Husband Contests High Provisional Spousal Maintenance Award Based on Former Marital Standard of Living
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHusband Contests High Provisional Spousal Maintenance Award Based on Former Marital Standard of Living In a divorce proceeding, the husband contested the amount of monthly maintenance payments of CHF 10,000 and the allocation of a property to his wife as provisional measures. The court held that in provisional measures proceedings under Art. 145 CC, it is sufficient to make the alleged facts credible, thus Art. 8 CC regarding proof does not fully apply. The court reasoned that the couple’s standard of living up to the dissolution of the joint household establishes the upper limit for spousal maintenance claims, even during the divorce process, and since the husband failed to sufficiently clarify his current income, the court was entitled to base the maintenance award on their former standard of living. Concluding that the awarded high maintenance payments were at the upper limit but did not violate the applicable guidelines or constitute an arbitrary application of the law, the Federal Supreme Court dismissed the husband's constitutional complaint regarding the alleged misuse of judicial discretion and violation of Art. 163 CC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB). 1. Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB. Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3). 2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20).
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KI-generiertThe Federal Tribunal addressed the appellant's claim that the cantonal decision violated this constitutional provision across multiple points in the final dismissals.
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Volltext
Urteilskopf
118 II 376
74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1992 i.S. Y. gegen Y. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB).
1. Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB.
Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3).
2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen.
Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20).
Sachverhalt ab Seite 377
BGE 118 II 376 S. 377
In dem zwischen den Eheleuten A. und B. Y. hängigen Scheidungsverfahren erliess das zuständige Bezirksgericht am 2. Mai 1991 einen Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Unter anderem wurde für die Dauer des Prozesses die eheliche Liegenschaft (in O.) A. Y. und die diesem gehörende Wohnung (in P.) B. Y. zu alleiniger Benützung zugewiesen. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht A. Y., einerseits die mit der Wohnung in P. verbundenen Hypothekarzinsen und Öffentlichen Abgaben sowie den "grossen Unterhalt im Sinne des Mietrechts" zu tragen und andererseits der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.-- im Monat zu zahlen.
Den Rekurs, mit dem A. Y. unter anderem beantragt hatte, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 1'900.-- herabzusetzen und der Ehefrau sei die Benützung der Wohnung in P. zu untersagen, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Januar 1992 ab.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob A. Y. Nichtigkeitsbeschwerde. Das kantonale Kassationsgericht wies die Beschwerde am 27. Juli 1992 ab, soweit darauf einzutreten war.
Die von A. Y. gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 145 ZGB genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. § 110 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung). Art. 8 ZGB kommt daher in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (vgl. STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 10 zu § 110). Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung sei durch das Kassationsgericht - im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Einkünfte - willkürlich gehandhabt worden, stösst demnach von vornherein ins Leere.
20. a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 4 BV auch insofern, als er in krasser Weise gegen Art. 163 Abs. 1 ZGB verstosse. Der vom Kassationsgericht geschützte Obergerichtsentscheid verkenne die sich für die Beschwerdegegnerin aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen vollumfänglich. Die Bedürfnisse der Parteien
BGE 118 II 376 S. 378
hätten sich nicht nach dem bisherigen Lebenswandel (auf Pump), sondern nach den verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnissen zu richten. Die Beschwerdegegnerin erhalte durch die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge weit mehr als den gebührenden Unterhalt, was ihr in unhaltbarer Weise die Bildung neuen Vermögens erlaube.
b) Ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich verschlechtert haben, durfte ohne Verletzung von Art. 4 BV offengelassen werden. Wie an verschiedenen Stellen dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass seine Einkünfte nicht hinreichend geklärt werden konnten und deshalb von seinem Lebensaufwand während der letzten Jahre bzw. während der Dauer der Ehe ausgegangen werden musste. Auch liegt keine klare, einem Verstoss gegen Art. 4 BV gleichzusetzende Verletzung von Art. 163 Abs. 1 ZGB vor. Die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bildet auch nach neuem Eherecht die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten (SPÜHLER/FREI-MAURER, N 166 zu Art. 145 ZGB; zum grundsätzlichen Anspruch auf Weiterführung der Lebenshaltung auch BGE 115 II 424 ff. und 111 II 106 unten mit Hinweisen). Die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen erscheinen zwar als hoch bzw. liegen an der obern Grenze, verstossen aber nicht gegen die einschlägigen Richtlinien.