Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 IA 110 KI-generiert

Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3).

Geschäftsnummer BGE 118 IA 110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Plaintiff v. Cantonal Appellate Court (Exhaustion of Remedies) A plaintiff filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Supreme Court against a Cantonal Appellate Court's decision rejecting their claim, arguing a violation of the right to be heard (Art. 4 BV) due to the rejection of evidence submitted in a previous motion and the denial of a second exchange of pleadings. The Federal Supreme Court decided not to entertain the complaint because the required exhaustion of cantonal remedies was not met, as the Bernese Code of Civil Procedure (ZPO/BE, Art. 7 para. 3, 359 no. 3) grants the right to file an appeal for nullity (Nichtigkeitsklage) with the Appellationshof Plenum against decisions of its civil chambers based on the specific complaint of a denial of a full hearing; this specific cantonal remedy could have and should have been used to challenge the alleged procedural irregularities—including the non-acceptance of evidence and the conduct of the exchange of pleadings—before appealing to the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3).

Schlagwörter

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Erschöpfung des Instanzenzuges Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilprozessordnung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 Ia 74
Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 116 Ia 74, BGE 114 Ia 201, BGE 109 Ia 89).
BGE 114 Ia 201
Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 116 Ia 74, BGE 114 Ia 201, BGE 109 Ia 89).
BGE 109 Ia 89
Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 116 Ia 74, BGE 114 Ia 201, BGE 109 Ia 89).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

5A_593/2007 (2008-05-15)
«…; zum Grundsatz der sogenannten materiellen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges siehe BGE 133 III 585 E. 3.5; 118 Ia 110 E. 3 S. 111). Zudem diskutiert der Beschwerdeführer die prozessual bedingte Weigerung des Obergerichts, die erstinstan…»
4P.288/2006 (2007-05-09)
«…pellationshofes angefochten werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG ; Art. 7 Abs. 1 und Art. 359 Ziff. 3 ZPO /BE; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl.…»
5P.406/2006 (2007-03-21)
«…an das Plenum des Appellationshofes nicht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 359 ZPO /BE; vgl. BGE 109 Ia 88 E. 2 S. 89 und 118 Ia 110 E. 3 S. 110). Das Urteil des Obergerichts ist damit kantonal letztinstanzlich. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzu…»
5P.237/2006 (2006-08-04)
«…9; 120 Ia 19 consid. 2c/aa p. 24; 119 Ia 88 consid. 1a p. 90/91; cf. en relation avec le droit d'être entendu, ATF 118 Ia 110 consid. 3 p. 112). 2.2 En vertu de l' art. 90 al. 1 let. b OJ , l'acte de recours doit contenir, sous peine d'irreceva…»
4P.22/2006 (2006-04-06)
«…cantonale ( ATF 123 I 87 consid. 2b et 2d) et d'articuler des griefs pour la première fois en instance fédérale ( ATF 118 Ia 110 consid. 3 p. 111; 118 III 37 consid. 2a p. 39). La recourante ne peut ainsi pas faire valoir qu'il y aurait eu deux…»
4P.296/2005 (2006-03-22)
«…s Obergerichts als nichtig angefochten werden, wenn der Partei das vollständige rechtliche Gehör verweigert wurde ( BGE 118 Ia 110 E. 3; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2000, N 1a, 6 zu Art. 3…»
4P.294/2005 (2006-02-03)
«…s Obergerichts als nichtig angefochten werden, wenn der Partei das vollständige rechtliche Gehör verweigert wurde ( BGE 118 Ia 110 E. 3; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2000, N. 1a, 6 zu Art.…»
4P.252/2005 (2006-01-17)
«…vollständiger oder unrichtiger Beweiswürdigung materiellrechtlich überprüft werden können ( Art. 360 Ziff. 2 ZPO ; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 6c zu Art. 359 ZPO ). Der Beschwerdeführ…»
5P.75/2005 (2005-06-30)
«…a p. 16 et les arrêts cités). Il est également soumis à l'exigence de l'épuisement des griefs ( art. 86 al. 1 OJ ; ATF 118 Ia 110 consid. 3 p. 112). 3.2.2 Au niveau cantonal, le recourant n'a pas cherché à démontrer l'inexactitude du montant LPP re…»
4P.276/2004 (2005-06-24)
«…anzufechten, ist demnach auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2 S. 89; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.…»
4P.46/2005 (2005-06-24)
«…anzufechten, ist demnach auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2 S. 89; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.…»
4P.152/2004 (2005-02-28)
«…ies auf den Vorwurf hinausläuft, das Handelsgericht habe einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 359 ZPO gesetzt (vgl. BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 112; Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3a zu Art. 359 ZPO ). Entsprechende Rügen erheben die Besc…»
4P.234/2004 (2005-02-28)
«…antons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 6c zu Art. 359 ZPO , auf die im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, sowie BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2). 3.3 Ist der Appellationshof auf die erhobenen Rügen, das Handelsgericht habe Beweismit…»
5P.299/2003 (2004-09-23)
«…9; 120 Ia 19 consid. 2c/aa p. 24; 119 Ia 88 consid. 1a p. 90/91; cf. en relation avec le droit d'être entendu, ATF 118 Ia 110 consid. 3 p. 112). 2.2 Le recourant fait valoir que l'autorité cantonale aurait violé son droit à une décision motivée…»
4P.48/2004 (2004-05-18)
«…terbreiten, ist insoweit auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111 f.). 3. 3.1 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte L…»

Volltext

Urteilskopf

118 Ia 110

15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1992 i.S. R. gegen K. und Mitbeteiligte sowie Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 110

BGE 118 Ia 110 S. 110

Mit Urteil vom 5. November 1990 wies der Appellationshof des Kantons Bern eine Forderungsklage des R. gegen K. und Mitbeteiligte ab. R. führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, dieses Urteil sowie den gleichentags getroffenen Vorfrageentscheid betreffend Rückweisung seiner Eingabe vom 14. März 1990 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben; eventuell sei die erwähnte Eingabe samt den damit eingereichten Akten, Plänen und Urkunden zu den Prozessakten zu erkennen.

Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Appellationshof schliesst sich diesem Antrag an und verweist zur Begründung auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

3. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ist gemäss Art. 86 Abs. 2 und 87 OG nur gegen letztinstanzliche

BGE 118 Ia 110 S. 111

kantonale Entscheide zulässig. Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 116 Ia 74, BGE 114 Ia 201, BGE 109 Ia 89).

Urteile der Zivilkammern des bernischen Appellationshofs unterliegen der Nichtigkeitsklage an dessen Plenum (Art. 7 Abs. 3 ZPO/BE). Gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO kann mit dieser Klage gerügt werden, der sich beschwerenden Partei sei das vollständige rechtliche Gehör verweigert worden. Der Beschwerdeführer macht in seiner ergänzenden Eingabe geltend, gemäss neuer Praxis des Plenums des Appellationshofs stehe ihm die Nichtigkeitsklage für die Rüge, sein Gehörsanspruch sei durch die Nichtabnahme angebotener Beweise verletzt worden, nicht mehr zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin 2 hält diese Auffassung zu Recht für verfehlt. Denn der Beschwerdeführer und auch der von den Beschwerdegegnern 1 erwähnte Autor BRÖNNIMANN (Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 195, Fn. 999) messen dem Entscheid des Plenums des Berner Appellationshofs vom 12. November 1982 (veröffentlicht in ZBJV 121/1985 S. 288 ff.) eine Tragweite bei, die ihm nicht zukommt. Darin wird wohl festgehalten, dass weder die Systematik noch der Wortlaut des Gesetzes den Schluss zulassen, der Nichtigkeitsgrund von Art. 359 Ziff. 3 ZPO sei bereits ohne weiteres gegeben, wenn Parteianbringen nicht gewürdigt oder beantragte Beweise nicht ausgehoben werden. Keineswegs heisst dies dagegen, dass die Nichtabnahme beantragter Beweise allgemein nicht mehr als Grund für eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO in Frage kommen könnte. Das Plenum des Appellationshofs hat es lediglich abgelehnt, auf eine solche Nichtigkeitsklage hin eine Kontrolle appellatorischen Charakters vorzunehmen. Es soll m.a.W. ausgeschlossen sein, dass Entscheide des Appellationshofs auf dem Wege der Geltendmachung angeblich unvollständiger oder unrichtiger Beweiswürdigung durch eine kantonale Instanz auch materiellrechtlich überprüft werden können, wie dies bei den der Nichtigkeitsklage gemäss Art. 360 ZPO unterliegenden erstinstanzlichen Entscheiden möglich ist (ZBJV 121/1985 S. 290). Dies entspricht durchaus Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmung. Ob die Nichtabnahme beantragter Beweise den Gehörsanspruch verletzt, wird vom Plenum des Appellationshofs auf Nichtigkeitsklage hin nach wie vor geprüft. Wird diese Rüge unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit zugelassen, so stösst auch die von BRÖNNIMANN (a.a.O.) an der Berner Rechtsprechung geübte Kritik ins Leere.

BGE 118 Ia 110 S. 112

Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der Gehörsverweigerung direkt beim Bundesgericht erhebt, statt den Kammerentscheid vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofs anzufechten, ist demnach auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Dies trifft nicht nur auf die Hauptrüge zu, seine Beweismitteleingabe vom 14. März 1990 hätte nicht weggewiesen werden dürfen, sondern auch auf den Einwand, es hätte im kantonalen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden sollen. Die behauptete Verletzung kantonaler Verfahrensbestimmungen (Art. 89, 92 und 93 ZPO) läuft ebenfalls durchwegs auf den Vorwurf hinaus, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden. Auch dies wäre vorgängig mit Nichtigkeitsklage gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO beim Plenum des Appellationshofs zu rügen gewesen.