher Beleg über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers fehlt, wenn sich gleichzeitig aus den kantonalen Akten, hier insbesondere dem Entscheid des Konkursrichters über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen desolate finanzielle Situation ergibt (BGE 115 Ia 17 E. 3b). Dass die Nichtigkeitsklage aussichtslos war, hält der Appellationshof zu Recht nicht fest. Im weitern bedurfte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren der anwaltlichen Vertretung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkte gutzuheissen.