Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 504 KI-generiert

Driver Tapping Brakes to Admonish Tailgater Constitutes Abrupt Braking if Danger Threshold Met

Geschäftsnummer BGE 117 IV 504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Tapping Brakes to Admonish Tailgater Constitutes Abrupt Braking if Danger Threshold Met A driver on the highway, feeling harassed by a closely following civil police vehicle signaling to overtake, repeatedly tapped his brake pedal, causing a more than negligible deceleration, to admonish the other driver for tailgating (a "nuisance stop"). The court clarified that, especially on highways where higher speeds increase danger, braking that causes a more than immaterial deceleration while being followed constitutes "abrupt braking" (Art. 12 para. 2 VRV), thus expanding the legal definition beyond only "sharp" braking. However, the court ruled that an abrupt stop only violates Art. 12 para. 2 VRV if it objectively endangers other traffic participants, and the driver knew or ought to have known of this danger, which the lower court had failed to definitively ascertain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen (Schikanestop). 1. Brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bremst auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (E. 1b; Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Brüskes Bremsen stellt nur dann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (E. 1c).

Schlagwörter

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polizeiliche Anhaltung gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr gefährliches Überholen Geschwindigkeitsüberschreitung tödlicher Verkehrsunfall Fahrverbot als Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 IV 100
Driver Flashes Brakes to Warn Tailgater, Leading to Fatal Accident (Cassation Ruling)
BGE 115 IV 250
BGE 99 IV 102
BGE 115 IV 255
2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere gefährdet werden und der Bremsende weiss oder wissen muss, dass dies der Fall ist (BGE 115 IV 255 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 2 VRV

The final order likely overturns the conviction based on the interpretation and application of this article concerning abrupt braking.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

SST.2022.133 (2022-11-01) · ag
Tunnel Camera Footage Inadmissible for Traffic Violations
«…dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundes- gericht hat in BGE 117 IV 504 E. 1a zwar erwogen, dass die hohen Ge- schwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass…»
STBER.2021.4 (2021-12-17) · so
Traffic Violations Appeal and Sentence Confirmation
«…o zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder gefährdet noch behindert. In BGE 117 IV 504 mit dem Regestentitel «Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen (Schikanestop)» erwog das Bundesgericht, nebst dem grundlos…»
SK 2020 505 (2021-12-14) · be
Driver Convicted for Sudden Braking Causing Harm to Aggressive Motorcyclist
«…12 Abs. 2 VRV ist ein brüskes Abbremsen lediglich gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Gestützt auf BGE 117 IV 504 E. 1.b ist als brüskes Abbremsen (Schikane-Stopp) das scharfe oder einigermassen kräftige Bremsen zu verstehen, wobei a…»
SK 2020 410 (2021-09-01) · be
Motorist Negligently Injures Motorcyclist with Abrupt Braking
«…12 tobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (BGE 117 IV 504 E. 1a [recte E. 1b]). (3) Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses Kommt man zum Ergebnis, dass da…»
SK 2020 165 (2020-08-04) · be
Swiss High Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Due to Unjustified Braking
«…dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die ho- hen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können,…»
STBER.2019.39 (2020-01-09) · so
Appellant Acquitted of Abrupt Braking Charge Despite Insufficient Following Distance Conviction
«…st mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu füh…»
SK 2018 168 (2019-02-18) · be
Appeal Against Conviction for Gross Traffic Violations Involving Dangerous Maneuvering and Sudden Braking
«…Fahrzeugs (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 37). Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass 17 je höher die gefahrene…»
D.cision.2019.72 (2019-01-24) · vd
Motorcyclist v. Prosecutor (Improper Dismissal of Criminal Complaint)
«…véhicule ralentit ou s’arrête brusquement sans raison ou par chicane (ATF 137 IV 326 consid. 3.3, JdT 2012 IV 279 ; ATF 117 IV 504 consid. 1, JdT 1991 I 694 ; TF 6B\_797/2014 du 23 décembre 2014 consid. 1) ; la question de savoir si un freinage brusq…»
SB170114 (2017-10-02) · zh
Acquittal Due to Vague Indictment in Traffic Violation Case
«…tlich. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ge- mäss BGE 117 IV 504 bremst brüsk im Sinne dieser Bestimmung, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bre…»
SK 2016 387 (2017-06-16) · be
Traffic Offenses and Threat Conviction Upheld
«…Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausge- dehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur geringfügig verzögert wurde (BGE 117 IV 504 E. 1b): «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem brem- senden und dem nachfolgende…»
SK 2016 272 (2017-05-19) · be
Bern High Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violations and Coercion, Modifies Fine Rate
«…plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs (BSK SVG-Fiolka, N 12 zu Art. 37). Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass je höher die gefahrene Ge- schwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgen-…»
STK 2016 21 (2017-02-07) · sz
State v. Accused (Traffic Violations and Coercion Appeal)
«…dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (Philip- pe Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 9 mit Hinw. auf BGE 117 IV 504). Der Beschuldigte gab zu, nach dem Überholmanöver und nachdem E.________ die Lichthupe betätigte, im Bereich des The…»
IV.2015.35 (2015-09-24) · sg
License Suspension Upheld for Unjustified Sudden Braking
«…Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwesentliche Verzögerung" als brüsk gewertet (BGE 117 IV 504). Absolut verboten sind Schikanestopps. Wer aus Schikane stark bremst, um etwa den soeben überholten Fahrzeuglenker ebe…»
IV.2015.35 (2015-09-24) · sg
Administrative Appeal Commission Upholds License Suspension for Sudden Braking Incident
«…Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwesentliche Verzögerung" als brüsk gewertet (BGE 117 IV 504). Absolut verboten sind Schikanestopps. Wer aus Schikane stark bremst, um etwa den soeben überholten Fahrzeuglenker ebe…»
SB140442 (2015-01-22) · zh
Traffic Violation and Coercion Appeal Outcome
«…s ein Bremsen, das mehr als nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führt (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, mit Verweis auf BGE 117 IV 504). 5.3.3.3. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – beim ersten Brems- manöver bis fast zum Stillstand abgeb…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 504

88. Urteil des Kassationshofes vom 21. März 1991 i.S. H. gegen Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen (Schikanestop).

1. Brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bremst auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (E. 1b; Präzisierung der Rechtsprechung).

2. Brüskes Bremsen stellt nur dann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 505

BGE 117 IV 504 S. 505

H. fuhr am 26. Dezember 1988 um 15.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn N 1 auf der Überholspur, um eine Wagenkolonne zu überholen. Ihm folgte ein ziviles Polizeifahrzeug, dessen Lenker durch mehrere Zeichen mit der Lichthupe anzeigte, dass er überholen wolle. Da das Fahrzeug etwas zu nahe aufgeschlossen war und er sich dadurch schikaniert fühlte, wollte H. den Lenker dieses Fahrzeuges durch mehrmaliges (drei- bis viermal) Antippen des Bremspedals, wodurch sein Fahrzeug mehr als nur geringfügig verzögert wurde, auf sein verkehrswidriges Verhalten aufmerksam machen.

Nachdem H. mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur gestützt auf diesen Sachverhalt am 9. März 1989 noch wegen Ausführens eines Schikanestops und ungenügenden Rechtsfahrens bestraft worden war, sprach ihn der Einzelrichter am 15. Januar 1990 nur noch wegen des Schikanestops in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--.

Eine gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von H. wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. August 1990 ab.

Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt H., das Urteil des Obergerichts aufzuheben.

Das Obergericht des Kantons Zürich und das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV.

a) Die kantonalen Instanzen verurteilten den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VRV, wonach "brüskes Bremsen und Halten" nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz stelle zwar fest, er habe sein Fahrzeug mehr als nur unwesentlich verzögert; von brüskem Bremsen sei indessen weder im erstinstanzlichen Entscheid, noch im Urteil des Obergerichts die Rede. Dass ein Fahrzeug folgte und kein Notfall vorlag, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher einzig zu prüfen, ob eine "mehr

BGE 117 IV 504 S. 506

als nur unwesentliche Verzögerung" als brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bezeichnet werden kann.

b) Vorinstanz und Beschwerdeführer stützen sich auf BGE 99 IV 100 ff., ziehen indessen daraus unterschiedliche Schlüsse. Der Entscheid lässt in der Tat verschiedene Auslegungen von Art. 12 Abs. 2 VRV zu: Einerseits wird das brüske bzw. "grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit" als unzulässig erachtet, andererseits das nur unwesentliche Verzögern der Fahrt des Fahrzeuges als zulässig bezeichnet.

Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37 Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen, wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. BGE 115 IV 250 E. 2b und 3a). Für die Verkehrsregeln im Vordergrund steht deshalb die Verkehrssicherheit, d.h. die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und anderer Dritter (vgl. SCHAFFHAUSER, Strassenverkehrsrecht I, Bern 1984, N 282). Ursprünglich war die Bestimmung auf Situationen mit dichtem Verkehr und entsprechend knappen Abständen zwischen den Fahrzeugen (BBl 1955 II 34) und damit eher normale (städtische) Strassen zugeschnitten, auf welchen zu jener Zeit, als noch keine Autobahnen bestanden (das BG über die Nationalstrassen (SR 725.11), das den Bau solcher Strassen ermöglichte, trat 1960 in Kraft), noch keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden konnten. Heute ist die Bestimmung angesichts der veränderten Verkehrsverhältnisse zeitgemäss auszulegen. Die erheblich höheren Geschwindigkeiten, die auf den heutigen Autobahnen gefahren werden, führen dazu, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeuges, welches nicht als "brüsk" im Sinne eines "scharfen" (BGE 99 IV 102) oder "einigermassen kräftigen" (SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 534) Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Die erwähnte Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu präzisieren.

BGE 117 IV 504 S. 507

c) Nicht gefolgt werden kann indessen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, es könne offenbleiben, ob das nachfolgende Fahrzeug durch das Antippen des Bremspedals gefährdet wurde; denn brüskes Bremsen stellt nur dann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere gefährdet werden und der Bremsende weiss oder wissen muss, dass dies der Fall ist (BGE 115 IV 255 E. 5d mit Hinweis).