Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 IV 88 KI-generiert

Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der kantonalen Behörde berichtigt der Kassationshof nicht nur von Amtes wegen. Eine entsprechende Rüge - die nicht mit jener willkürlicher Beweiswürdigung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwechselt werden darf - ist bloss in sehr engen Grenzen und nur dann zulässig, wenn sie den nötigen Zusammenhang mit einer in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aufweist (Änderung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 118 IV 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Defendant's Appeal Regarding Criminal Neglect Conviction Based on Alleged Factual Oversight A defendant challenged his conviction for criminally neglecting his family support obligations for July and August 1989, arguing that the Cantonal Court's factual finding that he had not lived with his wife during those months was based on an obvious oversight (Versehen). The Federal Court clarified that while an obvious oversight in factual findings can be corrected ex officio in a nullity appeal (Art. 277bis para. 1 BStP), a party alleging this must link it to a legal question raised in the appeal, changing prior precedent that deemed such a claim inadmissible. However, the court found the defendant's claim of an obvious oversight regarding the timeline of his separation was unsubstantiated, as the terms "spring" and "summer" were vague, and his release from custody in April did not exclude a separation before July/August; consequently, the conviction was not based on an obvious oversight and the court did not address the matter further.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der kantonalen Behörde berichtigt der Kassationshof nicht nur von Amtes wegen. Eine entsprechende Rüge - die nicht mit jener willkürlicher Beweiswürdigung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwechselt werden darf - ist bloss in sehr engen Grenzen und nur dann zulässig, wenn sie den nötigen Zusammenhang mit einer in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aufweist (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Ehetrennung familienrechtliche Pflichten missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe fehlerhafte Strafzumessung Strafsachen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277bis Abs. 1 BStP
Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art.
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG.
Art. 277bis Abs. 1 BGE
Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 61 II 114
BGE 97 IV 179
BGE 76 IV 63
Nicht festgehalten werden kann somit an der Rechtsprechung, wonach ein offensichtliches Versehen mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht werden könne, weil es ausschliesslich dem Kassationshof anheimgegeben sei, ein offensichtliches Versehen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn er darauf stösst (BGE 76 IV 63).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

AA070156 (2008-03-06) · zh
Appeal Dismissed Due to Unchallenged Second Ground for Lower Court Decision
«…d- nung, Zürich 1996 ff., N 25 zu § 430 StPO; ders., Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 1074, Anm. 375; s.a. BGE 118 IV 88 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 104 Rz 51 f.; Schwer…»
6S.30/2007 (2007-04-03)
«…oi en nullité. Quant à l'inadvertance alléguée, elle ne correspond pas à la notion figurant à l' art. 277bis PPF ( ATF 118 IV 88 consid. 2b et la doctrine citée; 121 IV 104 ). En effet, par le biais de l'absence -dans le jugement attaqué- de la d…»
6P.163/2006 (2007-03-01)
«…tanzliche Beweiswürdigung wendet, überschreitet er den engen Anwendungsbereich von Art. 277bis Abs. 1 BStP (vgl. BGE 118 IV 88 E. 2b). Ebenso offensichtlich fehl geht die Kritik zu Art. 63 StGB , wonach seine persönlichen Verhältnisse nicht im…»
6P.166/2006 (2006-10-23)
«…n fait à la suite d'un raisonnement ou d'un choix dans l'appréciation des preuves ( ATF 121 IV 104 consid. 2b p. 106; 118 IV 88 consid. 2b p. 89 s.). En l'espèce, il apparaît d'emblée que le recourant n'établit aucune inadvertance manifeste. D'ab…»
AC050114 (2006-08-28) · zh
Rape and Coercion Conviction Overturned for Procedural Errors in Evidence Assessment
«…nügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom 10. April 2001, in Sachen K., E. 1d…»
6S.239/2006 (2006-06-29)
«…un fait à la suite d'un raisonnement ou d'un choix dans l'appréciation des preuves ( ATF 121 IV 104 consid. 2b p. 106, 118 IV 88 consid. 2b 89 s.). La question de l'inadvertance manifeste ne doit être examinée que dans l'hypothèse où la constatatio…»
6S.269/2005 (2005-09-22)
«…carté un fait à la suite d'un raisonnement ou d'un choix dans l'appréciation des preuves ( ATF 121 IV 104 consid. 2b; 118 IV 88 consid. 2b p.90. Voir également Kolly, Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, Berne…»
6S.110/2005 (2005-09-01)
«…rtamento dei fatti in sede di ricorso di diritto pubblico, qui per altro non esperito (v. DTF 121 IV 104 consid. 2b; 118 IV 88 consid. 2b). Nel caso in esame la CCRP ha sì sovrapposto una propria interpretazione ad un accertamento del giudice di…»
AC040083 (2005-02-17) · zh
Attempted Homicide Despite Mental Illness and Procedural Grounds for Appeal Dismissal
«…nügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössi- schen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom 10. April 2001, in Sachen K., E. 1d…»
1P.380/2004 (2004-12-28)
«…omunque presentato ( DTF 127 I 38 consid. 2, 120 Ia 31 consid. 2b pag. 36, 120 IV 113 consid. 1a, 119 IV 17 consid. 1, 118 IV 88 consid. 2b; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5a ed., Basilea 2002, pag. 505 seg.). 1.2…»
AC040028 (2004-11-02) · zh
Defendants' Appeals Dismissed Following Convictions for Hostage-Taking and Other Offenses
«…nügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufge- worfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom 10. April 2001, in Sachen K., E. 1d…»
1P.287/2004 (2004-09-30)
«…cpv. 1 lett. a OG ; DTF 127 I 38 consid. 2, 120 Ia 31 consid. 2b pag. 36, 120 IV 113 consid. 1a, 119 IV 17 consid. 1, 118 IV 88 consid. 2b; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5a ed., Basilea 2002, pag. 505 segg.). 1.2…»
4C.220/2004 (2004-09-08)
«…feststellung rechtfertigt sich nur, wenn sie rechtserheblich ist, das heisst sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat ( BGE 118 IV 88 E. 2b, S. 89; Urteil des Bundesgerichts 4C.132/2001 vom 12. Juli 2001 E. 4a; Bernard Corboz, Le recours en réforme au…»
6S.439/2003 (2004-08-11)
«…hörde eine Tatsache wie in casu gestützt auf die Beweiswürdigung festgestellt hat, fällt sie ausser Betracht (vgl. BGE 118 IV 88 E. 2b). Der Beschwerdeführer hätte den entsprechenden Einwand daher mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür in…»
6P.15/2004 (2004-06-28)
«…sehen ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ( Art. 277bis Abs. 2 BStP ; vgl. auch BGE 121 IV 104 E. 2b und 118 IV 88 E. 2). Das gilt auch für die Frage, ob das Obergericht von den Bruttoeinkünften ausgehen durfte. Dies berührt nicht die…»

Volltext

Urteilskopf

118 IV 88

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1992 i.S. T. gegen Öffentliches Amt des Kantons Wallis und Kantonales Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG.

Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der kantonalen Behörde berichtigt der Kassationshof nicht nur von Amtes wegen. Eine entsprechende Rüge - die nicht mit jener willkürlicher Beweiswürdigung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwechselt werden darf - ist bloss in sehr engen Grenzen und nur dann zulässig, wenn sie den nötigen Zusammenhang mit einer in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aufweist (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 89

BGE 118 IV 88 S. 89

T. wird unter anderem vorgeworfen, in den Monaten Juli und August 1989 seiner familienrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht nachgekommen zu sein.

Das Kantonsgericht Wallis verurteilte T. am 29. Januar 1991 unter anderem wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten zu 22 Monaten Zuchthaus und zu Fr. 500.-- Busse.

T. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) In einer Trennungsvereinbarung hatte sich der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in den Monaten Juli und August 1989 in strafbarer Weise die Erfüllung dieser Verpflichtung unterlassen.

Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Urteil beruhe in tatsächlicher Hinsicht auf einem offensichtlichen Versehen.

b) Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt er von Amtes wegen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Diese für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde massgebliche Vorschrift entspricht der in Art. 55 Abs. 1 lit. d OG für das Berufungsverfahren enthaltene Regel, wonach die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz als offensichtliches Versehen angefochten werden kann. Allerdings lässt sich ein offensichtliches Versehen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen berichtigen, im Berufungsverfahren dagegen nur auf Begehren einer Partei.

Aus der Funktion der Versehensrüge ergibt sich, dass ihr im Rahmen eines Rechtsmittels, mit dem die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann, eine selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn das gerügte offensichtliche Versehen im Zusammenhang mit einer aufgeworfenen Rechtsfrage steht. Die Versehensrüge ist also nicht selbständiger Berufungsgrund, sondern hat lediglich Bedeutung, wenn durch die versehentliche Feststellung eidgenössisches Recht verletzt wird. Darauf muss sie Einfluss und ihre Berichtigung eine andere rechtliche Entscheidung zur Folge haben

BGE 118 IV 88 S. 90

(BGE 61 II 114 E. 2; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, Art. 55 N 9 lit. d; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, art. 55 N 1.6.2). Entsprechendes hat für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu gelten (vgl. BGE 97 IV 179). Nicht festgehalten werden kann somit an der Rechtsprechung, wonach ein offensichtliches Versehen mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht werden könne, weil es ausschliesslich dem Kassationshof anheimgegeben sei, ein offensichtliches Versehen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn er darauf stösst (BGE 76 IV 63). Die Versehensrüge hat allerdings einen sehr engen Anwendungsbereich. Sie darf nicht verwechselt werden mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung, die ausschliesslich mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden kann. Sobald die kantonale Behörde eine Tatsache gestützt auf Beweiswürdigung festgestellt hat, kommt die Versehensrüge im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 BStP nicht mehr in Betracht (BERNARD CORBOZ, Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation du Tribunal fédéral, La Semaine judiciaire, 1991, S. 93 N 237).

c) Der Beschwerdeführer bringt vor, die tatbeständliche Annahme des Kantonsgerichts, er habe nur im Frühling 1989, nicht aber im Sommer 1989 mit seiner Gattin zusammengelebt, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Der Beschwerdeführer, auf dessen Aussagen die Vorinstanz verweise, habe nämlich ausgesagt, er sei im Sommer 1989 vor die Türe gesetzt worden. Er sei im übrigen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bis zum 13. April 1989 in Lenzburg in Sicherheitshaft gewesen. Das Schreiben der Ehefrau vom 9. Juni 1990 erwähne mit keinem Wort, wann sie den Beschwerdeführer hinauskomplimentiert habe.

Der Beschwerdeführer will also geltend machen, dass die tatsächlichen Annahmen, die seine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten begründen, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Insoweit ist sein Vorbringen zulässig. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Begriffe Frühling und Sommer ergibt sich jedoch nicht, dass die tatsächliche Annahme der Vorinstanz auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Auch wenn der Beschwerdeführer bis zum 13. April 1989 in Untersuchungshaft war, konnte er noch im Laufe des Frühlings von seiner Frau an die Luft gesetzt werden, und auch seine Aussage, er sei im Sommer 1989 hinausgeworfen worden, schliesst nicht aus, dass dies vor dem 1. Juli 1989 geschehen ist.

d) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht somit nicht auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1

BGE 118 IV 88 S. 91

BStP. Da der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten sonst nichts vorbringt, ist auf diesen Punkt nicht einzutreten.