Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 297 KI-generiert

Seller Contesting Share Sale Based on Future Managerial Performance Error

Geschäftsnummer BGE 118 II 297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Seller Contesting Share Sale Based on Future Managerial Performance Error The case involves a majority shareholder (seller) who entered into an agreement in 1981 to sell shares and grant a staggered call option for additional shares to an employee (buyer), who was subsequently appointed as co-manager and later sole manager of the company, with the expectation that the buyer would succeed him. When the buyer exercised the call option in 1986, the seller contested the contract's validity, claiming a fundamental error regarding the buyer's suitability and performance as manager, arguing the buyer had failed and caused the company to incur losses, thus frustrating the contract's spirit; the lower court upheld the seller's claim of essential error regarding a future fact (**Art. 24 para. 1 no. 4 CO**). The Federal Supreme Court reversed this, ruling that an error concerning a future situation is only valid if the mistaken party wrongly assumed the future event was certain, and the counterparty, in good faith, should have recognized this certainty was a contractual prerequisite for the other party, and that it must concern an objectively essential contractual basis, which is not met here, because the success of a person in a given function (managerial performance) is never certain but involves a degree of uncertainty that must be factored in, and the irresponsibility of the contract cannot serve as insurance against an unforeseen negative development.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Irrtum in bezug auf einen künftigen Sachverhalt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums ist, dass einerseits die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und anderseits auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war. Dabei muss es sich um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage gehandelt haben (E. 2).

Schlagwörter

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Aktienverkauf Verkäufer als Vertragspartei Option Betriebsvereinbarung Alleinaktionär künftige Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 II 109
Die bundesgerichtliche Praxis mündet in BGE 109 II 109 ff., wo ihre Entwicklung ausführlich dargestellt wird.
BGE 109 II 110
Der Einwand ist insofern berechtigt, als das Bundesgericht diesbezüglich in verschiedenen Entscheiden (BGE 109 II 110 f., 324, BGE 113 II 27) den Eindruck erweckt hat, beide Parteien müssten sich über den betreffenden Sachverhalt geirrt haben.
BGE 113 II 27
Der Einwand ist insofern berechtigt, als das Bundesgericht diesbezüglich in verschiedenen Entscheiden (BGE 109 II 110 f., 324, BGE 113 II 27) den Eindruck erweckt hat, beide Parteien müssten sich über den betreffenden Sachverhalt geirrt haben.
BGE 117 II 224
BGE 109 II 112
Contractor's Construction Fee Claim under Ten-Year Limitation Period
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR

The Tribunal explicitly analyzed whether the mistake constituted a fundamental error in the sense of this provision, which forms the basis of the substantive assessment regarding contract validity.

Art. 24 Abs. 2 OR

This provision was cited in contrast to the applicable rule (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) to classify a non-essential error (Motivirrtum).

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR

This provision was explicitly mentioned and dismissed as inapplicable to the type of error claimed by the defendant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (110)

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«…seulement une expectative, que l'erreur portait ainsi sur un élément essentiel du contrat pour son adverse partie (ATF [118 II 297](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%20297) consid. 2; [117 II 218](https://justice.ge.ch/a…»
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«…em. zu Art. 151-157 OR N 21 ff. vgl. auch Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und zum Irrtum über einen künftigen Sachverhalt BGE 118 II 297 E. 2b; BGer 4A_335/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1.1). 7. 7.1. Zu beachten ist vorab, dass die Berufungsbeklagte zum einen…»
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«…27 / 38 müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 218 E. 4; 118 II 297 E. 2b). Blosse Hoffnungen, übertriebene Erwartungen oder Spekulationen reichen hierfür nicht aus (BGE 109 II 105 E. 4aa…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 297

58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1992 i.S. I. gegen S. (Berufung)

Regeste

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Irrtum in bezug auf einen künftigen Sachverhalt.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums ist, dass einerseits die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und anderseits auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war. Dabei muss es sich um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage gehandelt haben (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 118 II 297 S. 298

Im Jahre 1981 war S. Mehrheitsaktionär der S. AG. Er hielt sämtliche 142 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 500.-- sowie 189 der 429 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.--. Am 23. September 1981 schloss er mit I. einen Vertrag über den Verkauf von Aktien, verbunden mit verschiedenen Kaufs- und Rückkaufsrechten. Gemäss Art. 2 dieses Vertrages verkaufte S. seine 142 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 500.-- für insgesamt Fr. ... an I. Der Kaufpreis wurde beglichen und der Käufer im Aktienbuch eingetragen. Art. 3 sah für 148 der Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.-- ein zeitlich gestaffeltes Kaufsrecht vor. Danach durfte I. einerseits das Kaufsrecht bis spätestens Ende 1987 ausüben, konnte anderseits aber das absolute Mehr von 286 der Total 571 Stimmen erst ab Januar 1986 erlangen. Den Kaufpreis setzten die Parteien in einer Zusatzvereinbarung auf Fr. ... je Namenaktie fest. In Art. 4 des Hauptvertrages behielt sich S. ein zeitlich befristetes Rückkaufsrecht an sämtlichen Aktien für den Fall vor, dass I. sein Kaufsrecht bis Ende 1987 nicht vollständig ausüben sollte. I. war vom 1. Februar 1981 bis 28. Februar 1986 in der S. AG angestellt; er teilte sich anfänglich mit S. in die Aufgabe der Geschäftsführung, die ihm dann in den Jahren 1984 und 1985 allein oblag.

Am 2. April 1986 übte I. sein Kaufsrecht an den 148 Namenaktien aus. Mit Schreiben vom 24. April und vom 25. Juni 1986 stellte sich S. auf den Standpunkt, er sei an den Vertrag nicht gebunden. Im September 1986 klagte I. daher gegen S. auf Übertragung der 148 Namenaktien gemäss Art. 3 des Vertrages gegen Bezahlung des in der Zusatzvereinbarung festgelegten Kaufpreises. Der Beklagte hielt der Klage entgegen, er habe sich in einem wesentlichen Irrtum über die Eignung des Klägers als Geschäftsführer befunden. In dieser Funktion habe der Kläger seine Pflichten verletzt und völlig versagt. Er habe das Unternehmen so schlecht geführt, dass es in die

BGE 118 II 297 S. 299

Verlustzone geraten sei. Sein Verhalten habe Sinn und Geist des Vertrages, mit dem die Nachfolge in der S. AG hätte sichergestellt werden sollen, widersprochen. Das Walliser Kantonsgericht wies die Klage am 20. Februar 1991 ab.

Auf Berufung des Klägers heisst das Bundesgericht die Klage gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Vorinstanz und Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass der vom Beklagten geltend gemachte Irrtum nicht unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR fällt. Diese Bestimmung regelt im Gegensatz zur früheren Fassung gemäss Art. 20 aOR einzig den Irrtum über die Identität und nicht denjenigen über die Eigenschaften des Vertragspartners. Dieser Irrtum kann lediglich als Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Betracht fallen, sofern er das qualifizierende Kriterium der objektiven Wesentlichkeit erfüllt; andernfalls bleibt er ein gemäss Art. 24 Abs. 2 OR unbeachtlicher Motivirrtum (BECKER, N 9 und OSER/SCHÖNENBERGER, N 24 zu Art. 24 OR; GUHL/MERZ/KOLLER, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Auflage, S. 131; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Auflage, S. 304 f.; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 222; BUCHER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 2. Auflage, S. 200 f.).

Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, der Irrtum, auf den sich der Beklagte berufe, erfülle alle Merkmale eines Grundlagenirrtums. Der Kläger bringt in seiner Berufung demgegenüber vor, von einem wesentlichen Irrtum könne nicht die Rede sein. Dass sich die Hoffnungen und Erwartungen des Beklagten nicht erfüllt hätten, lasse sich nach Rechtsprechung und Lehre nicht als Irrtum ausgeben. Ob der Irrtum des Beklagten als wesentlich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei prüft.

a) Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung von einem Irrtum über einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gegebenen, künftigen Sachverhalt ausgegangen. Nicht nur der Misserfolg des Klägers als Geschäftsführer, sondern auch die Ursache seines Scheiterns habe in der Zukunft gelegen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger aufgrund seiner vorbestandenen Eignung und Veranlagung zwar den Anforderungen an einen beaufsichtigten Mitarbeiter in leitender Stellung, nicht aber der Aufgabe eines auf sich gestellten alleinigen

BGE 118 II 297 S. 300

Geschäftsführers gewachsen gewesen sei. Vielmehr habe sich seine Einstellung gewandelt, und es sei gar eine nicht mehr zu behebende Veränderung in seinen charakterlichen Eigenschaften eingetreten. Dieser bezogen auf den Vertragsschluss in zweifacher Hinsicht zukünftige Sachverhalt hat das Kantonsgericht folgerichtig bewogen, sich mit der Frage der rechtlichen Erheblichkeit eines solchen in die Zukunft gerichteten Irrtums zu befassen.

b) Ob und wieweit ein Grundlagenirrtum auch der falschen Vorstellung über einen künftigen Sachverhalt entspringen kann, ist umstritten (Übersicht über die hauptsächlichsten Lehrmeinungen in GAUCH/SCHLUEP, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 5. Auflage, Rz. 799 f. und bei KLAUSBERGER, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 59 Fn. 282-284). Die bundesgerichtliche Praxis mündet in BGE 109 II 109 ff., wo ihre Entwicklung ausführlich dargestellt wird. In diesem Entscheid schliesst das Bundesgericht einen Irrtum über einen künftigen Sachverhalt dann nicht aus, wenn beide Vertragsparteien die Verwirklichung als sicher angesehen haben, verwirft ihn jedoch von vornherein gegenüber blossen Hoffnungen, übertriebenen Erwartungen und Spekulationen.

Kritik hat die Rechtsprechung nicht nur seitens grundsätzlicher Gegner der Mitbeachtung eines zukünftigen Sachverhalts erfahren (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 801). Selbst Befürworter beanstanden das Erfordernis, dass eine beiden Parteien gemeinsame sichere Vorstellung bestanden haben muss, dass also die Anerkennung des Irrtums der einen Partei vom Irrtum auch der andern abhängig sein soll (GUHL/MERZ/KOLLER, a.a.O., S. 132 und 134; KLAUSBERGER, a.a.O., S. 61). Der Einwand ist insofern berechtigt, als das Bundesgericht diesbezüglich in verschiedenen Entscheiden (BGE 109 II 110 f., 324, BGE 113 II 27) den Eindruck erweckt hat, beide Parteien müssten sich über den betreffenden Sachverhalt geirrt haben. Ein Grundlagenirrtum kann jedoch auch dann vorliegen, wenn zwar nur die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, aber auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 224; BUCHER, a.a.O., S. 204 Fn. 40).

c) Unerlässliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf einen Grundlagenirrtum bleibt indes, dass es sich dabei um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage und nicht bloss um eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung gehandelt

BGE 118 II 297 S. 301

hat. Der Irrende muss sich m. a. W. über einen bestimmten Sachverhalt geirrt haben, den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte (BGE 113 II 27).

aa) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass sich eine Person in einer ihr übertragenen Funktion bewähren werde, kann hier wie andernorts nicht als unumstösslich feststehendes Ereignis angesehen werden. Auch wenn Vorabklärungen und betriebliches Umfeld zu einer günstigen Prognose berechtigen, steht der tatsächliche Erfolg nie mit Gewissheit fest. Ein mehr oder minder grosser Unsicherheitsfaktor musste bei objektiver Betrachtung auch vom Beklagten in seine Beurteilung einbezogen werden. Aufgrund ähnlicher Überlegungen hat das Bundesgericht beispielsweise die Annahme, eine Erfindung werde sich gewinnbringend verwerten lassen, oder ein Fabrikgebäude bleibe weiterhin einer rationellen Produktion zugänglich, nicht als unumstösslich feststehende Vertragsgrundlage gelten lassen. Die Irrtumsanfechtung steht nicht als Versicherung gegen eine unvorhergesehen schlechte Entwicklung zur Verfügung (GUGGENHEIM, le droit suisse des contrats, Band I, 1991, S. 156).

bb) Nicht anders verhielte es sich, wenn man den für die Vertragschliessenden massgeblichen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in einer zukünftigen, sondern in einer bereits aktuellen Gegebenheit erblicken wollte, nämlich in der schon vorhandenen, aber erst später offenbar gewordenen Nichteignung des Klägers. Mit dem Umstand, dass er nicht optimal für alle höheren Aufgaben geeignet sein könnte, war als Möglichkeit von Anfang an zu rechnen. Das Gegenteil konnte daher vernünftigerweise nicht eine notwendige Vertragsgrundlage bilden.

cc) Bei der Annahme, die massgebliche Vorstellung des Beklagten knüpfe an das unerwartete künftige Ereignis einer Charakterwandlung an, gilt es schliesslich folgendes zu bedenken: Der vom Kantonsgericht offensichtlich nicht aufgrund des Beweisergebnisses, sondern der allgemeinen Lebenserfahrung gezogene Schluss, die Nichteignung des Klägers stehe endgültig fest, der Erfolg des Unternehmens lasse sich unter seiner Leitung daher nicht mehr herbeiführen, lässt sich gerade bei Annahme einer charakterlichen Entwicklung nicht aufrechterhalten. Hat eine Entwicklung in die eine Richtung stattgefunden, so ist sie auch in die andere möglich. Der Sachverhalt, über den sich der Beklagte geirrt haben will, stünde diesfalls noch gar nicht fest und könnte nicht zur Begründung eines Irrtums herangezogen werden (BGE 109 II 112).

BGE 118 II 297 S. 302

Aus allen diesen Gründen hat die Vorinstanz somit in Verletzung von Bundesrecht den Irrtum des Beklagten als wesentlich und den Vertrag als für ihn unverbindlich betrachtet. Dass dem Zuspruch der Klage bei Verneinung eines Grundlagenirrtums etwas entgegenstehen würde, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Die Berufungsantwort enthält insbesondere auch keinen Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens.